Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

0.515.03Multilateral International Treaty9 de mar. de 1977

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Abgeschlossen in London, Moskau und Washington am 1 . Juli 1968

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19761

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. März 1977

In Kraft getreten für die Schweiz am 9. März 1977

(Stand am 15. März 2018)

Die diesen Vertrag schliessenden Staaten, im folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, –

in Anbetracht der Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde, und angesichts der hieraus folgenden Notwendigkeit, alle Anstrengungen zur Abwendung der Gefahr eines solchen Krieges zu unternehmen und Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Völker zu ergreifen,

von der Auffassung geleitet, dass die Verbreitung von Kernwaffen die Gefahr eines Atomkrieges ernstlich erhöhen würde,

im Einklang mit Entschliessungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, worin der Abschluss einer Übereinkunft zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von Kernwaffen gefordert wird,

unter Übernahme der Verpflichtung, zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der Sicherungsmassnahmen der Internationalen Atomenegie‑Organisation auf friedliche nukleare Tätigkeiten zu erleichtern,

in dem Willen, Forschung, Entwicklung und sonstige Bemühungen zu unterstützen, die darauf gerichtet sind, im Rahmen des Sicherungssystems der Internationalen Atomenergie‑Organisation die Anwendung des Grundsatzes einer wirksamen Sicherungsüberwachung des Flusses von Ausgangs‑ und besonderem spaltbarem Material zu fördern, und zwar durch Verwendung von Instrumenten und anderen technischen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten,

in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik einschliesslich aller technologischen Nebenprodukte, die Kernwaffenstaaten gegebenenfalls bei der Entwicklung von Kernsprengkörpern gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichviel ob Kernwaffenstaaten oder Nichtkernwaffenstaaten, für friedliche Zwecke zugänglich sein sollen,

in der Überzeugung, dass im Verfolg dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind, an dem weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher Informationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke teilzunehmen und allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen,

in der Absicht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Beendigung des nuklearen Wettrüstens herbeizuführen und auf die nukleare Abrüstung gerichtete wirksame Massnahmen zu ergreifen,

mit der eindringlichen Empfehlung einer Zusammenarbeit aller Staaten zur Verwirklichung dieses Zieles,

eingedenk der in der Präambel des Vertrags von 19632über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser durch dessen Vertragsparteien bekundeten Entschlossenheit, darauf hinzuwirken, dass alle Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten eingestellt werden, und auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

in dem Wunsch, die internationale Entspannung zu fördern und das Vertrauen zwischen den Staaten zu stärken, damit die Einstellung der Produktion von Kernwaffen, die Auflösung aller vorhandenen Vorräte an solchen Waffen und die Entfernung der Kernwaffen und ihrer Einsatzmittel aus den nationalen Waffenbeständen auf Grund eines Vertrags über allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtert wird,

eingedenk dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen3in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen und dass die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unter möglichst geringer Abzweigung menschlicher und wirtschaftlicher Hilfsquellen der Welt für Rüstungszwecke zu fördern ist, –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Jeder Kernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstützen noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen.

Art. II

Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.

Art. III
  1. Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Sicherungsmassnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Massgabe ihrer Satzungen4und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und zu schliessenden Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmassnahmen ausschliesslich dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird. Die Verfahren für die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen werden in bezug auf Ausgangs‑ und besonderes spaltbares Material durchgeführt, gleichviel ob es in einer Hauptkernanlage hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird oder sich ausserhalb einer solchen Anlage befindet. Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen finden Anwendung auf alles Ausgangs‑ und besondere spaltbare Material bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet dieses Staates, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden.
  2. Jeder Staat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, a) Ausgangs‑ und besonderes spaltbares Material oder b) Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, einem Nichtkernwaffenstaat für friedliche Zwecke nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn das Ausgangs‑ oder besondere spaltbare Material den nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterliegt.
  3. Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen werden so durchgeführt, dass sie mit Artikel IV in Einklang stehen und keine Behinderung darstellen für die wirtschaftliche und technologische Entwicklung der Vertragsparteien oder für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet friedlicher nuklearer Tätigkeiten, einschliesslich des internationalen Austausches von Kernmaterial und Ausrüstungen für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial für friedliche Zwecke in Übereinstimmung mit diesem Artikel und dem in der Präambel niedergelegten Grundsatz der Sicherungsüberwachung.
  4. Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, schliessen entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen Staaten nach Massgabe der Satzung der Internationalen Atomenergie‑Organisation Übereinkünfte mit dieser, um den Erfordernissen dieses Artikels nachzukommen. Verhandlungen über derartige Übereinkünfte werden binnen 180 Tagen nach dem ursprünglichen Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen. Staaten, die ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach Ablauf der Frist von 180 Tagen hinterlegen, nehmen Verhandlungen über derartige Übereinkünfte spätestens am Tag der Hinterlegung auf. Diese Übereinkünfte treten spätestens achtzehn Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft.
Art. IV
  1. Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräusserliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln.
  2. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsparteien, die hierzu in der Lage sind, arbeiten ferner zusammen, um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke, besonders im Hoheitsgebiet von Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen.
Art. V

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit diesem Vertrag unter geeigneter internationaler Beobachtung und durch geeignete internationale Verfahren die möglichen Vorteile aus jeglicher friedlichen Anwendung von Kernsprengungen Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, auf der Grundlage der Gleichbehandlung zugänglich gemacht werden und dass die diesen Vertragsparteien für die verwendeten Sprengkörper berechneten Gebühren so niedrig wie möglich sind und keine Kosten für Forschung und Entwicklung enthalten. Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, können diese Vorteile auf Grund einer oder mehrerer internationaler Sonderübereinkünfte durch eine geeignete internationale Organisation erlangen, in der Nichtkernwaffenstaaten angemessen vertreten sind. Verhandlungen hierüber werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen. Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, können diese Vorteile, wenn sie es wünschen, auch auf Grund zweiseitiger Übereinkünfte erlangen.

Art. VI

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Massnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung und strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.

Art. VII

Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht das Recht einer Gruppe von Staaten, regionale Verträge zu schliessen, um sicherzustellen, dass ihre Hoheitsgebiete völlig frei von Kernwaffen sind.

Art. VIII
  1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird den Depositarregierungen übermittelt, die ihn allen Vertragsparteien zuleiten. Daraufhin berufen die Depositarregierungen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien zur Prüfung des Änderungsvorschlags eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen.
  2. Jede Änderung dieses Vertrags bedarf der Genehmigung durch Stimmenmehrheit aller Vertragsparteien einschliesslich der Stimmen aller Kernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, und aller sonstigen Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Zustellung des Änderungsvorschlags Mitglied des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie‑Organisation sind. Die Änderung tritt für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikationsurkunde zu der Änderung hinterlegt hat, in Kraft mit der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden durch die Mehrheit aller Vertragsparteien, einschliesslich der Ratifikationsurkunden aller Kernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, und aller sonstigen Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Zustellung des Änderungsvorschlags Mitglied des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie‑Organisation sind. Danach tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu der Änderung in Kraft.
  3. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags wird in Genf (Schweiz) eine Konferenz der Vertragsparteien zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrags zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrags verwirklicht werden. Danach kann eine Mehrheit der Vertragsparteien in Abständen von je fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen mit demselben Ziel der Überprüfung der Wirkungsweise des Vertrags erreichen, indem sie den Depositarregierungen einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet.
Art. IX
  1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der den Vertrag nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Depositarregierungen bestimmt.
  3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Staaten, deren Regierungen zu Depositaren des Vertrags bestimmt worden sind, und vierzig sonstige Unterzeichnerstaaten ihn ratifiziert und ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für die Zwecke dieses Vertrags gilt als Kernwaffenstaat jeder Staat, der vor dem 1. Januar 1967 eine Kernwaffe oder einen sonstigen Kernsprengkörper hergestellt und gezündet hat.
  4. Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt wird, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. Die Depositarregierungen unterrichten alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und vom Zeitpunkt des Eingangs von Anträgen auf Einberufung einer Konferenz oder von sonstigen Mitteilungen.
  6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Art 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Art. X
  1. Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass durch aussergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie teilt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die ihrer Ansicht nach eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist.
  2. Fünfundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Konferenz einberufen, die beschliessen soll, ob der Vertrag auf unbegrenzte Zeit in Kraft bleibt oder um eine oder mehrere Frist oder Fristen verlängert wird. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der Vertragsparteien.
Art. XI

Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Diese übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.Geschehen in drei Ausfertigungen zu London, Moskau und Washington am 1. Juli tausendneunhundertachtundsechzig.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation a
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan4. Februar19705. März1970
Ägypten*26. Februar198126. Februar1981
Albanien12. September1990 B12. September1990
Algerien12. Januar1995 B12. Januar1995
Andorra7. Juni1996 B7. Juni1996
Angola14. Oktober1996 B14. Oktober1996
Antigua und Barbuda17. Juni1985 N1. November1981
Äquatorialguinea1. November1984 B1. November1984
Argentinien*10. Februar1995 B10. Februar1995
Armenien21. Juni1993 B21. Juni1993
Aserbaidschan22. September1992 B22. September1992
Äthiopien5. Februar19705. März1970
Australien23. Januar197323. Januar1973
Bahamas11. August1976 N10. Juli1973
Bahrain3. November1988 B3. November1988
Bangladesch31. August1979 B31. August1979
Barbados21. Februar198021. Februar1980
Belarus22. Juli1993 B22. Juli1993
Belgien2. Mai19752. Mai1975
Belize9. August1985 N21. September1981
Benin31. Oktober197231. Oktober1972
Bhutan23. Mai1985 B23. Mai1985
Bolivien26. Mai197026. Mai1970
Bosnien und Herzegowina*15. August1994 N6. März1992
Botsuana28. April19695. März1970
Brasilien18. September1998 B18. September1998
Brunei26. März1985 B26. März1985
Bulgarien5. September19695. März1970
Burkina Faso3. März19705. März1970
Burundi19. März1971 B19. März1971
Chile25. Mai1995 B25. Mai1995
China9. März1992 B9. März1992
Hongkong1. Juli19971. Juli1997
Costa Rica3. März19705. März1970
Côte d’Ivoire6. März19736. März1973
Dänemark3. Januar19695. März1970
Deutschland*2. Mai19752. Mai1975
Dominica10. August1984 N3. November1978
Dominikanische Republik24. Juli197124. Juli1971
Dschibuti16. Oktober199616. Oktober1996
Ecuador7. März19695. März1970
El Salvador11. Juli197211. Juli1972
Eritrea16. März1995 B16. März1995
Estland7. Januar1992 B7. Januar1992
Eswatini11. Dezember19695. März1970
Fidschi18. Juli197210. Oktober1970
Finnland5. Februar19695. März1970
Frankreich3. August1992 B3. August1992
Gabun19. Februar1974 B19. Februar1974
Gambia12. Mai197512. Mai1975
Georgien7. März1994 B7. März1994
Ghana4. Mai19704. Mai1970
Grenada2. September19757. Februar1974
Griechenland11. März197011. März1970
Guatemala22. September197022. September1970
Guinea29. April1985 B29. April1985
Guinea-Bissau20. August1976 B20. August1976
Guyana19. Oktober1993 B19. Oktober1993
Haiti2. Juni19702. Juni1970
Heiliger Stuhl25. Februar1971 B25. Februar1971
Honduras16. Mai197316. Mai1973
Indonesien*12. Juli197912. Juli1979
Irak29. Oktober19695. März1970
Iran2. Februar19705. März1970
Irland1. Juli19685. März1970
Island18. Juli19695. März1970
Italien*2. Mai19752. Mai1975
Jamaika5. März19705. März1970
Japan*8. Juni19768. Juni1976
Jemen14. Mai198614. Mai1986
Jordanien11. Februar19705. März1970
Kambodscha2. Juni1972 B2. Juni1972
Kamerun8. Januar19695. März1970
Kanada8. Januar19695. März1970
Kap Verde24. Oktober1979 B24. Oktober1979
Kasachstan14. Februar1994 B14. Februar1994
Katar3. April1989 B3. April1989
Kenia11. Juni197011. Juni1970
Kirgisistan5. Juli1994 B5. Juli1994
Kiribati18. April1985 N12. Juli1979
Kolumbien8. April19868. April1986
Komoren4. Oktober1995 B4. Oktober1995
Kongo (Brazzaville)23. Oktober1978 B23. Oktober1978
Kongo (Kinshasa)4. August19704. August1970
Korea (Nord-)12. Dezember1985 B12. Dezember1985
Korea (Süd-)*23. April197523. April1975
Kroatien*29. Juni1992 N8. Oktober1991
Kuba4. November2002 B4. November2002
Kuwait17. November198917. November1989
Laos20. Februar19705. März1970
Lesotho20. Mai197020. Mai1970
Lettland31. Januar1992 B31. Januar1992
Libanon15. Juli197015. Juli1970
Liberia5. März19705. März1970
Libyen26. Mai197526. Mai1975
Liechtenstein*20. April1978 B20. April1978
Litauen23. September1991 B23. September1991
Luxemburg2. Mai19752. Mai1975
Madagaskar8. Oktober19708. Oktober1970
Malawi18. Februar1986 B18. Februar1986
Malaysia5. März19705. März1970
Malediven7. April19707. April1970
Mali10. Februar19705. März1970
Malta6. Februar19705. März1970
Marokko27. November197027. November1970
Marshallinseln30. Januar1995 B30. Januar1995
Mauretanien26. Oktober1993 B26. Oktober1993
Mauritius8. April19695. März1970
Nordmazedonien30. März1995 N17. September1991
Mexiko21. Januar19695. März1970
Mikronesien14. April1995 B14. April1995
Moldau11. Oktober1994 B11. Oktober1994
Monaco13. März1995 B13. März1995
Mongolei14. Mai19695. März1970
Montenegro9. Januar2007 N3. Juni2006
Mosambik4. September1990 B4. September1990
Myanmar2. Dezember1992 B2. Dezember1992
Namibia2. Oktober1992 B2. Oktober1992
Nauru7. Juni1982 B7. Juni1982
Nepal5. Januar19705. März1970
Neuseeland10. September19695. März1970
Nicaragua6. März19736. März1973
Niederlande*2. Mai19752. Mai1975
Aruba2. Mai19752. Mai1975
Curaçao2. Mai19752. Mai1975
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
2. Mai19752. Mai1975
Sint Maarten2. Mai19752. Mai1975
Niger9. Oktober1992 B9. Oktober1992
Nigeria27. September19685. März1970
Norwegen5. Februar19695. März1970
Oman23. Januar1997 B23. Januar1997
Österreich**27. Juni19695. März1970
Palästina10. Februar2015 B10. Februar2015
Palau14. April1995 B14. April1995
Panama13. Januar197713. Januar1977
Papua-Neuguinea13. Januar1982 B13. Januar1982
Paraguay4. Februar19705. März1970
Peru3. März19705. März1970
Philippinen5. Oktober19725. Oktober1972
Polen12. Juni19695. März1970
Portugal15. Dezember1977 B15. Dezember1977
Ruanda20. Mai1975 B20. Mai1975
Rumänien4. Februar19705. März1970
Russland5. März19705. März1970
Salomoninseln17. Juni1981 N7. Juli1978
Sambia15. Mai1991 B15. Mai1991
Samoa17. März1975 B17. März1975
San Marino10. August197010. August1970
São Tomé und Príncipe20. Juli1983 B20. Juli1983
Saudi-Arabien3. Oktober1988 B3. Oktober1988
Schweden9. Januar19705. März1970
Schweiz*9. März19779. März1977
Senegal17. Dezember197017. Dezember1970
Serbien*29. August2001 N27. April1992
Seychellen12. März1985 B12. März1985
Sierra Leone26. Februar1975 B26. Februar1975
Simbabwe26. September1991 B26. September1991
Singapur10. März197610. März1976
Slowakei15. April1993 N1. Januar1993
Slowenien7. April1992 B7. April1992
Somalia5. März19705. März1970
Spanien5. November1987 B5. November1987
Sri Lanka5. März19795. März1979
St. Kitts und Nevis22. März1993 B22. März1993
St. Lucia28. Dezember1979 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen6. November1984 N27. Oktober1979
Südafrika10. Juli1991 B10. Juli1991
Sudan31. Oktober197331. Oktober1973
Suriname30. Juni1976 N25. November1975
Syrien24. September19695. März1970
Tadschikistan17. Januar1995 B17. Januar1995
Tansania31. Mai1991 B1. Mai1991
Thailand7. Dezember1972 B7. Dezember1972
Timor-Leste5. Mai2003 B5. Mai2003
Togo26. Februar19705. März1970
Tonga7. Juli19714. Juni1970
Trinidad und Tobago30. Oktober198630. Oktober1986
Tschad10. März197110. März1971
Tschechische Republik24. März1993 N1. Januar1993
Tunesien26. Februar19705. März1970
Türkei*17. April198017. April1980
Turkmenistan29. September1994 B29. September1994
Tuvalu19. Januar1979 N1. Oktober1978
Uganda20. Oktober1982 B20. Oktober1982
Ukraine5. Dezember1994 B5. Dezember1994
Ungarn27. Mai19695. März1970
Uruguay31. August197031. August1970
Usbekistan7. Mai1992 B7. Mai1992
Vanuatu24. August1995 B24. August1995
Venezuela25. September197525. September1975
Vereinigte Arabische Emirate26. September1995 B26. September1995
Vereinigtes Königreich27. November19685. März1970
Anguilla27. November19685. März1970
Gebiete unter territorialer Souveränität des Vereinigten Königreichs27. November19685. März1970
Vereinigte Staaten*5. März19705. März1970
Vietnam14. Juni1982 B14. Juni1982
Zentralafrikanische Republik25. Oktober1970 B25. Oktober1970
Zypern10. Februar19705. März1970
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:www.un.org/disarmament/wmd/nuclear/npt/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und der Sowjetunion hinterlegt, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten oder nur bei einer oder mehreren dieser Regierungen. Die in der Liste enthaltenen Daten betreffen die zuerst stattgefundene Hinterlegung.
SchweizIn Anbetracht dessen, dass der Zweck des Vertrages darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben, ratifiziert die Schweiz den Vertrag in der Meinung, dass dessen Bestimmungen ausschliesslich auf die Verwirklichung dieses Ziels gerichtet sind und nicht zu einer Beschränkung der Verwendung der Kernenergie zu anderen Zwecken führen werden.Aus Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden gibt die Schweiz folgende Erklärung ab:
  1. Die Schweiz stellt fest, dass nach Artikel IV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln I und II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden Operationen, die Forschung und die Technologie im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions‑ oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.
  2. Die Schweiz definiert den in Artikel III verwendeten Ausdruck «Ausgangs- und besonderes spaltbares Material» gemäss dem gegenwärtig geltenden Artikel XX des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz. Ferner wird sie ausschliesslich Auslegungen und Definitionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Begriffe «Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind» annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt hat.
  3. Die Schweiz geht davon aus, dass die Anwendung des Vertrages, und insbesondere die Kontrollmassnahmen, nicht zu einer Benachteiligung der schweizerischen Industrie im internationalen Wettbewerb führen werden.

Footnotes

  1. AS 1977 471

  2. SR 0.515.01

  3. SR 0.120

  4. SR 0.732.011

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