Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

0.451.45Multilateral International Treaty16 de mai. de 1976

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Abgeschlossen in Ramsar am 2. Februar 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 19751
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Januar 1976
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Mai 1976

(Stand am 23. Oktober 2023)

Die Vertragsparteien,

in der Erkenntnis der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt;

in Anbetracht der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzen‑ und Tierwelt, vor allem für Wat‑ und Wasservögel;

in der Überzeugung, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre;

von dem Wunsch geleitet, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten;

in der Erkenntnis, dass Wat‑ und Wasservögel auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten;

im Vertrauen darauf, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen‑ und Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1
  1. Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor‑ und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fliessend, Süss‑, Brack‑ oder Salzwasser sind, einschliesslich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
  2. Die Wat‑ und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Art. 2
  1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine «Liste international bedeutender Feuchtgebiete», die im folgenden als «Liste» bezeichnet und von dem nach Artikel 8 errichteten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebiets werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die Feuchtgebiete anschliessende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer grösseren Tiefe als sechs Meter bei Niedrigwasser einschliessen, vor allem wenn sie als Lebensraum für Wat‑ und Wasservögel von Bedeutung sind.
  2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limnologischen und hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die während aller Jahreszeiten im Hinblick auf Wat‑ und Wasservögel von internationaler Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste beeinträchtigt nicht die ausschliesslichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.
  4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste.
  5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8 verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen.
  6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ändern, ihrer internationalen Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogene Nutzung der Bestände ziehender Wat und Wasservögel bewusst.
Art. 3
  1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, dass die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.
  2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.
Art. 4
  1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat‑ und Wasservögeln dadurch, dass Feuchtgebiete – gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht – zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
  2. Hebt eine Vertragspartei im dringenden nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat‑ und Wasservögel sowie ‑ in demselben oder in einem anderen Gebiet ‑ zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.
  3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie den Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschliesslich ihrer Pflanzen‑ und Tierwelt.
  4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die Bestände von Wat‑ und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrössern.
  5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.
Art. 5

Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und künftige Massnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen‑ und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.

Art. 6
  1. Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden Übereinkommens überwachen und unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Sekretariat beruft ordentliche Sitzungen der Konferenz in Abständen von höchstens drei Jahren ein, es sei denn, die Konferenz bestimme anders darüber; ausserordentliche Sitzungen beruft das Sekretariat ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt und Ort ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.2
  2. Die Konferenz der Vertragsparteien hat die Aufgabe:3
    1. die Erfüllung dieses Übereinkommens zu erörtern;
    2. Neueintragungen und Änderungen in der Liste zu erörtern;
    3. Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete zu prüfen;
    4. den Vertragsparteien allgemeine oder besondere Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten einschliesslich ihrer Pflanzen‑ und Tierwelt zu geben;
    5. zuständige internationale Gremien um die Erstellung von Berichten und Statistiken über Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international sind und Feuchtgebiete betreffen;
    6. 4 weitere Empfehlungen oder Beschlüsse anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des bestehenden Übereinkommens förderlich sind.
  3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen‑ und Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen.
  4. Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung.5
  5. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmässig die
    Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anlässlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien.6
  6. Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Massgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anlässlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenommen wurde.7
Art. 7
  1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts‑, Verwaltungs‑ oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat‑ und Wasservögel sind.
  2. Jede an einer Konferenz vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheide werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien angenommen, es sei denn, das Übereinkommen verfüge anders darüber.8
Art. 8
  1. Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Reichtümer (International Union für Conservation of Nature and Natural Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses Übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien damit beauftragt wird.
  2. Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen unter anderem:
    1. Mitwirkung bei der Einberufung und Durchführung von Konferenzen nach Artikel 6;
    2. Führung der Liste «international bedeutender Feuchtgebiete» und Entgegennahme der nach Artikel 2 Absatz 5 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über Neueintragungen sowie Ausdehnungen, Aufhebungen oder Einschränkungen der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
    3. Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2 von den Vertragsparteien erteilten Informationen über alle Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete;
    4. Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder Änderung der Liste sowie von Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung dieser Angelegenheiten zur Erörterung auf der nächsten Konferenz;
    5. Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz zu den oben genannten Änderungen der Liste oder Veränderungen der Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete an die betroffene Vertragspartei.
Art. 9
  1. Dieses Übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.
  2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie‑Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshofs9kann Partei dieses Übereinkommens werden durch
  1. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
  3. Beitritt.

3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als «Verwahrer» bezeichnet) wirksam.

Art. 10
  1. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in Kraft.
  2. Danach tritt dieses Übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 10bis
  1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäss diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.
  2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.
  3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als «Sekretariat» bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.
  4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.
  5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
  6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt
    haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 11
  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.
Art. 12
  1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von
  1. Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
  2. Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen;
  3. Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Übereinkommen;
  4. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  5. Notifikationen von Kündigungen dieses Übereinkommens.

2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, lässt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer Charta10eintragen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist11; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten9. September19889. September1988
Albanien31. Oktober1995 B29. Februar1996
Algerien4. November1983 B4. März1984
Andorra23. Juli201223. November2012
Angola10. Juni2021 B10. Oktober2021
Antigua und Barbuda2. Juni2005 B2. Oktober2005
Äquatorialguinea2. Juni2003 B2. Oktober2003
Argentinien*4. Mai19924. September1992
Armenien6. Juli1993 B6. November1993
Aserbaidschan21. Mai2001 B21. September2001
Australien8. Mai1974 U21. Dezember1975
Bahamas7. Februar19977. Juni1997
Bahrain27. Oktober1997 B27. Februar1998
Bangladesch21. Mai1992 B21. September1992
Barbados12. Dezember2005 B12. April2006
Belarus10. September1999 N21. Dezember1991
Belgien4. März19864. Juli1986
Belize22. April1998 B22. August1998
Benin24. Januar2000 B24. Mai2000
Bhutan7. Mai2012 B7. September2012
Bolivien27. Juni1990 B27. Oktober1990
Bosnien und Herzegowina24. September2001 N1. März1992
Botsuana9. Dezember1996 B9. April1997
Brasilien24. Mai1993 B24. September1993
Bulgarien*24. September1975 U24. Januar1976
Burkina Faso27. Juni1990 B27. Oktober1990
Burundi5. Juni2002 B5. Oktober2002
Chile27. Juli1981 B27. November1981
China31. März1992 B31. Juli1992
Hongkong9. Juni19971. Juli1997
Costa Rica27. Dezember199127. April1992
Côte d’Ivoire27. Februar1996 B27. Juni1996
Deutschland*25. Februar197625. Juni1976
Dominikanische Republik15. Mai2002 B15. September2002
Dschibuti22. November2002 B22. März2003
Dänemark*2. September1977 B2. Januar1978
Ecuador7. September1990 B7. Januar1991
El Salvador22. Januar199922. Mai1999
Estland29. März199429. Juli1994
Eswatini15. Februar2013 B15. Juni2013
Fidschi11. April2006 B11. August2006
Finnland28. Mai197421. Dezember1975
Frankreich1. Dezember19861. April1987
Gabun30. Dezember1986 U30. April1987
Gambia16. September199616. Januar1997
Georgien7. Februar1997 B7. Juni1997
Ghana22. Februar1988 B22. Juni1988
Grenada22. Mai2012 B22. September2012
Griechenland21. August1975 B21. Dezember1975
Guatemala26. Juni1990 B26. Oktober1990
Guinea18. November1992 B18. März1993
Guinea-Bissau14. Mai1990 B14. September1990
Honduras23. Juni1993 B23. Oktober1993
Indien1. Oktober1981 B1. Februar1982
Indonesien8. April1992 B8. August1992
Irak17. Oktober2007 B17. Februar2008
Iran23. Juni197521. Dezember1975
Irland15. November198415. März1985
Island2. Dezember1977 B2. April1978
Israel12. November199612. März1997
Italien14. Dezember197614. April1977
Jamaika7. Oktober1997 B7. Februar1998
Japan17. Juni1980 B17. Oktober1980
Jemen8. Oktober2007 B8. Februar2008
Jordanien10. Januar1977 B10. Mai1977
Kambodscha23. Juni1999 B23. Oktober1999
Kamerun20. März2006 B20. Juli2006
Kanada15. Januar1981 B15. Mai1981
Kap Verde18. Juli2005 B18. November2005
Kasachstan2. Januar2007 B2. Mai2007
Kenia5. Juni1990 B5. Oktober1990
Kirgisistan12. November2002 B12. März2003
Kiribati3. April2013 B3. August2013
Kolumbien18. Juni1998 B18. Oktober1998
Komoren9. Februar1995 B9. Juni1995
Kongo (Brazzaville)18. Juni1998 B18. Oktober1998
Kongo (Kinshasa)18. Januar1996 B18. Mai1996
Korea (Nord-)16. Januar2018 B16. Mai2018
Korea (Süd-)28. März1997 B28. Juli1997
Kroatien19. November1992 N8. Oktober1991
Kuba12. April200112. August2001
Kuwait5. Mai20155. September2015
Laos28. Mai2010 B28. September2010
Lesotho1. Juli2004 B1. November2004
Lettland25. Juli1995 B25. November1995
Libanon16. April1999 B16. August1999
Liberia2. Juli2003 B2. November2003
Libyen5. April2000 B5. August2000
Liechtenstein6. August1991 B6. Dezember1991
Litauen20. August1993 B20. Dezember1993
Luxemburg15. April199815. August1998
Madagaskar25. September1998 B25. Januar1999
Malawi14. November1996 B14. März1997
Malaysia10. November199410. März1995
Mali25. Mai1987 B25. September1987
Malta30. September1988 B30. Januar1989
Marokko20. Juni1980 U20. Oktober1980
Marshallinseln13. Juli2004 B13. November2004
Mauretanien22. Oktober1982 B22. Februar1983
Mauritius*30. Mai200130. September2001
Mexiko4. Juli1986 B4. November1986
Moldau20. Juni2000 B20. Oktober2000
Monaco20. August1997 B20. Dezember1997
Mongolei8. Dezember1997 B8. April1998
Montenegro26. April2007 N3. Juni2006
Mosambik3. August2004 B3. Dezember2004
Myanmar17. November2004 B17. März2005
Namibia23. August1995 B23. Dezember1995
Nepal17. Dezember1987 B17. April1988
Neuseeland13. August1976 U13. Dezember1976
Cook-Inseln13. August1976 U13. Dezember1976
Niue13. August1976 U13. Dezember1976
Tokelau13. August1976 U13. Dezember1976
Nicaragua30. Juli1997 B30. November1997
Niederlande23. Mai1980 B23. September1980
Aruba23. Mai198023. September1980
Curaçao23. Mai198023. September1980
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
23. Mai198023. September1980
Sint Maarten23. Mai198023. September1980
Niger30. April1987 U30. August1987
Nigeria2. Oktober2000 B2. Februar2001
Nordmazedonien4. April1995 N17. September1991
Norwegen9. Juli1974 U21. Dezember1975
Oman19. April2013 B19. August2013
Österreich16. Dezember1982 B16. April1983
Pakistan23. Juli197623. November1976
Palau18. Oktober2002 B18. Februar2003
Panama26. November1990 B26. November1990
Papua-Neuguinea16. März1993 B16. Juli1993
Paraguay7. Juni19957. Oktober1995
Peru30. März199230. März1992
Philippinen8. Juli1994 B8. November1994
Polen22. November1977 B22. März1978
Portugal24. November198024. März1981
Ruanda1. Dezember2005 B1. April2006
Rumänien21. Mai1991 B21. September1991
Russland*11. Oktober197611. Februar1977
Sambia28. August1991 B28. Dezember1991
Samoa6. Oktober2004 B6. Februar2005
Schweden5. Dezember1974 U21. Dezember1975
Schweiz16. Januar197616. Mai1976
Senegal11. Juli1977 B11. November1977
Serbien3. Juli2001 N27. April1992
Seychellen22. November2004 B22. März2005
Sierra Leone13. Dezember1999 B13. April2000
Simbabwe3. Januar2013 B3. Mai2013
Slowakei31. März1993 N1. Januar1993
Slowenien5. November1992 N25. Juni1991
Spanien4. Mai1982 B4. September1982
Sri Lanka15. Juni1990 B15. Oktober1990
St. Lucia19. Februar2002 B19. Juni2002
Sudan7. Januar2005 B7. Mai2005
Suriname22. Juli1985 B22. November1985
Syrien*5. März1998 B5. Juli1998
São Tomé und Príncipe21. August2006 B21. Dezember2006
Südafrika12. März1975 U21. Dezember1975
Südsudan10. Juni2013 B10. Oktober2013
Tadschikistan18. Juli2001 B18. November2001
Tansania13. April2000 B13. August2000
Thailand13. Mai1998 U13. September1998
Togo4. Juli1995 B4. November1995
Trinidad und Tobago21. Dezember1992 B21. April1993
Tschad13. Juni1990 B13. Oktober1990
Tschechische Republik26. März1993 N1. Januar1993
Tunesien24. November1980 B24. März1981
Turkmenistan3. März2009 B3. Juli2009
Türkei13. Juli1994 B13. November1994
Uganda4. März19884. Juli1988
Ukraine15. Juli1997 N11. Februar1977
Ungarn*11. April1979 B11. August1979
Uruguay22. Mai1984 B22. September1984
Usbekistan8. Oktober2001 B8. Februar2002
Vanuatu4. Juli20194. November2019
Venezuela23. November1988 N23. März1989
Vereinigte Arabische Emirate29. August2007 B29. Dezember2007
Vereinigte Staaten18. Dezember198618. April1987
Vereinigtes Königreich5. Januar19765. Mai1976
Akrotiri und Dhekelia28. Juni2002 B28. Oktober2002
Anguilla15. Februar199115. Juni1991
Bermudas5. Januar19765. Mai1976
Britische Jungferninseln15. Februar199115. Juni1991
Britisches Territorium
im Indischen Ozean
8. September19988. Januar1999
Falkland-Inseln und abhägige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
5. Januar19765. Mai1976
Gibraltar5. Januar19765. Mai1976
Guernsey8. September19988. Januar1999
Hongkong10. Mai197910. September1979
Insel Man1. Juni19921. Oktober1992
Jersey5. Januar19765. Mai1976
Kaimaninseln5. Januar19765. Mai1976
Montserrat5. Januar19765. Mai1976
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
5. Januar19765. Mai1976
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan
da Cunha)
5. Januar19765. Mai1976
Turks- und Caicosinseln5. Januar19765. Mai1976
Vietnam*20. September1988 B20. Januar1989
Zentralafrikanische Republik5. Oktober2005 B5. April2006
Zypern11. Juli2001 B11. November2001
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO):www.unesco.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. | | --- |

Footnotes

  1. AS 1976 1139; BBl 1974 II 549 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Juni 1975 (AS 1975 2221).

  2. Fassung gemäss Änd. vom 28. Mai 1987, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1988 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1994 (AS 1995 65;BBl 1988 II 1).

  3. Fassung gemäss Änd. vom 28. Mai 1987, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1988 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1994 (AS 1995 6564;BBl 1988 II 1).

  4. Eingefügt durch Änd. vom 28. Mai 1987, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1988 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1994 (AS 1995 6564;BBl 1988 II 1).

  5. Eingefügt durch Änd. vom 28. Mai 1987, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1988 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1994 (AS 1995 6564;BBl 1988 II 1).

  6. Eingefügt durch Änd. vom 28. Mai 1987, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1988 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1994 (AS 1995 6564;BBl 1988 II 1).

  7. Eingefügt durch Änd. vom 28. Mai 1987, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1988 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1994 (AS 1995 6564;BBl 1988 II 1).

  8. Fassung gemäss Änd. vom 28. Mai 1987, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1988 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1994 (AS 1995 6564;BBl 1988 II 1).

  9. SR 0.193.501

  10. SR 0.120

  11. Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. 2 des Prot. vom 3. Dez. 1982, in Kraft für die Schweiz seit 1. Okt. 1986 (AS 1987 380).

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