Übereinkunft betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen

0.434.1Multilateral International Treaty14 de jan. de 1889

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Abgeschlossen in Brüssel am 15. März 1886
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 18861
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Januar 1889
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Januar 1889

(Stand am 1. September 1972)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von Brasilien; Ihre Majestät die Königin
Regentin von Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika;
Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der König von Serbien,

in der Absicht, auf denjenigen Grundlagen, welche durch die Brüsseler Konferenz vom 10.–14. April 1883 festgesetzt worden, den internationalen Austausch der amtlichen Aktenstücke sowie der wissenschaftlichen und literarischen Publikationen ihrer respektiven Staaten zu organisieren, haben zu ihren Bevollmächtigten hiefür ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

folgende Artikel vereinbart haben:

Art. 1

In jedem der Vertragsstaaten ist ein Büro einzurichten, welches den Austausch zu besorgen hat.2

Art. 2

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander folgende Publikationen tauschweise zu übermitteln:

  1. die amtlichen, parlamentarischen und administrativen Schriftstücke, welche am Ursprungsorte zur Veröffentlichung gelangen;
  2. die auf Veranstaltung und auf Kosten der Regierungen herausgegebenen Werke.
Art. 3

Jedes Büro wird ein Verzeichnis der für die Vertragsstaaten verfügbaren Publikationen drucken lassen.

Dieses Verzeichnis ist alle Jahre zu berichtigen und zu vervollständigen und allen Tauschbüros regelmässig zu übersenden.

Art. 4

Die Tauschbüros werden sich darüber verständigen, wie viele Exemplare verlangt und geliefert werden können.

Art. 5

Die Sendungen sollen direkt von Büro zu Büro stattfinden. Es sind einheitliche Formulare einzuführen für die Inhaltsverzeichnisse der Sendungen sowie für alle in der Verwaltung dieses Dienstzweiges zur Verwendung gelangenden Korrespondenzen, Anfragen, Empfangsanzeigen usw.

Art. 6

Bei Versendungen ins Ausland übernimmt jeder Staat die Kosten der Verpackung und des Portos bis an den Bestimmungsort. Für überseeische Sendungen wird jedoch der Anteil jedes Staates an den Transportkosten durch besondere Vereinbarung festgesetzt.

Art. 7

Die Tauschbüros haben in offiziöser Weise den Verkehr zwischen den gelehrten Körperschaften, den literarischen und wissenschaftlichen Gesellschaften usw. der Vertragsstaaten durch Empfangnahme und Versendung ihrer Publikationen zu vermitteln.

In diesen Fällen handelt es sich jedoch lediglich um die portofreie Übermittlung der ausgetauschten Werke durch die Tauschbüros, wogegen diese letztern sich durchaus nicht damit zu befassen haben, die Herstellung solcher Verkehrsbeziehungen zu veranlassen.

Art. 8

Diese Bestimmungen gelten nur für diejenigen Werke und Aktenstücke, welche erst nach erfolgtem Abschlusse der gegenwärtigen Übereinkunft zur Veröffentlichung gelangen.

Art. 9

Diejenigen Staaten, welche an gegenwärtiger Übereinkunft nicht teilgenommen haben, können auf ihr Verlangen den Beitritt zu derselben erklären.

Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von derselben allen andern Vertragsstaaten zu notifizieren.

Art. 10

Die gegenwärtige Übereinkunft ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sind tunlichst bald in Brüssel auszuwechseln. Sie wird für zehn Jahre, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen und bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus so lange in Kraft, als nicht von einer der Regierungen die Erklärung ihres Rücktrittes erfolgt; eine solche Erklärung ist sechs Monate zum voraus abzugeben.

Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt.Gegeben zu Brüssel, in acht Exemplaren, am 15. März 1886.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Ägypten18. Januar1828 B18. Januar1928
Argentinien24. Juli1889 B24. Juli1889
Belgien14. Januar188914. Januar1889
Brasilien14. Januar188914. Januar1889
China22. Dezember1925 B22. Dezember1925
Dominikanische Republik17. August1923 B17. August1923
Iran10. Juni1949 B10. Juni1949
Italien14. Januar188914. Januar1889
Paraguay25. September1889 B25. September1889
Polen19. November1920 B19. November1920
Portugal14. Januar188914. Januar1889
Rumänien5. Juni1923 B5. Juni1923
Schweiz14. Januar188914. Januar1889
Serbien14. Januar188914. Januar1889
Spanien14. Januar188914. Januar1889
Tschechoslowakei7. Juli1919 B7. Juli1919
Ungarn30. Juli1923 B30. Juli1923
Uruguay7. Mai1889 B7. Mai1889
Vereinigte Staaten von Amerika14. Januar188914. Januar1889

Footnotes

  1. AS 11 1

  2. In der Schweiz ist dies die Eidgenössische Parlaments‑ und Zentralbibliothek.

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