Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger‑Programms ARIANE

0.425.12Multilateral International Treaty29 de abr. de 1975

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Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 21. September 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 19741
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975

(Stand am 1. Juni 1980)

Präambel

Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (im folgenden als «Teilnehmer» bezeichnet), und die durch das am 14. Juni 1962 zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen2gegründete Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden als «Organisation» bzw. als «Übereinkommen» bezeichnet),

Eingedenk der von der Europäischen Weltraumkonferenz (ESC) am 20. Dezember 1972 angenommenen Entschliessung, in der sich die ESC grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass das von der französischen Regierung nach der Einstellung des Projekts EUROPA III vorgeschlagene Trägerraketen‑Entwicklungsprojekt in einem gemeinschaftlichen europäischen Rahmen durchgeführt und geleitet wird, und in Anbetracht der von der Europäischen Weltraumkonferenz auf der Tagung vom 31. Juli 1973 gefassten Beschlüsse,

In der Erwägung, dass die in der besagten Entschliessung genannte Europäische Weltraumbehörde (im folgenden die «Behörde» genannt) den gemeinschaftlichen europäischen Rahmen für dieses vorübergehend der Organisation anvertraute Programm bilden soll,

In der Erwägung, dass es im Interesse Europas liegt, Anfang der achtziger Jahre eine eigene wirtschaftlich wettbewerbsfähige Kapazität für den Start von Satelliten und vor allem von Anwendungssatelliten zu besitzen,

In der Erwägung, dass es den europäischen Staaten zum Nutzen gereicht, die auf dem Gebiet der Trägerraketen erworbene Fähigkeit zu bewahren und die in diesen Staaten entwickelte Weltraumtechnologie zu verwerten,

Angesichts des von der französischen Regierung den Ministern der ESC unterbreiteten Berichtes vom 15. April 1973,

Eingedenk der von den Vertretern der vorerwähnten Regierungen im Rat der Organisation am 1. August 1973 abgegebenen Erklärung (ESRO/C/LIX/DEC.1),

Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 59. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation bis zur Gründung der Europäischen Weltraumbehörde (ESRO/C/LIX/RES. 1),

Sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Die Teilnehmer verpflichten sich, nach Massgabe dieser Vereinbarung die erste Phase eines Programms in Angriff zu nehmen, die die Entwicklung einschliesslich der Qualifizierung eines ARIANE genannten Satellitenträgers zum Ziel hat; dieser Träger soll Nutzlasten in der Grössenordnung von 1500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe eines geeigneten Apogäumtriebwerks Satelliten in der Grössenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbahnen befördern. Das Programm umfasst eine zweite Phase, die die Produktion dieses Trägers zum Ziel hat und über die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.

Art. II
  1. Die in Artikel 1 erwähnte Entwicklungsphase des Programms wird im Rahmen der in der ESC‑Entschliessung vom 20. Dezember 1972 genannten Behörde durchgeführt. Bis zur Gründung der besagten Behörde wird diese Phase nach Massgabe der Anlagen zu dieser Vereinbarung im Rahmen der Organisation abgewickelt.
  2. Sofern diese Vereinbarung oder das in Absatz 3 genannte Abkommen nichts anderes bestimmen, wird diese Programmphase nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt.
  3. Die Teilnehmer betrauen über die Organisation das Centre National d’Etudes Spatiales (CNES), eine von der französischen Regierung benannte französische öffentlich‑rechtliche Einrichtung, mit der Durchführung der ersten Phase des in Artikel I genannten Programms und betrauen die Organisation damit, die Durchführung in ihrem Auftrag zu überwachen. Die Organisation und das CNES regeln in einem zwischen ihnen zu schliessenden Abkommen im einzelnen ihre Zusammenarbeit zur Erreichung der Ziele dieser Vereinbarung.
Art. III
  1. Die Ziele des in Artikel I genannten Programms, die Beschreibung des Trägers und die Beschreibung der Entwicklungsphase des Programms sind in Anlage A dieser Vereinbarung wiedergegeben. Die Entscheidung über den Übergang zur Produktionsphase des Programms wird nach Artikel V getroffen.
  2. Ziel des Definitionsabschnitts der Entwicklungsphase des Programms ist, die genauen Spezifikationen auf der Grundlage der technischen Angaben in Anlage A dieser Vereinbarung aufzustellen, einen detaillierten Entwicklungsplan anzufertigen, die Arbeiten an die Industrie zu verteilen und nach Massgabe des Artikels X dieser Vereinbarung den Finanzbeitrag jedes Teilnehmers zu dem Programm genau zu bestimmen.
  3. Anhand der in Absatz 2 erwähnten detaillierten Unterlagen kann die Entwicklungsphase durchgeführt werden. Letztere gilt als abgeschlossen, sobald dem Träger nach der Flugerprobung die Qualifikation zuerkannt wird.
Art. IV
  1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.
  2. In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes Programm der Organisation betreffen, wird das Programmdirektorium als beratendes Organ des Rates der Organisation tätig, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
  3. Das Programmdirektorium trifft alle das Programm betreffenden Entscheidungen gemäss dieser Vereinbarung; insbesondere
  1. überwacht es die Durchführung des Programms und vor allem der im Entwicklungsplan festgelegten Entwicklungsphase anhand von Berichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den Generaldirektor der Organisation vorgelegt werden;
  2. überwacht es die Gesamtleistungen des Trägers und die vom CNES getroffenen besonderen Vorkehrungen zur Qualitätssicherung des Programms anhand von Berichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den Generaldirektor der Organisation vorgelegt werden;
  3. wird es ständig über die Verteilung der Arbeiten unter den Teilnehmern unterrichtet und ist während der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms gegebenenfalls Berufungsinstanz bei Einwänden eines Teilnehmers gegen die vom CNES getroffene Wahl der Auftragnehmer;
  4. genehmigt es den vom CNES vorgelegten Bericht über die Flugqualifizierung des Trägers;
  5. legt es die Bedingungen für die Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten der Organisation an dieser Phase des Programms nach Artikel XVII Absatz 2 fest;
  6. sorgt es dafür, dass die Organisation eine wirksame Koordinierung mit den möglichen Benutzern des Trägers herbeiführt und die Spezifikationen für die Nahtstellen zwischen Träger und Nutzlast festlegt.

4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlich erscheint.

5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, fasst das Programmdirektorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer.

Art. V
  1. Das Programmdirektorium erstellt die erforderlichen Unterlagen für die Entscheidung der Teilnehmer über den Übergang zur Produktionsphase des Programms. Diejenigen Teilnehmer, die erklärt haben, dass sie an einer Teilnahme an der Produktionsphase interessiert sind, schliessen eine neue Vereinbarung, in der der Inhalt dieser Phase, die finanziellen Vorkehrungen für ihre Durchführung und die Arbeitsverteilung festgelegt werden; letztere soll soweit wie möglich der für die Entwicklungsphase festgelegten Arbeitsverteilung entsprechen.
  2. Die Teilnehmer werden bestrebt sein, die im Verlauf der Entwicklungsphase geschaffenen Industrieeinrichtungen für die Dauer der Produktionsphase verfügbar zu halten, und werden – gleichviel ob sie Vertragspartei der neuen Vereinbarung sind oder nicht – die Benutzung dieser Einrichtungen nicht behindern.
Art. VI
  1. Die Kosten, die bei der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung entstehen, werden von den Teilnehmern nach Massgabe der Anlage B dieser Vereinbarung getragen.
  2. Die Teilnehmer kommen überein, auf der Grundlage eines festen Finanzrahmens von 380 391 165 Rechnungseinheiten Beiträge zu leisten zu:
    1. den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe a dieser Vereinbarung festgelegten direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms auf der Grundlage eines Betrages von 2060 Millionen französische Francs, der nach dem am 1. Januar 1973 geltenden Umrechnungskurs (eine Rechnungseinheit entspricht 5,55419 französischen Francs) 370 891 165 Rechnungseinheiten entspricht;
    2. den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung genannten internen Ausgaben der Organisation, die sich auf 2 500 000 Rechnungseinheiten belaufen, und
    3. den Ausgaben für die Wartung besonders geschaffener oder der Organisation nach Artikel XII Absatz 2 für die Durchführung des Programms zur Verfügung gestellter Einrichtungen auf der Grundlage eines Betrages von 7 000 000 Rechnungseinheiten.

Die Kosten des Projektteams und des technischen Unterstützungspersonals des CNES werden von der französischen Regierung übernommen. 3. Die Teilnehmer tragen zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Ausgaben vorbehaltlich des Artikels VII nach dem in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Beitragsschlüssel bei. Im Falle der Anwendung des Artikels VII Absatz 2 auf die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben beliefe sich daher die Gesamtverpflichtung der Teilnehmer ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b auf 454 569 398 Rechnungseinheiten. 4. Die Jahreshaushaltspläne für die Entwicklungsphase des Programms werden vom Programmdirektorium innerhalb des in Absatz 2 genannten festen Finanzrahmens mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer verabschiedet, wobei diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der in Anlage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten muss. Die Teilnehmer verpflichten sich, der Organisation die für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel nach den in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Verfahren und dem dort enthaltenen Fälligkeitsplan zur Verfügung zu stellen; dieser Fälligkeitsplan wird jährlich überarbeitet und dem Programmdirektorium zusammen mit dem Haushaltsplan vorgelegt.

Art. VII
  1. Die Teilnehmer kommen überein, zur Berichtigung der in Artikel VI Absatz 2 genannten Beträge im Falle von Änderungen des Preisniveaus – sofern Anlage B Ziffer 2.4 nichts anderes vorsieht:
    1. auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten direkten Ausgaben Revisionsformeln anzuwenden, denen die von der Organisation gebilligten einschlägigen innerstaatlichen Indizes zugrunde gelegt werden, und
    2. auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe b und c genannten Ausgaben die in der Organisation geltenden üblichen Vorschriften anzuwenden.
  2. Muss nach Ansicht des Programmdirektoriums der in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag der direkten Ausgaben aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
    1. betragen die Mehrausgaben nicht mehr als 20 Prozent dieses gegebenenfalls nach Absatz 1 berichtigten Betrages, so sind die Teilnehmer verpflichtet, im Verhältnis ihrer in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Beiträge zur Finanzierung der Mehrausgaben beizutragen.
    2. Über 20 Prozent des genannten Betrages hinausgehende Mehrausgaben werden von der französischen Regierung getragen, sofern sie nicht 35 Prozent überschreiten.
    3. Kein Teilnehmer darf von dem Programm zurücktreten, solange die Buchstaben a und b anwendbar sind.
    4. Überschreiten die Mehrausgaben de facto oder nach den vom Programmdirektorium gebilligten Vorausschätzungen 35 Prozent des in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten, gegebenenfalls nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berichtigten Betrages der direkten Ausgaben, so erlöschen die obengenannten Verpflichtungen der französischen Regierung und die Teilnehmer konsultieren einander über die bezüglich des Programms zu treffenden weiteren Massnahmen.
    5. Die französische Regierung wird die Aufrechterhaltung der in Buchstabe b genannten Verpflichtung überprüfen, falls die Organisation auf Grund des Ausfalls eines oder mehrerer Teilnehmer nicht mehr in der Lage sein sollte, ihr die für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. VIII

Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für alle ihre Programme zu nutzen.

Art. IX
  1. Die Teilnehmer stellen über die Organisation dem CNES die für die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel nach dem vom Programmdirektorium verabschiedeten Haushaltsplan und den Bestimmungen der Anlage B Ziffer 2.4 dieser Vereinbarung zur Verfügung.
  2. Die Beiträge der Teilnehmer werden von der Organisation auf der Grundlage ihrer geltenden Vorschriften nach Anlage B dieser Vereinbarung abgerufen.
Art. X
  1. Das CNES schliesst die für die Durchführung der Entwicklungsphase des Programms erforderlichen Verträge. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung dieser Phase wird an erster Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer und an zweiter Stelle deren Durchführung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisation bzw. später der Behörde der Vorzug gegeben.
  2. Das CNES legt dem Programmdirektorium vor Abschluss des Definitionsabschnitts die den in Anlage B Ziffer 2.1 genannten Beiträgen entsprechende Arbeitsverteilung vor. Die Arbeitsverteilung bezieht sich auf die Arbeiten, die nach der vom Programmdirektorium gebilligten Definition eindeutig von technologischem Interesse sind; diese Arbeiten entsprechen 80 Prozent des in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages der direkten Ausgaben.
  3. Das CNES vergibt an die Teilnehmer Verträge mit einem den Beiträgen der Teilnehmer zu den Kosten der oben beschriebenen Arbeiten entsprechenden Wert. Kann dieses Ziel in bezug auf einen oder mehrere Teilnehmer nicht erreicht werden, so wird der Beitrag des bzw. der betreffenden Teilnehmer vor dem Abschluss des Definitionsabschnitts entsprechend gekürzt. Sollte dadurch eine Finanzierungslücke für die Entwicklungsphase entstehen, so ist die französische Regierung für diese Finanzierung verantwortlich.

Hinsichtlich der in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mehrausgaben wird das CNES bei der Vergabe der Verträge bestrebt sein, den Teilnehmern einen angemessenen Rückfluss zu erhalten und eine möglichst gerechte Arbeitsverteilung zu erreichen, wobei es die besondere Art der Arbeiten, die Schwierigkeit der Anwendung derselben Regeln hinsichtlich der Verteilung der Arbeiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung der Entwicklungsphase berücksichtigt. 4. Verträge über Arbeiten von geringerem technologischem Interesse, wie z. B. Infrastruktur‑Arbeiten oder Lieferung von Verbrauchsgütern, werden auf Wettbewerbsbasis vergeben. Zu diesem Zweck veranstaltet das CNES Ausschreibungen unter Firmen, die ihm von den Teilnehmern benannt werden. 5. Verträge über Arbeiten, die im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates der Organisation ausgeführt werden, werden bei der Berechnung der geographischen Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt. 6. Den vertraglichen Bestimmungen werden die geltenden Vorschriften und Verfahren des CNES zugrundegelegt. Die Organisation legt jedoch den Inhalt der Bestimmungen fest, die die Einhaltung der Artikel VIII und XII dieser Vereinbarung gewährleisten. 7. Die Teilnehmer ergreifen nach dem Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Organisation3alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach dieser Vereinbarung vergebenen Verträge von Steuern und Zöllen befreit bzw. gegebenenfalls entrichtete Abgaben rückerstattet werden.

Art. XI

Die französische Regierung bürgt für die Zahlung der Beträge:

  1. die als «Sonstige Einnahmen» von Mitgliedstaaten der Organisation, die diese Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, mit denen sie jedoch mit dieser Vereinbarung in Einklang stehende bilaterale Abkommen über die Durchführung bestimmter Arbeiten der Entwicklungsphase des Programms geschlossen hat, zu dem Programm beigetragen werden;
  2. die in der Tabelle in Anlage B Ziffer 2 unter «Andere Staaten» aufgeführt sind, solange sie nicht anderweitig aufgebracht werden.

Durch die in Buchstabe a genannten bilateralen Abkommen können in keinem Falle Verpflichtungen gegenüber den anderen Teilnehmern am Programm entstehen.

Für die Anwendung des Artikels X Absatz 1 dieser Vereinbarung werden jedoch solche Mitgliedstaaten den Teilnehmern an der Entwicklungsphase des Programms gleichgestellt.

Art. XII
  1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der Teile des Trägers ARIANE, der für seine Entwicklung erworbenen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sowie der im Rahmen des Programms geschaffenen Startanlagen.
  2. Die Teilnehmer, die Eigentümer von für das Programm ARIANE verwendbaren Einrichtungen sind, verpflichten sich, diese für das genannte Programm zu finanziellen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind.
  3. Die in Absatz 1 genannten Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände werden den im Rahmen ihres eigenen Programms oder eines Programms der Organisation tätigen Teilnehmern zur Verfügung gestellt, soweit dies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Programms ARIANE vereinbar ist. Das für eine solche Benutzung geforderte Entgelt schliesst keine Abschreibung für diese Vermögenswerte ein. Das Programmdirektorium legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.
  4. Die Organisation kann diese Vermögenswerte nicht unter Absatz 3 fallenden Dritten zu vom Programmdirektorium festzulegenden finanziellen Bedingungen zur Verfügung stellen, soweit dies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Programms ARIANE und der Teilnehmer vereinbar ist.
  5. Über die Übertragung des Eigentums an erworbenen Teilen, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen beschliesst das Programmdirektorium in Konsultation mit dem Rat der Organisation.
Art. XIII
  1. Sobald der Träger ARIANE einsatzbereit erklärt ist, wird er der Organisation und den Teilnehmern auf Grund eines Beschlusses der Teilnehmer, der entweder durch das Programmdirektorium oder gegebenenfalls durch ein im Rahmen der in Artikel II genannten Behörde geschaffenes Organ gefasst wird, nach Massgabe der in Artikel V Absatz 1 genannten neuen Vereinbarung für ihre eigenen Zwecke zur Verfügung gestellt. Die der französischen Regierung gehörenden Einrichtungen, die für die Durchführung der Starts erforderlich sind, werden der Organisation und den Teilnehmern ebenfalls nach Massgabe des Artikels XII Absatz 2 zur Verfügung gestellt.
  2. Die Bedingungen, zu denen Flugeinheiten des Trägers ARIANE Drittstaaten oder internationalen Organisationen für friedliche Zwecke überlassen werden können, sowie die Bedingungen, zu denen Starts für diese Staaten und Organisationen durchgeführt werden können, werden vorbehaltlich der in Artikel V Absatz 1 genannten neuen Vereinbarung mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer beschlossen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Lieferung von im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms hergestellten Baugruppen, Unterbaugruppen und Einzelteilen.
Art. XIV
  1. Die Teilnehmer stellen die Organisation in bezug auf jede Verpflichtung frei, die sich dadurch ergeben kann, dass sie infolge der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
  2. Alle von der Organisation im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms erhaltenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel VI Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.
Art. XV
  1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teilnehmern oder zwischen einem oder mehr Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgelegt, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem solchen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
  2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragsparteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichviel ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
Art. XVI
  1. Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz vom 15. Oktober bis zum 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf.
  2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung: – indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen – oder indem sie bei der Regierung der Französischen Republik eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, falls die Vereinbarung vorbehaltlich der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnet wurde.
  3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und wenn Staaten, deren Anteile 75 Prozent der Summe der in Anlage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte ausmachen, nach Absatz 2 Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.
  4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt als Hinterlegung einer Ratiftkations‑ oder Genehmigungsurkunde im Sinne des Absatzes 3.
  5. Die Regierung eines Mitgliedstaates der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 30. November 1973 unterzeichnet hat, kann auch nach diesem Zeitpunkt Vertragspartei werden, sofern die anderen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall muss die betreffende Regierung eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen; sie kann auch durch Anwendung des Absatzes 4 Vertragspartei dieser Vereinbarung werden. Das Programmdirektorium legt einstimmig die Bedingungen für die Beteiligung des beitretenden Staates fest.
Art. XVII
  1. Die Regierung eines Nichtmitgliedstaats der Organisation kann beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen.
  2. Das Programmdirektorium beschliesst einstimmig über die Zulässigkeit des Antrags, der dann gegebenenfalls dem Rat vorgelegt wird; dieser beschliesst einstimmig über den Antrag. Das Programmdirektorium legt einstimmig die Bedingungen für die Beteiligung des beitretenden Staates fest.
Art. XVIII

Die Teilnehmer können einstimmig die Einstellung des Programms beschliessen. In diesem Fall wird einem Teilnehmer, der sich verpflichtet, dieses oder ein verwandtes Programm auf eigene Rechnung weiterzuführen, ein Vorrecht für den Erwerb der für die Durchführung der Entwicklungsphase dieses Programms erworbenen Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände gewährt.

Art. XIX

Die Organisation teilt der Verwahrregierung das Erlöschen dieser Vereinbarung mit. Die Verwahrregierung übersendet den Teilnehmern eine entsprechende Notifikation.

Art. XX
  1. Wünscht ein Teilnehmer nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe c von dem Programm zurückzutreten, so notifiziert er dies der Organisation. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tag der Notifizierung wirksam:
    1. Der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, seine Beiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan oder zu früheren Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.
    2. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu zahlen, die den bewilligten und im Rahmen des Haushaltsplans für das laufende Rechnungsjahr oder für frühere Rechnungsjahre in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen für die Entwicklungsphase entsprechen.
    3. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
  2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Hinsichtlich der nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren Rechte oder Pflichten, sofern und insoweit zwischen ihm und den anderen Teilnehmern nichts anderes vereinbart wird. Artikel XVII4des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.
  3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm nach Artikel XVII beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet der vorliegende Artikel sinngemäss Anwendung.
Art. XXI

Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. XXII
  1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation revidiert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
  2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Revisionsklauseln revidiert werden.
Art. XXIII

Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.

Art. XXIV

Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und diesbezüglicher Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑ und Beitrittsurkunden und der Erklärungen, die Vereinbarung vorläufig anwenden zu wollen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine, am einundzwanzigsten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

1. Ziele des Programms

Das Programm ARIANE hat zwei Hauptziele:

1.1.Das erste Ziel besteht darin, Europa bis zum Beginn der achtziger Jahre mit einer eigenen Kapazität für den Start der im Rahmen der Pro gramme der Organisation oder der europäischen Staaten entwickelten geost a tionären Satelliten auszustatten.
Der Träger ARIANE soll Nutzlasten in der Grössenordnung von 1500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe eines geeigneten Apogäumstriebwerks Satelliten in der Grössenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbahnen befördern können.
Er ist für einen potentiellen Markt gedacht, der hauptsächlich von den fünfunddreissig bis fünfzig 400 und 700 bis 800 kg schweren geostationären Satelliten gebildet wird, den die europäischen Studien für das nächste Jahrzehnt erwarten: europäische Satelliten, europäische Satelliten für ein weltweites System, Satelliten für den Bedarf Dritter.
Der Träger ARIANE soll, wenn das in Ziffer 1.2 genannte Ziel erreicht wird, die im Rahmen der Organisation oder von ihren Mitgliedstaaten entwickelten und nach dem 1. November 1980 zu startenden Satelliten auf ihre Bahnen befördern.
1.2.Das zweite Ziel besteht darin, den Träger so zu definieren und seine serie n mässige Herstellung so zu organisieren, dass ein wettbewerbs fähiger He r stellungspreis erreicht wird.
Der Herstellungspreis des Trägers (ohne Steuern und zu den Preisbedingungen vom 1. Januar 1973) wird auf 51 Millionen französische Francs geschätzt, wobei von zwei Starts pro Jahr und einer rationellen Gruppierung der Aufträge ausgegangen wird.
Zu diesem Preis kommen die Kosten für den Transport nach Guyana, die Treibstoffe und das Startteam hinzu, die zu den gleichen Bedingungen wie oben auf insgesamt 12 Millionen französische Francs veranschlagt werden.
Der auf die Startkosten des Trägers entfallende Anteil an den Wartungskosten des Raumfahrtzentrums von Guyana, um den sich die obengenannten Kosten möglicherweise erhöhen, wird Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein.

2. Beschreibung des Trägers

Die Trägerrakte ARIANE ist ein Dreistufenträger. Sie ist 47,60 m hoch und hat ein Startgewicht von 202 t.

Die erste Stufe, «L140»,

mit einem Durchmesser von 3,8 m führt in zwei gleichen, getrennten, mit Heissgasen aus den Triebwerken druckbeaufschlagten Tanks 140 t Treibstoffe (N2O4und UDMH) mit sich. Die Tanks sind aus Stahl, während die Verbindungsstruktur aus einer Leichtmetallegierung hergestellt wird. Die Stufe wird von vier «VIKING‑2»-Motoren mit Turbopumpe und einer oberflächengekühlten, einwandigen Düse angetrieben. Der Gesamtstartschub beträgt 240 t und die Brenndauer 150 Sekunden.

Die zweite Stufe, «L33»,

mit einem Durchmesser von 2,6 m führt in zwei Leichtmetalltanks mit gemeinsamem Zwischenboden 33 t der gleichen Treibstoffe mit sich. Die Druckbeaufschlagung erfolgt durch unter Hochdruck stehendes Helium. Die Stufe ist mit einem «VIKING‑4»‑Triebwerk ausgestattet, das durch Anpassung der Düse für den Betrieb im Vakuum aus dem Triebwerk «VIKING‑2» entwickelt wurde.

Die dritte Stufe, «H 8 »,

mit dem gleichen Durchmesser wie die «L33» führt in zwei Tanks mit gemeinsamem Zwischenboden und Wärmeschutz durch Aussenisolierung 8 t Flüssigwasserstoff und ‑sauerstoff mit sich. Diese Tanks sind aus einer besonders ausgesuchten Leichtmetallegierung für niedrige Temperaturen. Der gleiche Werkstoff wurde für die Stufe «L33» gewählt, deren Tanks einen sehr ähnlichen Aufbau haben.

Diese Tanks sind druckbeaufschlagt. Die Stufe wird von einem «HM7»‑Motor mit 6 t Schub angetrieben.

Die Stufentrennung wird durch pyrotechnische Schneidschnüre bewirkt, und die Stufen werden durch Bremsraketen (Unterstufe) und Beschleunigungsraketen (Oberstufe) voneinander entfernt.

Im Ausrüstungsfach über der dritten Stufe werden mit Hilfe eines Rechners die Autopilot‑, Lenk‑ und Programmschaltfunktionen zentral gesteuert.

Dieses Fach enthält ausserdem Einrichtungen für die Telemetrie, Telekommandogabe, Bahnvermessung und Selbstzerstörung sowie die Trägheitsplattform.

Die Verkleidung ist hammerkopfförmig, um die in Frage kommenden Satelliten unterbringen zu können. Sie hat einen nutzbaren Durchmesser von 3 m bei einer Höhe von 4 m.

Der Einschuss in die Umlaufbahn erfolgt ohne Freiflugphase direkt in 200 km Höhe.

3. Entwicklungsphase

Die Entwicklungsphase umfasst einen Definitionsabschnitt und die eigentliche Entwicklung.

3.1. Definitionsabschnitt

Dieser Abschnitt hat am 1. Juli 1973 begonnen und soll am 31. Dezember 1973 abgeschlossen sein. Die ersten drei Monate dieses Zeitabschnitts werden auf detaillierte Studien über das System und die Untersysteme sowie auf die Ausarbeitung detaillierter Programm‑Managementverfahren verwendet.

Zu der zu erstellenden Gesamtdokumentation gehört im wesentlichen folgendes: – ein Dokument, in dem die industrielle Organisation festgelegt wird; – ein Dokument, in dem die Projektkontrollverfahren für Verträge und Unterverträge (Richtlinien für die Aufstellung der technischen Bestimmungen und des technischen Organigramms und Verfahrensregeln für die Kostenkontrolle und Terminüberwachung) niedergelegt werden; – ein Dokument, in dem das Trägerkonfigurationsmanagement‑Verfahren (Richtlinien für die Aufstellung und laufende Überarbeitung der technischen Detailspezifikationen des Trägers und seiner Bestandteile) niedergelegt wird; – ein Dokument, in dem das Verfahren für die Erstellung und Überprüfung der technischen Dokumentation niedergelegt und die Entwicklungsetappen sowie die Trägerkonstruktionsüberprüfungen festgelegt werden; – ein Dokument, in dem das Produktsicherungsverfahren (Qualitäts‑ und Zuverlässigkeitskontrolle des Trägers) niedergelegt wird; – die technischen Spezifikationen selbst.

Diese Arbeit wird am 1. Oktober 1973 vom CNES überprüft und genehmigt. Das zweite Quartal des Definitionsabschnittes wird hauptsächlich auf die Aushandlung der Entwicklungsverträge und die endgültige Auswahl der Auftragnehmer verwendet.

Gleichzeitig mit dieser Tätigkeit werden eine Reihe von Vorentwicklungs‑ und Investitionsaufgaben an kritischen Elementen der Entwicklungsphase ausgeführt.

3.2. Entwicklung

Die Entwicklung wird sieben Jahre dauern und in drei Zeiträumen erfolgen: – ein Zeitraum von etwa drei Jahren für die Entwicklung und die Qualifizierung der Stufenkomponenten (Triebwerke, Struktur und Ausrüstung), den Bau von Anlagen (Stufenprüfstände, Trägerintegrationshallen und Startanlage) sowie die Durchführung der dynamischen Erprobung des Trägers; – ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren für die Entwicklung und Qualifizierung der Stufen und die Abnahme der Trägerintegrationseinrichtungen und der Startanlage; – eine zweieinhalbjährige Flugerprobungsphase für die Vorbereitung und Durchführung von vier Erprobungsstarts des Trägers, von denen zwei Entwicklungsstarts und zwei Qualifikationsstarts sein werden.

Die obengenannten Zeiträume setzen voraus, dass diese Vereinbarung spätestens am 30. November 1973 in Kraft tritt und die Finanzierung nach Massgabe von Anlage B erfolgt.

3.3. Nutzlast

Die Teilnehmer geniessen ein Vorrecht hinsichtlich der Finanzierung der Entwicklung der für die Flugerprobung des Trägers bestimmten Nutzlast.

4. Serienmässige Herstellung

Die Phase der serienmässigen Herstellung des Trägers muss zweieinhalb Jahre vor Beginn der Phase seiner praktischen Verwendung, d.h. gegen Mitte des Jahres 1978, beginnen. Die Auftragsgruppierung und der Startrhythmus werden sich auf den Preis und die Güte des Trägers entscheidend auswirken. Die Phase der serienmässigen Herstellung wird durch die in Artikel V Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnte neue Vereinbarung im einzelnen geregelt werden.

5. Revisionsklausel

Die Bestimmungen dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden.

1. Kosten des Programms

Die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nach Artikel VI Absatz 2 vorgesehenen Gesamtkosten des Programms ARIANE setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Einzelposten zusammen; die angegebenen Zahlen beruhen auf den Preisen am 1. Januar 1973 und schliessen keine Steuern ein:

(in Rechnungseinheiten)
a. den direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms, die wie folgt veranschlagt werden (in Millionen französische Francs):
– Stufen und Integration des Gesamtträgers1586
– Boden- und Flugversuche334
– Herrichtung der Startanlage140
2060 MF
in Rechnungseinheiten umgerechnet entspricht dieser Betrag zu dem am 1. Januar 1973 geltenden Kurs (eine Rechnungseinheit entspricht 5,55419 FF)370 891 165
b. den internen Ausgaben der Organisation, die geschätzt werden auf2 500 000
c. den Ausgaben für besonders geschaffene oder der Organisation für die Durchführung des Programms zur Verfügung gestellte Einrichtungen, die geschätzt werden auf7 000 000
Zwischensumme380 391 165
d Mehrkostenreserve für den Posten a nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a der Vereinbarung74 178 233
Gesamtsumme, die die in Artikel VI und VII der Vereinbarung genannte Gesamtverpflichtung der Teilnehmer darstellt454 569 398

2. Beiträge

2.1. Schlüssel der Beiträge in Landeswährung in bezug auf den in Artikel VI Absatz 2 der Vereinbarung genannten festen Finanzrahmen

(Siehe Tabelle am Schluss der Anlage B)

Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag in seiner Landeswährung zu den direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms in Höhe der in Spalte (2) der obigen Tabelle genannten Beträge. Die Mehrausgaben, zu denen die Teilnehmer bei Anwendung des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe a einen Beitrag in Landeswährung leisten müssen, sind in Spalte (6) der obigen Tabelle angegeben.

Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag zu den internen Ausgaben der Organisation und den Ausgaben für die Einrichtungen in Höhe der in der obigen Tabelle in Rechnungseinheiten angegebenen Beträge zu den Kursen und nach den Verfahren, die in der Organisation gelten.

2.2. Fälligkeitsplan der direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase
des Programms

Ausgehend von einem Beginn der Entwicklungsphase des Programms am 1. Juli 1973 sieht der Fälligkeitsplan für Verpflichtungen und Zahlungen wie folgt aus:

VerpflichtungenZahlungen
197310030
1974300180
1975360280
1976360330
1977350330
1978330330
1979200320
198060260
Insgesamt20602060

Die genannten Zahlen sind in Millionen französische Francs (Preisbasis 1. Januar 1973) angegeben.

2.3. Stimmgewichte

Für die Anwendung der Artikel Vl Absatz 4 und XVI Absatz 3 der Vereinbarung und der Ziffer 5 dieser Anlage werden die folgenden Stimmgewichte berücksichtigt:

Teilnehmende StaatenStimmgewichte
Bundesrepublik Deutschland20,12
Belgien5,00
Dänemark0,50
Spanien2,00
Frankreich62,50
Italien1,74
Niederlande2,00
Schweden1,10
Schweiz1,20
Andere Staaten1,37*
Sonstige Einnahmen nach Artikel XI der Vereinbarung2,47**
*Solange Artikel XI Buchstabe b der Vereinbarung anwendbar ist,
entfällt dieses Stimmgewicht auf Frankreich.
**Auf Frankreich entfallendes Stimmgewicht.

2.4. Berichtigung der Beiträge

Um Änderungen des Preisniveaus Rechnung zu tragen, werden die Beiträge zu den direkten Ausgaben jährlich durch Anwendung des Prozentsatzes der in dem betreffenden Land während der vorausgegangenen zwölf Monate eingetretenen Preisänderungen auf den noch abzurufenden Betrag berichtigt. Die erste Berichtigung des Betrages der direkten Ausgaben erfolgt auf der Grundlage des am 30. Juni 1973 bestehenden Preisniveaus. Die Beiträge zu den internen Ausgaben der Organisation und zu den Wartungskosten der Einrichtungen werden nach den in der Organisation geltenden Vorschriften berichtigt.

Abweichend von dieser Bestimmung wird:

  1. der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur Entwicklungsphase des Programms einer einzigen Berichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Januar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozentsatz der in der Bundesrepublik Deutschland in vier vorausgegangenen Jahren eingetretenen Preisänderungen nach den Vorschriften der Organisation angewandt wird;
  2. der Beitrag der Italienischen Republik zur Entwicklungsphase des Programms einer einzigen Berichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Januar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozentsatz der in Italien ab 1. Januar 1973 eingetretenen Preisänderungen nach den Vorschriften der Organisation angewandt wird.

2.5. Zahlungsweise der Beiträge

Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen leistet jeder Teilnehmer jährlich Beiträge zu den aufgrund der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten entsprechend seinen in den obigen Tabellen genannten Verpflichtungen. Die in Landeswährung angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf die direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase wird von gegebenenfalls im Verlauf des Programms eintretenden Paritätsänderungen nicht berührt. Jeder Teilnehmer kann aufgefordert werden, seine Beiträge der Organisation im voraus zur Verfügung zu stellen. Die so zur Verfügung gestellten Beträge werden auf ein Konto eingezahlt, dessen Zinsertrag dem Programm gutgeschrieben wird.

Die in Rechnungseinheiten angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf die in Ziffer 1 Buchstabe b und c dieser Anlage genannten Ausgaben unterliegt den im Falle von Änderungen in der Parität der Währungen der Teilnehmer geltenden Vorschriften der Organisation. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, acht Jahre lang am 10. Januar eines jeden Jahres, erstmals am 10. Januar 1974, einen festen Beitrag in Höhe von 40 Millionen DM zu zahlen. Dieser Beitrag kann nach Ziffer 2.4 ein einziges Mal berichtigt werden.

In dem Fall, dass der in Ziffer 1 Buchstabe d dieser Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das Programm benötigt wird, wird der Bundesrepublik Deutschland ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend gekürzt.

Die Italienische Republik verpflichtet sich, am 10. Januar eines jeden Jahres, erstmals am 10. Januar 1975, einen Pauschalbetrag für die Dauer des Programms in Höhe von 5 Milliarden Lire zu zahlen, der vorbehaltlich der Ziffer 2.4 nicht berichtigt werden kann. Diese Summe wird wie folgt gezahlt: – 1975    833 000 000 – 1976   833 000 000 – 1977   834 000 000 (Preisbasis 1. Januar 1973) – 1978   625 000 000 – 1979   625 000 000 – 1980   625 000 000 – 1981   625 000 000

(Diese Beträge werden am 1. Januar 1978 berichtigt.)

In dem Fall, dass der in Ziffer 1 Buchstabe d dieser Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das Programm benötigt wird, wird der Italienischen Republik ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend gekürzt.

Die Beiträge werden von der Organisation nach ihren üblichen Vorschriften eingezogen. Die Organisation legt mit dem CNES das Verfahren für die Überweisung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel fest.

Werden dem CNES diese Mittel aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers nicht nach dieser Ziffer zur Verfügung gestellt, so trägt dieser Teilnehmer die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen nach Massgabe der Vorschriften der Organisation.

3. Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation

Der Generaldirektor der Organisation sorgt in Verbindung mit dem CNES für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die Vierteljahres‑ und Jahresabrechnungen sowie die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.

4. Zu beachtende Finanzvorschriften

Der Generaldirektor der Organisation legt dem Programmdirektorium einen Jahreshaushaltsplan vor, der insbesondere anhand der vom CNES bereitgestellten Unterlagen über die direkten Ausgaben erstellt wird. Der Entwurf des Haushaltsplans umfasst die Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel, die vom Programmdirektorium vor dem Beginn des Rechnungsjahres bewilligt werden müssen. Die detaillierten Haushaltsangaben werden in einem gesonderten Finanzplan aufgeführt.

5. Revisionsklausel

Die Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Ziffern 3 und 4 dieser Anlage können vom Programmdirektorium mit Zweidrittelmehrheit, die mindestens zwei Drittel der in Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten muss, revidiert werden.

Teilnehmende StaatenBeiträge zu den direkten
Ausgaben der
Entwicklungsphase
(Ziffer la)
Beiträge zu den
internen Ausgaben
der Organisation
(Ziffer 1b)
Beiträge
zu den Ausgaben
für die Einrichtungen
(Ziffer 1c)
Zwischensumme
der Beiträge
Mögliche Mehrausgaben insbesondere nach
Artikel VII Absatz 2a
Maximale Verpflichtung**
nach Artikel VII, Absatz 2a
RELandes-währungRELandes-währungRELandes-währungRELandes-währungRELandes-währungRELandes-währung
(1)(2)(3)(4)(5) = (2) + (3) + (4)(6)(7) = (5) + (6)
Bundesrepublik
Deutschland
74 626 222261 095 509503 0001 759 8511 408 4004 927 58376 537 622267 782 94314 924 66052 217 05791 462 282320 000 000
Belgien18 544 558902 327 195125 0006 082 156350 00017 030 03819 019 558925 439 3893 708 912180 465 45822 728 4701 105 904 847
Dänemark1 854 45614 053 58712 50094 72935 000265 2401 901 95614 413 556370 8912 810 7162 272 84717 224 272
Spanien7 417 823519 247 61050 0003 500 000140 0009 800 0007 607 823532 547 6101 483 565103 849 5509 091 388636 397 160
Frankreich231 806 9781 287 499 9991 562 5008 678 4224 375 00024 299 581237 744 4781 320 478 00246 361 396257 500 002284 105 87415 779 780 041***
Italien6 463 9724 080 804 27743 50027 462 216121 80076 894 2056 629 2724 185 160 6981 290 701814 839 3027 919 9735 000 000 000
Niederlande7 417 82326 131 28450 000176 139140 000493 1887 607 82326 800 6111 483 5655 226 2589 091 38832 026 869
Schweden3 708 91219 380 62325 000130 63670 000365 7793 803 91219 877 038741 7823 876 1224 545 69423 753 160
Schweiz4 450 69418 177 52430 000122 52684 000343 0734 564 69418 643 123890 1393 635 5065 454 83322 278 629
Andere Staaten5 416 57936 750102 9005 556 2291 090 4206 646 649
Sonstige
Einnahmen*
9 183 14861 750172 9009 417 7981 832 20211 250 000
Insgesamt370 891 1652 500 0007 000 000380 391 16574 178 233454 569 398
* Von der Organisation nach Artikel XI (a) der Vereinbarung erhaltene sonstige Einnahmen. ** Ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 der Vereinbarung. *** Ungeachtet des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe (b) der Vereinbarung.
VertragsstaatenRatifikation
Unterzeichnung ohneRatifikationsvorbehalt (U)
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Bundesrepublik Deutschland14. November1973 U28. Dezember1973
Frankreich28. Dezember197328. Dezember1973
Italien27. Oktober197527. Oktober1975
Schweden6. April19766. April1976
Schweiz29. April197529. April1975
Spanien28. Mai1974 B28. Mai1974
Europäische Weltraumforschungsorganisation27. November1973 U28. Dezember1973
Die Vereinbarung wird von den Niederlanden provisorisch angewendet.

Footnotes

  1. AS 1975 2125

  2. [AS 1966 1246, 1970 888.SR 0.425.09 Art. XXI Abs. 2]. Dem genannten Übereinkommen entspricht heute das Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (SR 0.425.09 ).

  3. [AS 1970 903, 1972 1716]. Die Vorrechte und Immunitäten sind heute in der Anlage I des Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (SR 0.425.09 ) geregelt.

  4. Heute: Art. XXIV.

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