Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

0.414.11Multilateral International Treaty26 de mai. de 1991

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Abgeschlossen in Strassburg am 3. Juni 1964
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19911
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. April 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Mai 1991

(Stand am 21. Juni 2006)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –

im Hinblick auf die Ziele der am 11 . Dezember 19532in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, im Folgenden als «Konvention» bezeichnet,

im Hinblick darauf, dass es zweckmässig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

(1). Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt. (2). Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. (3). Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. (4). Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, dass sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.

Art. 2

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.

Art. 3

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet:

  1. der Ausdruck «Zeugnis» alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
  2. der Ausdruck «Universität»:
  3. die Universitäten,

ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;

c) der Ausdruck «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» das Mutterland dieser Partei.

Art. 4

(1). Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden:

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
  2. indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2). Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.

(3). Die Ratifikations‑, Annahme‑ und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Art. 5

(1). Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben. (2). Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde in Kraft. (3). Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.

Art. 6

(1). Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. (2). Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen. (3). Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.

Art. 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist:

  1. jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
  2. jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
  3. die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
  4. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
  5. den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Belgien*5. Juni19726. Juli1972
Bosnien und Herzegowina29. Dezember1994 B30. Januar1995
Dänemark3. Juni1964 U4. Juli1964
Deutschland23. Juli197124. August1971
Finnland16. September199117. Oktober1991
Frankreich3. Juni1964 U4. Juli1964
Italien20. September196621. Oktober1966
Kroatien27. Januar1993 B28. Februar1993
Liechtenstein22. Mai199123. Juni1991
Luxemburg30. November196531. Dezember1965
Malta26. März199127. April1991
Neuseeland*20. Juli1978 B21. August1978
Niederlande*21. Januar196522. Februar1965
Nordmazedonien30. März1994 B1. Mai1994
Norwegen3. Juni1964 U4. Juli1964
Österreich*28. Juni198529. Juli1985
Polen10. Oktober199411. November1994
Portugal3. November19814. Dezember1981
Rumänien19. Mai199820. Juni1998
Russland17. September199918. Oktober1999
Schweden21. Juni1967 U22. Juli1967
Schweiz25. April199126. Mai1991
Serbien15. September1977 B16. Oktober1977
Slowakeia26. März19911. Januar1993
Slowenien2. Juli1992 B3. August1992
Tschechische Republika26. März19911. Januar1993
Vereinigtes Königreich*25. August1964 U26. September1964
Insel Man2. September19943. Oktober1994
Zypern*1. März20062. Februar2006
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates:
https://conventions.coe.inteingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 6. März 1991 (AS 1991 2000).

  2. SR 0.414.1

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