Zusatzprotokoll zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption

0.311.551Multilateral International Treaty1 de jul. de 2006

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Abgeschlossen in Strassburg am 15. Mai 2003

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 20051

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. März 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006

(Stand am 17. Juli 2023)

Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Unterzeichnerstaaten

dieses Protokolls,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption2(SEV Nr. 173, im Folgenden als «das Übereinkommen» bezeichnet) zwecks Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu ergänzen;

in der Erwägung gleichfalls, dass dieses Protokoll zu einer grösseren Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption beiträgt;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

  1. Wird der Ausdruck «Schiedsrichter» entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall eine Person umfasst, die auf Grund einer Schiedsvereinbarung angerufen wird, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien dieser Vereinbarung vorgelegten Rechtsstreitigkeit zu treffen.
  2. Gilt als «Schiedsvereinbarung» eine nach dem innerstaatlichen Recht anerkannte Vereinbarung, mit der die Parteien übereinkommen, eine Rechtsstreitigkeit einem Schiedsrichter zwecks Entscheidung vorzulegen.
  3. Wird der Ausdruck «Schöffe»3entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall einen Laien umfasst, der als Angehöriger eines Kollegialorgans tätig ist, welches dafür verantwortlich ist, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu entscheiden.
  4. Im Falle von Verfahren unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters oder Schöffen kann der verfolgende Staat die Bestimmung des Begriffs Schiedsrichter oder Schöffe nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

Kapitel II: Innerstaatlich zu treffende Massnahmen

Art. 2 Aktive Bestechung inländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils an einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Partei wahrnimmt, für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 3 Passive Bestechung inländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Partei wahrnimmt, für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 4 Bestechung ausländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Schiedsrichter beteiligt ist, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts eines anderen Staates wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 5 Bestechung inländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person beteiligt ist, welche ihre Aufgabe als Schöffe im Gerichtswesen wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 6 Bestechung ausländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person beteiligt ist, welche ihre Aufgabe als Schöffe im Gerichtswesen eines anderen Staates wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Kapitel III: Überwachung der Durchführung und Schlussbestimmungen

Art. 7 Überwachung der Durchführung

Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien.

Art. 8 Verhältnis zu dem Übereinkommen
  1. Die Vertragsparteien erachten die Artikel 2–6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zu dem Übereinkommen.
  2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.
Art. 9 Erklärungen und Vorbehalte
  1. Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Artikel 36 des Übereinkommens abgegeben, kann sie bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gleichartige Erklärung zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls abgeben.
  2. Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gemäss Artikel 37 Ziffer 1 des Übereinkommens abgegeben, mit dem die Anwendung der in Artikel 5 des Übereinkommens bezeichneten Straftaten der passiven Bestechung begrenzt wird, kann sie bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen gleichartigen Vorbehalt zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls abgeben. Jeder andere von einer Vertragspartei gemäss Artikel 37 des Übereinkommens abgegebene Vorbehalt ist ebenfalls auf dieses Protokoll anwendbar, sofern diese Partei bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nichts Gegenteiliges erklärt.
  3. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Art. 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  1. Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Diese können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
    2. indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
  2. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  3. Dieses Protokoll tritt, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten ihre Zustimmung nach den Ziffern 1 und 2 ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und frühestens nach Inkrafttreten des Übereinkommens.
  4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt dieses am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Ziffern 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.
  5. Ein Unterzeichnerstaat kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher seine Zustimmung auszudrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Art. 11 Beitritt zum Protokoll
  1. Jeder Staat oder die Europäischen Gemeinschaft, die dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.
  2. Für die Europäischen Gemeinschaft und jeden dem Protokoll beigetretenen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich
  1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
  2. Jede Vertragspartei kann danach jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen die Partei verantwortlich ist oder zu Gunsten dessen sie befugt ist, Vereinbarungen zu treffen. Das Protokoll tritt bezüglich dieses Hoheitsgebiets am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem diese Erklärung bei Generalsekretär eingegangen ist.
  3. Jede nach den Ziffern 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Art. 13 Kündigung
  1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
  3. Jede Kündigung des Übereinkommens bewirkt automatisch die Kündigung dieses Protokolls.
Art. 14 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die diesem Protokoll beigetreten sind:

  1. jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 10, 11 und 12;
  4. jede Erklärung oder jeden Vorbehalt nach den Artikeln 9 und 12;
  5. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 15. Mai 2003 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten sowie allen dem Protokoll beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikationInkrafttreten
Albanien15. November20041. März2005
Andorra20. Februar20151. Juni2015
Armenien9. Januar20061. Mai2006
Aserbaidschan*3. April20131. August2013
Belarus5. Februar20151. Juni2015
Belgien26. Februar20091. Juni2009
Bosnien und Herzegowina7. September20111. Januar2012
Bulgarien4. Februar20041. Februar2005
Dänemarka16. November20051. März2006
Deutschland10. Mai20171. September2017
Estland14. Dezember20201. April2021
Finnland24. Juni20111. Oktober2011
Frankreich25. April20081. August2008
Georgien10. Januar20141. Mai2014
Griechenland*10. Juli20071. November2007
Irland11. Juli20051. November2005
Island6. März20131. Juli2013
Kroatien10. Mai20051. September2005
Lettland27. Juli20061. November2006
Litauen26. Juli20121. November2012
Luxemburg13. Juli20051. November2005
Malta1. Juli20141. November2014
Moldau22. August20071. Dezember2007
Monaco10. Juli20131. November2013
Montenegro17. März20081. Juli2008
Niederlande*16. November20051. März2006
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)*10. Oktober201010. Oktober2010
Nordmazedonien14. November20051. März2006
Norwegen2. März20041. Februar2005
Österreich13. Dezember20131. April2014
Polen30. April20141. August2014
Portugal*12. März20151. Juli2015
Rumänien29. November20041. März2005
San Marino30. August20161. Dezember2016
Schweden*25. Juni20041. Februar2005
Schweiz*b31. März20061. Juli2006
Serbien9. Januar20081. Mai2008
Slowakei7. April20051. August2005
Slowenien11. Oktober20041. Februar2005
Spanien*17. Januar20111. Mai2011
Tschechische Republik11. September20181. Januar2019
Türkei16. Dezember20141. April2015
Ukraine*27. November20091. März2010
Ungarn27. Februar20151. Juni2015
Vereinigtes Königreich9. Dezember20031. Februar2005
Zypern21. November20061. März2007
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen
oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Zusatzprotokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer. b Mittels Schreiben vom 8. März 2018 hat die Schweiz dem Depositar mitgeteilt, dass sie die Erklärung gemäss Art. 36 und die Vorbehalte gemäss Art. 37 in Anwendung des Artikels 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre in ihrer Gesamtheit aufrechterhält und dies vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2021 und dies gilt auch in Anwendung des Artikels 9 des Zusatzprotokolls.

Schweiz

Die Schweiz erklärt, dass sie die Taten im Sinne der Artikel 4 und 6 nur insoweit bestraft, als das Verhalten der bestochenen Person eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung bildet.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 (AS 2006 2371).

  2. SR 0.311.55

  3. CH: Geschworener.