Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

0.311.51Multilateral International Treaty1 de abr. de 1949

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Abgeschlossen in Genf am 20. April 1929
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 19482
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1948
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1949

(Stand am 31. März 2016)

Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident,
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident
der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät
der König von Grossbritannien, Irland und der britischen überseeischen
Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren,
der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident
der Republik Kolumbien, der Präsident der Republik Kuba, Seine Majestät
der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht
der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät
der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät
die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident
der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien,
Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen,
das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Erster Teil

Art. 1

Die vertragschliessenden Teile erkennen an, dass die im Ersten Teil dieses Abkommens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.

Art. 2

«Geld» im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschliesslich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.

Art. 3

Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:3

  1. wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;
  2. wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;
  3. wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;
  4. wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;
  5. wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.
Art. 4

Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.

Art. 5

In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.4

Art. 6

Länder, die grundsätzlich auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rückfalls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach Artikel 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.

Art. 7

Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschliessende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.

Art. 8

Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Artikel 3 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestrafen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.5

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.

Art. 9

Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zulässt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.

Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.

Art. 10

Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschliessenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

Die vertragschliessenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrages oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zulässt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.

Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes massgebend sein.

Art. 11

Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die andern im Artikel 3 Ziffer 5 bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmässig erscheint. Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.6

Art. 12

In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Massgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle7in die Hand genommen werden.

Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:

  1. mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;
  2. mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;
  3. mit den Zentralstellen der anderen Länder.

Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.

Art. 13

Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 14

Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentralstellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem Land umlaufenden Geldes übermitteln.

In gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmässig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen:

  1. jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande;
  2. die Einziehung oder Ausserkurssetzung von Geld.

Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen:

  1. jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschliesslich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;
  2. jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftung, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fingerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer;
  3. die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.
Art. 15

Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei sicherzustellen, zu verbessern und weiterzuentwickeln, sollen die Vertreter der Zentralstellen der vertragschliessenden Teile von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Vertretern der Ausgabebanken und der beteiligten Zentralbehörden zu gemeinsamen Tagungen zusammentreten. Die Einrichtung und der Aufgabenkreis einer internationalen zentralen Nachrichtenstelle kann den Gegenstand einer dieser Tagungen bilden.

Art. 16

Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

  1. möglichst im Wege des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Gerichtsbehörden, gegebenenfalls durch Vermittlung der Zentralstellen;
  2. durch unmittelbaren Schriftverkehr der Justizminister der beiden Länder oder durch unmittelbare Zusendung von der Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des ersuchten Landes;
  3. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande; dieser Vertreter sendet das Ersuchen um Rechtshilfe unmittelbar an die zuständige oder an die von der Regierung des ersuchten Landes bezeichnete Gerichtsbehörde und erhält unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.

In den Fällen a und c soll stets gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens an die oberste Behörde des ersuchten Landes übersandt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, soll das Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst werden mit der Massgabe, dass das ersuchte Land die Beifügung einer von der ersuchenden Behörde beglaubigten Übersetzung in seine eigene Sprache verlangen kann.

Jeder vertragschliessende Teil wird jedem anderen vertragschliessenden Teil bekanntgeben, welche der vorerwähnten Arten der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen er ihm gestattet.

Solange eine solche Bekanntgabe durch einen vertragschliessenden Teil nicht erfolgt ist, behält es bei der bisherigen Art der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen sein Bewenden.

Für die Erledigung der Ersuchen dürfen keine anderen Gebühren oder Kosten als Sachverständigenkosten erhoben werden.

Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die Regelung, die nach der inneren Gesetzgebung der einzelnen vertragschliessenden Teile für das Beweisrecht in Strafsachen gilt, nicht berührt.

Art. 17

Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der grundsätzliche Standpunkt, den die vertragschliessenden Teile in der allgemeinen Frage des Geltungsbereichs der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Rechts einnehmen, nicht berührt.

Art. 18

Dieses Abkommen lässt den Grundsatz unberührt, dass die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne dass sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.

Zweiter Teil

Art. 19

Die vertragschliessenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof8zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschliessenden Teile, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 19209über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof10oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 190711zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Art. 20

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages; es kann bis zum 31. Dezember 1929 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Art. 21

Vom 1. Januar 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel 20 bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds12zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Art. 22

Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20 Absatz 2 zu ratifiizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalsekretär des Völkerbunds13von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschliessenden Teilen mit, von denen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschliessenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt.

Art. 23

Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragschliessenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, dass sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.

Art. 24

Sofern ein vertragschliessender Teil bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt nichts anderes erklärt, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für seine Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehenden Gebiete.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich jedoch vor, dem Abkommen nach den Bestimmungen der Artikel 21 und 23 für ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete beizutreten. Ebenso behalten sie sich vor, das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 27 gesondert für diese Gebiete zu kündigen.

Art. 25

Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.

Art. 26

Ist das Abkommen nach Artikel 25 in Kraft getreten, so wird jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt am neunzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds14die Urkunde hierüber erhalten hat.

Art. 27

Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds15gekündigt werden, der hiervon alle Mitglieder des Völkerbunds und die im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär des Völkerbunds16erhalten hat; sie gilt nur für den vertragschliessenden Teil, der gekündigt hat.

Art. 28

Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds17hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.(Es folgen die Unterschriften)

I. Auslegungsbestimmungen

Im Begriff, das heute abgeschlossene Abkommen zu zeichnen, erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass sie die nachstehende Auslegung der Bestimmungen des Abkommens anerkennen.

Es besteht Einverständnis darüber:

1.  Dass die Fälschung des auf einer Banknote angebrachten Stempels, durch den die Banknote für ein bestimmtes Land gültig wird, als Fälschung der Banknote anzusehen ist.

2.  Dass das Abkommen die Befugnis der vertragschliessenden Teile unberührt lässt, die Voraussetzungen für die Strafmilderung oder Straflosigkeit und für einen Verzicht auf die Strafverfolgung, das Gnadenrecht und das Recht der Amnestie in ihrer inneren Gesetzgebung nach ihrem Ermessen zu regeln.

3.  Dass die Bestimmung des Artikels 4 keine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften über die Strafen beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nach sich zieht. Sie hindert nicht, dass ein Täter, der Geld sowohl gefälscht oder verfälscht als auch in Umlauf gesetzt hat, nur als Fälscher bestraft wird.

4.  Dass die vertragschliessenden Teile Rechtshilfeersuchen nur nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung zu erledigen brauchen.

II. Vorbehalte

Die vertragschliessenden Teile, welche die nachstehenden Vorbehaltserklärungen abgeben, machen für sich die Annahme des Abkommens von diesen Vorbehalten abhängig; ihre Teilnahme an dem Abkommen unter diesen Vorbehalten wird von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt.

1.  Die RegierungIndiens macht den Vorbehalt, dass Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.

2.  DieChinesische Regierung ist ausserstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiss ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.

3.  Die Abordnung derUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbunds zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.

III. Erklärungen

Schweiz

Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Schweiz folgende Erklärung abgegeben: «Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuchs18in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, dass die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann. Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Massgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.»

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Erklärung abgegeben: «Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, dass die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen. Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausdrücklich, dass die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.»

Soweit dieses Protokoll Verpflichtungen zwischen den vertragschliessenden Teilen erzeugt, hat es dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Abkommen, von dem es einen wesentlichen Bestandteil bildet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds19hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten15. Juli1957 B13. Oktober1957
Algerien*17. März1965 B15. Juni1965
Andorra*3. Oktober2007 B1. Januar2008
Australien5. Januar1982 B5. April1982
Bahamas9. Juli1975 N10. Juli1973
Belarus*23. August2001 N25. Dezember1991
Belgien6. Juni19324. September1932
Benin17. März1966 B15. Juni1966
Bosnien und Herzegowina27. April2009 B26. Juli2009
Brasilien1. Juli1938 B29. September1938
Bulgarien22. Mai193022. Februar1931
Burkina Faso8. Dezember1964 B8. März1965
Côte d’Ivoire23. Mai1964 B23. August1964
Dänemark19. Februar19311. Januar1933
Deutschland3. Oktober19331. Januar1934
Ecuador25. September1937 B24. Dezember1937
Estland30. August1930 B22. Februar1931
Fidschi25. März1971 N10. Oktober1970
Finnland25. September1936 B24. Dezember1936
Frankreich28. März195826. Juni1958
Gabun11. August1964 B9. November1964
Georgien20. Juli2000 B18. Oktober2000
Ghana9. Juli1964 B7. Oktober1964
Griechenland19. Mai193117. August1931
Indonesien*3. August1982 B1. November1982
Irak14. Mai1965 B12. August1965
Irland24. Juli1934 B22. Oktober1934
Israel10. Februar1965 B11. Mai1965
Italien27. Dezember193526. März1936
Kasachstan22. Dezember2010 B22. März2011
Kenia10. November1977 B8. Februar1978
Kolumbien9. Juni19327. September1932
Kroatien30. Dezember2003 N8. Oktober1991
Kuba13. Juni193311. September1933
Kuwait9. Dezember1968 B9. März1969
Lettland22. Juli1939 B20. Oktober1939
Libanon6. Oktober1966 B4. Januar1967
Liberia16. September2005 B15. Dezember2005
Litauen2. April2004 B1. Juli2004
Luxemburg*14. März200212. Juni2002
Malawi18. November1965 B16. Februar1966
Malaysia*4. Juli1972 B2. Oktober1972
Mali6. Januar1970 B6. April1970
Malta17. November2015 B15. Februar2016
Marokko*4. Mai1976 B2. August1976
Mauritius18. Juli196912. März1969
Mazedonien7. März2005 N17. November1991
Mexiko30. März1936 B28. Juni1936
Monaco21. Oktober193119. Januar1932
Montenegro15. Dezember2015 B14. März2016
Niederlande30. April193229. Juli1932
Aruba22. März195420. Juni1954
Curaçao22. März195420. Juni1954
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
22. März195420. Juni1954
Sint Maarten22. März195420. Juni1954
Niger5. Mai1969 B3. August1969
Norwegen*16. März193114. Juni1931
Österreich25. Juni193123. September1931
Peru11. Mai1970 B9. August1970
Philippinen*5. Mai1971 B3. August1971
Polen15. Juni193413. September1934
Portugal18. September193022. Februar1931
Rumänien7. März19395. Juni1939
Russland13. Juli193111. Oktober1931
Salomoninseln3. September19817. Juli1978
San Marino18. Oktober1967 B16. Januar1968
Schweden15. März2001 B13. Juni2001
Schweiz30. Dezember19481. April1949
Senegal25. August1965 B23. November1965
Serbien18. März2016 N27. April1992
Simbabwe1. Dezember1998 N18. April1980
Singapur12. Februar1979 N9. August1965
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien9. Mai2006 N25. Juni1991
Spanien28. April193022. Februar1931
Sri Lanka2. Juni1967 B31. August1967
Südafrika29. August1967 B27. November1967
Syrien14. August1964 N20. Juni1959
Thailand6. Juni1963 B4. September1963
Togo3. Oktober1978 B1. Januar1979
Tschechische Republik9. Februar1996 N1. Januar1993
Türkei21. Januar1937 B21. April1937
Uganda15. April1965 B14. Juli1965
Ungarn14. Juni193312. September1933
Vatikanstadt1. März1965 B30. Mai1965
Vereinigtes Königreich28. Juli195926. Oktober1959
Anguilla13. Oktober1960 B11. Januar1961
Bermudas13. Oktober1960 B11. Januar1961
Britische Jungferninseln13. Oktober1960 B11. Januar1961
Falklandinseln13. Oktober1960 B11. Januar1961
Gibraltar13. Oktober1960 B11. Januar1961
Montserrat13. Oktober1960 B11. Januar1961
Zypern10. Juni1965 B8. September1965
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltexts.

  2. AS 1949 II 1081

  3. Siehe die Art. 240–244 und 247 StGB (SR 311.0 ).

  4. Siehe Art. 250 StGB (SR 311.0 ).

  5. Siehe Art. 7 StGB (SR 311.0 ).

  6. Siehe die Art. 69 und 249 StGB (SR 311.0 ).

  7. Als schweizerische Zentralstelle im Sinne dieses Artikels wurde das Bundesamt für Polizei bezeichnet (Art. 2 des BB vom 5. Okt. 1948 – AS 1949 II 1081;die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004,AS 2004 4937, angepasst.).

  8. Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92–96).

  9. [AS 37 784]

  10. Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92–96).

  11. SR 0.193.212

  12. Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

  13. Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

  14. Siehe Fussnote in Art. 21.

  15. Siehe Fussnote in Art. 21.

  16. Siehe Fussnote in Art. 21.

  17. Siehe Fussnote in Art. 21.

  18. Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist am 1. Jan. 1942 in Kraft getreten.

  19. Siehe Fussnote in Art. 21 des Abkommens.