Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

0.311.32Multilateral International Treaty1 de fev. de 1926

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Abgeschlossen in Paris am 4. Mai 1910
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 19251
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. Januar 1926
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1926
eändert durch das in Lake Success am 4. Mai 1949 unterzeichnete Protokoll2

(Stand am 5. April 2017)

Die Herrscher, Staatshäupter und Regierungen der nachstehend aufgeführten
Mächte,

Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, Schweden,

gleichmässig von dem Wunsche geleitet, die Bekämpfung des unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannten verbrecherischen Treibens so wirksam wie möglich zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschliessen, und haben, nachdem in einer ersten, vom 15. Juli bis 25. Juli 1902 in Paris abgehaltenen Konferenz ein Entwurf angenommen worden war, ihre Bevollmächtigten bezeichnet, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 in Paris zu einer zweiten Konferenz

zusammengetreten sind und folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.3

Art. 2

Ferner soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.4

Art. 3

Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.

Art. 4

Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung der Regierung der Französischen Republik die Gesetze mitteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.

Art. 5

Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, deretwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschliessenden Teilen bereits bestehenden Vereinbarungen stattfindet.

Soweit die vorstehende Abrede nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Art. 6

Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

  1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder
  2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, welcher das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, (in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden)
  3. oder auf diplomatischem Wege.

Jeder vertragschliessende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.

Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlass der in den Fällen Nr. 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.

Art. 7

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale auf verschiedene Länder entfallen.

Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäss Artikel 1 des am 18. Mai 19045in Paris getroffenen Abkommens bestellt sind, den gleichartigen Behörden der andern Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.

Art. 8

Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die in dem beitretenden Staate mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind.

Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beigetretenen Staates, der so Vertragsstaat wird.

Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 19046nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.

Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, dass ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.

Art. 9

Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlussprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitzuteilen.

Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. 10

Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.

Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.

Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, ausser Kraft.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 19047nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies der Fall, so muss der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.

Art. 11

Wünscht der Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.

Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in der die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäss Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.

Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft.

Der nachsuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die Ersuchungsschreiben nach solchen Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zulässt, welche den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben.

Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden ist.

Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 19048nach sich; dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft. Doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt ist; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrechterhalten, welche die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitritts ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren.

Doch sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.

Art. 12

Dieses Übereinkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli dieses Jahres in Paris unterzeichnet werden.

Geschehen in Paris, am vierten Mai eintausendneunhundertzehn, in einer einzigen Ausfertigung, wovon beglaubigte Abschrift einer jeden der Signatarmächte übermittelt werden wird.

Schlussprotokoll

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Übereinkommens von heute zu schreiten, halten es die unterzeichneten Bevollmächtigten für angezeigt, darauf hinzuweisen, in welchem Sinne die Artikel 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens zu verstehen sind und wie es demzufolge wünschenswert ist, dass die Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungshoheit für die Ausführung der getroffenen Abreden oder deren Ergänzungen Vorsorge treffen.

  1. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sollen als ein Mindestmass in dem Sinne angesehen werden, dass selbstverständlich die vertragschliessenden Regierungen völlig unbehindert bleiben, andere strafbare Handlungen gleicher Art zu bestrafen, wie beispielsweise die Anwerbung einer Volljährigen, auch wenn weder Täuschung noch Zwang vorliegt.
  2. Bei der Bekämpfung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind die Worte «minderjährige Frau oder minderjähriges Mädchen und volljährige Frau oder volljähriges Mädchen» so zu verstehen, dass sie die Frauen und Mädchen bezeichnen, die das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet oder die es bereits vollendet haben.9Doch kann ein Gesetz ein höheres Schutzalter unter der Bedingung festsetzen, dass es für die Frauen und die Mädchen jeder Staatsangehörigkeit zu gelten hat.
  3. Bei der Bekämpfung dieser strafbaren Handlungen sollte das Gesetz in allen Fällen eine Freiheitsstrafe androhen, unbeschadet aller sonstigen Haupt‑ oder Nebenstrafen; es sollte auch, unabhängig von dem Alter des Opfers, den einzelnen erschwerenden Umständen Rechnung tragen, die im Einzelfälle zusammentreffen können, wie diejenigen, welche in dem Artikel 2 vorgesehen sind oder wie die Tatsache, dass das Opfer wirklich der Unzucht zugeführt worden ist.
  4. Der Fall, dass eine Frau oder ein Mädchen gegen ihren Willen in einem öffentlichen Hause zurückgehalten wird, hat trotz seiner Schwere in dem vorliegenden Übereinkommen nicht Aufnahme finden können, weil er ausschliesslich unter die innere Gesetzgebung füllt.

Dieses Schlussprotokoll soll als ein wesentlicher Bestandteil des heutigen Übereinkommens angesehen werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben.

Geschehen und unterzeichnet in einer einzigen Ausfertigung in Paris, am 4. Mai 1910.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten11. Oktober1932 B11. April1933
Algerien31. Oktober1963 B30. April1964
Australien18. Februar1914 B18. August1914
Norfolk-Insel18. Februar1914 B18. August1914
Bahamas10. Juni1976 N10. Juli1973
Belgien30. Juli191430. Januar1915
Benin4. April1962 N1. August1960
Brasilien3. Juni19243. Dezember1924
Bulgarien15. Juni1921 B15. Dezember1921
Chile27. September1934 B27. März1935
China6. November1925 B6. Mai1926
Hongkonga6. Juni19971. Juli1997
Côte d’Ivoire8. Dezember1961 N7. August1960
Dänemark3. Juni19313. Dezember1931
Deutschland23. August191223. Februar1913
Estland15. April1930 B15. Oktober1930
Fidschi12. Juni1972 N10. Oktober1970
Finnland27. September1922 B27. März1923
Frankreich8. August19128. Februar1913
Überseeische Departemente
und Gebiete
1. Januar19221. Juli1922
Ghana7. April1958 N5. März1957
Indien30. März1922 B30. September1922
Irak7. Mai1925 B7. November1925
Iran27. April1933 B27. Oktober1933
Irland8. Juni1934 B8. Dezember1934
Italien28. Mai192428. November1924
Jamaika17. März1965 N6. August1962
Japan20. Oktober1925 B20. April1926
Kamerun3. November1961 N1. Januar1960
Kanada25. April1913 B25. Oktober1913
Kolumbien16. Februar1937 B16. August1937
Kongo (Brazzaville)15. Oktober1962 N15. August1960
Kuba5. April1923 B5. Oktober1923
Libanon22. September1949 B22. März1950
Litauen30. Oktober1931 B30. April1932
Luxemburg22. Mai1928 B22. November1928
Madagaskar9. Oktober1963 N26. Juni1960
Malawi10. Juni1965 B10. Dezember1965
Mali2. Februar1973 N22. September1960
Malta24. März196721. September1964
Marokko7. November19562. März1956
Mauritius18. Juli196912. März1968
Mexiko21. Februar1956 B21. August1956
Monaco2. Juli1921 B2. Januar1922
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Myanmar30. April1939 N1. April1937
Neuseeland1. Oktober1913 B1. April1914
Niederlande8. August19128. Februar1913
Curaçao5. März1913 B5. September1913
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
5. März1913 B5. September1913
Sint Maarten5. März1913 B5. September1913
Niger25. August1961 N3. August1960
Norwegen16. Dezember1921 B16. Juni1922
Österreich8. August19128. Februar1913
Pakistan16. Juni1952 N15. August1947
Polen12. Januar1921 B12. Juli1921
Portugal9. September19139. März1914
Russland8. August19128. Februar1913
Sambia26. März1973 N24. Oktober1964
Schweden30. Juni192530. Dezember1925
Schweiz30. Januar1926 B1. August1926
Senegal2. Mai1963 N20. Juni1960
Serbien12. März2001 N27. April1992
Sierra Leone13. März1962 N27. April1961
Simbabwe1. Dezember1998 N18. April1980
Singapur7. Juni1966 N9. August1965
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Spanien8. August19128. Februar1913
Sri Lanka14. Juli1949 N4. Februar1948
Südafrika19. September1913 B19. März1914
Sudan27. Juni1932 B27. Dezember1932
Tansania18. März1963 B18. September1963
Thailand28. Dezember1921 B28. Juni1922
Trinidad und Tobago11. April1966 N31. August1962
Tschechische Republik30. Dezember1993 N1. Januar1993
Türkei19. Dezember1934 B19. Juni1935
Ungarn8. August19128. Februar1913
Uruguay30. Juni1920 B30. Dezember1920
Vereinigtes Königreich8. August19128. Februar1913
Falklandinseln30. April1924 B30. Oktober1924
Gibraltar4. November1921 B4. Mai1922
Guernsey21. September1923 B21. März1924
Insel Man21. September1923 B21. März1924
Jersey21. September1923 B21. März1924
Zentralafrikanische Republik4. September1962 N13. August1960
Zypern16. Mai1963 N16. August1960
a Vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Footnotes

  1. AS 42 179. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB (SR 311.0 ).

  2. Geändert wurden die Bestimmungen betreffend die Aufgabe des Depositars, die von Frankreich auf den Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen wurde.

  3. Siehe Art. 196 StGB (SR 311.0 ).

  4. Siehe Art. 196 StGB (SR 311.0 ).

  5. SR 0.311.31

  6. SR 0.311.31

  7. SR 0.311.31

  8. SR 0.311.31

  9. In den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des Übereink. vom 30. Sept. 1921 (SR 0.311.33 Art. 5) sind die Worte «zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».

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