WIPO-Urheberrechtsvertrag

0.231.151WCTMultilateral International Treaty1 de jul. de 2008

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(WCT)

Abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20071

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008

(Stand am 4. März 2025)

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,

im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nutzung von Werken der Literatur und Kunst,

unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz für das literarische und künstlerische Schaffen,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Übereinkunft zum Ausdruck kommt,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
  1. Dieser Vertrag ist ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 20 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst2in Bezug auf Vertragsparteien, die Länder des durch diese Übereinkunft geschaffenen Verbands sind. Dieser Vertrag steht weder in Verbindung mit anderen Verträgen als der Berner Übereinkunft, noch berührt er Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.
  2. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
  3. Berner Übereinkunft bezeichnet im Folgenden die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971.
  4. Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1–21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.
Art. 2 Umfang des Urheberrechtsschutzes

Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedanken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche.

Art. 3 Anwendung der Artikel 2–6 der Berner Übereinkunft

Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2–6 der Berner Übereinkunft in Bezug auf den nach diesem Vertrag gewährten Schutz entsprechend an.

Art. 4 Computerprogramme

Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.

Art. 5 Datensammlungen (Datenbanken)

Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts.

Art. 6 Verbreitungsrecht
  1. Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  2. Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.
Art. 7 Vermietrecht
  1. Die Urheber von: i. Computerprogrammen; ii. Filmwerken; und iii. auf Tonträgern aufgenommenen Werken, wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind,

haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung: i. bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist; und ii. bei Filmwerken, sofern die gewerbsmässige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt. 3. Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmässige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträchtigt.

Art. 8 Recht der öffentlichen Wiedergabe

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 11bisAbsatz 1 Ziffern 1 und 2, Artikel 11terAbsatz 1 Ziffer 2, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 14bisAbsatz 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschliessliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschliesslich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Art. 9 Schutzdauer für Werke der Photographie

Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Berner Übereinkunft nicht auf Werke der Photographie an.

Art. 10 Beschränkungen und Ausnahmen
  1. Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
  2. Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
Art. 11 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen

Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Urheber im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag oder der Berner Übereinkunft Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind.

Art. 12 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
  1. Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft fallenden Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird: i. unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte; ii. unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe von Werken oder Vervielfältigungsstücken von Werken in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.
  2. Im Sinne dieses Artikels sind «Informationen für die Wahrnehmung der Rechte» Informationen, die das Werk, den Urheber des Werks, den Inhaber eines Rechts an diesem Werk identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen des Werks sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werks angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks erscheint.
Art. 13 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft auf alle in diesem Vertrag vorgesehenen Schutzgüter an.

Art. 14 Rechtsdurchsetzung
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
  2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschliesslich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
Art. 15 Die Versammlung
    1. Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
    2. Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
    3. Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «WIPO» bezeichnet) um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen werden oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind.
    1. Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen.
    2. Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 17 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr.
    3. Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz.
    1. Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab.
    2. Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt hierzu über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
  1. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
  2. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.
Art. 16 Das Internationale Büro

Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr.

Art. 17 Qualifikation als Vertragspartei
  1. Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
  2. Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
  3. Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Art. 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag

Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.

Art. 19 Unterzeichnung des Vertrags

Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der WIPO und durch die Europäische Gemeinschaft auf.

Art. 20 Inkrafttreten des Vertrags

Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.

Art. 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei

Dieser Vertrag bindet: i. die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 20 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist; ii. jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO; iii. die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 20 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkrafttreten des Vertrags hinterlegt worden ist; iv. jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.

Art. 22 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 23 Kündigung des Vertrags

Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist.

Art. 24 Vertragssprachen
  1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist.
  2. Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. «Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Art. 25 Verwahrer

Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.

(Es folgen die Unterschriften)

Zu Art. 1 Abs. 4Das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 9 der Berner Übereinkunft und die darunter fallenden Ausnahmen finden in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Werken in digitaler Form. Die elektronische Speicherung eines geschützten Werks in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 der Berner Übereinkunft.Zu Art. 3Zur Anwendung von Artikel 3 dieses Vertrags ist der Ausdruck «Verbandsland» in den Artikeln 2–6 der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als bezeichne er eine Vertragspartei dieses Vertrags, wenn diese Artikel der Berner Übereinkunft im Zusammenhang mit dem durch den vorliegenden Vertrag gewährten Schutz angewandt werden. In gleicher Weise ist der Ausdruck «verbandsfremdes Land» in den betreffenden Artikeln der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als, bezeichne er ein Land, das nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist. Der Ausdruck «diese Übereinkunft» in Artikel 2 Absatz 8, Artikel 2bisAbsatz 2, Artikel 3, 4 und 5 der Berner Übereinkunft ist sowohl als Verweis auf die Berner Übereinkunft als auch als Verweis auf diesen Vertrag zu verstehen. Der Verweis in den Artikeln 3–6 der Berner Übereinkunft auf die «einem Verbandsland angehörenden» Personen bezeichnet, wenn diese Artikel im Zusammenhang mit diesem Vertrag angewandt werden, in Bezug auf eine zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, einen Angehörigen einer der Länder, die Mitglieder dieser Organisation sind.Zu Art. 4Der Schutzumfang für Computerprogramme nach Artikel 4 im Artikel 2 dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens3.Zu Art. 5Der Schutzumfang für Datensammlungen (Datenbanken) nach Artikel 5 im Artikel 2 dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens.Zu den Art. 6 und 7Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke «Vervielfältigungsstücke» und «Original und Vervielfältigungsstücke» beziehen sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.Zu Art. 7Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Urhebern, denen nach dem Recht der Vertragsparteien keine Rechte in Bezug auf Tonträger gewährt werden, ein ausschliessliches Recht auf gewerbsmässige Vermietung einzuräumen. Die Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens.Zu Art. 8Die Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt für sich genommen keine Wiedergabe im Sinne dieses Vertrags oder der Berner Übereinkunft dar. Artikel 8 steht einer Anwendung von Artikel 11bisAbsatz 2 der Berner Übereinkunft durch die Vertragsparteien nicht entgegen.Zu Art. 10Die Bestimmungen des Artikels 10 erlauben den Vertragsparteien, die in ihren Rechtsvorschriften bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, die nach der Berner Übereinkunft als zulässig angesehen werden, auf digitale Technologien anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen. Diese Bestimmungen sind gleichermassen dahin auszulegen, dass sie den Vertragsparteien erlauben, neue Ausnahmen und Beschränkungen zu konzipieren, die für Digitalnetze angemessen sind.Der Anwendungsbereich der nach der Berner Übereinkunft zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen wird durch Artikel 10 Absatz 2 weder reduziert noch erweitert.Zu Art. 12Der Verweis auf die «Verletzung eines durch diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft geschützten Rechts» schliesst sowohl ausschliessliche Rechte als auch Vergütungsrechte ein.Die Vertragsparteien können sich nicht auf diesen Artikel berufen, um Verwertungssysteme zu entwerfen oder einzuführen, die Förmlichkeiten vorschreiben, die nach der Berner Übereinkunft oder diesem Vertrag nicht zulässig sind und den freien Warenverkehr unterbinden oder den Genuss von Rechten verhindern, die dieser Vertrag gewährleistet.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan9. November2020 B9. Februar2021
Albanien6. Mai2005 B6. August2005
Algerien31. Oktober2013 B31. Januar2014
Argentinien19. November19996. März2002
Armenien6. Dezember2004 B6. März2005
Aserbaidschan11. Januar2006 B11. April2006
Australien26. April2007 B26. Juli2007
Bahrain15. September2005 B15. Dezember2005
Barbados13. September2019 B13. Dezember2019
Belarus15. Juli19986. März2002
Belgien30. Mai200630. August2006
Belize9. November2018 B9. Februar2019
Benin16. Januar2006 B16. April2006
Bosnien und Herzegowina25. August2009 B25. November2009
Botsuana27. Oktober2004 B27. Januar2005
Brunei2. Februar2017 B2. Mai2017
Bulgarien29. März2001 B6. März2002
Burkina Faso19. Juli19996. März2002
Burundi12. Januar2016 B12. April2016
Chile11. April20016. März2002
China9. März2007 B9. Juni2007
Hongkong23. September20081. Oktober2008
Macau6. August20136. November2013
Cook-Inseln19. März2019 B19. Juni2019
Costa Rica23. Mai20006. März2002
Dänemark14. Dezember200914. März2010
Färöer30. Januar201830. April2018
Deutschland14. Dezember200914. März2010
Dominikanische Republik10. Oktober2005 B10. Januar2006
Ecuador21. Juni20006. März2002
El Salvador20. Oktober1998 B6. März2002
Estland14. Dezember200914. März2010
Europäische Union14. Dezember200914. März2010
Finnland14. Dezember200914. März2010
Frankreich14. Dezember200914. März2010
Gabun6. Dezember2001 B6. März2002
Georgien4. Juli2001 B6. März2002
Ghana18. August200618. November2006
Griechenland14. Dezember200914. März2010
Guatemala4. November2002 B4. Februar2003
Guinea25. Februar2002 B25. Mai2002
Honduras20. Februar2002 B20. Mai2002
Indien25. September2018 B25. Dezember2018
Indonesien5. Juni19976. März2002
Irland14. Dezember200914. März2010
Italien14. Dezember200914. März2010
Jamaika12. März2002 B12. Juni2002
Japan6. Juni2000 B6. März2002
Jordanien27. Januar2004 B27. April2004
Kamerun9. Januar2025 B9. April2025
Kanada13. Mai201413. August2014
Kap Verde22. Februar2019 B22. Mai2019
Kasachstan12. August200412. November2004
Katar28. Juli2005 B28. Oktober2005
Kirgisistan10. September19986. März2002
Kiribati22. März2021 B22. Juni2021
Kolumbien29. November20006. März2002
Komoren25. Januar2021 B25. April2021
Korea (Nord-)30. Januar2024 B30. April2024
Korea (Süd-)24. März2004 B24. Juni2004
Kroatien3. Juli20006. März2002
Lettland22. März2000 B6. März2002
Liechtenstein30. Januar2007 B30. April2007
Litauen18. Juni2001 B6. März2002
Luxemburg14. Dezember200914. März2010
Madagaskar24. November2014 B24. Februar2015
Malaysia27. September2012 B27. Dezember2012
Mali24. Januar2002 B24. April2002
Malta14. Dezember2009 B14. März2010
Marokko20. April2011 B20. Juli2011
Mexiko18. Mai20006. März2002
Moldau13. März19986. März2002
Mongolei25. Juli200225. Oktober2002
Montenegro4. Dezember2006 N3. Juni2006
Nauru11. Mai2020 B11. August2020
Neuseeland17. Dezember2018 B17. März2019
Tokelau17. Dezember201817. März2019
Nicaragua6. Dezember2002 B6. März2003
Nigeria4. Oktober20174. Januar2018
Niederlande14. Dezember200914. März2010
Nordmazedonien4. November2003 B4. Februar2004
Oman20. Juni2005 B20. September2005
Österreich14. Dezember200914. März2010
Panama17. März19996. März2002
Paraguay29. November2000 B6. März2002
Peru30. Juli2001 B6. März2002
Philippinen4. Juli2002 B4. Oktober2002
Polen23. Dezember2003 B23. März2004
Portugal14. Dezember200914. März2010
Rumänien1. Februar20016. März2002
Russland5. November2008 B5. Februar2009
San Marino2. Juni2020 B2. September2020
São Tomé und Príncipe27. Januar2020 B27. April2020
Schweden14. Dezember200914. März2010
Schweiz31. März20081. Juli2008
Senegal18. Februar200218. Mai2002
Serbien13. März2003 B13. Juni2003
Singapur17. Januar2005 B17. April2005
Slowakei14. Januar20006. März2002
Slowenien19. November19996. März2002
Spanien14. Dezember200914. März2010
St. Kitts und Nevis8. Juli2024 B8. Oktober2024
St. Lucia24. November1999 B6. März2002
St. Vincent und die Grenadinen6. April2023 B6. Juli2023
Tadschikistan5. Januar2009 B5. April2009
Thailand13. Juli2022 B13. Oktober2022
Togo21. Februar200321. Mai2003
Trinidad und Tobago28. August2008 B28. November2008
Tschechische Republik10. Oktober2001 B6. März2002
Tunesien16. März2023 B16. Juni2023
Türkei28. August2008 B28. November2008
Uganda28. Januar2022 B28. April2022
Ukraine29. November2001 B6. März2002
Ungarn27. November19986. März2002
Uruguay5. März20095. Juni2009
Vanuatu6. Mai2020 B6. August2020
Vereinigte Arabische Emirate14. April2004 B14. Juli2004
Vereinigte Staaten14. September19996. März2002
Vereinigtes Königreich14. Dezember200914. März2010
Gibraltar2. März202217. Mai2022
Guernsey1. Januar20211. Januar2021
Insel Man1. Januar20211. Januar2021
Vietnam17. November2021 B17. Februar2022
Zypern4. August2003 B4. November2003

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 5. Okt. 2007 (AS 2008 2497).

  2. SR 0.231.15

  3. SR 0.632.20 , Anhang 1C