Statut der Haager Konferenz für internationales Privatrecht

0.201Multilateral International Treaty6 de mai. de 1957

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Abgeschlossen in Den Haag am 31. Oktober 19511
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. März 19572
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 6. Mai 1957
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Mai 1957

Bereinigt in Den Haag durch die Zwanzigste Tagung der Haager Konferenz am 30. Juni 20053
Gemäss Art. 12 von den Vertragstaaten angenommen am 30. September 2006
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 29. März 2006
In Kraft getreten am 1. Januar 2007

(Stand am 17. Mai 2023)

Die Regierungen der nachstehend genannten Staaten:
Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal,
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Schweden und Schweiz,

in Anbetracht des ständigen Charakters der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht,

von dem Wunsch geleitet, diesen Charakter zu betonen,

in der Einschätzung, dass es sich zu diesem Zweck empfiehlt, der Konferenz eine Satzung zu geben,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.

Art. 2
  1. Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen.
  2. Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitgliedstaaten entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst worden sind.
  3. Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat wirksam.
Art. 3
  1. Die Mitgliedstaaten der Konferenz können in einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz, bei der die Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen, auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die beim Generalsekretär einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben, als Mitglied zuzulassen. In dieser Satzung schliessen Bezugnahmen auf Mitglieder diese Mitgliedsorganisationen ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Zulassung wird mit der Annahme der Satzung durch die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wirksam.
  2. Um die Mitgliedschaft in der Konferenz beantragen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine ausschliesslich von souveränen Staaten gebildete Organisation sein, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz fallenden Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.
  3. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Mitgliedschaft beantragt, gibt bei der Antragstellung eine Zuständigkeitserklärung ab, in der die Angelegenheiten bezeichnet sind, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde.
  4. Jede Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Änderung im Hinblick auf die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation oder auf ihre Zusammensetzung dem Generalsekretär notifiziert wird; dieser leitet derartige Informationen an die anderen Mitglieder der Konferenz weiter.
  5. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten der Mitgliedsorganisation für alle Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer die Übertragung der Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt oder notifiziert worden ist.
  6. Jedes Mitglied der Konferenz kann die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation für eine bestimmte Frage, mit der die Konferenz befasst ist, zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auskunft auf solches Ersuchen hin erteilt wird.
  7. Die Mitgliedsorganisation übt ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Konferenz sind, in den Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit aus.
  8. Die Mitgliedsorganisation kann in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in jeder Sitzung der Konferenz, in der sie zur Teilnahme berechtigt ist, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die der Mitgliedsorganisation die Zuständigkeit für die betreffende Angelegenheit übertragen haben und die bei dieser Sitzung stimmberechtigt und für sie angemeldet sind. Wenn die Mitgliedsorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten das ihrige nicht aus, und umgekehrt.
  9. «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» bedeutet eine ausschliesslich von souveränen Staaten gebildete internationale Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.
Art. 4
  1. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz (im Folgenden als «Rat» bezeichnet), der aus allen Mitgliedern besteht, sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz. Die Sitzungen des Rates finden grundsätzlich jährlich statt.
  2. Der Rat sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit er leitet.
  3. Der Rat prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Er entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.
  4. Die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt der diplomatischen Tagungen fest.
  5. Die Staatskommission wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande. Der Vorsitzende der Staatskommission leitet die Tagungen der Konferenz.
  6. Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.
  7. Erforderlichenfalls kann der Rat nach Befragung der Staatskommission die Regierung der Niederlande bitten, die Konferenz zu einer ausserordentlichen Tagung einzuberufen.
  8. Der Rat kann die Staatskommission in jeder anderen die Konferenz betreffenden Angelegenheit konsultieren.
Art. 5
  1. Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und vier Sekretären, die von der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
  2. Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Bei ihrer Ernennung sind auch eine ausgewogene geographische Vertretung und juristisches Fachwissen zu berücksichtigen.
  3. Die Zahl der Sekretäre kann nach Konsultation des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhöht werden.
Art. 6

Unter der Leitung des Rates ist das Ständige Büro beauftragt:

  1. mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse;
  2. mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen;
  3. mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Art. 7
  1. Um die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeichnet die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein innerstaatliches Organ und jede Mitgliedsorganisation ein Verbindungsorgan.
  2. Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.
Art. 8
  1. Sonderausschüsse können von den Tagungen und, in der Zeit zwischen den Tagungen, vom Rat eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören.
  2. Die Tagungen, der Rat und die Sonderausschüsse arbeiten, soweit irgend möglich, nach dem Konsensprinzip.
Art. 9
  1. Die im Jahreshaushalt der Konferenz vorgesehenen Kosten werden auf die Mitgliedstaaten der Konferenz umgelegt.
  2. Eine Mitgliedsorganisation ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten einen Beitrag zum Jahreshaushalt der Konferenz zu leisten; sie zahlt jedoch einen von der Konferenz in Konsultation mit der Mitgliedsorganisation festzusetzenden Betrag, um die zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, die durch ihre Mitgliedschaft entstehen.
  3. In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Rates und der Sonderausschüsse von den vertretenen Mitgliedern getragen.
Art. 10
  1. Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.
  2. Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
  3. Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zusammen.
Art. 11
  1. Die durch die ordentlichen und ausserordentlichen Tagungen der Konferenz entstehenden Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
  2. In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von den jeweiligen Mitgliedern getragen.
Art. 12

Die Gebräuche der Konferenz gelten weiter, soweit sie dieser Satzung oder den Geschäftsordnungen4nicht zuwiderlaufen.

Art. 13
  1. Änderungen dieser Satzung müssen durch Konsens der bei einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz anwesenden Mitgliedstaaten angenommen werden.
  2. Diese Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate, nachdem sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt worden sind, frühestens jedoch neun Monate nach dem Tag ihrer Annahme, in Kraft.
  3. Die in Absatz 1 bezeichnete Sitzung kann die im Absatz 2 genannten Fristen durch Konsens ändern.
Art. 14

Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsordnungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro ausgearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 15
  1. Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in Kraft, sobald sie von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist.
  2. Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen Regierung hinterlegt, welche die in Absatz 1 genannten Regierungen davon in Kenntnis setzt.
  3. Die niederländische Regierung informiert im Fall der Zulassung eines neuen Mitglieds alle Mitglieder über die Annahmeerklärung dieses neuen Mitglieds.
Art. 16
  1. Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von fünf Jahren kündigen, der vom Tag ihres Inkrafttretens gemäss Artikel 15 Absatz 1 gerechnet wird.
  2. Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Haushaltsjahrs der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des genannten Haushaltsjahrs wirksam, jedoch ausschliesslich gegenüber dem Mitglied, das die Kündigung notifiziert hat.

Der französische und der englische Wortlaut dieser Satzung in der am 1. Januar 2007 geänderten Fassung ist gleichermassen verbindlich.

Bundesamt für Justiz (BJ)
Bundesrain 20
3003 Bern
Schweiz
Tel.: +41 (58) 463 8864
fax: +41 (58) 462 7864
e-mail: ipr@bj.admin.ch

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten24. April196124. April1961
Albanien4. Juni20024. Juni2002
Andorra11. Juni201511. Juni2015
Argentinien28. April197228. April1972
Armenien28. April201528. April2015
Aserbaidschan29. Juli201429. Juli2014
Australien1. November19731. November1973
Belarus12. Juli200112. Juli2001
Belgien1. September195315. Juli1955
Bosnien und Herzegowina7. Juni20017. Juni2001
Brasilien23. Februar200123. Februar2001
Bulgarien22. April199922. April1999
Burkina Faso16. Oktober201316. Oktober2013
Chile25. April198625. April1986
China3. Juli19873. Juli1987
Macau18. August199920. Dezember1999
Costa Rica27. Januar201127. Januar2011
Dänemark26. Februar195415. Juli1955
Deutschland14. Dezember195514. Dezember1955
Dominikanische Republik4. März20204. März2020
Ecuador2. November20072. November2007
El Salvador2. März20222. März2022
Estland13. Mai199813. Mai1998
Europäische Union*3. April20073. April2007
Finnland2. Dezember19552. Dezember1955
Frankreich20. April196420. April1964
Georgien28. Mai200128. Mai2001
Griechenland26. August195526. August1955
Honduras9. September20219. September2021
Indien13. März200813. März2008
Irland26. August195526. August1955
Island14. November200314. November2003
Israel24. September196424. September1964
Italien26. Juni195726. Juni1957
Japan27. Juni195727. Juni1957
Jordanien13. Juni200113. Juni2001
Kanada7. Oktober19687. Oktober1968
Kasachstan14. Juni201714. Juni2017
Korea (Süd-)20. August199720. August1997
Kroatien1. Oktober1995 N12. Juni1995
Lettland11. August199211. August1992
Litauen23. Oktober200123. Oktober2001
Luxemburg12. März195612. März1956
Malaysia2. Oktober20022. Oktober2002
Malta30. Januar199530. Januar1995
Marokko6. September19936. September1993
Mauritius19. Januar201119. Januar2011
Mexiko18. März198618. März1986
Moldau16. März201616. März2016
Monaco8. August19968. August1996
Mongolei1. Juli20211. Juli2021
Montenegro1. März2007 N3. Juni2006
Namibia19. Januar202119. Januar2021
Neuseelanda5. Februar20025. Februar2002
Nicaragua21. Oktober202021. Oktober2020
Niederlande25. September195415. Juli1955
Aruba25. September195415. Juli1955
Curaçao25. September195415. Juli1955
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
25. September195415. Juli1955
Sint Maarten25. September195415. Juli1955
Nordmazedonien1. Dezember1993 N20. September1993
Norwegen15. Juli195515. Juli1955
Österreich16. September195415. Juli1955
Panama29. Mai200229. Mai2002
Paraguay28. Juni200528. Juni2005
Peru29. Januar200129. Januar2001
Philippinen14. Juli201014. Juli2010
Polen29. Mai198429. Mai1984
Portugal8. Dezember195315. Juli1955
Rumänien10. April199110. April1991
Russland6. Dezember20016. Dezember2001
Sambia17. Mai201317. Mai2013
Saudi-Arabien19. Oktober201619. Oktober2016
Schweden9. Dezember195315. Juli1955
Schweiz6. Mai19576. Mai1957
Serbien1. Juni2001 N26. April2001
Singapur9. April20149. April2014
Slowakei1. Juni1993 N26. April1993
Slowenien15. November1992 N18. Juni1992
Spanien8. Dezember195315. Juli1955
Sri Lanka27. September200127. September2001
Südafrika14. Februar200214. Februar2002
Suriname7. Oktober19777. Oktober1977
Thailand3. März20213. März2021
Tschechische Republik1. April1993 N28. Januar1993
Tunesien4. November20144. November2014
Türkei26. August195526. August1955
Ukraine3. Dezember20033. Dezember2003
Ungarn6. Januar19876. Januar1987
Uruguay27. Juli198327. Juli1983
Usbekistan4. März20204. März2020
Venezuela25. Juli197925. Juli1979
Vereinigte Staaten15. Oktober196415. Oktober1964
Vereinigtes Königreich3. Januar195515. Juli1955
Vietnam10. April201310. April2013
Zypern8. Oktober19848. Oktober1984
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Niederländischen Regierung:www.overheid.nl> English > Treaty Database > 007234 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Statut gilt nicht für Tokelau.

Footnotes

  1. Das in der AS angegebene Datum des 1. März 1954 ist nicht richtig.

  2. Art. 2 Abs. 1 des BB vom 5. März 1957 (AS 1957 465).

  3. AS 2007 425

  4. In der AS nicht veröffentlicht.