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0.192.122.451•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN) zur Regelung der rechtlichen Stellung der Union in der Schweiz
0.192.122.451Bilateral International Treaty1 de jan. de 1987
Abgeschlossen am 17. Dezember 1986
In Kraft getreten am 1. Januar 1987
(Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die Internationale Union zur Erhaltung der Natur
und der natürlichen Lebensräume (UICN),
im folgenden die Union genannt,
anderseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des fiskalischen Statuts der Union und ihres Personals in der Schweiz zu schliessen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Die Union ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Union erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug fünfhundert Schweizerfranken übersteigt.
Die Union ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum der Union sind und von deren Dienststellen benützt werden.
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Union im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Union und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Die Mitglieder des Personals der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume, welche nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen befreit.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen fiskalischen Vorrechte werden nicht eingeräumt, um den Mitgliedern des Personals der Union persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Union unter allen Umständen zu gewährleisten.
Die Union und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Dieses Abkommen kann jederzeit von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Dieses Abkommen tritt in Kraft am 1. Januar 1987.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 17. Dezember 1986, in doppelter Ausfertigung.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume: |
|---|---|
| Direktor der Direktion für internationale Organisationen: | Präsident der Union: |
| Franz Muheim | Kenton R. Miller |
Übersetzung des französischen Originaltextes ↩
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