Zweites Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

0.192.110.32Multilateral International Treaty29 de nov. de 1965

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Bestimmungen für die Mitglieder der Europäischen Kommission
für Menschenrechte

Abgeschlossen in Paris am 15. Dezember 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19651
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. November 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965

(Stand am 16. März 2022)

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,

in der Erwägung, dass gemäss Artikel 59 der am 4. November 19502in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte (nachstehend als «Kommission» bezeichnet) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel 40 der Satzung des Europarates3und in den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten geniessen;

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, diese Vorrechte und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 19494in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates zu bestimmen und näher zu umschreiben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Mitglieder der Kommission geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zu den Tagungsorten und zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und für in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommene Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Immunität von jeder Gerichtsbarkeit;
  2. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
  3. Befreiung für sich selbst und für ihre Ehegatten von Einwanderungsbeschränkungen und allen Formalitäten der Ausländerregistrierung in den in Wahrnehmung ihrer Aufgaben von ihnen besuchten oder durchreisten Ländern.
Art. 2
  1. Die Reisen der Mitglieder der Kommission zu den Tagungsorten der Kommission und zurück dürfen durch keinerlei Beschränkungen verwaltungsmässiger oder sonstiger Art behindert werden.
  2. Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Zollabfertigung und Devisenkontrolle:
    1. von ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in dienstlichem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben, gewährt werden;
    2. von den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen, die den Vertretern ausländischer Regierungen, die sich in dienstlichem Auftrag vorübergehend in diesen Ländern aufhalten, gewährt werden.
Art. 3

Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der mündlichen oder schriftlichen Äusserungen und der von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen auch für die Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit gewährt.

Art. 4

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern der Kommission nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen zu ermöglichen, ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrzunehmen. Die Kommission ist allein befugt, die Immunität ihrer Mitglieder aufzuheben; sie hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines ihrer Mitglieder in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Art. 5

Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnen oder
  2. indem sie es unter Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnen und später ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 6
  1. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es von drei Mitgliedern des Europarates gemäss Artikel 5 entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder ratifiziert worden ist.
  2. Für jedes Mitglied, das es später entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder ratifiziert, tritt dieses Protokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 7

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und die Namen der Mitglieder, die es entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Paris am 15. Dezember 1956 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Albanien4. Juni1998 U4. Juni1998
Belgien7. September19617. September1961
Dänemark15. Dezember1956 U15. Dezember1956
Deutschland7. Juli19607. Juli1960
Finnland11. Dezember198911. Dezember1989
Frankreich10. März197810. März1978
Griechenland2. Februar19612. Februar1961
Irland21. September196721. September1967
Island15. Dezember1956 U15. Dezember1956
Italien4. Juni19584. Juni1958
Kroatien11. Oktober199711. Oktober1997
Lettland15. Januar1998 U15. Januar1998
Liechtenstein11. Dezember197911. Dezember1979
Luxemburg8. Januar19608. Januar1960
Malta6. Mai19696. Mai1969
Niederlande*29. April1957 U29. April1957
Norwegen15. Dezember1956 U15. Dezember1956
Österreich13. November1958 U13. November1958
Polen22. April199322. April1993
Portugal6. Juli19826. Juli1982
Rumänien4. Oktober1994 U4. Oktober1994
San Marino22. März198922. März1989
Schweden15. Dezember1956 U15. Dezember1956
Schweiz29. November196529. November1965
Slowakei15. Juli199715. Juli1997
Slowenien8. November19948. November1994
Spanien23. Juni198923. Juni1989
Tschechische Republik30. Mai199530. Mai1995
Türkei7. Januar19607. Januar1960
Ungarn12. Januar199612. Januar1996
Vereinigtes Königreich8. Juli19588. Juli1958
Zypern30. November196730. November1967
* Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:www.coe.int> Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. AS 1966 777

  2. SR 0.101

  3. SR 0.192.030

  4. SR 0.192.110.3

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