Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

0.192.110.3Multilateral International Treaty29 de nov. de 1965

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Abgeschlossen in Paris am 2. September 1949
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19651
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965

(Stand am 16. März 2022)

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Irischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland;

In der Erwägung, dass gemäss Artikel 40, Absatz a der Satzung des Europarates vom 5. Mai 19492der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat auf den Gebieten der Mitgliedstaaten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Immunitäten und Vorrechte geniessen;

In der Erwägung, dass gemäss Absatz b des vorgenannten Artikels die Mitglieder des Rates sich verpflichtet haben, ein Abkommen abzuschliessen, um die Bestimmungen des genannten Absatzes voll zu verwirklichen;

In der Erwägung, dass das Ministerkomitee beschlossen hat, den Regierungen der Mitglieder die Annahme der nachstehenden Bestimmungen zu empfehlen;

Sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Rechtspersönlichkeit – Befugnisse

Art. 1

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann Verträge abschliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und vor Gericht auftreten.

Der Generalsekretär trifft im Namen des Europarates die hierfür notwendigen Massnahmen.

Art. 2

Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen angeführten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

Teil II Vermögenswerte, Geldmittel und Guthaben

Art. 3

Der Rat, seine Vermögenswerte und Guthaben, geniessen ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwaltung sie sich befinden, Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit das Ministerkomitee nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann sich jedoch nicht auf Zwangs‑ und Vollstreckungsmassnahmen erstrecken.

Art. 4

Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Seine Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form von Verwaltungs‑ oder gerichtlichen Massnahmen befreit.

Art. 5

Die Archive des Rates und ganz allgemein alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzlich.

Art. 6

Ohne finanziellen Kontrollmassnahmen, Ordnungsvorschriften oder Stillhalteanordnungen unterworfen zu sein,

  1. kann der Rat Devisen jeder Art besitzen sowie Konten in jeder beliebigen Währung unterhalten;
  2. kann der Rat seine Geldmittel von einem Land in ein anderes Land oder innerhalb eines jeden Landes frei transferieren und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umtauschen;

c bei der Ausübung der ihm auf Grund der vorstehenden Absätze a und b gewährten Rechte hat der Europarat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit zu berücksichtigen, als er der Auffassung ist, ihnen ohne Beeinträchtigung seiner Interessen stattgeben zu können.

Art. 7

Der Rat, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit

  1. von jeder direkten Steuer; der Rat wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Abgaben oder Gebühren verlangen, die nur eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Dienste darstellen;
  2. von allen Zöllen, Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen, hinsichtlich der zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände; die im Rahmen dieser Befreiung eingeführten Gegenstände dürfen in dem Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nur verkauft werden zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Landes zugestimmt hat;
  3. von allen Zöllen, Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

Teil III Nachrichtenverkehr

Art. 8

Das Ministerkomitee und der Generalsekretär geniessen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaates für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.

Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariats unterliegen nicht der Zensur.

Teil IV Vertreter im Ministerkomitee

Art. 9

Die Vertreter im Ministerkomitee geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in Bezug auf Handlungen, die sie in amtlicher Eigenschaft vorgenommen haben, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserung Immunität von jeder Gerichtsbarkeit;
  2. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
  3. das Recht, Codes zu benutzen, Schriftstücke oder Korrespondenzen durch Kuriere in versiegeltem Kuriergepäck zu erhalten;
  4. Befreiung für sich selbst und für ihre Ehegatten von allen Einwanderungsbeschränkungen und allen Formalitäten der Ausländerregistrierung in den Ländern, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;
  5. dieselben Erleichterungen bezüglich der Währungs‑ oder Devisenbeschränkungen, die den im Rang vergleichbaren Mitgliedern der diplomatischen Missionen gewährt werden;
  6. dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie bezüglich ihres persönlichen Gepäcks den im Rang vergleichbaren Mitgliedern der diplomatischen Missionen gewährt werden.
Art. 10

Um den Vertretern im Ministerkomitee volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen und Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vornehmen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt.

Art. 11

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei dem Ministerkomitee sicherzustellen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Art. 12

a.  Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem der Vertreter angehört oder den er vertritt oder vertreten hat.

b.  Im Sinne der Artikel 9, 10, 11 und 12 a bezeichnet der Ausdruck «Vertreter» alle Vertreter, stellvertretende Delegierte, Berater, technische Sachverständige und Delegationssekretäre.

Teil V Vertreter in der Beratenden Versammlung

Art. 13

Die Reisen der Vertreter der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum Tagungsort der Versammlung und zurück dürfen durch keinerlei Verwaltungs‑ oder andere Beschränkungen behindert werden.

Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll‑ und Devisenkontrolle gewährt:

  1. von ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich vorübergehend in amtlicher Mission ins Ausland begeben, zugebilligt werden;
  2. von den Regierungen der anderen Mitglieder dieselben Erleichterungen, die den Vertretern ausländischer Regierungen, die sich vorübergehend in amtlicher Mission in ihrem Lande aufhalten, zugebilligt werden.
Art. 14

Die Vertreter an der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Wahrnehmung ihrer Aufgaben geäusserten Ansichten oder abgegebenen Stimmen amtlich zur Rechenschaft gezogen, verhaftet oder gerichtlich belangt werden.

Art. 15

Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung geniessen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, ob sie Parlamentarier sind oder nicht,

  1. in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlaments ihres Landes gewährten Immunitäten;
  2. in allen anderen Mitgliedstaaten Immunität von jeder Verhaftung und von gerichtlicher Verfolgung.

Diese Immunität gilt auch für ihre Reisen zum Tagungsort der Beratenden Versammlung und zurück. Sie findet keine Anwendung, wenn der Beteiligte auf frischer Tat ertappt wird, und berührt ferner nicht das Recht der Versammlung, die Befreiung eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.

Teil VI Beamte des Rates

Art. 16

Ausser den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniessen der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.

Art. 17

Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er macht davon den Regierungen aller Mitgliedstaaten Mitteilung. Die Namen der zu diesen Kategorien gehörenden Beamten sind den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitzuteilen.

Art. 18

Die Beamten des Europarates

  1. geniessen bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft und innerhalb ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen Immunität von der Gerichtsbarkeit;
  2. sind von allen Steuern auf den vom Europarat bezahlten Gehältern und sonstigen Bezügen befreit;
  3. sind, ebenso wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, weder den Bestimmungen zur Begrenzung der Einwanderung noch den Formalitäten der Registrierung der Ausländer unterworfen;
  4. geniessen in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die im vergleichbaren Rang stehenden Beamten der diplomatischen Missionen, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind;
  5. erhalten, ebenso wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich ihrer Heimschaffung wie diplomatische Vertreter;
  6. geniessen das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in das in Betracht kommende Land zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Dienstzeit zollfrei in ihr Herkunftsland wieder auszuführen.
Art. 19

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten im Interesse des Rates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär kann und muss die einem Beamten gewährte Immunität in allen Fällen aufheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität die normale Durchführung eines Gerichtsverfahrens verhindern würde, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Rates aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs ist das Ministerkomitee zuständig.

Teil VII Zusatzabkommen

Art. 20

Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen zur Anpassung der Bestimmungen dieses Allgemeinen Abkommens bezüglich dieses Mitgliedes oder dieser Mitglieder abschliessen.

Teil VIII Streitigkeiten

Art. 21

Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Werk‑ und Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.

Teil IX Schlussbestimmungen

Art. 22

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäss dem vorstehenden Absatz vereinbaren die Unterzeichnerstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen alsbald nach seiner Unterzeichnung gemäss ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Paris am 2. September 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates auf bewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Ausfertigung.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Albanien4. Juni1998 B4. Juni1998
Andorra24. November1998 B24. November1998
Armenien25. Juni2001 B25. Juni2001
Aserbaidschan16. Januar2002 B16. Januar2002
Belgien5. April195110. September1952
Bosnien und Herzegowina3. Oktober2003 B3. Oktober2003
Bulgarien7. Mai1992 B7. Mai1992
Dänemark2. September19532. September1953
Deutschland10. September1954 B11. Juli1956
Estland11. Januar1995 B11. Januar1995
Finnland16. November1989 B16. November1989
Frankreich10. März197810. März1978
Georgien25. Mai2000 B25. Mai2000
Griechenland17. November195317. November1953
Irland21. September196721. September1967
Island11. März1955 B11. Juli1956
Italien7. Februar195210. September1952
Kroatien11. Oktober1997 B11. Oktober1997
Lettland15. Januar1998 B15. Januar1998
Liechtenstein16. Mai1979 B16. Mai1979
Litauen22. Juli1998 B22. Juli1998
Luxemburg10. September195210. September1952
Malta22. Januar1969 B22. Januar1969
Moldau2. Oktober1997 B2. Oktober1997
Monaco30. November2005 B30. November2005
Montenegro11. Juli2008 B11. Juli2008
Niederlande18. März195010. September1952
Nordmazedonien10. April1997 B10. April1997
Norwegen1. Dezember194910. September1952
Österreich9. Mai1957 B9. Mai1957
Polen16. März1993 B16. März1993
Portugal6. Juli1982 B6. Juli1982
Rumänien4. Oktober1994 B4. Oktober1994
San Marino22. März1989 B22. März1989
Schweden25. September195010. September1952
Schweiz29. November1965 B29. November1965
Serbien26. April2005 B26. April2005
Slowakei5. Dezember1996 B5. Dezember1996
Slowenien8. November1994 B8. November1994
Spanien23. Juni1982 B23. Juni1982
Tschechische Republik28. April1995 B28. April1995
Türkei7. Januar19607. Januar1960
Ukraine6. November1996 B6. November1996
Ungarn6. November1990 B6. November1990
Vereinigtes Königreich25. September195010. September1952
Zypern30. November1967 B30. November1967

Footnotes

  1. AS 1966 777

  2. SR 0.192.030

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