Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend die gegenseitige Mitteilung der Aufnahme von geisteskranken Angehörigen des einen Landes in eine Anstalt des andern Landes und der Entlassung aus einer solchen

0.142.116.363Bilateral International Treaty17 de abr. de 1909

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Abgegeben am 25. März/17. April 1909
In Kraft getreten am 17. April 1909

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande

haben vereinbart was folgt:

Art. 1

Jede Unterbringung einer als Schweizer Bürger betrachteten Person in eine Irrenanstalt der Niederlande und umgekehrt diejenigen eines niederländischen Staatsangehörigen in eine Irrenanstalt der Schweiz soll ungesäumt auf dem diplomatischen Wege den Behörden des Heimatstaates zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 2

Ebenso ist in den im Artikel 1 vorgesehenen Fällen der Wiederaustritt aus den betreffenden Anstalten auf demselben Wege gegenseitig mitzuteilen.

Art. 3

Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen3haben zu enthalten: Die Anstalt, in welche der Geisteskranke aufgenommen worden ist bzw. aus welcher er entlassen wurde; das Datum seiner Internierung oder seiner Entlassung; den Namen und Vornamen des Geisteskranken; seinen Beruf; das Datum und den Ort seiner Geburt; den Ort, wo er vor seiner Unterbringung gewohnt hat; wenn möglich den sowie den Wohnort seiner Eltern oder, sofern diese gestorben sind, seiner nächsten Verwandten; und, im Falle die geisteskranke Person verheiratet ist, die Namen sowie den Wohnort des Ehemannes bzw. der Ehefrau.

Zu Urkund dessen hat der Schweizerische Bundesrat die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, welche gegen eine gleichlautende Erklärung der Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande ausgetauscht wird.

Bern, den 25. März 1909.Den Haag, den 17. April 1909.
Im NamenDer Minister
des Schweizerischen Bundesrates,für auswärtige Angelegenheiten
Der Bundespräsident:Ihrer Majestät
der Königin der Niederlande:
DeucherR. de Marees van Swinderen
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier

Footnotes

  1. BS 11 708

  2. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  3. Gemäss Beschluss des BR vom 30. April 1909 haben die Kantone diese Mitteilungen an das EJPD, Bern, zu richten.

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