Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention und des Niederlassungs- und Konsularvertrags

0.142.114.541.2Bilateral International Treaty31 de jan. de 1879

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Abgegeben am 28. Januar 1879

(Stand am 31. Januar 1879)

Da die zwischen der Schweiz und Italien getroffene Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums2sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag3, erstere unterzeichnet in Florenz und der letztere in Bern am 22. Juli 1868, für die gleiche Dauer abgeschlossen wurden wie der Handelsvertrag4vom nämlichen Tage, und da die hohen kontrahierenden Teile heute übereingekommen sind, die oben genannten zwei Verträge in Kraft zu erhalten, ungeachtet des nahen Ablaufs des Vertrages, so haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten folgendes erklärt:

Die Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums5sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag6, unterzeichnet zu Florenz und Bern am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien, werden in Kraft erhalten, unter Vorbehalt jedoch des Rechts der Kündigung von 12 zu 12 Monaten.7

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Rom, den 28. Januar 1879.

Der ausserordentliche Gesandte
und bevollmächtigte Minister
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
J. B. Pioda
Der Präsident des Ministerrats,
interimistischer Minister
der Auswärtigen Angelegenheiten
S. M. des Königs von Italien:
Depretis

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).

  3. SR 0.142.114.541

  4. Die Geltungsdauer dieses Vertrages [ IX 657, 3 85 253 404 436 454 752] ist heute abgelaufen.

  5. Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).

  6. SR 0.142.114.541

  7. Der Niederlassungs- und Konsularvertrag wurde von der Schweiz auf den 31. Dez. 1920 gekündigt und später bis Ende Dezember 1921 verlängert; er gilt nun aber weiter unter Vorbehalt des Rechts der Kündigung auf drei Monate (BBl 1920 II 62 f., 1921 II 348 ).

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