Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend die Wiederübernahme ehemaliger Staatsangehöriger

0.142.111.631.7Bilateral International Treaty28 de out. de 1887

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Abgegeben am 21./28.Oktober 1887
In Kraft getreten am 28. Oktober 1887

(Stand am 28. Oktober 1887)

Die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der östereichisch-ungarischen Monarchie

sind übereingekommen,

bezüglich der Übernahme Auszuweisender den Grundsatz zur Anwendung zu bringen, dass jeder der kontrahierenden Teile sich verpflichtet, auf Verlangen des andern Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, soferne sie nicht dem andern Lande nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden wären.

Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung ausgestellt und gegen eine übereinstimmende Erklärung der k.k. österreichisch-ungarischen Regierung ausgewechselt worden.Bern, den 21. Oktober 1887.Wien, den 28. Oktober 1887.

Im Namen
des Schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident: Droz
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier
Seiner kais. und königl.
Apostol. Majestät
Minister des kaiserlichen Hauses
und des Äussern:
Gustav Graf Kálnoky

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