Satzung der Internationalen Organisation für Migrationen

0.142.01Multilateral International Treaty30 de nov. de 1954

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Angenommen am 19. Oktober 19531und geändert am 20. Mai 1987
Änderungen genehmigt von der Bundesversammlung am 29. September 19882,
angenommen von der Schweiz am 2. Dezember 1988 und
in Kraft getreten am 14. November 1989

(Stand am 18. Juni 2024)

Präambel

Die hohen Vertragsparteien,

eingedenk der am 5. Dezember 1951 von der Migrationskonferenz in Brüssel angenommenen Resolution,

in Anerkennung,

dass für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Migrationsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Auswanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Einwanderungslandes oftmals die Bereitstellung von Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist,

dass, ähnliche Auswanderungsdienste auch für zeitlich begrenzte Migrationsbewegungen, für Rückwanderungen und für Migrationen innerhalb einer Region erforderlich sein können,

dass zur internationalen Migration auch jene von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Auswanderungsdienste benötigen,

dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organisationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können,

dass die Auswanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und dass zwischen der Auswanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,

dass bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Aktivitäten zugunsten der Migration die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten,

dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Fragen der Migration nicht nur in bezug auf den Vorgang der Auswanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Auswanderers als einzelnen Menschen zu fördern,

dass die Beförderung der Auswanderer soweit möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, dass jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind,

dass zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Auswanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung bestehen sollte,

dass die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Migration erforderlich ist,

begründen die Internationale Organisation für Migrationen, im folgenden als Organisation bezeichnet, und

nehmen diese Satzung an.

Kapitel I Ziele und Aufgaben

Art. 1
  1. Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben:
    1. alles vorzukehren, um die organisierte Beförderung von Auswanderern, für welche die bestehenden Einrichtungen unzureichend sind oder die sonst nicht ohne besondere Unterstützung ausreisen könnten, nach Ländern zu ermöglichen, in denen sich Möglichkeiten für eine geordnete Einwanderung bieten;
    2. sich mit der organisierten Beförderung von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen internationalen Auswanderungsdienste benötigenden Personen zu befassen, für die Vereinbarung zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten einschliesslich derjenigen getroffen werden können, die sich zur Aufnahme verpflichten;
    3. auf Ersuchen der beteiligten Staaten und im Einvernehmen mit ihnen Auswanderungsdienste wie Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung, Sprachunterricht, Orientierungsveranstaltungen, ärztliche Untersuchung, Arbeitsvermittlung, Tätigkeiten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung und Beratungsdienste für Auswanderungsfragen zur Verfügung zu stellen sowie sonstige Hilfe zu leisten, die mit den Zielen der Organisation in Einklang steht;
    4. auf Ersuchen von Staaten oder in Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Organisationen ähnliche Dienste für die freiwillige Rückwanderung einschliesslich der auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgenden Heimschaffung zur Verfügung zu stellen;
    5. Staaten sowie internationalen und anderen Organisationen ein Forum für den Austausch von Ansichten und Erfahrungen und für die Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Massnahmen im Hinblick auf Fragen der internationalen Migration einschliesslich Untersuchungen über solche Fragen zur Erarbeitung praktischer Lösungen zur Verfügung zu stellen.
  2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Auswanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, unter anderem um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt.
  3. Die Organisation anerkennt, dass die Überwachung der Aufnahmebedingungen und die Zahl der aufzunehmenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.

Kapitel II Mitglieder

Art. 2

Mitglieder der Organisation sind:

  1. die Staaten, die Mitglieder der Organisation sind und diese Satzung nach Artikel 29 angenommen haben oder auf die Artikel 303Anwendung findet;
  2. 4 andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat gemäss seinen verfassungsrechtlichen Verfahren erforderlich.
Art. 3

Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung auf das Ende eines Haushaltsjahrs notifizieren. Die Notifikation muss schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahrs zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muss seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.

Art. 4
  1. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder überschreitet. Der Verlust des Stimmrechts wird jedoch ein Jahr nach der Information des Rates über die Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats in einer Höhe, die den Verlust des Stimmrechts zur Folge hat, wirksam, sofern der entsprechende Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Rückstand in der entsprechenden Höhe aufweist. Der Rat kann das Stimmrecht dieses Mitgliedstaats jedoch durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.5
  2. Ein Mitgliedstaat, der den Grundsätzen dieser Satzung dauernd zuwiderhandelt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss wiederherzustellen.

Kapitel III Organe

Art. 5

Die Organe der Organisation sind:

  1. der Rat;
  2. die Verwaltung.

Kapitel IV Rat

Art. 6

Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe:

  1. 6 die Politik, die Programme und die Tätigkeiten der Organisation festzulegen, zu prüfen und zu überprüfen;
  2. 7 die Berichte aller Nebenorgane zu prüfen und deren Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
  3. die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Geschäftsführung zu genehmigen und zu leiten;
  4. das Programm, das Budget, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
  5. alle sonstigen geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
Art. 7
  1. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.
  2. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen Vertreter und die von ihm für notwendig erachteten Stellvertreter und Berater.
  3. Jeder Mitgliedstaat verfügt im Rat über eine Stimme.
Art. 8

Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Auswanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seinem Reglement vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.

Art. 9
  1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
  2. Der Rat tritt zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn dies:
    1. von einem Drittel seiner Mitglieder,
    2. in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratspräsidenten beantragt wird.8
  3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
Art. 10

Der Rat kann jedes zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgan schaffen.

Art. 11

Der Rat erlässt sein eigenes Reglement.

Kapitel V Verwaltung

Art. 12

Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren sowie aus dem vom Rat bestellten Personal.

Art. 13
  1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; er kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschliesst. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratspräsidenten unterzeichnet wird.9
  2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation gemäss dieser Satzung, der allgemeinen Politik und aufgrund der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Reglementen. Der Generaldirektor stellt Anträge im Hinblick auf die vom Rat zu ergreifenden Massnahmen.
Art. 14

Der Generaldirektor ernennt das Verwaltungspersonal gemäss dem vom Rat genehmigten Personalstatut.

Art. 15
  1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder annehmen. Sie müssen sich jeder Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Funktionäre unvereinbar ist.10
  2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren sowie des Personals zu würdigen und jede Beeinflussung in der Ausübung ihrer Aufgabe zu unterlassen.11
  3. Fähigkeiten, Kompetenz und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Anstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, muss dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation rekrutiert werden, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Art. 16

Der Generaldirektor wohnt allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane bei oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen durch ihn bezeichneten Funktionär vertreten. Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Art. 17

Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahres legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die gesamte Tätigkeit der Organisation im verflossenen Jahr vor.

Kapitel VI Sitz

Art. 18
  1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, den Sitz nach einem anderen Ort zu verlegen.
  2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschliessen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.

Kapitel VII Finanzen

Art. 19

Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat ein Jahresbudget, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, zusätzliche Voranschläge für den Notfall sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.

Art. 20
  1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

    1. was das Verwaltungsbudget betrifft, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahres fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
    2. was das Betriebsbudget betrifft, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu leisten.
  2. Jeder Mitgliedstaat muss an das Verwaltungsbudget der Organisation einen Beitrag leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.

  3. Die Beiträge an die Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebsbudget Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.

    1. Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, gehen zu Lasten des Verwaltungsbudgets;
    2. alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und d bezeichneten Aufgaben dienen, gehen zu Lasten des Betriebsbudgets.
  4. Der Rat wacht über eine wirksame und sparsame Geschäftsführung.

Art. 21

Der Rat stellt ein Finanzreglement auf.

Kapitel VIII Rechtsstellung

Art. 22

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schliessen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel einzunehmen und auszugeben, d) vor Gericht aufzutreten.

Art. 23
  1. Die Organisation geniesst die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
  2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung geniessen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.12
  3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Massnahmen festgelegt.

Kapitel IX Verschiedene Bestimmungen

Art. 24
  1. Soweit es in dieser Satzung oder in den Reglementen des Rates nicht anders bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Reglementen vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und stimmenden Mitglieder.
  3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwendend ist.
Art. 25
  1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
  2. Änderungen, die zu einer wesentlichen Änderung der Satzung der Organisation führen oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob eine Änderung zu einer wesentlichen Änderung der Satzung führt. Die übrigen Änderungen treten in Kraft, nachdem sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind.
Art. 26

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof gemäss seinem Statut zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.

Art. 27

Die Organisation kann, unter Vorbehalt der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates, von jeder andern Organisation oder internationalen Institution, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkünfte oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.

Art. 28

Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisationen beschliessen.

Art. 29

Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tage der ersten Sitzung des obenerwähnten Komitees in Kraft, nachdem:

  1. mindestens zwei Drittel der Komiteemitglieder und
  2. eine Mitgliederanzahl, die mindestens 75 Prozent an den administrativen Teil des Budgets leisten,

dem Direktor die Genehmigung der Satzung notifiziert haben.

Art. 30

Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Genehmigung notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, sofern sie einen Beitrag an die Verwaltungskosten des Komitees im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung zu genehmigen.

Art. 31

Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermassen verbindlich.

VertragsstaatenAnnahme
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Afghanistan4. Juni20044. Juni2004
Ägypten26. November199126. November1991
Albanien26. Mai199326. Mai1993
Algerien7. Juni20007. Juni2000
Angola26. November199126. November1991
Antigua und Barbuda5. Dezember20115. Dezember2011
Argentinien18. November195430. November1954
Armenien23. November199323. November1993
Aserbaidschan7. Juni20017. Juni2001
Äthiopien5. Dezember20115. Dezember2011
Australien24. Mai198524. Mai1985
Bahamas30. November200430. November2004
Bangladesch27. November199027. November1990
Barbados29. November202229. November2022
Belarus29. November200529. November2005
Belgien27. April195527. April1955
Belize7. Juni20007. Juni2000
Benin28. November200028. November2000
Bolivien1. Dezember19601. Dezember1960
Bosnien und Herzegowina9. Juni20059. Juni2005
Botsuana29. November201029. November2010
Brasilien30. November200430. November2004
Bulgarien29. November199429. November1994
Burkina Faso7. Juni20007. Juni2000
Burundi27. November200727. November2007
Chile20. Oktober195430. November1954
China30. Juni201630. Juni2016
Costa Rica29. März195529. März1955
Côte d’Ivoire7. Juni20007. Juni2000
Dänemark26. Februar195430. November1954
Deutschland8. November195430. November1954
Dominica1. Dezember20171. Dezember2017
Dominikanische Republik25. November196825. November1968
Dschibuti5. Dezember20115. Dezember2011
Ecuador12. November195912. November1959
El Salvador25. November196825. November1968
Eritrea24. November201524. November2015
Estland30. November200430. November2004
Eswatini29. November201029. November2010
Fidschi26. November201326. November2013
Finnland26. November199126. November1991
Frankreich27. Mai199227. Mai1992
Gabun9. Juni20059. Juni2005
Gambia7. Juni20017. Juni2001
Georgien7. Juni20017. Juni2001
Ghana29. November200529. November2005
Grenada29. Juni201829. Juni2018
Griechenland8. Juli195430. November1954
Guatemala25. November198625. November1986
Guinea7. Juni20007. Juni2000
Guinea-Bissau23. November199823. November1998
Guyana5. Dezember20115. Dezember2011
Haiti28. November199528. November1995
Heiliger Stuhl5. Dezember20115. Dezember2011
Honduras13. November196713. November1967
Indien18. Juni200818. Juni2008
Iran27. November200127. November2001
Irland5. Juni20025. Juni2002
Island26. November201326. November2013
Israel1. März195430. November1954
Italien15. Januar195430. November1954
Jamaika9. Juni20059. Juni2005
Japan23. November199323. November1993
Jemen3. Juni19993. Juni1999
Jordanien30. November199930. November1999
Kambodscha2. Dezember20022. Dezember2002
Kamerun29. November200529. November2005
Kanada23. Mai199023. Mai1990
Kap Verde27. November200127. November2001
Kasachstan2. Dezember20022. Dezember2002
Kenia24. Mai198524. Mai1985
Kirgisistan28. November200028. November2000
Kiribati24. November201524. November2015
Kolumbien19. September195519. September1955
Komoren5. Dezember20115. Dezember2011
Kongo (Brazzaville)7. Juni20017. Juni2001
Kongo (Kinshasa)7. Juni20017. Juni2001
Korea (Süd-)29. November198829. November1988
Kroatien23. November199323. November1993
Kuba28. November201728. November2017
Laos29. Juni201829. Juni2018
Lesotho29. November201029. November2010
Lettland30. November199930. November1999
Liberia28. November199528. November1995
Libyen4. Juni20044. Juni2004
Litauen23. November199823. November1998
Luxemburg18. Juli195618. Juli1956
Madagaskar27. November200127. November2001
Malawi14. Juni2013 B14. Juni2013
Malediven5. Dezember20115. Dezember2011
Mali28. Mai199828. Mai1998
Malta18. November200318. November2003
Marokko23. November199823. November1998
Marshallinseln26. November201326. November2013
Mauretanien13. Juni20033. Juni2003
Mauritius8. Juni20068. Juni2006
Mexiko5. Juni20025. Juni2002
Mikronesien5. Dezember20115. Dezember2011
Moldau13. Juni200313. Juni2003
Mongolei18. Juni200818. Juni2008
Montenegro28. November200628. November2006
Mosambik5. Dezember20115. Dezember2011
Myanmar27. November201227. November2012
Namibia29. Juni200929. Juni2009
Nauru5. Dezember20115. Dezember2011
Nepal28. November200628. November2006
Neuseeland13. Juni200313. Juni2003
Cook-Inseln28. November201728. November2017
Nicaragua13. November196713. November1967
Niederlande12. April195430. November1954
Niger4. Juni20044. Juni2004
Nigeria2. Dezember20022. Dezember2002
Nordmazedonien19. Juni201419. Juni2014
Norwegen26. November195430. November1954
Österreich25. Juni195430. November1954
Pakistan24. November199224. November1992
Palau29. Juni201829. Juni2018
Panama13. November195813. November1958
Papua-Neuguinea30. November201230. November2012
Paraguay29. April195430. November1954
Peru14. November196614. November1966
Philippinen29. November198829. November1988
Polen24. November199224. November1992
Portugal17. November197517. November1975
Ruanda2. Dezember20022. Dezember2002
Rumänien23. November199823. November1998
Russland19. April202119. April2021
Salomoninseln30. Juni201630. Juni2016
Sambia27. Mai199227. Mai1992
Samoa25. November201425. November2014
São Tomé und Príncipe24. November201524. November2015
Schweden27. November19901. Juli1991
Schweiz7. April195430. November1954
Senegal29. November199429. November1994
Serbien27. November200127. November2001
Seychellen5. Dezember20115. Dezember2011
Sierra Leone7. November20017. November2001
Simbabwe2. Dezember20022. Dezember2002
Slowakei28. November199528. November1995
Slowenien28. November200028. November2000
Somalia18. Juni200818. Juni2008
Spanien8. Juni20068. Juni2006
Sri Lanka27. November199027. November1990
Sudan23. November199823. November1998
St. Kitts und Nevis24. November201524. November2015
St. Lucia24. November201524. November2015
St. Vincent und die Grenadinen27. November201227. November2012
Südafrika25. November199725. November1997
Südsudan5. Dezember20115. Dezember2011
Suriname14. Juni201314. Juni2013
Tadschikistan29. November199429. November1994
Tansania23. November199823. November1998
Thailand28. Mai198628. Mai1986
Timor-Leste29. November201029. November2010
Togo29. November200529. November2005
Tonga5. Dezember20165. Dezember2016
Trinidad und Tobago29. Juni200929. Juni2009
Tschad5. Dezember20115. Dezember2011
Tschechische Republik28. November199528. November1995
Tunesien3. Juni19993. Juni1999
Türkei30. November200430. November2004
Turkmenistan26. November201326. November2013
Tuvalu30. Juni201630. Juni2016
Uganda27. Mai199227. Mai1992
Ukraine27. November200127. November2001
Ungarn26. November199126. November1991
Uruguay3. Mai19653. Mai1965
Usbekistan15. Dezember201815. März2019
Vanuatu5. Dezember20115. Dezember2011
Venezuela4. Dezember19734. Dezember1973
Vereinigtes Königreich7. Juni20017. Juni2001
Vereinigte Staaten21. September195430. November1954
Vietnam27. November200727. November2007
Zentralafrikanische Republik29. November201029. November2010
Zypern28. Mai197428. Mai1974

Footnotes

  1. AS 1972 166

  2. AS 1989 2487

  3. Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst.

  4. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739737;BBl 2012 9161).

  5. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739737;BBl 2012 9161).

  6. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739737;BBl 2012 9161).

  7. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739737;BBl 2012 9161).

  8. Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739737;BBl 2012 9161).

  9. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

  10. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

  11. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

  12. Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).