Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

0.107.1Multilateral International Treaty26 de jul. de 2002

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Abgeschlossen in New York am 25. Mai 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20021
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juni 2002
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juli 2002

(Stand am 20. April 2023)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes2, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,

erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,

beunruhigt über die schädlichen und weit reichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben,

unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden,

unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs3, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen,

daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern,

unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt,

in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist,

unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen,

erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit4einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet,

mit grösster Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen,

unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten,

unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen5verankerten Ziele und Grundsätze, einschliesslich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt,

in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung,

in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden,

eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu Grunde liegen,

überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken,

dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Art. 2

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.

Art. 3
  1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.
  2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmassnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
  3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmassnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass:
    1. die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt;
    2. die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;
    3. die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;
    4. die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.
  4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
  5. Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.
Art. 4
  1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.
  2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschliesslich der notwendigen rechtlichen Massnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.
  3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.
Art. 5

Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.

Art. 6
  1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Massnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.
  2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu fördern.
  3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.
Art. 7
  1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstössen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstössen gegen das Protokoll geworden sind, einschliesslich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen.
  2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.
Art. 8
  1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Massnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschliesslich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.
  2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
  3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.
Art. 9
  1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
  2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Depositar6des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäss Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.
Art. 10
  1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 11
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam.
  2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
Art. 12
  1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
  2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
  3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 13
  1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan*24. September2003 B24. Oktober2003
Ägypten*6. Februar2007 B6. März2007
Albanien*9. Dezember2008 B9. Januar2009
Algerien*6. Mai2009 B6. Juni2009
Andorra*30. April200112. Februar2002
Angola*11. Oktober2007 B11. November2007
Argentinien*10. September200210. Oktober2002
Armenien*30. September200530. Oktober2005
Aserbaidschan*3. Juli20023. August2002
Äthiopien*14. Mai201414. Juni2014
Australien*26. September200626. Oktober2006
Bahamas*28. September2015 B28. Oktober2015
Bahrain*21. September2004 B21. Oktober2004
Bangladesch*6. September200012. Februar2002
Belarus*25. Januar2006 B25. Februar2006
Belgien*a6. Mai20026. Juni2002
Belize*1. Dezember20031. Januar2004
Benin*31. Januar200528. Februar2005
Bolivien*22. Dezember2004 B22. Januar2005
Bosnien und Herzegowina*10. Oktober200310. November2003
Botsuana*4. Oktober20044. November2004
Brasilien*27. Januar200426. Februar2004
Brunei*17. Mai2016 B17. Juni2016
Bulgarien*12. Februar200212. März2002
Burkina Faso*6. Juli20075. August2007
Burundi*24. Juni200824. Juli2008
Bhutan*9. Dezember20099. Januar2010
Chile*31. Juli200331. August2003
China*20. Februar200820. März2008
Hongkong20. Februar200820. März2008
Macau20. Februar200820. März2008
Costa Rica*24. Januar200324. Februar2003
Côte d’Ivoire*12. März2012 B12. April2012
Dänemark*27. August200227. September2002
Färöer23. Oktober200423. November2004
Grönland23. Oktober200423. November2004
Deutschland* **13. Dezember200413. Januar2005
Dominica*20. September2002 B20. Oktober2002
Dominikanische Republik*14. Oktober201414. November2014
Dschibuti*27. April201127. Mai2011
Ecuador*7. Juni20047. Juli2004
El Salvador*18. April200218. Mai2002
Eritrea*16. Februar2005 B16. März2005
Estland*12. Februar201412. März2014
Eswatini*24. September2012 B24. Oktober2012
Fidschi*29. März202129. April2021
Finnland* **10. April200210. Mai2002
Frankreich*5. Februar20035. März2003
Gabun*21. September201021. Oktober2010
Gambia*27. September201927. Oktober2019
Georgien*3. August2010 B3. September2010
Ghana*9. Dezember20149. Januar2015
Grenada*6. Februar2012 B6. März2012
Griechenland*22. Oktober200322. November2003
Guatemala*9. Mai20029. Juni2002
Guinea*8. April2016 B8. Mai2016
Guinea-Bissau*24. September201424. Oktober2014
Guyana*11. August2010 B11. September2010
Heiliger Stuhl*24. Oktober200112. Februar2002
Honduras*14. August2002 B14. September2002
Indien*30. November200530. Dezember2005
Indonesien*24. September201224. Oktober2012
Irak*24. Juni2008 B24. Juli2008
Irland*18. November200218. Dezember2002
Island*1. Oktober200112. Februar2002
Israel*18. Juli200518. August2005
Italien*9. Mai20029. Juni2002
Jamaika*9. Mai20029. Juni2002
Japan*2. August20042. September2004
Jemen*2. März2007 B2. April2007
Jordanien*23. Mai200723. Juni2007
Kambodscha*16. Juli200416. August2004
Kamerun*4. Februar20134. März2013
Kanada*7. Juli200012. Februar2002
Kap Verde*10. Mai2002 B10. Juni2002
Kasachstan*10. April200310. Mai2003
Katar*25. Juli2002 B25. August2002
Kenia*28. Januar200212. Februar2002
Kirgisistan*13. August2003 B13. September2003
Kiribati*16. September2015 B16. Oktober2015
Kolumbien*25. Mai200525. Juni2005
Kongo (Brazzaville)*24. September2010 B24. Oktober2010
Kongo (Kinshasa)*11. November200112. Februar2002
Korea (Süd-)*24. September200424. Oktober2004
Kroatien*1. November20021. Dezember2002
Kuba*9. Februar20079. März2007
Kuwait*26. August2004 B26. September2004
Laos*20. September2006 B20. Oktober2006
Lesotho*24. September200324. Oktober2003
Lettland*19. Dezember200519. Januar2006
Libyen*29. Oktober2004 B28. November2004
Liechtenstein*4. Februar20054. März2005
Litauen*20. Februar200320. März2003
Luxemburg*4. August20044. September2004
Madagaskar*22. September200422. Oktober2004
Malawi*21. September201021. Oktober2010
Malaysia*12. April2012 B12. Mai2012
Malediven*29. Dezember200429. Januar2005
Mali*16. Mai200216. Juni2002
Malta*9. Mai20029. Juni2002
Marokko*22. Mai200222. Juni2002
Mauritius*12. Februar200912. März2009
Mexiko*15. März200215. April2002
Mikronesien*26. Oktober201526. November2015
Moldau*7. April20047. Mai2004
Monaco*13. November200112. Februar2002
Mongolei*6. Oktober20046. November2004
Montenegro*2. Mai2007 N3. Juni2007
Mosambik*19. Oktober2004 B19. November2004
Myanmar*27. September201927. Oktober2019
Namibia*16. April200216. Mai2002
Nepal*3. Januar20073. Februar2007
Neuseeland*b12. November200112. Februar2002
Nicaragua*17. März2005 B17. April2005
Niederlande**24. September200924. Oktober2009
Niger*13. März2012 B13. April2012
Nigeria*25. September201225. Oktober2012
Nordmazedonien*12. Januar200412. Februar2004
Norwegen* **23. September200323. Oktober2003
Oman*17. September2004 B17. Oktober2004
Österreich*1. Februar200212. Februar2002
Pakistan*17. November201617. Dezember2016
Palästina*7. April2014 B7. Mai2014
Panama*8. August200112. Februar2002
Paraguay*27. September200227. Oktober2002
Peru*8. Mai20028. Juni2002
Philippinen*26. August200326. September2003
Polen* **7. April20057. Mai2005
Portugal**19. August200319. September2003
Ruanda*23. April2002 B23. Mai2002
Rumänien**10. November200112. Februar2002
Russland*24. September200824. Oktober2008
Salomoninseln*20. Januar202320. Februar2023
Samoa*17. Mai2016 B17. Juni2016
San Marino*26. September201126. Oktober2011
Saudi-Arabien*10. Juni2011 B10. Juli2011
Schweden* **20. Februar200320. März2003
Schweiz*26. Juni200226. Juli2002
Senegal*3. März20043. April2004
Serbien*31. Januar200328. Februar2003
Seychellen*10. August201010. September2010
Sierra Leone*15. Mai200215. Juni2002
Simbabwe*22. Mai2013 B22. Juni2013
Singapur*11. Dezember200811. Januar2009
Slowakei*7. Juli20067. August2006
Slowenien*23. September200423. Oktober2004
Spanien* **8. März20028. April2002
Sri Lanka*8. September200012. Februar2002
St. Lucia*15. Januar201415. Februar2014
St. Vincent und die Grenadinen*29. März2011 B29. April2011
Sudan*26. Juli200526. August2005
Südafrika*24. September200924. Oktober2009
Südsudan*27. September2018 B27. Oktober2018
Suriname*16. November202116. Dezember2021
Syrien*17. Oktober2003 B17. November2003
Tadschikistan*5. August2002 B5. September2002
Tansania*11. November2004 B11. Dezember2004
Thailand*27. Februar2006 B27. März2006
Timor-Leste*2. August2004 B2. September2004
Togo*28. November200528. Dezember2005
Tschad*28. August200228. September2002
Tschechische Republik*30. November200112. Februar2002
Tunesien*2. Januar20032. Februar2003
Türkei*4. Mai20044. Juni2004
Turkmenistan*29. April2005 B29. Mai2005
Uganda*6. Mai2002 B6. Juni2002
Ungarn* **24. Februar201024. März2010
Ukraine*11. Juli200511. August2005
Uruguay*9. September20039. Oktober2003
Usbekistan*23. Dezember2008 B23. Januar2009
Vanuatu*26. September200726. Oktober2007
Venezuela*23. September200323. Oktober2003
Vereinigte Staaten*23. Dezember200223. Januar2003
Vereinigtes Königreich* **24. Juni200324. Juli2003
Alderney4. November20204. November2020
Guernsey4. November20204. November2020
Insel Man14. April202314. April2023
Jersey29. April201429. April2014
Vietnam*20. Dezember200112. Februar2002
Zentralafrikanische Republik*21. September201721. Oktober2017
Zypern* **2. Juli20102. August2010
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Diese Unterzeichnung wird für das Königreich Belgien vorgenommen; sie bindet
gleichermassen die französischsprachige, die flämischsprachige und die deutschsprachige Gemeinschaft. b Für Tokelau wird diese Annahme erst dann gelten, wenn die neuseeländische Regierung beim Depositar eine diesbezügliche Erklärung hinterlegt hat.
Schweiz7Die schweizerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in ihre nationalen Streitkräfte 18 Jahre beträgt. Die schweizerische Rechtsordnung sieht dieses Alter vor.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 des BB vom 12. Juni 2002 (AS 2002 3578)

  2. SR 0.107

  3. SR 0.312.1

  4. SR 0.822.728.2

  5. SR 0.120

  6. Deutschland, Österreich: Verwahrer

  7. Art. 1 Abs. 3 des BB vom 12. Juni 2002 (AS 2002 3578)

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