Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich

942.31Federal Council Ordinance1 de jan. de 1999

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vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes1,

verordnet:

Art. 1 Marktbeobachtungsstelle
  1. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Marktbeobachtungsstelle.
  2. Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.
  3. Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren
  1. Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
    1. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
    2. Milch und Milchprodukte;
    3. Eier und Geflügel;
    4. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
    5. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;
    6. 2 landwirtschaftliche Produktionsmittel.
  2. Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.3
Art. 2a Mitwirkung der Marktteilnehmer

Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.

Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen

Der Marktbeobachtungsstelle4sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Information der Öffentlichkeit

Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 910.1

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

  4. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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