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916.111.311.2 ΓÇó Verordnung über die Anwendung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986
916.111.311.2Federal Council Ordinance1 de jan. de 1989
vom 21. Dezember 1988 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Übereinkommens vom 13. März 19861
betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986,
verordnet:
Die für die Anwendung des Übereinkommens benötigten Mittel werden im Voranschlag beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eingesetzt und dem Verpflichtungskredit für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft belastet.
Werden Getreide oder seine Verarbeitungsprodukte vom Bund selber beschafft, schliesst das Bundesamt für Landwirtschaft die entsprechenden Vereinbarungen ab und überwacht ihre Einhaltung.
Das Bundesamt für Landwirtschaft erstattet im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe dem in Artikel IX des Übereinkommens genannten Komitee für die Nahrungsmittelhilfe Bericht über die Erfüllung der schweizerischen Verpflichtungen. Das Bundesamt für Landwirtschaft vertritt die Schweiz an den Verhandlungen dieses Komitees.
[AS 1987 1362, 1994 357.AS 1996 2642]. Siehe heute: das Internationales Getreide-Abkommen von 1995 (SR 0.916.111.311 ). ↩
[AS 1987 1362, 1994 357.AS 1996 2642]. Siehe heute: das Internationales Getreide-Abkommen von 1995 (SR 0.916.111.311 ). ↩
SR 974.01 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Juni 1993 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ↩
SR 974.01 ↩
[AS 1972 239; 1983 1555] ↩