Verordnung über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich

843.142.3Departmental Ordinance1 de jun. de 1989

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vom 12. Mai 1989 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,

gestützt auf Artikel 48 der Verordnung vom 30. November 19812
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Minimale Nettowohnfläche im allgemeinen und minimales Raumprogramm

Die minimale Nettowohnfläche und das minimale Raumprogramm ergeben sich wie folgt:

Minimales Raumprogramm
Personen-Haushalt
(Normalbelegung,
PHH)
IndividualbereichGemeinschafts-
bereich
KücheHygienebereichAbstellraum
innerhalb
der Wohnung
Restfläche**Total minimale
Nettowohnfläche
m2m2m2m2m2m2m2
1*Total 2654540
2*141854950
324195,547,560
430205,5410,570
536216,05,511,580
642226,05,514,590
748236,55,5215100
854246,55,5218110
*Die Broschüre Nr. 23d «Die altersgerechte Wohnung: Grundlagen, Mindestanforderungen und Empfehlungen»/1981 der Eidgenössischen Forschungskommission Wohnungswesen (FWW) gilt als Grundlage, soweit diese Verordnung keine strengeren Bestimmungen enthält.
**Die Restfläche wird gebildet aus der Summe der Verkehrsflächen und den Flächen, die über die Mindestwerte des Raumprogrammes hinausgehen.
Art. 2 Minimale Nettowohnfläche im besonderen
  1. Die Nettowohnfläche eines Individualraumes für eine Person darf 10 m2nicht unterschreiten. Kleinere Räume werden zugelassen, sofern sie mit andern Räumen zusammengelegt werden können.
  2. Die Nettowohnfläche des ersten Individualraumes für zwei Personen darf 14 m2nicht unterschreiten.
  3. Die Nettowohnfläche der weiteren Individualräume für zwei Personen darf 12 m2nicht unterschreiten.
Art. 3 Minimale Ausstattung der Küche
  1. In der Küche muss die folgende Anzahl von Elementen zu 55 cm Breite und 60 cm Tiefe aufgestellt werden können:
Personen-Haushalt (PHH)
1 und 23 und 45 und 67 und 8
Anzahl Elemente
  1. Der Bewegungsraum vor der Ausstattung muss bei 1- und 2‑PHH-Wohnungen mindestens 140 cm und bei 3- bis 8‑PHH-Wohnungen mindestens 120 cm breit sein.
Art. 4 Minimale Ausstattung des Hygienebereichs

Der Hygienebereich muss ein Raumprogramm mit folgender Ausstattung aufweisen:

für 1 und 2 PHH:einenrollstuhlgängigen Duschenraum mit bodenebener Dusche, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separaten Raum vorgesehen ist;
für 3 und 4 PHH:einenBaderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separaten Raum vorgesehen ist;
für 5 bis 8 PHH:einenBaderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch, einen weiteren Sanitärapparat oder eine Anschlussmöglichkeit für einen weiteren sanitären Apparat (z. B. zweiter Waschtisch, WC, Bidet, Waschmaschine) und einenWC-Raum mit WC und Waschtisch.
Art. 5 Schlussbestimmungen
  1. Die Verordnung vom 17. Dezember 19863über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich wird aufgehoben.
  2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

  2. SR 843.1

  3. [AS 1987 372]