Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

842.4Federal Office Ordinance1 de fev. de 2004

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vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2025)

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz

Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl

Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.

Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
  1. Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:
WohnungsgrösseStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VI
1-Zimmerwohnung205 000225 000240 000255 000295 000335 000
2-Zimmerwohnung275 000300 000320 000340 000395 000450 000
3-Zimmerwohnung350 000385 000410 000440 000505 000575 000
4-Zimmerwohnung440 000480 000510 000545 000630 000720 000
5-Zimmerwohnung520 000570 000610 000650 000750 000855 000
6-Zimmerwohnung595 000650 000695 000740 000855 000975 000
7-Zimmerwohnung720 000790 000840 000900 0001 035 0001 185 000.2
  1. Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
Art. 4 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
  1. Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
WohnungsgrösseStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VI
2-Zimmerwohnung350 000385 000410 000440 000505 000575 000
3-Zimmerwohnung455 000500 000535 000570 000655 000750 000
4-Zimmerwohnung575 000635 000675 000720 000830 000950 000
5-Zimmerwohnung690 000755 000805 000860 000990 0001 130 000
6-Zimmerwohnung790 000870 000925 000990 0001 140 0001 300 000
7-Zimmerwohnung955 0001 050 0001 120 0001 195 0001 380 0001 575 000.3
  1. Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
WohnungsgrösseStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VI
3-Zimmerwohnung650 000685 000720 000765 000835 000955 000
4-Zimmerwohnung815 000860 000905 000965 0001 050 0001 205 000
5-Zimmerwohnung980 0001 030 0001 085 0001 155 0001 255 0001 440 000
6-Zimmerwohnung1 130 0001 190 0001 250 0001 330 0001 450 0001 660 000
7-Zimmerwohnung1 360 0001 435 0001 505 0001 605 0001 750 0002 005 000.4
  1. Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
    1. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
    2. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
    3. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
  2. Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
  1. Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Stufe I + IIStufe III + IVStufe V + VI
Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder38 00043 00047 000
gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder21 00023 00025 000
Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien13 00014 00015 000
Nebenraum26 00027 00029 000.5
  1. Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
  2. Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
Art. 6 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
  1. Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
    1. spezielle energietechnische Massnahmen;
    2. spezielle ökologische Massnahmen;
    3. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.6
    a. die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und b. die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.7
  2. Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:
  3. Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
  1. Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
    1. 2-Zimmerwohnung 70 000
    2. 3-Zimmerwohnung 90 000
    3. 4-Zimmerwohnung 115 000
    4. 5-Zimmerwohnung 135 000
  2. Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
  3. Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
  1. Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
    1. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
    2. 4-Zimmerwohnung 60 000
    3. 5-Zimmerwohnung 80 000
  2. Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 842

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).