Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

831.143.15Federal Council Ordinance1 de jan. de 1973

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vom 11. Oktober 1972 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

beschliesst:

1. Zuständigkeit

Art. 1

Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung2.

2. Organisation

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit
  1. Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
  2. Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schiedsgerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.
Art. 3 Ausstand

Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Sekretariat

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.

Art. 5 Entschädigung

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar 19524über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen.

Art. 6 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50a AHVG.

3. Verfahren

Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen
  1. Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen.
  2. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Art. 8 Vernehmlassung

Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt.

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Berichterstattung

Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.

Art. 10 Inkrafttreten
  1. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 19476.
  2. Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 831.10

  2. SR 831.101

  3. SR 172.021

  4. [AS 1952 78; 1957 845; 1970 1.AS 1973 1559Art. 12]. Siehe heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311 ).

  5. SR 830.1

  6. [BS 8 576]