Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz

822.117GebV-ArGFederal Council Ordinance1 de ago. de 2006

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(GebV-ArG)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Gebührenbemessung
  1. Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
  2. Es gelten folgende Gebührenansätze:
a.3 Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 StundenFr. 200.–
Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 StundenFr. 400.–
b. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
von bis zu 3 Stunden
Fr. 50.–
Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
von mehr als 3 Stunden
Fr. 100.–

2bis. Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.4 3. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung5kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 822.11

  2. SR 172.041.1

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).

  5. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

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