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822.117•Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz
822.117GebV-ArGFederal Council Ordinance1 de ago. de 2006
(GebV-ArG)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641,
verordnet:
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
| a.3 Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden | Fr. 200.– |
|---|---|
| Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden | Fr. 400.– |
| b. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden | Fr. 50.– |
| Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden | Fr. 100.– |
2bis. Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.4 3. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung5kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
SR 822.11 ↩
SR 172.041.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ↩
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