vom 18. Juni 1914 (Stand am 1. Februar 1991)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 19102
und in seine Berichte vom 14. Juni 19133und 23. Januar 19144,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–19
Art. 20–26
Art. 27
Art. 28–29
Kantonale Einigungsstellen
Art. 30
- Behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen werden von den Kantonen, unter Berücksichtigung der in den Industrien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungsstellen errichtet.
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Verfahren
Art. 31
- Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.
- Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
Art. 32
Freiwillige Einigungsstellen
Art. 33
Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der amtlichen in Tätigkeit.
Verbindlicher Schiedsprüche
Art. 34
Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedsprüche zu fällen.
Weitergehende kantonale Befugnisse
Art. 35
Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.
Art. 36–39
II. Arbeitszeit
Art. 40–64
III. Beschäftigung von weiblichen Personen
Art. 65–68
Art. 69
IV. Beschäftigung von jugendlichen Personen
Art. 70–77
V. Mit Fabriken verbundene Anstalten
Art. 78–80
VI. Vollzugsbestimmungen
Art. 81–87
VII. Strafbestimmungen
Art. 88–92
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 93–96
Datum des Inkrafttretens der Art. 30, 31, 33–35: 1. April 19186