Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken

821.41Federal Act1 de abr. de 1918

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vom 18. Juni 1914 (Stand am 1. Februar 1991)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 19102
und in seine Berichte vom 14. Juni 19133und 23. Januar 19144,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1–19
Art. 20–26
Art. 27
Art. 28–29

Kantonale Einigungsstellen

Art. 30
  1. Behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen werden von den Kantonen, unter Berücksichtigung der in den Industrien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungsstellen errichtet.
  2. 5

Verfahren

Art. 31
  1. Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.
  2. Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
Art. 32

Freiwillige Einigungsstellen

Art. 33

Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der amtlichen in Tätigkeit.

Verbindlicher Schiedsprüche

Art. 34

Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedsprüche zu fällen.

Weitergehende kantonale Befugnisse

Art. 35

Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.

Art. 36–39

II. Arbeitszeit

Art. 40–64

III. Beschäftigung von weiblichen Personen

Art. 65–68
Art. 69

IV. Beschäftigung von jugendlichen Personen

Art. 70–77

V. Mit Fabriken verbundene Anstalten

Art. 78–80

VI. Vollzugsbestimmungen

Art. 81–87

VII. Strafbestimmungen

Art. 88–92

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 93–96

Datum des Inkrafttretens der Art. 30, 31, 33–35: 1. April 19186

Footnotes

  1. SR 101

  2. BBl 1910 III 575

  3. BBl 1913 III 607

  4. BBl 1914 I 155

  5. Aufgehoben durch Ziff. II 407 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362;BBl 1988 II 1333).

  6. BRB vom 1. Febr. 1918 (AS 34 189)