818.311•Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
818.311PaRVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2010
(Passivrauchschutzverordnung, PaRV^1^)
vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Oktober 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3, 5 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082zum Schutz vor Passivrauchen,3
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt: a. das Verbot, in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen: 1. Tabakprodukte nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 20214(TabPG) zu rauchen, einschliesslich der Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 3 der Tabakprodukteverordnung vom 28. August 20245(TabPV) gleichgestellt sind, 2. Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG, einschliesslich pflanzlicher Produkte zum Erhitzen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 TabPV gleichgestellt sind, sowie elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstabe f TabPG zu verwenden; b. die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung; c. die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung; d. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen; dbis. die Anforderungen an Zonen zur Degustation von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 in spezialisierten Verkaufsgeschäften; e. die Ausnahmen vom Rauchverbot und vom Verbot zur Verwendung von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
Art. 2 Rauchverbot und Verbot der Verwendung von Produkten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten
- Das Rauchen und die Verwendung von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 ist unter Vorbehalt der Artikel 4–7 untersagt in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.6
- Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.
2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale
Art. 4 Anforderungen an Raucherräume
- Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:
- durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
- mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
- Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
- Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
- Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:
- ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen;
- ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale
- Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:
- die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;
- das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
- Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
- Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:
- Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen;
- Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797.
Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen
- In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.
- Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648und seiner Ausführungsbestimmungen.
2a. Abschnitt : Zonen zur Degustation von Produkten zum Erhitzen und elektronischen Zigaretten in spezialisierten Verkaufsgeschäften
Art. 6a Degustation von Produkten
- Spezialisierte Verkaufsgeschäfte können eine Zone zur Degustation von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 einrichten.
- Als spezialisierte Verkaufsgeschäfte nach Absatz 1 gelten Geschäfte, die hauptsächlich die in Artikel 3 Buchstaben a–f TabPG aufgeführten Produkte anbieten.
Art. 6b Anforderungen an die Degustationszone
Die Degustationszone muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein.
- Sie muss klar als solche gekennzeichnet sein.
- Sie muss sich am Rande des Hauptverkaufsbereichs befinden.
- Ihre Fläche macht nicht mehr als einen Drittel der gesamten Verkaufsfläche des Geschäfts aus.
Art. 6c Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Artikel 6 gilt sinngemäss für Angestellte von spezialisierten Verkaufsgeschäften mit einer Degustationszone.
3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen
Art. 7
- Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass das Rauchen und die Verwendung von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 erlaubt sind in Zimmern:9
- von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen;
- von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;
- von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.
- Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot oder ohne Emissionen von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 untergebracht zu werden.10
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
…11
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Footnotes
-
Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. ↩
-
SR 818.31 ↩
-
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). ↩
-
SR 818.32 ↩
-
SR 818.321 ↩
-
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). ↩
-
SR 700 ↩
-
SR 822.11 ↩
-
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). ↩
-
Die Änderung kann unterAS 2009 6289konsultiert werden. ↩
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