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811.112.03 ΓÇó Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe
811.112.03Departmental Ordinance1 de set. de 2007
vom 20. August 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 20071über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
verordnet:
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:
Für die beim Inkrafttreten der Änderung vom 16. Mai 2022 erfolgreich akkreditierten Weiterbildungsgänge gelten für die gesamte Geltungsdauer der Akkreditierung die Qualitätsstandards nach dem bisherigen Recht.4
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 3)
SR 811.112.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915). ↩
SR 811.11 ↩
Die Qualitätsstandards sind abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Akkreditierung (Gesundheitsberufe) > Akkreditierung Weiterbildungsgänge Medizinalberufe. ↩