projetos
732.112.1 ΓÇó Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien
732.112.1Departmental Ordinance1 de mai. de 2008
vom 16. April 2008 (Stand am 1. Mai 2008)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041(KEV),
verordnet:
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.
Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:
Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
SR 732.11 ↩