Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

681.41Federal Council Ordinance1 de jul. de 1989

Abrir fonte

vom 5. Juni 1989 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 11, 17 Absatz 2 und 70 Absatz 1
des Alkoholgesetzes1,

verordnet:

Art. 1 Kernobstbrand zum Wiederverkauf

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)2kann das Destillat aus gegorenen Äpfeln oder Birnen, aus gegorenen Teilen dieser Früchte oder aus Apfel- oder Birnenwein (Kernobstbrand) zum Wiederverkauf übernehmen.

Art. 2
Art. 3 Anforderungen an den Kernobstbrand
  1. Der Kernobstbrand muss die ihn kennzeichnenden Geruchs- und Geschmacksmerkmale bei 30 % Vol und 25 °C deutlich aufweisen. Geruch und Geschmack dürfen weder fehlerhaft noch fremdartig sein.
  2. Im Aussehen muss der Kernobstbrand klar und farblos sein.
  3. Kernobstbrand hat den in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20163und in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft angegebenen Werten zu entsprechen. Die Zugabe von Zucker oder Zuckerarten ist nicht erlaubt. Verunreinigungen sind nicht zulässig.5
  4. Der Alkoholgehalt für Hafenbrand muss mindestens 55 % Vol, für Kolonnenbrand mindestens 70 % Vol, aber höchstens 76 % Vol betragen.
Art. 4 Übernahmepreise

Die Übernahmepreise für Kernobstbrand zum Wiederverkauf werden im Anhang 1 der Alkoholverordnung vom 15. September 20176geregelt.

Art. 5
Art. 6 Andere ablieferungsberechtigte gebrannte Wasser

Die Anforderungen an gebrannte Wasser der Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und Alkoholfabriken werden für jeden einzelnen Betrieb durch das BAZG festgesetzt und sind Bestandteil der Konzession.

Art. 7 Vollzug

Das BAZG wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. September 19817über die Anforderungen an die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu übernehmenden gebrannten Wasser wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 680

  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  3. SR 817.02

  4. SR 817.021.23

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5195).

  6. SR 680.11

  7. [AS 1981 1444]

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.