Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

631.012ZEVDepartmental Ordinance1 de mai. de 2007

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(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

vom 4. April 2007 (Stand am 1. April 2026)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051(ZG)
und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062(ZV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. Waren, für die das EFD einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;
  2. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863.
Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. zollbegünstigte Waren : Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
  2. unveränderte Waren : zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
  3. Verwendungsverpflichtung : allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
  4. zollbegünstigte Person : Person, die:

1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder

2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.

2. Kapitel: Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

Art. 3 Reduzierte Zollansätze

Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.

Art. 4 Zollbefreiung

Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope5einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.

Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
  1. Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beimBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)6eingereicht werden.
  2. Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
    1. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
    2. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
    3. detaillierte wirtschaftliche Begründung;
    4. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
    5. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
    6. Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;
    7. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;
    8. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
    9. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;
    10. als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
  3. Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
  4. Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung
  1. Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
  2. Die zollbegünstigte Person muss zudem:
    1. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
    2. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
  3. Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.
Art. 7 Verwendungsnachweis
  1. Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
  2. Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren
  1. Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
  2. Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen

Das BAZG kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).

Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
  1. Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
  2. Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
    1. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
    2. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11 Minimale Rückerstattung

Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.

Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung

Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.

2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Art. 13 Zollbefreite Waren
  1. Zollbefreit sind Waren nach:
    1. 7 Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20118, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;
    2. 9 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBF10vom 7. Dezember 199811über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
  2. Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
    1. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
    2. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
    3. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
    4. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
  3. Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Art. 14 Berechtigte Personen

Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.

Art. 15 Rückerstattungsgesuch
  1. Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern das BAZG keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
  2. Es muss beim BAZG im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
    1. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz);
    2. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe;
    3. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
  3. Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BAZG der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
  1. Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
    1. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;
    2. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
  2. Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
  3. Massgebend sind:
    1. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
    2. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
  4. Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17 Verwendungsnachweis
  1. Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
  2. Als Verwendungsnachweis gelten:
    1. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken;
    2. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit:
    1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe; c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
  3. Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.12
Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik
  1. Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
    1. die Rezeptur;
    2. die hergestellte Menge;
    3. das Produktionsdatum.
  2. Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
    1. die Rezeptur;
    2. die verkaufte Menge;
    3. das Rechnungsdatum;
    4. eine Kundenliste.

3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren
  1. Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
  2. Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20 Rückerstattungsgesuch
  1. Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
  2. Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21 Kontrolle

Das BAZG kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.

Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung
  1. Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn das BAZG das Einverständnis dazu gegeben hat.
  2. Wird eine Ware ohne Einverständnis des BAZG zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23 Warenbuchhaltung
  1. Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
  2. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. Wareneingang: 1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand); b. Warenausgang: 1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
  3. Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung

Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25 Meldepflicht

Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG schriftlich melden:

  1. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren;
  2. Fehlmengen;
  3. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld
  1. Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
  2. Das BAZG verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
    1. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
    2. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.

3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Art. 27
  1. Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
  2. Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
  3. Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
    1. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;
    2. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 199913;
  2. Verordnung vom 20. Mai 199614über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 3)

Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck

TarifnummerWarenbezeichnungVerwendungZollansatz Fr. je 100 kg brutto
0103. 10 90 91 90Tiere der Schweinegattung, lebendzu Forschungs- oder medizinischen Zwecken10.—
0201. 30 99Zugeschnittene Rindsbinden, frisch oder gekühlt, ausgebeintzur Herstellung von Trockenfleisch1190.––
0202. 30 99Zugeschnittene Rindsbinden,
gefroren, ausgebeint
zur Herstellung von Trockenfleisch1190.––
0206. 22 90 29 90 41 91 41 99 49 91 49 99 90 90Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine- oder Schafgattung, gefrorenzur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
—.10
0207. 14 99 27 99 45 99 55 99 60 99Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
—.10
0208. 10 00 90 10Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte von
Kaninchen oder Hasen oder
von Wild
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
—.10
0301. 91 00Junge Regenbogenforellen
(Oncorhyn-chus mykiss ) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm
zur Speisefischzucht2.40
0402. 99 10Konzentrierte Milch, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, abgepackt in Verpackungen bis 2 Liter, besonders angefertigt für eine Verwendung in vollautomatischen
Kaffeemaschinen
zur Zubereitung von Kaffeespezialitäten wie Cappuccino, Latte Macchiato oder Café au lait190.––
0404. 10 00Molke in Pulverform, demineralisiertzur Herstellung von Nahrungsmitteln50.—
0404. 10 00Molke in Pulverform, demineralisiertals Ergänzungsfutter für Jungtiere50.—
0405. 10 19Ziegenbutterzur Herstellung von pharmazeutischen Produkten20.—
0407. 11 10 19 10Bruteierzur Mastkükenproduktion1.—
0407. 21 10 29 10Vogeleier in der Schale, frischals Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie35.—
0407. 21 10 29 10Vogeleier in der Schale, frischVerarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
0408. 19 10Flüssigeigelbzur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
0511. 99 19Waren dieser Nummernzur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
—.10
0601. 10 10Tulpenzwiebeln, ruhendzum Austreiben, für die Schnittblumenproduktion—.10
0809. 21 10 21 11 29 10 29 11Kirschenzur Herstellung von Spirituosen—.10
0809. 40 12 40 13 40 92 40 93Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen)zur Herstellung von Spirituosen—.10
0811. 10 00 20 90 90 10 90 29Früchte, nicht gekocht oder in
Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
Bemerkung:
Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
zur industriellen Weiterverarbeitung—.10
0811. 90 90Andere Früchte, nicht gekocht oder
in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, ohne Zusatz von Zucker
oder anderen Süssstoffen
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007—.10
1001. 19 29Hartweizenzum Aufblähen und Rösten11.—
1001. 19 29Hartweizen
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Bulgur6.37
1001. 19 29Hartweizen
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von vorgekochtem Hartweizen5.28
1001. 19 39Hartweizen
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Futtermittelenzymenfrei
1001. 99 29Weichweizen
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
75 % Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.
zur Herstellung von Stärke––.10
1001. 99 29Weichweizenzur Herstellung von Kaffeesurrogaten2.—
1001. 99 29Weichweizenzur Herstellung von Quellmehl2.—
1001. 99 29Weichweizenzur Herstellung, durch Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.10902.—
1001. 99 29Dinkelzur Herstellung von Erzeugnissen durch Aufblähen oder Rösten2.—
1002. 10 00Saatroggenzu Grünschnittzweckenfrei
1002. 90 29Roggenzur Herstellung von Kaffeesurrogaten2.—
1003. 90 49Gerstezur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel1.85
1004. 10 00Avena Strigosa Schreb.zur Gründüngung—.10
1005. 90 29Maiskörnerzur Herstellung von Pop-Corn zur menschlichen Ernährung—.50
1007. 90 29Körnersorghumzur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall3.00
1008. 10 29Buchweizenzur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall—.60
1008. 10 29Buchweizenzur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfallfrei
1008. 29 29Hirsezur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfallfrei
1008. 30 20Kanariensaatzur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfallfrei
1008. 40 29Fonio (Digitaria spp.)zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall4.50
1008. 50 29Quinoa (Chenopodium quinoa )zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall4.50
1008. 60 39Triticalezur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall5.50
1008. 90 27Anderes Getreidezur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall4.50
1101. 00 43Dinkelmehlzur industriellen Herstellung von Stärke, Kleber und Glukose—.75
1101. 00 48Weizenmehlzur industriellen Herstellung von Stärke, Kleber und Glukose—.75
1102. 20 10Mehl von Maiszur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall20.—
1102. 90 51Mehl von Reiszur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall20.—
1102. 90 61Mehl von anderem Getreidezur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall20.—
1103. 11 19Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kgzur Herstellung von Teigwaren4.50
1103. 11 19Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kgzu technischen Zwecken4.50
1103. 11 99Grütze und Griess von Weizen, anderezu technischen Zwecken40.—
1103. 13 90Grütze und Griess von Maiszur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall4.50
1103. 19 19Grütze und Griess von Roggen,
Mengkorn oder Triticale
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall40.—
1103. 19 29Grütze und Griess von Haferzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1103. 19 39Grütze und Griess von Reiszur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall4.50
1103. 19 99Grütze und Griess von anderem
Getreide
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1103. 20 19Agglomerate in Form von Pellets von Weizenzu technischen Zwecken40.—
1103. 20 29Agglomerate in Form von Pellets von Roggen, Mengkorn oder Triticalezu technischen Zwecken40.—
1103. 20 99Agglomerate in Form von Pellets von anderem Getreidezur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 12 90Körner von Hafer, gequetscht oder in Flockenzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 19 29Körner von Gerste, gequetscht oder in Flockenzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 19 99Körner von anderem Getreide, gequetscht oder in Flockenzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 22 20Anders bearbeitete Körner von Haferzur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 22 20Anders bearbeitete Körner von Haferzur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall13.80
1104. 22 20Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % ungeschälte Körner enthaltendzur Herstellung von fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung—.60
1104. 23 90Anders bearbeitete Körner von Maiszur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 23 90Maisgrütze, d.h. grob gebrochene
(geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält
zur Herstellung von Cornflakes—.20
1104. 23 90Maiskörner geschrotetzu technischen Zwecken1.—
1104. 29 13Anders bearbeitete Körner von Dinkel, geschält oder gerolltzu technischen Zwecken40.—
1104. 29 18Anders bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerolltzu technischen Zwecken40.—
1104. 29 22Anders bearbeitete Körner von Hirsezur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall0.00
1104. 29 22Anders bearbeitete Körner von Hirsezur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 29 32Anders bearbeitete Körner von Gerstezur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall9.60
1104. 29 32Anders bearbeitete Körner von Gerstezur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 29 99Anders bearbeitete Körner von anderem Getreidezur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1104. 30 89Weizenkeimezur Teilentfettung für die menschliche Ernährung28.80
1104. 30 89Weizenkeimezur menschlichen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung26.13
1104. 30 89Keime von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlenzu technischen Zwecken10.—
1107. 10 12Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinertzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall1.50
1107. 10 12Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinertzur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfallfrei
1107. 10 12Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinertzur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel1.85
1107. 10 93Malz, nicht geröstet, zerkleinertzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1107. 20 12Malz, geröstet, nicht zerkleinertzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall1.50
1107. 20 12Malz, geröstet, nicht zerkleinertzur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfallfrei
1107. 20 12Malz, geröstet, nicht zerkleinertzur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel1.85
1107. 20 93Malz, geröstet, zerkleinertzur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall10.—
1108. 11 90Weizenstärkezur Herstellung von Dextrin und Glukose1.—
1108. 11 90Weizenstärkezu anderen technischen Zwecken1.70
1108. 12 90Maisstärkezur Herstellung von Dextrin und Glukose1.—
1108. 12 90Maisstärkezu anderen technischen Zwecken1.50
1108. 13 90Kartoffelstärkezu technischen Zwecken1.—
1108. 14 90Maniokstärkezu technischen Zwecken1.—
1108. 19 99Andere Stärkenzu technischen Zwecken1.—
1201. 90 23 90 24Sojabohnenzur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000—.10
1205. 10 53 10 54 90 53 90 54Rapssamenzur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000—.10
1206. 00 23 00 24 00 53 00 54Sonnenblumensamenzur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000—.10
1501. 10 91 10 99Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresstzur Herstellung von Speisefetten13.15
1501.
10 99
Schweineschmalzals Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung13.15
1501. 10 91 10 99 20 91 20 99 90 91 90 99Schweinefett (einschliesslich
Schweineschmalz) und Geflügelfett
zu technischen Zwecken1.—
1502. 10 91 10 99 90 91 90 99Fette von Tieren der Rindvieh-,
Schaf- oder Ziegengattung
zur Herstellung von Speisefetten8.15
1502. 10 91 10 99 90 91 90 99Fette von Tieren der Rindvieh-,
Schaf- oder Ziegengattung
zu technischen Zwecken1.—
1503. 00 91 00 99Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo
stearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet
zu technischen Zwecken1.—
1504. 10 98 10 99 20 91 20 99 30 91 30 99Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzu technischen Zwecken1.—
1506. 00 91 00 99Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzu technischen Zwecken1.—
1507. 10 90 90 18 90 19 90 98 90 99Sojaöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken1.—
1507. 10 90 90 18 90 19 90 98 90 99Sojaöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
1507. 90 98Sojaöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
133.15
1508. 10 90 90 18 90 19 90 98 90 99Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzu technischen Zwecken1.—
1508. 10 90 90 18 90 19 90 98 90 99Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
1508. 90 98Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
133.15
1509. 20 91 20 99 30 91 30 99 40 91 40 99 90 91 90 99Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzu technischen Zwecken1.––
1509. 20 99 30 99 40 99 90 99Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.––
1510. 10 90 90 91 90 99Andere ausschliesslich aus Oliven
gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509
zu technischen Zwecken1.––
1510. 10 90 90 91 90 99Andere ausschliesslich aus Oliven
gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.––
1511. 10 90Palmöl, roheszur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000—.10
1511. 10 90Palmöl, roheszur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050, 2106.9073 oder 2106.90746.—
1511. 10 90 90 18 90 19 90 98 90 99Palmöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
zu technischen Zwecken1.—
1511. 10 90 90 18 90 19 90 98 90 99Palmöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
1511. 90 18Fraktionen des Palmölszur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
—.10
1511. 90 18 90 19Fraktionen des Palmölszur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000
10.—
1511. 90 18Fraktionen von Palmöl, auch
raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
132.70
1511. 90 18Fraktionen von Palmöl, nicht
chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Palmöls liegt, raffiniert
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten137.65
1511. 90 19Fraktionen von Palmöl, nicht
chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Palmöls liegt, raffiniert
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten138.30
1511. 90 98Palmöl, anderes als roheszur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
—.10
1511. 90 98 90 99Palmöl, anderes als roheszur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000
10.—
1511. 90 98Palmöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
133.15
1512. 11 90 19 18 19 19 19 98 19 99 21 90 29 91 29 99Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken1.—
1512. 11 90 19 18 19 19 19 98 19 99 21 90 29 91 29 99Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
1512. 19 98 29 91Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
133.15
1513. 11 90 19 18 19 19 19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken1.—
1513. 11 90 19 18 19 19 19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
1513. 19 98 29 98Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.50
1513. 21 90Palmkernöl, rohzur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.90746.—
1513. 29 18Fraktionen von Palmkernöl oder
Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
147.35
1514. 11 90 19 91 19 99 91 90 99 91 99 99Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken1.—
1514. 11 90 19 91 19 99 91 90 99 91 99 99Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
1514.
19 91
99 91
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
133.15
1515. 11 90 19 91 19 99 21 90 29 91 29 99 30 91 30 99 50 19 50 91 50 99 60 91 60 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 38 90 39 90 98 90 99Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und andere fette pflanzliche oder mikrobielle Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziertzu technischen Zwecken1.––
1515. 29 91 29 99 50 91 50 99 90 98 90 99Fette und Öle von Mais, Sesam und
anderen pflanzlichen Ölen und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.90001.—
1515. 19 91 29 91 30 91 50 91 90 18 90 28 90 38 90 98Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
133.15
1516. 10 91 10 99 20 92 20 93 20 97 20 98 30 93 30 99Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht anders zubereitet
zu technischen Zwecken1.––
1516. 10 91 20 93Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
132.70
1516. 10 91 20 93Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten137.65
1516. 10 99 20 98Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
133.30
1516. 10 99 20 98Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert
Bemerkung:
Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten138.30
1517. 90 62 90 63 90 67 90 68 90 71 90 79 90 81 90 89 90 91 90 99Flüssige, geniessbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen
verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels
zu technischen Zwecken1.––
1518. 00 19Nicht geniessbare Mischungen
pflanzlicher Öle
zu technischen Zwecken1.—
1518. 00 97Nichtgeniessbare Mischungen von
tierischen Fetten
zu technischen Zwecken1.—
1602. 50 98Rindfleisch, gekocht und gefroren,
in Würfeln mit einer Kantenlänge
von ungefähr 2 cm
zur Herstellung von Gulaschsuppe––.10
1602.
50 98
Rindfleisch, gekocht und gefroren,
in Würfeln mit einer Kantenlänge
von ungefähr 2 cm oder gewolft
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000––.10
1701. 12 00 13 00 14 00 99 99Kristallzucker, fest, unbearbeitet,
ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen
zur Herstellung von Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäurefrei
1701. 12 00 13 00 14 00Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
zur Raffinierungfrei
1702. 30 29
30 38
Glukose, fest, chemisch rein oder nichtzu technischen Zwecken—.80
1702. 30 48Glukosesirupals Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Produkte—.10
1904. 90 90Getreidekörner, gebrochen und
zubereitet
Bemerkung:
Zollansatz für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 15 ) und aus anderen Freihandelspartnern (Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 16 ): Fr. 4.80.
zur Herstellung von Cornflakes und dergleichen6.––
2001. 10 10Cornichons, in Behältnissen von mehr als 10 kgzur industriellen Weiterverarbeitung3.––
2001. 90 91Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kgzur industriellen Weiterverarbeitung3.—
2001. 90 98Peperoncini (capsicum annuum L. ), in Behältnissen von mehr als 50 kgzur industriellen Weiterverarbeitung3.—
2005. 40 10 51 10 99 11Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kgzur Herstellung von koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen4.50
2008. 19 10 20 00 30 10 30 90 70 10 70 90 80 00 99 11 99 96Pulpenzur industriellen Weiterverarbeitung—.10
2008. 40 10 50 10 50 90 93 10 93 90 99 19 99 97Pulpenzur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007—.10
2008. 99 99Aloe Verazur Herstellung von Grundstoffen zur Weiterverarbeitung10.—
2009. 61 11Traubensaft, nicht eingedickt, nicht
gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 3 l
zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften15.—
2009. 81 10 89 89Andere Säfte als von tropischen
Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007—.10
2009. 89 81Säfte von tropischen Früchte, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur industriellen Weiterverarbeitung—.10
2103. 10 00Sojasaucezur Weiterverarbeitung10.—
2103. 90 00Gewürzsaucenzur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.900010.—
2106. 10 11Sojaproteinkonzentratzu Futterzwecken—.10
2106. 10 19Sojaproteinkonzentratzu Futterzwecken—.10
2106. 90 30Eiweisshydrolysate und Hefeautolysatezur Weiterverarbeitung (Herstellung von Suppenwürzen usw.)20.—
2106. 90 74 90 75 90 76Nahrungsmittelzubereitungenzur Herstellung von Kaugummi—.10
2204. 22 41 22 42 29 43 29 44Verarbeitungsweine, weisse oder rotezur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen Getränken4.––
2302. 30 10Weizenkleiezu diätetischen Zwecken für die menschliche Ernährung70.—
2309. 90 81 90 82 90 89Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert
Bemerkung:
In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP anzugeben.
zur Verwendung als technischem Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere
(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
frei
2513. 20 90Natürlicher Granatsandfür die industrielle Verwendung als Strahlmittel für das Wasserstrahlschneiden oder das Sandstrahlen—.16
2915. 21 00Essigsäurezur Herstellung von Keten oder Diketen—.10
3823. 11 90Stearinsäurezur Herstellung von Textilhilfsmitteln1.—
3823. 11 90Stearinsäurezum Beschichten von Durchschreibepapier1.—
3824. 99 99Zubereitungen auf der Basis von
Kaolin (Slurry)
zur Weiterverarbeitung––.03
3906. 90 90Acrylnitril-Methacrylat-
Pfropfcopolymer auf Butadien/
Acrylnitril-Elastomer
zur Herstellung von Verpackungsfolien—.10
3920. 10 00Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit
Wasser getränkten Platten
zur Herstellung von Faserzement3.80
3920. 62 00Andere Platten, Blätter und Folien
aus Poly(ethylenterephthalat) aus
kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
zur Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften10.—
3920. 62 00Andere Platten, Blätter und Folien
aus Poly(ethylenterephthalat) aus
kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion10.—
4703. 11 00 19 00 29 00Sulfat-Holzzellstoff, anderer als
solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.—.35
4703. 21 00Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösenzur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.—.10
4705. 00 00Halbzellstoff aus Holz, chemisch,
thermisch und mechanisch
aufgeschlossen (CTMP = Chemical Thermo-Mecanical Pulp)
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.—.10
4804. 11 00 19 00Kraftpapier und Kraftpappezur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays—.10
4810. 13 10Karton aus Zellulose, in Rollen, mit
einem Quadratmetergewicht von
mehr als 150 g
zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungs-Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)6.—
4810. 39 10Kraftpappe, einseitig gestrichenzur Herstellung von Verpackungenfrei
5007. 20 10Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide,
roh, abgekocht oder gebleicht
zum Färben oder
Bedrucken
200.—
5107. 20 92Kammgarne aus Wollezur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607—.10
5205. 12 90 24 90Garne aus Baumwolle, mit einem
Anteil an Baumwolle von 85
Gewichtsprozent oder mehr
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607—.10
5206. 24 90 44 90Garne aus Baumwolle, mit einem
Anteil an Baumwolle von weniger
als 85 Gewichtsprozent
zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607—.10
5208. 11 00 22 00 23 00Gewebe aus Baumwollezur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302—.10
5208. 12 00 13 00Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von
85 Gewichtsprozent oder mehr
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen––.10
5209. 11 00 12 00Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85
Gewichtsprozent oder mehr
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen—.10
5211. 11 00 12 00Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozentzur Herstellung von Schleifmittelunterlagen—.10
5402. 11 00 19 00Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500
Dezitex
zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten—.50
5402. 11 00 19 00 45 00 51 00Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh,
gebleicht oder weiss mattiert, nicht
texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
zum Umspinnen oder Umzwirnen10.—
5402. 20 00Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500
Dezitex
zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten—.50
5402. 31 00Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtexzum Zwirnen oder Weben55.—
5402. 31 00 33 00 45 00Synthetische Filamentgarnezur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607—.10
5402. 32 00Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtexzum Zwirnen oder Weben40.—
5402. 44 00 49 00 59 00Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkaufzum Umspinnen oder Umzwirnen10.—
5403. 10 00Hochfeste Garne aus Viskosezur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607—.10
5404. 11 00Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiertzum Umspinnen oder Umzwirnen10.—
5404. 11 00 12 00 19 00Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischtzur Herstellung von Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern30.—
5404. 90 00Fibrillierte Streifen aus Polypropylenzur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten—.50
5407. 10 00Gewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302—.10
5509. 21 00 99 10 99 20Garne aus synthetischen Kurzfasernzur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607—.10
5510. 11 00Garne aus künstlichen Kurzfasernzur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607—.10
5512. 11 00Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an Polyester-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleichtzur Herstellung von Schleifmittelunterlagen—.10
5513. 11 00Gewebe aus Polyester-Kurzfasernzur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302—.10
5514. 11 00 12 00Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozentzur Herstellung von Schleifmittelunterlagen—.10
5806. 32 00Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasernzur Herstellung von Reissverschlüssen104.—
5906. 91 00Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stückzur Herstellung von Teppichunterlagen38.—
5911. 10 00Kardentücher, mit Kautschuk oder
ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage
zur Herstellung von Kratzengarnituren5.—
6006. 21 00 23 00Andere gewirkte oder
gestrickte Stoffe aus Baumwolle
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302—.10
6006. 31 00 33 00Andere gewirkte oder
gestrickte Stoffe aus synthetischen
Fasern
zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302—.10
6210. 10 00Bekleidung aus Vliesstoff aus
Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch
zur Verwendung in Spitälern und Kliniken40.—
6307. 90 99Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder
Polyethylen, für den Einmalgebrauch
zur Verwendung in Spitälern und Kliniken40.—
6307. 90 99Hygienemasken oder chirurgische
Masken vom Typ II bzw. Typ IIR
(Europäische Norm EN14683)
zur Pandemievorsorge40.—
6309. 00 00Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungenzum Reissen oder zur Herstellung von Putzlappen—.03
6403. 19 00Schuhezur Herstellung von Schlittschuhen oder Rollschuhen48.—
7106. 92 90Silber, in Form von Halbzeugzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7108. 13 00Gold, in Form von Halbzeugzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7110. 11 00Platin, in Rohform oder in Pulverformzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7110. 21 00 29 00Palladiumzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7113. 11 00Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus Silberzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7113. 19 00Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallenzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7114. 11 90Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Silberzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7114. 19 90Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallenzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7115. 90 10Andere Waren aus Silber, auch
vergoldet oder platiniert
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7115. 90 20Andere Waren aus Gold oder Platinzum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen8.—
7217. 10 10Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahlzur Herstellung von Drahtstiften—.10
7225. 19 90Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von 600 mm oder mehrzum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten—.20
7226. 11 90 19 90Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von weniger
als 600 mm
zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten—.20
7601. 20 00Aluminiumlegierungen in Rohformzum Pressen, Walzen oder Ziehen10.—
7605. 21 00Draht aus Aluminiumzum Ziehen und zur industriellen Weiterverarbeitung—.60
8408. 20 10Kolbenmotoren mit
Kompressionszündung
(Dieselmotoren)
zum Einbau in Motortransportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 870421.—
Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3)

Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1)

Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [17] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).

Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3)

Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13–18 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.

Footnotes

  1. SR 631.0

  2. SR 631.01

  3. SR 632.10

  4. SR 916.01

  5. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  6. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  7. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

  8. SR 916.01

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).

  10. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

  11. SR 916.112.231

  12. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731).

  13. [AS 1999 2474; 2004 81,453,1841,2351,2965,3381,4127,4349,4563,4969; 2005 501,727,1247,1827,2125,2509,4237,4567,4729,4955,5731,5733; 2006 75,217,1073,1257,1431,2405,2407,2859,3245,3923,4129,4543,5349,5705; 2007 223,279,485,731,1301]

  14. [AS 1996 2122; 1997 1476; 1999 1068]

  15. SR 632.421.0

  16. SR 632.319

  17. Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.

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