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514.544.1 ΓÇó Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung
514.544.1Departmental Ordinance1 de jan. de 1999
vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971,
verordnet:
Mit der Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche eine sichere Führung eines Waffenhandels gewährleisten.
Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.