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513.76 ΓÇó Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland
513.76VSPAFederal Council Ordinance1 de jun. de 2006
(VSPA)
vom 3. Mai 2006 (Stand am 1. Juni 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Assistenzdienst der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland.
Die eidgenössischen Departemente richten ihre Gesuche um Armeeeinsätze nach Artikel 1 in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an den Bundesrat. Soweit die zeitliche Dringlichkeit es erlaubt, werden die Gesuche im Sicherheitsausschuss des Bundesrates vorberaten.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
SR 510.10 ↩