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512.15 ΓÇó Verordnung über die vordienstliche Ausbildung
512.15VAusbFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004
(VAusb)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Die Verordnung vom 29. März 19603über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.