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173.320.3 ΓÇó Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts
173.320.3GebR-BVGerLegislation The Federal Courts1 de jun. de 2008
(GebR-BVGer)
vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. Juni 2008)
Das Bundesverwaltungsgericht,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051(VGG),
erlässt folgendes Reglement:
| a. Reproduktion von Schriftstücken: | für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; |
|---|---|
| b. andere Vervielfältigungen: | effektive Kosten; |
| c. Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesverwaltungsgericht hinausgehen: | 50 Franken je angebrochene halbe Stunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist; |
| d. andere Nachforschungen, Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen: | 60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; |
| e. Urteilsabgabe an Dritte: | 40 Franken; |
| f. Rechtskraftbescheinigung: | 40 Franken; |
| g. Beglaubigung einer Unterschrift: | 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; |
| h. Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen: | 40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben; |
| i. Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des Bundesverwaltungsgerichts: | für jeden halben Tag 100 Franken. |
Die Gebühr kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.
Das Reglement vom 11. Dezember 20068über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.