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172.220.141 ΓÇó Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund
172.220.141VPOBFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007
(VPOB)
vom 2. Mai 2007 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 20001(BPG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund (paritätisches Organ).
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs sowie die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks Bund am Anlageertrag finanziert.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2007 in Kraft.
(Art. 6)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
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