Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

172.220.113.43Legislation From Independent Enterprises And Institutions1 de mai. de 2002

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vom 11. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010)

Der ETH-Rat,

gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001,
sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20002,
und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013,

verordnet:

Art. 1 Grundsätze
  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
  2. Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
  3. Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.
Art. 2 Mahlzeiten
  1. Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.4
  2. In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.
Art. 3 Übernachtungen
  1. Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.
  2. In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
  3. Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.
Art. 4 Transport
  1. Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
  2. Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.
  3. Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
  4. Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
Art. 5 Flüge
  1. Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
  2. Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
  3. Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
  4. Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.
Art. 6 Einladung von Gästen

Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.

Art. 7 Zuständigkeiten
  1. Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.
  2. Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
  3. Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit5des ETH-Rates erfolgt subsidiär.
Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 172.220.1

  2. SR 172.220.11

  3. SR 172.220.113

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 3623).

  5. Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).

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