Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen

142.281VVWALFederal Council Ordinance1 de out. de 1999

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(VVWAL)^1^

vom 11. August 1999 (Stand am 15. Juni 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 124 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 20052(AIG)3,
auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984(AsylG)
sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975(RVOG),6

verordnet:

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

(Art. 71 AIG)

  1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bisdes Strafgesetzbuchs7oder Artikel 49a oder 49a bisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19278.
  2. Das SEM kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 71 Absatz 1 AIG, insbesondere der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b, mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) zusammenarbeiten.
Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung

(Art. 71 Bst. AIG)

  1. Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisepapiere für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.
  2. Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG beginnt das SEM ohne Gesuch der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere.
  3. Im erweiterten Verfahren nach Artikel 26d AsylG kann das SEM bereits vor Einreichung eines Gesuchs der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere beginnen.
  4. Das SEM informiert die zuständige kantonale Behörde über den Beginn der Beschaffung der Reisepapiere.
Art. 2a Ausreisegespräch
  1. Die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung einreicht, führt in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch.
  2. Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG führt das SEM nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung des SEM kann die zuständige kantonale Behörde das Ausreisegespräch führen. Weitere Ausreisegespräche können nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung geführt werden.
  3. Im Dublin-Verfahren nach Artikel 26b AsylG führt der Kanton nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde kann das SEM das Ausreisegespräch führen.
  4. Das Ausreisegespräch dient insbesondere dazu:
    1. der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung zu erläutern;
    2. die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren;
    3. den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären;
    4. auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hinzuweisen;
    5. wenn nötig Zwangsmassnahmen nach Artikel 73–78 AIG anzudrohen;
    6. die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu informieren;
    7. die betroffene Person über die Ausrichtung des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 2bisAsylV 2 zu informieren.
Art. 2b Beratungsgespräch in Administrativhaft
  1. Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch führen. Es dient dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren.
  2. Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 59a Absatz 2bisAsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59a bisAsylV 2 (Ausreisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massgebend.
  3. Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Durchführung von Beratungsgesprächen mit Personen aus dem Asylbereich, die sich in Administrativhaft befinden.
Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen
  1. Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.9
  2. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen.10
  3. Liegt eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 AsylG vor, so kann das SEM Personendaten aus elektronischen Datenträgern auswerten. Das Verfahren richtet sich nach den Artikel 47 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit den Artikeln 10a bis 10i der Asylverordnung 3 vom 11. August 199911.12
  4. Das SEM orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärungen nach Absatz 2 und 3.13
Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen

(Art. 97 Abs. 2 AsylG) Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbefehlen erfolgen.

Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden

(Art. 48a RVOG) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AIG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)14mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 5 Organisation der Ausreise

(Art. 71 Bst. b AIG)^15^

  1. Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit ausländischen Behörden, mit Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, mit internationalen und nationalen Organisationen, Fluggesellschaften oder mit weiteren privaten Dienstleistungserbringern zusammenarbeiten.16
  2. Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.
  3. Das SEM kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert die Tätigkeiten im Ausreiseprozess und ist zentrale Ansprechstelle für die beteiligten Stellen.17
Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA

(Art. 71 Bst. c AIG)18

  1. Das SEM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:
    1. Fragen der Papierbeschaffung;
    2. die Organisation der Aus- und der Rückreise;
    3. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.
  2. Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, oder bei den diplomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen.19
Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung
  1. Das SEM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen wichtigen Informationen enthält, insbesondere über die Reisedokumentbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte.
  2. Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.
Art. 8 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.

Art. 9 Ausstellung von Reiseersatzdokumenten

Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden, so kann das SEM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.

Art. 10 Einstellung der Vollzugsunterstützung
  1. Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:
    1. 20 der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist;
    2. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird;
    3. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.21
  2. Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.22
Art. 11 Flughafendienst

Das SEM betreibt einen Flughafendienst (swissREPAT). Dieser erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

  1. Überprüfung der Reisevoraussetzungen und Abklärung von Risiken;
  2. nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Polizeiorganen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorgaben der Lufttransportunternehmen: Festlegung der Vollzugsstufe nach Artikel 28 Absatz 1 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 200823;
  3. Organisation und Koordination von sozialen, medizinischen und polizeilichen Begleitungen auf dem Luftweg;
  4. Festlegung der Flugrouten und zentrale Flugscheinreservation für Linienflüge;
  5. Organisation von Sonderflügen;
  6. Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
  7. Auszahlung von Ausreise- und Reisegeldern sowie Rückkehrhilfebeiträgen des Bundes und der Kantone an den Flughäfen.
Art. 11a Dienstleistungen am Flughafen
  1. Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere:
    1. der Empfang von Personen am Flughafen;
    2. die Kontrolle der Reisebereitschaft, das Check-In und die Aufgabe des Reisegepäcks;
    3. die Sicherheitskontrolle;
    4. die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug;
    5. die Überwachung der Ausreise sowie die entsprechende Berichterstattung;
  2. Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.
  3. Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person:
    1. für Linienflüge 440 Franken;
    2. für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 2700 Franken.24
  4. Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher:
    1. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kantone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich;
    2. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personenkategorien, sofern diese notwendig ist.
Art. 12 Informationssystem eRetour

(Art. 109f –109j AIG)

  1. Beauftragte Dritte nach Artikel 109i AIG dürfen im System eRetour folgende Personendaten bearbeiten:
    1. die Identität der betreffenden Person (Art. 109g Abs. 2 Bst. a AIG);
    2. die Personendaten, die für Massnahmen zur Identifikation oder zur Beschaffung von Dokumenten verwendet werden;
    3. die Personendaten, die zur Organisation der Ausreise verwendet werden;
    4. die Personendaten, die im Rahmen der Rückkehrberatung und der Gewährung von Rückkehrhilfe verwendet werden;
    5. die medizinischen Daten (Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG).
  2. Im Anhang 1 werden die in eRetour enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigungen festgelegt.
  3. Das SEM legt insbesondere in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen fest, um unbefugtes Bearbeiten der Daten zu verhindern und um die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sowie die Datensicherheit zu gewährleisten.
  4. Die Daten des Systems eRetour werden zu Kontroll- und Statistikzwecken archiviert. Sie werden zehn Jahre nach der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone

Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugs- und Ausreisekosten zurück, die bei ihm für weg- oder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet.

Art. 14 Kostenabgeltung
  1. Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.
  2. Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.
Art. 15 Beteiligung an den Betriebskosten

(Art. 82 Abs. 2 AIG)

  1. Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AIG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet.25
  2. Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens.
  3. Das SEM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem SEM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten.
  4. 26
Art. 15a Beteiligung an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren

(Art. 82 Abs. 3 Bst. b und Art. 73 Abs. 1 Bst. c AIG)

  1. Eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen (Art. 82 Abs. 3 Bst. b AIG) liegt vor, wenn:
    1. über einen längeren Zeitraum eine Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden eines Nachbarstaates am Tag, an dem die betroffenen Personen aufgegriffen wurden, nicht mehr möglich ist;
    2. die Unterbringung der betroffenen Personen in anderen kantonalen Unterkünften nicht gewährleistet werden kann und daher in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum erfolgen muss; und
    3. die Verfahren zur Übergabe an den Nachbarstaat mit einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum vereinfacht werden.
  2. Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c AIG kann dem betroffenen Kanton ein vertraglich vereinbarter Pauschalbetrag von höchstens 100 Franken pro Tag ausgerichtet werden.

1a. Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen

Art. 15abis
  1. Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AIG im Asyl- und Ausländerbereich:27
    1. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall;
    2. die Anzahl der Rückführungen;
    3. die Anzahl der Haftentlassungen;
    4. die Nationalität der inhaftierten Personen;
    5. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen;
    6. die Haftart;
    7. 28 der Ort der Inhaftierung;
    8. 29 die Haftdauer.
  2. Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden.30

1abis. Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze

(Art. 71a und 71a bisAIG)31

Art. 15b Zuständigkeiten
  1. Das SEM ist bei internationalen Rückführungseinsätzen für die operative Zusammenarbeit mit der Agentur verantwortlich. Es konsultiert und informiert dabei das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
    1. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen.
    2. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich Rückkehr.
  2. Das SEM kann mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen von beschränkter Tragweite abschliessen im Hinblick auf:
    1. die Entsendung von schweizerischem Personal, namentlich Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen;
    2. die Durchführung von internationalen Flügen in die Heimat- oder Herkunftsstaaten.
Art. 15bbis Einsätze im Ausland
  1. Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen zur Verfügung stehen.
  2. Das notwendige Personal setzt sich namentlich aus Rückkehrspezialistinnen und
    -spezialisten des SEM, polizeilichen Begleitpersonen der Kantone und Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern zusammen.
  3. Mit Ausnahme der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter wird das Personal nach Absatz 2 für langfristige oder kurzfristige Einsätze nach den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2019/189632bereitgestellt.
  4. Das SEM kann ein Gesuch der Agentur um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen in den Fällen nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 ablehnen.
Art. 15c Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM
  1. Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/189633von der Agentur aus- und weitergebildet werden.34
  2. Die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt.
Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone
  1. Die Kantone stellen in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.
  2. Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt.
  3. Die entsendeten Personen werden von der Agentur für ihre internationalen Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/189635aus- und weitergebildet.
  4. Der Bund vergütet den Kantonen bei kurzfristigen Einsätzen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro Tag für die gesamte Einsatzdauer.
  5. Bei langfristigen Einsätzen vergütet der Bund den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro effektiv geleisteten Arbeitstag.
  6. Mit den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 sind sämtliche nach Artikel 71a Absatz 1 AIG vergütbaren Kosten für die internationalen Rückführungseinsätze der Kantone abgegolten.
  7. Zusätzlich zu den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 werden für kurz- und langfristige Einsätze die Kosten nach Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 für das entsendete Personal durch die Agentur vergütet.
Art. 15e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter
  1. Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter zur Verfügung stellen. Diese entsenden Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen.36
  2. Die Agentur legt die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter fest und ist für deren Aus- und Weiterbildung gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/189637zuständig.38
  3. Das SEM schliesst mit den Organisationen gestützt auf Artikel 71a bisAbsatz 2 AIG Vereinbarungen ab. Darin werden die weiteren Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter geregelt. Die Artikel 15g –15i gelten sinngemäss.
Art. 15ebis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze
  1. Das SEM koordiniert den Einsatz von schweizerischem Personal im Rahmen von internationalen Rückführungseinsätzen. Im Rahmen dieser Koordination informiert es dasBAZGüber das zur Verfügung gestellte Personal nach den Artikeln 15c– 15e .
  2. Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 29. Juni 202239über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) an die Agentur.40
Art. 15eter Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz
  1. Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein oder stimmt einem entsprechenden Gesuch der Agentur zu. Das SEM wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.41
  2. Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals. Dieses ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
  3. Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes von ausländischem Personal mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.
  4. Die Befugnisse des ausländischen Personals können in begründeten Fällen entzogen werden.
  5. Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats; das Personal der Agentur untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Agentur.42 5bis. Das SEM kann der Agentur bei Verstössen gegen den Einsatzplan durch das ausländische Personal in Zusammenhang mit deren Einsatz Bericht erstatten. Dies gilt auch bei Verstössen gegen den Einsatzplan im Zusammenhang mit Grundrechten.43
  6. Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195844. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so kann der Bund vom Herkunftsstaat oder von der Agentur die Rückerstattung der entrichteten Beträge verlangen.45
  7. Ausländisches Personal, das bei einem Einsatz in der Schweiz eine Straftat begeht, untersteht dem Strafgesetzbuch46.47
Art. 15equater Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Schweiz

Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Artikel 109h Buchstabe a AIG, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Der Zugriff auf das Informationssystem darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen. Das SEM stellt sicher, dass das ausländische Personal die Vorschriften zum schweizerischen Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhält.

Art. 15equinquies Einsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland

Für schweizerisches Personal des SEM im Ausland gelten sinngemäss die Bestimmungen des dritten Abschnitts der ViZG48.

1b. Abschnitt: Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg

Art. 15f Umfang der Überwachung

(Art. 71a bisAbs. 1 AIG)49

  1. Werden ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf dem Luftweg ausgeschafft, so umfasst die Überwachung der Ausschaffung die folgenden Phasen:50
    1. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen;
    2. die Bodenorganisation am Flughafen;
    3. den Flug;
    4. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats.
  2. Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte

(Art. 71a bisAbs. 2 AIG)51

  1. Das SEM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt sind.52
  2. Das SEM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.
Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten

(Art. 71a bisAbs. 2 AIG)53

  1. Die beauftragten Dritten:
    1. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg;
    2. erstatten dem SEM Bericht über jede begleitete Ausschaffung;
    3. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des EJPD und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
  2. Sie können:
    1. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen;
    2. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.
Art. 15i Kostenabgeltung

(Art. 71a bisAIG)54

  1. Das SEM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.
  2. Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.

1c. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten

Art. 15j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Haftanstalt dient ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung.
  2. 55 Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden.
  3. Die Haftanstalt muss über genügend Räumlichkeiten für Freizeitbeschäftigung, Arbeitsmöglichkeiten, medizinische Betreuung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte verfügen.
  4. Die räumlich getrennte Unterbringung von besonders verletzlichen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern von den übrigen Insassinnen und Insassen ist gewährleistet.
  5. 56 Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Möglichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden.
  6. Die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198457über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt.
Art. 15k Höhe der Beiträge

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

  1. Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt.
  2. Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt.
  3. Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Zentren des Bundes vollzogen werden können.58
Art. 15l Berechnungsmethode
  1. Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG59).
  2. Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale «Administrativhaft» fest.
Art. 15m Baubeiträge

Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungsmethode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2–4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Artikel 20b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten) der Verordnung vom 21. November 200760über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV).

Art. 15n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

  1. Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden.
  2. Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 LSMG61.
  3. Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforderung verzichten, wenn:
    1. die Zweckänderung nur für eine kurze Dauer besteht;
    2. die Einrichtung dem Vollzug anderer Haftarten oder der Erfüllung von bundesrechtlichen Vollzugsaufgaben dient.
Art. 15o Organisation und Verfahren

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

  1. Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das SEM zum Bedarf nach neuen Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an.
  2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25–33 LSMV62.

1d. Abschnitt: Beurteilung der Transportfähigkeit

(Art. 71b Abs. 2 AIG)

Art. 15p Zuständigkeit

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnimmt, ist für den Entscheid zuständig, ob eine betroffene Person im Rahmen des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung aus medizinischer Sicht transportfähig ist.

Art. 15q Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
  1. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf auschliesslich medizinische Daten weitergeben, die:
    1. ihr oder ihm zum Zeitpunkt der Anfrage zur Verfügung stehen; und
    2. für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer betroffenen Person für den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung notwendig sind.
  2. Die Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a–c AIG fordern die notwendigen medizinischen Daten bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich an und teilen ihr oder ihm mit, welche Ärztin oder welcher Arzt gemäss Artikel 15p für den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit zuständig ist.
  3. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert die betroffene Person über seine oder ihre gesetzliche Pflicht zur Datenweitergabe.
  4. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt leitet die notwendigen medizinischen Daten unverzüglich an die Ärztin oder den Arzt nach Artikel 15p weiter und informiert gleichzeitig die Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG über die Weitergabe der Daten.
Art. 15r Mitteilung über den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit und über Informationen für die Ausreiseorganisation

Die Ärztin oder der Arzt nach Artikel 15p teilt den Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG den Entscheid über die Transportfähigkeit und die Informationen, die für die Ausreiseorganisation notwendig sind, unverzüglich mit.

Art. 15s Bearbeitung und Löschung medizinischer Daten und von Informationen für die Ausreiseorganisation
  1. Die medizinischen Daten können von der Ärztin oder dem Arzt nach Artikel 15p bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung bearbeitet werden.
  2. Die Informationen für die Ausreiseorganisation nach Artikel 15r können von den Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung bearbeitet werden.
  3. Die medizinischen Daten und die Informationen für die Ausreiseorganisation sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen.

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

Art. 16 Zuständigkeit

Das SEM ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AIG nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme
  1. Hat das SEM über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.
  2. Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.
Art. 18 Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist

(Art. 83 Abs. 5 AIG)

  1. Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimat- oder Herkunftsstaat oder in ein Gebiet dieses Staates zumutbar ist, werden berücksichtigt:
    1. die politische Stabilität namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt;
    2. das Vorhandensein einer medizinische Grundversorgung;
    3. weitere landesspezifische Eigenheiten.
  2. Die Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 19
Art. 20 Ausweispapiere
  1. Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen. 1bis. Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom SEM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.63
  2. Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom SEM getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest undberechtigt nicht zum Grenzübertritt.
  3. 64
  4. Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 4bis. Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.
  5. Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
Art. 21 Verteilung auf die Kantone

Die Verteilung auf die Kantone von vorläufig aufgenommenen Personen richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199965.

Art. 22 und 23 {#sec_2/art_22_23 omnilex-key=ch-fedlex--142.281--22 und 23}
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
  1. Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
  2. Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2–4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
  3. Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
Art. 26a Definitive Ausreise

Als definitive Ausreise nach Artikel 84 Absatz 4 AIG gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:66

  1. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;
  2. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;
  3. 67
  4. 68 ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. November 201269über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne einen Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;
  5. 70 über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder eines Passes für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV im Ausland verbleibt;
  6. sich abmeldet und ausreist.

2a. Abschnitt: Wegweisungsverfügung

Art. 26b Inhalt der Wegweisungsverfügung

(Art. 64 AIG)

  1. Die Wegweisungsverfügung enthält: a.71 unter Vorbehalt von Artikel 2 Absätze 2 und 3 AIG die Verpflichtung der ausländischen Person: 1. die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen, und 2. zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; b.72 den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; c. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.
  2. Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
Art. 26c Formlose Aufforderung

(Art. 64 Abs. 2 AIG)

  1. Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.
  2. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 373aufgeführt.
Art. 26d Standardformular

(Art. 64b AIG) Das SEM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.

Art. 26e Informationsblatt

(Art. 64f Abs. 2 AIG)

  1. Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.
  2. Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.
  3. Das SEM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.

2b. Abschnitt: Gestaffelter Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung

Art. 26f
  1. Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Verfügung über die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Verfügung zeitlich gestaffelt vollzogen werden.
  2. Eine Staffelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sie für alle betroffenen Familienmitglieder zumutbar ist und die Weg oder Ausweisung oder die Landesverweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

2c. Abschnitt: Wegweisung bei bestehender Landesverweisung

Art. 26g Vorrang des Vollzugs der Landesverweisung
  1. Der Vollzug einer Landesverweisung geht dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.
  2. Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung betroffen ist, in die Schweiz zurück, und reicht sie ein Asylgesuch oder ein Mehrfachgesuch nach Artikel 111c Absatz 1 AsylG ein, so verfügt das SEM keine Wegweisung. Der Kanton, der für den Vollzug einer noch geltenden Landesverweisung zuständig ist, prüft die Gründe für einen allfälligen Aufschub. Liegen keine solchen Gründe vor, vollzieht der betreffende Kanton die Landesverweisung.
  3. Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung und von einem ausländerrechtlichen Einreiseverbot nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 AIG betroffen ist, in die Schweiz zurück, so wird die Landesverweisung vollzogen.
Art. 26h Ausreisekosten

(Art. 87 Abs. 2 AIG; Art. 92 Abs. 2 AsylG)

  1. Wurde nach Einreichung eines Asylgesuchs ein Strafverfahren eröffnet, das zur Anordnung der Landesverweisung geführt hat, so übernimmt das SEM die Kosten für die Ausreise, soweit die betreffende Person einer in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personengruppe angehört. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige kantonale Behörde macht die Kosten beim SEM geltend. Die Artikel 55–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199974über Finanzierungsfragen sind anwendbar.
  2. Die Ausreisekosten werden nicht übernommen, wenn das Asylgesuch der betreffenden Person nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nach Artikel 111c Absatz 2 AsylG formlos abgeschrieben worden ist.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. November 198775über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das SEM die Ausreisefrist fest.

Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004

1Die Nothilfeentschädigung (Art. 15b ) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15c ) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.

2Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931^76^über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 2006

1Das SEM erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 200477. Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.

2Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

Anhang 1

(Art. 12 Abs. 2)

Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem eRetour

Zeichenerklärung

Zugriffsstufen

A Online-Abfragen B Bearbeiten Leer Kein Zugriff

Organisationseinheiten

Air Externe Mitarbeitende, die vom SEM mit der Ausreiseorganisation beauftragt sind GWK Grenzwachtkorps für Aufgaben der Ausreisekontrolle KAPO kantonale Polizeibehörden, die mit der Rückkehr beauftragt sind (einschliesslich an den Flughäfen) Medi externe Mitarbeitende, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit und die medizinische Begleitung zuständig sind MIGRA kantonale und kommunale Migrationsbehörden – Rückkehr RKB kantonale Rückkehrberatungsstellen RKH Mitarbeitende von Nichtregierungsorganisationen, die vom SEM oder einem Kanton mit Aufgaben im Bereich der Rückkehrhilfe beauftragt sind SEM Staatssekretariat für Migration – I Planung und Ressourcen / Informatik Leistungserbringer – II Sachbearbeiter/in der Abteilung Rückkehr (einschliesslich swissREPAT) – III Sachbearbeiter/in Ausreisekosten – IV Sachbearbeiter/in in den Zentren und Unterkünften des Bundes – V Bereich Datenaustausch und Identifikation – VI Bereich Sachdatenerfassung und Datenpflege – VII Bereich Sprachanalysen

Datenkatalog eRetour

Bezeichnung eRetour-DatenfelderSEMSEM-Partner
IIIIIIIVVVIVIIMIGRARKBKAPOGWKAirMEDIRKH
I. Stammdaten
1. Personalien
AliasnamenAAAAAAAAAAAAAA
NamenAAAAAAAAAAAAAA
VornamenAAAAAAAAAAAAAA
ZEMIS-NummerAAAAAAAAAAAAAA
Asyl-DossiernummerAAAAAAAAAAAAAA
Standort des AsyldossiersAAAAAAAAAA
GeburtsdatumAAAAAAAAAAAAAA
GeschlechtAAAAAAAAAAAAAA
Aktuelle Staatsangehörigkeit und bei der GeburtAAAAAAAAAAAAAA
SpracheAAAAAAAAAAAAA
Identitätsart (Hauptidentität/Nebenidentität)AAAAAAAAAAAAAA
Personenart (Hauptperson/Nebenperson) Gesuchsteller/inAAAAAAAAAAAAAA
BeziehungsartAAAAAAAAAAAAAA
ZuweisungskantonAAAAAAAAAAAAA
Datum des AsylgesuchsAAAAAAAAAAAAA
2. Biometrische Daten
Foto Gesuchsteller/inBBABBAABBAAAA
Datum der Erfassung des FotosAAAAAAAAAAAAA
FingerabdruckblattBBBBB
Datum der Übermittlung des FingerabdruckblattsAAAAA
Datum der Löschung des FingerabdruckblattsAAAAA
3. Ausweispapiere
Im Besitz von AusweispapierenBBABAAABBAAAA
Art und Klassifizierung des AusweisesBBABAAABBAAAA
NummerBBABAAABBAAAA
Ausstellende Behörde, Ort und LandBBABAAABBAAAA
Ausstellungsdatum/Dauer der GültigkeitBBABAAABBAAAA
Standort des AusweisesBBABAAABBBBBB
4. Daten im Zusammenhang mit dem Bestehen einer Ausschaffung oder Landesverweisung
Bestehen einer Ausschaffung oder LandesverweisungBBABAAABAAAAA
Vermerk zum Bestehen einer Ausschaffung oder LandesverweisungBAABB
Datum der Übermittlung der VerfügungskopieAAAAA
5. Daten im Zusammenhang mit Administrativhaft und Strafvollzug
Person in AdministrativhaftAAAAAAAAAAAAA
Person im StrafvollzugBBABAAABAAAAA
HaftartBBABAAABAAAAA
Ort der InhaftierungBBABBAAA
HaftbeginnBBABBAAA
Datum frühestmögliche Entlassung (Strafvollzug)BBABBAAA
Datum und Uhrzeit der vorgesehenen EntlassungBBABBAAA
Dauer der angeordneten AdministrativhaftAAAABAAA
Kanton, der die Administrativhaft angeordnet hatAAAAAAAA
Rechtsvertretung bei MinderjährigenAAAAAA
KindesschutzmassnahmenAAAAAA
Abrechnung Kosten der AdministrativhaftBABABB
6. Weitere Stammdaten
Datum der Ausreise aus der SchweizBBABABABBBBBAA
Art der Ausreise (Landweg/Luftweg/Seeweg)BBABABABBBBBAA
Datum der Erfassung der Ausreise aus der Schweiz und Mitarbeiter/in, die/der diese Daten erfasst hatAAAAAAAAAAAAAA
AlterAAAAAAAAAAAA
Minderjährige/rAAAAAAAAAAAA
Unbegleitete/r Minderjährige/r (ja/nein)BBAAAABBAAAB
Standort der PersonBBABAABBAAAB
Bereitschaft zum Verlassen der Schweiz (ja/nein)BBABBBAAAAB
Straftat (ja/nein)BBABBAAAAA
II. Bearbeitung der Gesuche
1. Stammdaten zu Gesuchen
Art des Gesuchs in eRetourBBBBAAABBBAAAB
Nummer des Gesuchs in eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Gesuchs eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Datum Beginn des Gesuchs eRetourBBBBAAABBBAAAB
Datum Ende des Gesuchs eRetourBBABAAAAAAAAAA
Datum und Uhrzeit der Änderung des Gesuchs eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Gesuch durchBBABAAABBBAAAB
Art der Erledigung des GesuchsBBBBAAABAAABAA
Mitarbeiter/in, die/der mit der Änderung des Gesuchs betraut istAAAAAAAAAAAAAA
Verlauf der bearbeiteten GesucheAAAAAAAAAAAAAA
Datum der Reaktivierung des GesuchsBBBBAAAAAAAAAA
Vermerk zum GesuchBBBBBBBBBBBBBB
2. Stammdaten der eRetour-Geschäfte
Geschäftsart eRetourBBBBAAABBBABAB
Geschäftsnummer eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Geschäfts eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Datum Beginn des Geschäfts eRetourBBBBAAABBBABAB
Datum Ende des Geschäfts eRetourBBBBAAAAAAAAAA
Datum und Uhrzeit der Änderung des Geschäfts eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Geschäft erfasst durchBBBBAAABBBAAAB
Art der GeschäftserledigungBBBBAAAAAAABAA
GeschäftsstatusBBBBAAAAAAABAA
Datum und Uhrzeit der Änderung des Geschäftsstatus sowie zuständige/r Mitarbeiter/inAAAAAAAAAAAAAA
Vermerk zum GeschäftBBBBBBBBBBBBBB
Verlauf der bearbeiteten GeschäfteAAAAAAAAAAAAAA
3. Stammdaten zu Aktivitäten eRetour
Aktivitätsart eRetourBBBBBBBBBBBBBB
Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Aktivität eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Datum Beginn und Datum Ende der Aktivität eRetourBBBBBBBBBBBBBB
Datum und Uhrzeit der Änderung der Aktivität eRetourAAAAAAAAAAAAAA
Ersteller und Empfänger der AktivitätBBBBBBBBBBBBBB
Erledigungsart der AktivitätBBBBBBBBBBBBBB
Status der AktivitätBBBBBBBBBBBBBB
Datum und Uhrzeit der Statusänderung der Aktivität sowie zuständige/r Mitarbeiter/inAAAAAAAAAAAAAA
Vermerk zur AktivitätBBBBBBBBBBBBBB
Erinnerungsdatum der AktivitätBBBBBBBBBBBBBB
Art des Anhangs zur AktivitätBBBBBBBBBBBBBB
Anzahl Anhänge zur AktivitätBBBBBBBBBBBBBB
Verlauf der bearbeiteten AktivitätenAAAAAAAAAAAAAA
4. Daten zu Mitteilungen
Liste der betreffenden PersonenBBBBBBBBBBBBBB
Titel der MitteilungBBBBBBBBBBBBBB
Text der MitteilungBBBBBBBBBBBBBB
Unterschrift des Verfassers der MitteilungBBBBBBBBBBBBBB
Datum und Uhrzeit der Übermittlung und des Lesens der MitteilungAAAAAAAAAAAAAA
Empfänger der MitteilungBBBBBBBBBBBBBB
Anzahl Anhänge der MitteilungBBBBBBBBBBBBBB
Anzeige mit den Personendaten zum Vorhaben eRetourBBBB
Datum der Speicherung im ZEMIS-DossierAAAAAAAAAAAAA
5. Daten zur Dokumentenverwaltung
Name des beigefügten DokumentsBBBBBBBBBBBBBB
Format des beigefügten DokumentsAAAAAAAAAAAAAA
Datum und Uhrzeit des Ladens des Dokuments in eRetour und zuständige/r Mitarbeiter/inAAAAAAAAAAAAAA
Angaben zu den vom beigefügten Dokument betroffenen PersonenBBBBBBBBBBBBBB
Datum und Uhrzeit der Speicherung des Dokuments im ZEMIS-Dossier und zuständige/r Mitarbeiter/inAAAAAAAAAAAAAA
Erinnerungsdatum der Löschung des beigefügten Dokuments in eRetourAAAAAAAAAAAAA
Sperrung der Löschung des Dokuments in eRetourBBBB
Sperrung des Ladens des Dokuments im ZEMIS-DossierBBBBB
Teilweise Sperrung der Anzeige des Dokuments in eRetourBBBBBBB
Anzeige der Liste der beigefügten Dokumente pro Person
und eRetour-Gesuch
BAAAAAAAAAAAA
Anzeige der Liste der beigefügten Dokumente pro Person
und eRetour-Geschäft
BAAAAAAAAAAAAA
Anzeige der Liste der beigefügten Dokumente pro Person
und eRetour-Aktivität
BAAAAAAAAAAAAA
Export eines beigefügten DokumentsBBBBBBBBBBBBBB
Löschung eines beigefügten DokumentsBBBBBBBBBBBBBB
Laden eines Dokuments in das ZEMIS-DossierBBBBBBBBBBBBBB
Selektiver Zugriff auf das Unterdossier Rückkehr im ZEMIS-DossierBBBBBBBAAAAAAA
Freier Zugriff auf alle ZEMIS-DossiersBBBBBBB
III. Rückkehrunterstützung
1. Stammdaten zu Gesuchen um Rückkehrunterstützung (Identifikation, Papierbeschaffung, Organisation der Ausreise)
Datum des GesuchsBBBBAAABBBAAAB
RechtsbereichBBBBAAABBBAAAB
Für das Gesuch zuständiger KantonBBBBAAABBBAAAB
Ersuchende BehördeBBBBAAABBBAAAB
Ansprechperson beim SEM und beim ersuchenden KantonBBBBAAABBBAAAB
Art und kantonale ReferenznummerAAAAAAAAAAAAB
Art der Beziehung zur Hauptperson des GesuchsBBBBAAABBBAAAB
StraftatBBABAAABAAAAA
Datum der Ausreise aus der SchweizBBABAAABBAAAA
Art der Ausreise aus der SchweizBBABAAABBAAAA
Datum der Erfassung der Ausreise aus der Schweiz und Mitarbeiter/in, die/der diese Daten erfasst hatBAAAAAAAAAAAA
Liste der gestellten Anträge nach KontaktpersonAAAAAAAA
2. Daten zum Gesuch um Rückkehrunterstützung (Identifikation und Papierbeschaffung)
Bestehen von Massnahmen im Hinblick auf die Ausreise bzw. Weg- oder AusweisungBABBBBB
Beschreibung der durchgeführten Massnahmen im Hinblick
auf die Ausreise bzw. Weg- oder Ausweisung
BABBBBB
Ausreisegespräch durchgeführt (ja/nein)BABBBBB
Gründe für die Nichtdurchführung des GesprächsBABBBBB
Datum des AusreisegesprächsBABBBBB
Sprache des AusreisegesprächsBABBBBB
Kopie des Protokolls des AusreisegesprächsBABBBBB
Bereitschaft, die Schweiz zu verlassenBBBBBBB
Gründe für die Weigerung, die Schweiz zu verlassenBABBBBB
Gesuch um Rückkehrhilfe in Erwägung gezogenBABBBB
Kopie des Gesuchs um RückkehrhilfeBABBBB
Kopie der kantonalen Weg- oder AusweisungsverfügungBABBBBB
Angaben zu den in das Gesuch eingeschlossenen PersonenBABBBBB
Liste der Anhänge zum GesuchBABBBBB
Ergänzende Bemerkungen zum GesuchBABBBBB
3. Personendaten, die für Massnahmen zur Identifikation oder zur Beschaffung von Dokumenten verwendet werden
Vermutete StaatsangehörigkeitBBABABBBB
TelefonnummerBBBBABBBB
Weitere SprachkenntnisseBBBABBBB
Bestehen und Angabe von sprachlichen AnhaltspunktenBBBABBBB
EthnieBBABBAA
HerkunftscodeAAAAAAA
ReligionBBABBAA
Letzter Wohnsitz im AuslandBBABABABBBB
Zusatz zur Adresse im AuslandBBABABABBBB
Geburtsort und GeburtslandBBABABABBBB
Personalien der Eltern und Grosseltern (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort)BBABABABBBB
Ergänzende Angaben zu den Eltern und Grosseltern (Wohnsitz und Telefonnummer)BBBABBBB
Ehegatte oder Kinder im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBBBABBB
Personalien des Ehegatten oder der Kinder (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBBBABBB
Ergänzende Angaben zum Ehegatten oder zu den Kindern (Art der Beziehung, Wohnsitz und Telefonnummer) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBBBABBB
Verwandtschaftsverhältnis im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBBBABBB
Personalien der/des Verwandten (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBBBABBB
Ergänzende Angaben zur/zum Verwandten (Art der Beziehung, Wohnsitz und Telefonnummer) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBBBABBB
4. Technische Daten im Zusammenhang mit Aktivitäten zur Identifikation und Papierbeschaffung
Ersuchtes LandBBAAAAAAAA
eRCMS (ja / nein)BBAAAAAAAA
Fallnummer eRCMSBBAAAAAAAA
Datum Beginn der Massnahmen zur Identifikation oder PapierbeschaffungBBAAAAAAAAA
Datum der ErinnerungenBBA
Datum der AntwortfristBBA
Datum der Ergänzungen zur MassnahmeBBA
Datum der BefragungBBAAAAAAAAA
Datum des ErgebnissesBBAAAAAAAAA
Ergebnis der MassnahmeBBAAAAAAAAA
Bemerkung zum Ergebnis der MassnahmeBBA
Verlauf der Massnahmen zur Identifikation/PapierbeschaffungBAAAAAAAAAA
5. Daten zur Planung der zentralen Befragungen
Vorgesehenes Land der BefragungBBAAA
Vorgesehener und festgesetzter Zeitraum für die zentrale BefragungBBAAA
Prioritätsfall (ja/nein)BBAAA
LINGUA-Auszüge vorhanden (ja/nein)BBAA
Datum der Berücksichtigung für eine zentrale BefragungBBAAA
Datum der Vorladung zur zentralen BefragungBBAAAA
Datum und Zeitfenster oder Uhrzeit der zentralen BefragungBBAAAA
Art der Zuführung zur zentralen BefragungBBABBA
Resultat der zentralen BefragungBBAAAAAAAAA
Resultat Grund der zentralen BefragungBBAA
Interne Bemerkung betreffend zentrale BefragungBB
Ort der BefragungBBAAA
Anzahl verfügbarer PlätzeBBAA
Anzahl besetzter PlätzeBBAA
Datum der Annullierung der BefragungBBAAA
Erstelltes PersonendatenblattBBAA
Liste der vorgesehenen BefragungenBBAA
Liste der vorgesehenen Personen pro BefragungBBAA
Listen der vorgesehenen Personen pro Kanton und DatumBBAB
IV. Organisation der Ausreise
1. Stammdaten zu Gesuchen um Organisation der Ausreise
GesuchsdatumBBABAAABBBABAB
Betroffene Personen und KontaktdatenBBABBBBAAAB
Ansprechperson der Polizei des ersuchenden Kantons und KontaktdatenBBABBBBAA
Ansprechperson beim SEM und KontaktdatenBBABAABBBABA
2. Daten zur Flugreservationsanfrage (Linienflug und Sonderflug)
Art der AusreiseBBABBBBAAAB
Kategorie der AusreiseBBABBBBAAAB
ZielflughafenBBABBBBAAB
Vom Kanton angegebener AbgangsflughafenBBABBBBAAB
Vom Kanton angegebener AusreisezeitraumBBABBBBAAB
Dublin-FristBBABBBBABAB
Gründe für das AusreisedatumBBABBBBAAB
Vom Kanton angegebener AusreisezeitraumBBABBBBAAB
Gründe für den ZeitraumBBABBBBAAB
Kopie der dem Gesuch beigefügten DokumenteBBABBBBAAB
Allgemeine Bemerkungen zur BuchungsanfrageBBABBBBAAB
3. Technische Daten zu Flugbuchungen (Linienflug und Sonderflug)
PassagierstatusBBAAAAAABAA
Grund für die AusreiseBBAAAAAABAA
Datum der AusreiseBBAAAAAABAA
Uhrzeit der AusreiseBBAAAAAABAA
AbflugortBBAAAAAABAA
FluggesellschaftBBAAAAAABAA
FlugnummerBBAAAAAABAA
Zielflughafen und LandBBAAAAAABAA
Uhrzeit und Datum der Ankunft am ZielortBBAAAAAABAA
Transitflughafen und LandBBAAAAAABAA
Uhrzeit und Datum der Ankunft am TransitflughafenBBAAAAAABAA
Uhrzeit und Datum des Abflugs vom TransitflughafenBBAAAAAABAA
Fluggesellschaft für den TransitBBAAAAAABAA
Flugnummer des Abflugs vom TransitflughafenBBAAAAAABAA
Datum und Uhrzeit der Buchung, Mitteilung und Annullierung eines FlugsAAAAAAAAAAA
Benutzername der Person, die die Flüge gebucht, mitgeteilt oder annulliert hatAAAAAAAAAAA
Datum und Uhrzeit des Ersuchens um Annullierung der FlugbuchungenAAAAAAAAAAA
Benutzername der Person, die um Annullierung der Flugbuchungen ersucht hatAAAAAAAAAAA
Grund für die AnnullierungBBABBBBAABB
Frontex-Zusammenarbeit (ja/nein)BBAAAAAABAA
Preis und Währung des FlugticketsBBAAABA
Erfolgter Rückerstattungsantrag bei der FluggesellschaftBBBBA
Fakturierung der Kosten an den AuftragnehmerBBBAABA
Betrag der zu fakturierenden KostenBBBAABA
4. Daten zur Planung der Sonderflüge
Vorgesehener ZielflughafenBBAAAAAA
Vorgesehener FlugzeitraumBBAAAAAA
AbflugortBBAAAAAA
FluggesellschaftBBAAAAAA
FlugnummerBBAAAAAA
Datum und Uhrzeit des AbflugsBBAAAAAA
Zielflughafen und LandBBAAAAAA
Zeitpunkt und Datum der Ankunft am ZielortBBAAAAAA
Transitflughafen und LandBBAAAAAA
Zeitpunkt und Datum der Ankunft am TransitflughafenBBAAAAAA
Zeitpunkt und Datum des Abflugs vom TransitflughafenBBAAAAAA
Vorgesehene EinsatzdauerBBAAAAA
FlugbeauftragterBBAAAAA
Status des Ersuchens um FlugorganisationBBAAAA
Daten des Status der FlugorganisationBBAAAA
Anzahl verfügbarer PlätzeBBAAAA
Anzahl besetzter PlätzeBBAAAA
Datum der FlugannullierungBBAAAAAA
Anzahl vorgesehener Begleitpersonen, pro ArtBBAAAA
Angabe des Equipenleiters bzw. der Equipenleiterin des FlugsBBABAA
Liste der Passagiere, pro Art und KantonBBABAA
Liste der Begleitpersonen, pro ArtBBABAB
5. Personendaten, die zur Organisation der Ausreise verwendet werden
Für die Ausreise massgebende NebenidentitätenBBABBBBBB
GeburtsortBBABBBBBB
Wohnsitz im RückkehrlandBBABBBBBB
6. Sicherheitsbezogene Daten betreffend die Hauptperson und deren Familienangehörigen
Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen (ja/nein)BBABBBBAAB
Gründe für die Weigerung, die Schweiz zu verlassenBBABBBBAAB
Verweigerter FlugBBABBBBAB
Art der verweigerten FlügeBBABBBBAB
Datum der verweigerten FlügeBBABBBBAB
Ergänzungen zur Sicherheit (ja/nein)BBBBBBAB
Detaillierte Angaben zur SicherheitBBBBBBAB
Ergänzungen zu möglichen StraftatenBBBBBBAB
Detaillierte Angaben zu möglichen StraftatenBBBBBBAB
Kopie der polizeilichen Unterlagen und UrteileBBBBBBAB
Adresse des aktuellen AufenthaltsortsBBABBBBAAB
Art der Reise zum FlughafenBBABBBBAAB
Bestehen von Sicherheitsrisiken für die eigene Person oder andereBBBBBBAAB
Einzelheiten zu gemeldeten SicherheitsrisikenBBBBBBAAB
7. Sicherheitsüberprüfung betreffend die Hauptperson und deren Familienangehörigen (Linienflug und Sonderflug)
Durchgeführte RisikoanalyseBBAAAAAB
Datum der durchgeführten RisikoanalyseBBAAAAAB
Benutzername der Person, die die Risikoanalyse durchgeführt hatBBAAAAAB
Endergebnis der RisikoanalyseBBAAAAABA
Liste der durchgeführten ErmittlungenBBAAAAAB
Daten der durchgeführten ErmittlungenBBAAAAAB
Ergebnisse der durchgeführten ErmittlungenBBAAAAAB
Antrag zur Änderung der RisikostufeBBAAAAAB
Validierung der Änderung der RisikostufeBBAAAAAB
Benutzername der Person, die die Änderung der Risikostufe bestätigt hatBBAAAAAB
Datum der Information des AuftragnehmersBBAAAAAB
Annahme der Änderung durch den AuftragnehmerBBAABBAB
Begleitung erforderlichBBAAAAABA
Art der BegleitungBBAAAAABA
Anzahl vorzusehender BegleitpersonenBBAAAAABA
Begründung der Anzahl BegleitpersonenBBAABBBBBB
Weitere vorzusehende MassnahmenBBAAAAABA
8. Medizinische Daten zur Hauptperson und zu deren Familienangehörigen
Liste, Anzahl und Fachgebiet der kontaktierten Ärztinnen und ÄrzteBAABBBB
Datum, Status und Ergebnis der DatenübermittlungBAABBBB
Einheit und Kürzel der Empfängerin oder des Empfängers der medizinischen UnterlagenBAABBBA
Gestellte Fragen zum Gesundheitszustand und durchgeführte ärztliche UntersuchungenBAABBBBAAB
Angaben zu gesundheitlichen ProblemenBAABBBBAAB
Arztberichte vorhanden beim Antrag (ja/nein)BBABBBBAAB
Angaben zu erforderlichen Massnahmen und HilfsmittelnBAABBBBAAB
Details zu erforderlichen Massnahmen und HilfsmittelnBAABBBBAAB
9. Überprüfung der medizinischen Daten zur Hauptperson und zu deren Familienangehörigen
Erforderliche Beurteilung der TransportfähigkeitBBABBABABA
Nummer des BeurteilungsauftragsBBAAAAAAAA
Priorität des BeurteilungsauftragsBBABBABAAA
EinsatzartBBAAAAAAAA
ZielortBBAAAAAAAA
RechtsbereichBBABBABAAA
Personalien der zu beurteilenden PersonBBAAAAAAAA
Mitglied einer Familiengruppe, die gleichzeitig reist (ja/nein)BBABBBBAAB
Standort der zu beurteilenden PersonBBABBABAAA
Datum des Ersuchens um FluganmeldungBBAAAAAAAA
Für das Gesuch zuständiger KantonBBAAAAAAAA
Ersuchende BehördeBBAAAAAAAA
Ansprechperson beim SEM und beim ersuchenden KantonBBAAAAAAAA
Kontaktdaten (Telefon, einschliesslich Hotline, E-Mail)BBABBABAAA
Liste, Anzahl und Herkunft der zur Beurteilung übergebenen DokumenteBBAAAAAB
Empfänger des Beurteilungsauftrags (Adresse, Kontaktdaten)BBABBBAA
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des BeurteilungsauftragsBAAAAAAA
Benutzername der Person, die den Auftrag übermittelt hatBAAAAAAA
Ergänzende Unterlagen, die zur Beurteilung benötigt werdenBBAAAAAB
Datum und Uhrzeit des Erhalts der BeurteilungBAAAAAAAABA
Ergebnis und Dauer der Gültigkeit der BeurteilungBBAAAAAAABA
Medizinalfall (ja/nein)BBAAAAAAABA
Flugtauglichkeit (ja/nein)BBAAAAAAABA
Begleitung erforderlichBBAAAAAAABA
Aktuelle MedikamenteBBAAAAAABA
Hilfsmittel erforderlich auf dem FlugBBAAAAAAABA
KodifizierungBBAB
Gefährdung der eigenen Person (ja/nein)BBAAAAAAABA
Gefährdung anderer (ja/nein)BBAAAAAAABA
Angaben, Massnahmen, Vorsichtsmassnahmen für die Bodenorganisation, Betreuung ab dem AbflugBBAAAAAAABA
KostenfaktorBBAB
Benutzername der Person, die das Beurteilungsergebnis übermittelt hatBAAAAAAAAAA
Schwangerschaft (ja/nein)BBAAAAAB
Vorraussichtliches Datum der Vollendung der 32. SchwangerschaftswocheBBAAAAAB
Controlling – Fallauswahl (ja/nein)BBA
Controlling der medizinischen Begleitung (ja/nein)BBA
Abrechnung der Kosten für die Beurteilung der TransportfähigkeitBBBAAAB
10. Ergänzende Daten zu den Identitätsausweisen
Art des DokumentsBBABBBBAAB
Ausstellende BehördeBBABBBBAAB
Ablaufdatum des ReisedokumentsBBABBBBAAB
Art der Übermittlung des Reisedokuments an swissREPATBBABBBBAAB
Kopie des ReisedokumentsBBABBBBAAB
Daten zur Dokumentenverwaltung bei swissREPATBBAAAAAABB
Datum der Übergabe des Dokuments an die betroffene PersonBBABBBBBBB
Elektronische Unterschrift der Empfangsbestätigung für das DokumentBBABBBBBBB
Kopie der Empfangsbestätigung für das DokumentBBABBBBBBB
11. Daten zu Auszahlungen
Reisegeld Bund (nach Art. 59a der Asylverordnung 2 vom 11. August 199978über Finanzierungsfragen, AsylV 2)BBABBBBAAB
Betrag des Reisegelds Bund in FrankenBBABBBBAAB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBAAAAABAAA
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBBABAAAAAA
Reisegeld KantonBBABBBBAAB
Betrag des Reisegelds Kanton in FrankenBBABBBBAAB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBBABBBBAAB
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBBABBBBAAB
Ausreisegeld (nach 59a bisAsylV 2)BBAABABAAA
Betrag des Ausreisegelds in FrankenBBAABABAAA
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBAAAAAAAAA
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBBAAAAAAAA
Rückkehrhilfe BundBBABBBAAAB
Betrag der Rückkehrhilfe Bund in FrankenBBABBBAAAB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBAAAAAAAAA
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBBABAAAAAA
Rückkehrhilfe KantonBBABBBAAAB
Betrag der Rückkehrhilfe Kanton in FrankenBBABBBAAAB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBAABBBAAAB
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBBABBBAAAB
Für die Auszahlung zuständige StelleBBABBBAAAB
Auszurichtender Gesamtbetrag in FrankenBBABBBBAAB
Währung der vorzunehmenden Auszahlungen (CHF/USD/EUR)BBABBBBABB
12. Daten zu erfolgten Auszahlungen (am Flughafen oder anderswo)
Daten der erfolgten AuszahlungenBBAAAABBBA
Elektronische Unterschriften Erhalt der ausbezahlten Beträge (Empfänger)BBABAABBBA
Elektronische Unterschriften ausbezahlte BeträgeBBABAABBBA
Kopie der Belege nach Art der ausgerichteten HilfeBBBBBBBBBB
13. Daten zu Begleitungen
Datum der vorgesehenen BegleitungenBBABBBAAAB
Datum der erfolgten BegleitungenBBABBBBBBB
Route der Begleitungen (Abgangsflughafen, Transit, Ankunft, Rückkehr)BBAAAABAA
Art der BegleitungBBABBBBBB
Dauer der BegleitungenBBABBBBBB
Name, Vorname der BegleitpersonenBBABBBBBB
Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität der BegleitpersonenBBABBBBBB
Sonderwünsche der BegleitpersonenBBABBBBBB
Pikett-Telefonnummer der BegleitpersonenBBABBBBBB
E-Mail-Adresse der BegleitpersonenBBABBBBBB
Art der Ausreisedokumente der BegleitpersonenBBABBBBBB
Nummer, Ausstellungsland, Ablaufdatum der AusreisedokumenteBBABBBBBB
Funktion und Organisationseinheit der BegleitpersonenBBABBBBBB
Liste der vorgesehenen Begleitungen nach Datum, Art und OrtBBBBBBABBB
Liste der erfolgten Begleitungen nach Datum und ArtBBBBBBBBB
Liste der vorgesehenen Einsätze pro Begleitperson und ArtBBBBBBBBB
Liste der erfolgten Einsätze pro Begleitperson und ArtBBBBBBBBB
Kostenabrechnung für die BegleitungBBBBBBBBB
V. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
1. Stammdaten zu Rückkehrberatung
RechtsbereichBBBBBB
Für das Gesuch zuständiger KantonBBBBBB
Behörde, die die Rückkehrberatung durchgeführt hatBBBBBB
Ansprechperson beim SEM und beim Kanton, in dem das Gesuch gestellt wirdBBBBBB
Datum des AsylgesuchsBBBBBB
Personalien der/des Begünstigten (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht)BBBBBB
Staatsangehörigkeit der/des BegünstigtenBBBBBB
Anzahl BegünstigteBBBBBB
Status der Begünstigten zum Zeitpunkt der BeratungBBBBBB
Datum der AusreisefristBBBBBB
Datum des ersten GesprächsBBBBBB
Anzahl durchgeführter GesprächeBBBBBB
Allgemeine Informationen zu den BegünstigtenBBBBBB
Art der gewährten RückkehrhilfeBBBBBB
Datum der vorgesehenen AusreiseBBBBBB
Datum der effektiven AusreiseBBBBBB
Aktueller Status der BegünstigtenBBBBBB
Detaillierte Liste der Beratungsfälle, für einen bestimmten Zeitraum, pro StatusBBBBBB
2. Stammdaten zu Gesuchen um Rückkehrhilfe
Datum des GesuchsBBBBAAABBBAAB
RechtsbereichBBBBAAABBBAAB
Für das Gesuch zuständiger KantonBBBBAAABBBAAB
Behörde, die das Gesuch eingereicht hatBBBBAAABBBAAB
Ansprechperson beim SEM und beim Kanton, in dem das Gesuch gestellt wirdBBBBAAABBBAAB
Art und kantonale ReferenznummerBBABAAABBBAAB
Personenart (Hauptperson/Nebenperson) Gesuchsteller/inBBBBAAABBBAAB
Art der Beziehung zur Hauptperson, die das Gesuch gestellt hatBBBBAAABBBAAB
Angaben zu den in das Gesuch eingeschlossenen volljährigen BegünstigtenBBBBBB
Datum und elektronische Unterschrift der volljährigen BegünstigtenBBBBBB
Angaben zu den in das Gesuch eingeschlossenen minderjährigen BegünstigtenBBBBBB
Art des Gesuchs um Rückkehrhilfe eRetourBBABBBB
ZEMIS-Code Gesuch um RückkehrhilfeBBABAAA
Rückkehrhilfe schon bezogen (ja/nein)BABABAAA
Schutz vorhanden (ja/nein)BBABBBB
Datum der Reaktivierung des GesuchsBBABAAA
3. Daten zu Gesuchen um individuelle Rückkehrhilfe
RückkehrlandBBABBBB
Adresse im RückkehrlandBBABBBB
Region der Adresse im RückkehrlandBBABBBB
Vorgesehene Art der Ausreise (Landweg/Luftweg/Seeweg)BBABBBB
Datum oder Zeitraum der vorgesehenen AusreiseBBABBBB
Vorgesehene FluggesellschaftBBABBBB
4. Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen
Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten geprüftBBBBBB
Alle notwendigen Schritte zur Ausreise vorgenommenBBBBBB
Hängiges Asylgesuch oder Beschwerde: Rückzugserklärung liegt vorBBBBBB
Flüchtlingsstatus: Verzichtserklärung liegt vorBBBBBB
Vorübergehender Schutz: Verzichtserklärung liegt vorBBBBBB
Datum des Rückzugs des AsylgesuchsBBBBBB
Ort des Rückzugs des AsylgesuchsBBBBBB
Kopie der RückzugserklärungBBBBBB
Datum des Verzichts auf den Flüchtlingsstatus oder den vorübergehenden SchutzBBBBBB
Ort des Verzichts auf den Flüchtlingsstatus oder den vorübergehenden SchutzBBBBBB
Kopie der VerzichtserklärungBBBBBB
5. Kontrolle der Ausschlussgründe
Keine Verbrechen oder mehrfachen Vergehen begangen (ja/nein)BBBBBB
Kein Missbrauchsfall vorliegend (ja/nein)BBBBBB
Keine genügenden finanziellen Mittel oder andere Vermögenswerte vorhanden (ja/nein)BBBBBB
6. Art und Betrag der beantragten, gewährten und ausgerichteten Hilfe
Betrag der vom Kanton beantragten finanziellen HilfeBBABBBB
Betrag der vom SEM gewährten finanziellen HilfeBBABAAA
Betrag der vom Kanton beantragten materiellen ZusatzhilfeBBABBBB
Betrag der vom SEM gewährten materiellen ZusatzhilfeBBABAAA
Betrag der vom Kanton beantragten medizinischen HilfeBBABBBB
Betrag der vom SEM gewährten medizinischen HilfeBBABAAA
Gesamtbetrag der beantragten HilfeBBABBBB
Gesamtbetrag der vom SEM gewährten HilfeBBABAAAA
Bemerkungen zum GesuchBBABBBAB
Vom Kanton auszurichtender GesamtbetragBBABAAAA
Von swissREPAT auszurichtender GesamtbetragBBABAAAA
Ins Ausland auszurichtender GesamtbetragBBABAAAA
Validierung 1 der auszurichtenden BeträgeBBABAAAA
Datum und Uhrzeit der Validierung 1BBABAAAA
Validierung 2 der auszurichtenden BeträgeBBABAAAA
Datum und Uhrzeit der Validierung 2BBABAAAA
Datum des Auftrags SEM zur Auszahlung ins AuslandBBABAAAA
Für Auszahlung(en) ins Ausland zuständige BehördeBBABAAAA
Währung der vorzunehmenden Auszahlungen ins Ausland (CHF/USD/EUR)BBABAAAA
Konto-Nr. (IBAN) des/der BegünstigtenBBBBBBB
Datum der erfolgten Auszahlungen ins AuslandBBABAAAA
Datum ProjektabschlussBBABAAAA
7. Daten zum geplanten Projekt
Personalien des/der ProjektbegünstigtenBBBBBB
RückkehrlandBBBBBB
Adresse am ZielortBBBBBB
Datum des ProjektsBBBBBB
Art des beantragten ReintegrationsprojektsBBBBBB
Name von Projekt 1BBBBBB
Beschreibung von Projekt 1BBBBBB
Betrag der beantragten Finanzhilfe für Projekt 1BBBBBB
Name von Projekt 2BBBBBB
Beschreibung von Projekt 2BBBBBB
Betrag der beantragten Finanzhilfe für Projekt 2BBBBBB
Gesamtbetrag der beantragten FinanzhilfeBBBBBB
Details des vorgeschlagenen BudgetsBBBBBB
Gesamtbetrag des beantragten BudgetsBBBBBB
Weitere vorgesehene FinanzierungsquellenBBBBBB
Entwicklungsstand des ProjektsBBBBBB
Art der ZusammenarbeitBBBBBB
Für das Projekt benötigte ArbeitsmittelBBBBBB
Für die Projektumsetzung erforderliche BewilligungenBBBBBB
Verfügbarer RaumBBBBBB
Daten zu Berufsausbildung und ErfahrungBBBBBB
Daten zum Kontext des ProjektsBBBBBB
ProjektrisikenBBBBBB
Zeitplan für die ProjektumsetzungBBBBBB
Bemerkungen und ergänzende Informationen zum ProjektBBBBBB
Anhänge zum ProjektBBBBBB
8. Technische Daten im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Rückkehrhilfe
Ablauf der Frist zur Rückerstattung der erhaltenen RückkehrhilfeBBBAAAA
Datum der Rückkehr in die SchweizBBBBAAA
Adresse des/der Begünstigten in der SchweizBBBB
Datum des Ersuchens um RückerstattungBBBA
Festgelegte Modalitäten der RückerstattungBBBA
Datum Beendigung der RückerstattungBBBA
9. Referenzdaten
ReferenzdatenBBAA
VI. Ausreise- und Vollzugskosten der Hauptperson und ihrer Familienangehörigen
1. Stammdaten zum Ersuchen um Rückerstattung
Kanton – ersuchende StelleBABBBBBBB
Ansprechperson beim ersuchenden KantonBABBBBBBB
Für das Ersuchen zuständige Ansprechperson beim SEMBABBBBBBB
Datum des Ersuchens um RückerstattungBABBBBBBB
Daten der Zahlungsanweisungen der ersuchenden StelleBABBBBBBB
Kategorien der Ausreise- und VollzugskostenBABBBBBBB
Höhe der PauschalenBABAAAAAA
Einzelheiten zu Kosten und BeträgenBABBBBBBB
Gesamtbeträge der einzelnen KostenkategorienBABBBBBBB
Bereits rückerstattete Beträge der einzelnen KostenkategorienBABBBBBBB
Kostenabrechnung für durchgeführte Begleitungen, inkl. Namen und Vornamen der BegleitpersonenBABBBBBBB
Abrechnung Anzahl Vollzugstage der AdministrativhaftBABBB
Bemerkungen zum Ersuchen um RückerstattungBABBBBBBB
Dem Ersuchen beigefügte BelegeBBBBBBBBB
Anhang 2

(Art. 18)

Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist

AlbanienMalta
BelgienMontenegro
Bosnien und HerzegowinaNiederlande
BulgarienNordmazedonien
DänemarkNorwegen
DeutschlandÖsterreich
EstlandPolen
FinnlandPortugal
FrankreichRumänien
GeorgienSchweden
GriechenlandSerbien
IrlandSlowakei
IslandSlowenien
ItalienSpanien
KosovoTschechien
KroatienUngarn
LettlandVereinigtes Königreich
LiechtensteinZypern
Litauen
Luxemburg
Anhang 3

(Art. 26c Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004^79zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 200480in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 201181zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200482zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; e. Abkommen vom 28. April 200583zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; f. Protokoll vom 28. Februar 200884^zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  2. SR 142.20

  3. Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  4. SR 142.31

  5. SR 172.010

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

  7. SR 311.0

  8. SR 321.0

  9. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 207).

  11. SR 142.314

  12. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 207).

  13. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 207).

  14. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

  15. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

  16. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

  17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

  18. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

  19. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  20. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  21. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

  22. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  23. SR 364.3

  24. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 15. Juli 2024 (AS 2024 284).

  25. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 222).

  26. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

  27. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  28. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

  29. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

  30. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

  31. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

  32. Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

  33. Siehe Fussnote zu Art. 15b bisAbs. 3.

  34. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  35. Siehe Fussnote zu Art. 15b bisAbs. 3.

  36. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  37. Siehe Fussnote zu Art. 15b bisAbs. 3.

  38. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  39. SR 631.062

  40. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  41. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  42. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  43. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  44. SR 170.32

  45. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  46. SR 311.0

  47. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  48. SR 631.062

  49. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

  50. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  51. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

  52. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  53. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

  54. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

  55. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  56. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  57. SR 341

  58. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

  59. SR 341

  60. SR 341.1

  61. SR 341

  62. SR 341.1

  63. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassung an das BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

  64. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 887).

  65. SR 142.311

  66. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

  67. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

  68. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

  69. SR 143.5

  70. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

  71. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  72. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

  73. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. April 2020 angepasst.

  74. SR 142.312

  75. [AS 1987 1669; 1990 1579; 1991 1165; 1995 5041]

  76. [BS 1 121;AS 1949 221; 1987 1665; 1988 332; 1990 1587Art. 3 Abs. 2; 1991 362Ziff. II 11,1034Ziff. III; 1995 146; 1999 1111,2262Anhang Ziff. 1; 2000 1891Ziff. IV 2; 2002 685Ziff. I 1,701Ziff. I 1,3988Anhang Ziff. 3; 2003 4557Anhang Ziff. II 2; 2004 1633Ziff. I 1,4655Ziff. I 1; 2005 5685Anhang Ziff. 2; 2006 979Art. 2 Ziff. 1,1931Art. 18 Ziff. 1,2197Anhang Ziff. 3,3459Anhang Ziff. 1,4745Anhang Ziff. 1; 2007 359Anhang Ziff. 1.AS 2007 5437Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20 ).

  77. AS 2004 1649

  78. SR 142.312

  79. SR 0.362.31

  80. SR 0.362.1

  81. SR 0.362.11

  82. SR 0.362.32

  83. SR 0.362.33

  84. SR 0.362.311

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