Missing signature and prayer in social insurance revision

SV.2005.14Li Supreme Court3 de out. de 2007

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Resumo

The applicant sought revision against an OG judgment confirming the refusal of an invalidity pension. The revision was defective because it had neither a signature nor a formal prayer. The court held that lack of signature is a curable defect and that, in social insurance proceedings, an appeal should not be rejected without necessity when the procedural grievance is still identifiable. The excerpt does not show the final dispositive part.

Regest

Art. 78 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 AHVG und § 84 ZPO; form defects in revision proceedings and curability of defective pleadings. A pleading lacking a signature is not a valid procedural act, but the defect is capable of cure and requires an improvement order. Missing appellate prayers are not mere form defects; nevertheless, in social insurance litigation an appeal should not be rejected unnecessarily where the identifiable complaint discloses a procedurally relevant grievance. The scope of § 84 ZPO is thus interpreted pragmatically, allowing correction of defective remedies to a broader extent than a strict formalism would permit, provided the appeal’s essential challenge is recognisable (consid. 4 ff.).

Texto completo

SV.2005.14

Leitsatz 1

Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 93 Abs 2 AHVG und § 84 ZPO

Ein Schriftsatz ohne Unterschrift kann nicht als wirksamer Schriftsatz angesehen werden und deshalb nicht zum Gegenstand einer sachlichen Erledigung gemacht werden; der Mangel ist indes heilbar.

Fehlende Rechtsmittelanträge gehören zu den Inhaltsmängeln, wogegen § 84 ZPO Verbesserungsaufträge auf Formgebrechen beschränkt. Im Sozialversicherungsprozess mag es sich indes rechtfertigen, ein Rechtsmittel nicht ohne Not zurückzuweisen: umso weniger, als die liechtensteinische Rechtsprechung im Zivilprozess ganz allgemein Verbesserungen von Rechtsmittelschriften, insbesondere in Bezug auf Rechtsmittelanträge, in weit grösserem Umfang zulässt, als dies früher für möglich erachtet wurde. Vorausgesetzt ist lediglich, dass das mangelhafte Rechtsmittel eine verfahrensrechtlich zu beachtende Beschwer zumindest erkennen lässt.

Aus der Begründung

1. Mit Verfügung vom 01.12.2005 lehnten die Antragsgegnerinnen [AHV-IV-FAK-Anstalten] den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

2. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Vorstellung des Antragstellers vom 28.12.2005 gaben die Antragsgegnerinnen mit E vom 15.05.2006 keine Folge.

3. Einer gegen diese E gerichteten Berufung des Antragstellers vom 12.06.2006 gab das OG mit U vom 06.12. 2006 keine Folge.

4. Gegen dieses U richtete sich die Revision des Antragstellers. Wie die zur Revisionsbeantwortung eingeladenen Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 08.03.2007 zutreffend einwendeten, fehlen der Revision Antrag und Unterschrift. Was vorliegt, ist ein Schriftsatz, wonach das U des OG "wegen schwerer Mängel im Verfahren angefochten" werde. Bis und mit Seite 4 folgt eine Begründung hierzu. Mit ihr endet die Revision abrupt.

5. Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO ...

6. Nach § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht - unter hier nicht interessierendem Vorbehalt - die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen, dh entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen.

7. Ein Schriftsatz ohne Unterschrift kann nicht als wirksamer Schriftsatz angesehen werden und deshalb nicht zum Gegenstand einer sachlichen Erledigung gemacht werden; der Mangel ist indes heilbar (U des OGH vom 29.06.1982 zu 2 C 400/79-36, auszugsweise veröffentlicht in LES 1983, 83, 2. Leitsatz und S 91 [2, a]; Georg E Kodek in Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A Wien 2003] Rz 167 zu §§ 84,85 [ö]ZPO).

8. Fehlende Rechtsmittelanträge gehören zu den Inhaltsmängeln, wogegen § 84 ZPO Verbesserungsaufträge auf Formgebrechen beschränkt. Im Sozialversicherungsprozess mag es sich indes rechtfertigen, ein Rechtsmittel nicht ohne Not zurückzuweisen: umso weniger, als die liechtensteinische Rsp im Zivilprozess ganz allgemein Verbesserungen von Rechtsmittelschriften, insbesondere in Bezug auf Rechtsmittelanträge, in weit grösserem Umfang zulässt, als dies früher für möglich erachtet wurde. Vorausgesetzt ist lediglich, dass das mangelhafte Rechtsmittel eine verfahrensrechtlich zu beachtende Beschwer zumindest erkennen lässt (B des OGH vom 04.01.1983 zu 7 C 13/82-21, auszugsweise veröffentlicht in LES 1985, 13, Leitsatz und S 14; Kodek, Rz 177 zu §§ 84,85 [ö]ZPO). Die gegenständliche mangelhafte Revision lässt die verfahrensrechtlich zu beachtende Beschwer zwanglos erkennen: Der Antragsteller rügt sinngemäss, ihm bleibe infolge eines Mangels des Berufungsverfahrens die beantragte Invalidenrente versagt.

[...]

Palavras-chave

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