OGH lacked basis for supervisory complaints and requests

OGH 169/2010Li Supreme Court5 de nov. de 2010Dismissed

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Resumo

MB*** and RB*** asked the OGH to act on alleged delay of justice by the 1st Senate of the Obergericht, to order continuation of several pending proceedings, and to state when access to the ordinary court would be opened for damages claims. The OGH held that these submissions had no procedural basis before it. Supervisory complaints under Art. 48(1)(b) GOG had to be filed with the president of the relevant court, and challenges were governed by Art. 60 GOG. The letters and the requests were therefore rejected. The court also explained why the cited delays arose, but did not grant any relief.

Regest

Art. 48 Abs. 1 lit. b GOG, Art. 60 GOG; supervisory complaint and challenge proceedings are not to be brought before the OGH in the first instance. Beschwerden wegen angeblicher Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind beim Präsidenten des zuständigen Gerichtshofes einzubringen; Ablehnungsanträge sind nach der dafür vorgesehenen Zuständigkeitsordnung zu behandeln. Ein Gesuch um allgemeine Bekanntgabe, wann ein Zugang zum ordentlichen Gericht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eröffnet werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist zurückzuweisen.

Texto completo

OGH 169/ 2010

Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, über diverse Anträge des 1.) MB***, und 2.) RB***, ebendort, vom 8.8. und 27.9.2010 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die beiden Schreiben vom 8.8. und 27.9.2010 sowie die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .

B e g r ü n d u n g :

Erneut und zum wiederholten Male wandten sich die Eheleute B*** mit einem Schreiben vom 8.8.2010 an den OGH.

Auf das Wesentliche zusammengefasst behaupten sie darin die Zuständigkeit des OGH für die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden "gegen den Senat des Obergerichtes". Herr und Frau B*** beanstanden in ihrem Schreiben die Untätigkeit des Obergerichtes in diversen anhängigen Rechtssachen.

So werde das Verfahren 6 CG.2005.231 "weiterhin nicht fortgeführt". In der Rechtssache 9 HG.2006.49 sei über einen Rekurs vom Jahr 2008 nicht entschieden worden. Im Prozess CO.2007.1 "reagiere der 1. Senat nicht auf die gestellten Anträge und wolle ein ordentliches Verfahren endgültig nicht führen". Auch der OGH habe auf mehrere Anträge auf Ablehnung des 1. Senates und auf Aufsichtsbeschwerden zu reagieren und "einen rechtmässigen Zustand einer ordentlichen Rechtspflege herzustellen".

Das Schreiben vom 8.8.2010 mündet in den Antrag, dem Obergericht die Fortsetzung der genannten Verfahren aufzutragen und für die Umsetzung des Beschlusses des OGH vom 3.9.2009 zu sorgen. Schliesslich habe der OGH auch bekanntzugeben, wann - zur Geltendmachung der den Eheleuten B*** entstandenen Schäden in Millionenhöhe - ein Zugang zum ordentlichen Gericht geöffnet werde.

Aufgrund der Bekanntgabe der Senatsbesetzung gemäss Art 59 GOG mit Mitteilung vom 20.9.2010 richteten die Einschreiter ein weiteres Schreiben an den OGH, mit dem sie um Angabe der Sache ersuchen, über die zu entscheiden ist.

Die beiden Schreiben vom 8.8. und 27.9.2010 und die darin gestellten Anträge müssen zurückgewiesen werden, weil sie keine Grundlage in den einschlägigen Verfahrensgesetzen finden.

Hiezu kann vorweg auf zahlreiche vorangegangene Beschlüsse, zuletzt vom 1.10.2010 zu OGH 163, 164 und 175/2010 verwiesen werden. Demnach sind Aufsichtsbeschwerden wegen angeblicher Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege gemäss Art 48 Abs 1 lit. b GOG, die sich vorliegend ausschliesslich gegen den Senat 1 des Obergerichtes richten, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes einzubringen. Entgegen der Meinung der Antragsteller ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehnungsanträge in Art 60 GOG geregelt und liegt im gegenständlichen Fall beim Präsidenten des Obergerichtes bzw bei dem zur Entscheidung berufenen Senat dieses Gerichts.

Für die von den Eheleuten B*** geforderte Bekanntgabe durch den OGH, wann für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen "ein Zugang zum ordentlichen Gericht geöffnet werde", fehlt jedwede gesetzliche Grundlage. Davon abgesehen haben die beiden Antragsteller sehr wohl Kenntnis, wie und auf welchem Wege Klagen beim Landgericht einzubringen sind und haben sie davon schon zahlreiche Male Gebrauch gemacht.

Der Vollständigkeit halber und der Aufklärung der Eheleute B*** wegen ist zu den behaupteten Verfahrensverzögerungen wie folgt Stellung zu nehmen:

Die Geschäfte des für alle drei Rechtssachen zuständigen Senates 1 des Obergerichtes werden seit dem 1.1.2010 vom Vorsitzenden Dr. Lothar Hagen geführt, als dessen Stellvertreter Dr. Heinz Bildstein fungiert.

Die in der Rechtssache 6 CG.2005.231 für den 7.10.2010 anberaumte Berufungsverhandlung musste abgesetzt werden, weil MB*** die Verfahrenshilfe beantragte. Hierüber hatte das gemäss § 65 ZPO zuständige Landgericht zu entscheiden. Dessen mittlerweile ergangene Beschluss wurde von der beklagten Partei mit Rekurs angefochten. Die Entscheidung hierüber steht noch aus, weil der Akt - bis zum 5.10.2010 - dem Obergericht nicht (wieder) vorgelegt wurde.

Der Akt 9 HG.2006.49 wurde dem Senat 1 am 25.6.2010 mit einer Entscheidung des StGH über eine Beschwerde des MB*** vorgelegt. Eine Entscheidung über die offenen Rechtsmittel konnte bislang nicht erfolgen, weil beim Obergericht noch kein Nachweis über die im Rechtshilfewege erfolgte Zustellung der Besetzungsmitteilung an B*** eingelangt ist.

In der Rechtssache CO.2007.1 (nunmehr CO.2009.1) entschied der OGH mit Beschluss vom 9.4.2010 über mehrere Rechtsmittel. Der Akt musste sodann vom Obergericht dem Staatsgerichtshof zur derzeit noch ausstehenden Entscheidung über eine Individualbeschwerde des MB*** gegen eine Ablehnungsentscheidung vorgelegt werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die gegen den Senat 1 des Obergerichtes und dessen nunmehrigen Vorsitzenden gerichteten Vorwürfe jeder Substanz entbehren. Vielmehr sind Verfahrensverzögerungen in diesen und auch anderen Rechtssachen vor allem auf die Vielzahl von Anträgen, Ablehnungserklärungen, Rechtsmittel etc insbesondere auch des MB*** und nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass die gemäss Art 58 GOG notwendigen Verständigungen über die Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates im Rechtshilfewege erfolgen.

Zu der mit Schreiben vom 27.9.2010 von den Einschreitern gewünschten Angabe der Sache, über die der OGH nunmehr zu entscheiden hat, sieht sich der Senat nicht veranlasst. Trotz der Vielzahl ihrer Eingaben sollten die Eheleute B*** den Inhalt ihres Schreibens vom 8.8.2010 (und damit auch den Gegenstand dieses Beschlusses) selbst kennen.

Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Vaduz, am 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Sena

Palavras-chave

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