Schlussanträge des Generalanwalts D. Spielmann vom 3. September 2026.###

ECLI:EU:C:2026:703Eu Cjeu3 de set. de 2026

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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 3. September 2026(1)

Rechtssache C‑394/25 [Volta](i)

Minister van Asiel en Migratie,

Beteiligte:

A,

ihre Kinder

und B

(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Niederlande])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 7 Abs. 2 – Integrationsmaßnahmen – Nationale Regelung, die die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers von der erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung im Ausland abhängig macht – Allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von dieser Verpflichtung befreite Angehörige bestimmter Drittstaaten – Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Art. 20 der Charta der Grundrechte – Gleichbehandlung “






 Einleitung

1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(2) im Hinblick auf das in der niederländischen Regelung vorgesehene Integrationserfordernis im Ausland. Dieses Integrationserfordernis umfasst eine Prüfung, die der betreffende Staatsangehörige in seinem Herkunftsdrittstaat ablegen muss.

2.        Anders als die Rechtssache, in der das Urteil K und A(3) ergangen ist, geht es in der vorliegenden Rechtssache weder um die Zulässigkeit dieser Integrationsprüfung noch um deren Anwendungsvoraussetzungen. Hier geht es um die Frage, ob die Angehörigen bestimmter Drittstaaten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gewährte Befreiung von der Verpflichtung, dem Integrationserfordernis im Ausland zu genügen, mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung in Einklang steht. Dabei handelt es sich um eine heikle und zugleich bisher noch nicht gestellte Frage, die dem Gerichtshof die Gelegenheit bietet, den den Mitgliedstaaten dabei zur Verfügung stehenden Handlungsspielraum genauer abzustecken, um Angehörige verschiedener Drittstaaten in dem durch die Richtlinie 2003/86 festgelegten rechtlichen Rahmen unterschiedlich zu behandeln.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3.        In der vorliegenden Rechtssache sind insbesondere Art. 3 Abs. 4 und 5 sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 und die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig.

 Niederländisches Recht

 Die Vreemdelingenwet 2000

4.        In Art. 14 der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Vreemdelingenwet 2000) (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes [Ausländergesetz 2000]) vom 23. November 2000(4) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Vw 2000) Abs. 1 heißt es:

„Der Minister [van Veiligheid en Justitie (für Justiz und Sicherheit, im Folgenden: Minister)] ist befugt:

a)      den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu bewilligen, abzulehnen oder nicht zu prüfen;

…“

5.        Art. 16 Abs. 1 Vw 2000 bestimmt:

„Ein Antrag auf befristete Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14 kann abgelehnt werden, wenn:

a)      der Ausländer keine gültige vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, die mit dem Aufenthaltszweck übereinstimmt, für den die Aufenthaltserlaubnis beantragt wird;

…

h)      der Ausländer, der zu keiner der in Art. 17 Abs. 1 aufgeführten Gruppen gehört, nach Erwerb eines Aufenthaltsrechts in den Niederlanden nach Maßgabe der Art. 3 und 4 des Integrationsgesetzes 2021 integrationspflichtig wäre und nicht über Grundkenntnisse der niederländischen Sprache und der niederländischen Gesellschaft verfügt;

…“

6.        Art. 17 Abs. 1 Vw 2000 sieht vor:

„Ein Antrag auf befristete Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14 kann nicht wegen Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden, wenn:

a)      der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines der vom Minister im Einvernehmen mit dem Minister van Buitenlandse Zaken (Außenminister, Niederlande) durch Verordnung zu bestimmenden Länder besitzt“;

…“

 Der Vreemdelingenbesluit 2000

7.        Art. 3.71 des Besluit tot uitvoering van de Vreemdelingenwet 2000 (Vreemdelingenwet 2000) (Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 2000 [Ausländerverordnung 2000]) vom 23. November 2000(5) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Vb 2000) Abs. 1 bestimmt:

„Der Antrag auf befristete Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt, wenn der Ausländer keine gültige vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt.“

8.        Art. 3.71a Vb 2000 Abs. 1 sieht vor:

„Ein Ausländer verfügt über Grundkenntnisse der niederländischen Sprache und über die niederländische Gesellschaft im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. h [Vw 2000], wenn er binnen eines Jahres unmittelbar vor Stellung des Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis mit Erfolg eine Basis‑Integrationsprüfung im Sinne von Art. 3.98a abgelegt hat.“

 Der Vreemdelingencirculaire 2000

9.        In Abschnitt B1/4.7 („Integrationserfordernis im Ausland“) des Vreemdelingencirculaire 2000 (Ausländerrunderlass 2000) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Vc 2000) heißt es:

„Für die Feststellung, ob es sich bei dem Integrationserfordernis im Ausland um eine Bedingung handelt, finden folgende Artikel Anwendung:

•      Art. 16 Abs. 1 Buchst. h [Vw 2000];

…

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. h [Vw 2000] lehnt der [Immigratie- en Naturalisatiedienst (Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde, Niederlande)] den Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis ab, wenn der Ausländer die Basis‑Integrationsprüfung im Ausland nicht mit Erfolg oder überhaupt nicht abgelegt hat, es sei denn, er war hiervon ausgenommen oder befreit.

…

Ausnahmen

Für die Beurteilung der Ausnahmen vom Integrationserfordernis im Ausland finden folgende Artikel Anwendung:

•      Art. 16 Abs. 1 Buchst. h in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 [Vw 2000];

…“

 Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

10.      Am 1. und am 19. September 2021 stellten der Ehegatte von B und der Lebenspartner von A (nachstehend jeweils als Zusammenführender bezeichnet) im Namen dieser beiden Drittstaatsangehörigen jeweils einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für diese beiden Drittstaatsangehörigen sowie für die Kinder von A zum Zweck der Familienzusammenführung in den Niederlanden.

11.      Mit Bescheiden vom 2. Februar und vom 21. Dezember 2021 lehnte der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) diese Anträge mit der Begründung ab, dass diese beiden Drittstaatsangehörigen nicht der Verpflichtung nachgekommen seien, den ersten Abschnitt ihrer Integration in den Niederlanden erfolgreich zurückzulegen, bei dem Grundkenntnisse sowohl der niederländischen Sprache als auch der niederländischen Gesellschaft (im Hinblick auf das Integrationserfordernis im Ausland) beurteilt würden, von der sie nicht befreit werden könnten. Auch eine Freistellung vom Integrationserfordernis im Ausland aufgrund besonderer individueller Umstände sei durch nichts gerechtfertigt.

12.      Mit Bescheiden vom 3. September 2021 und vom 22. Mai 2023 wies der Staatssekretär die von A und B eingelegten Beschwerden zurück.

13.      Mit Urteilen vom 23. Januar 2023 und vom 16. April 2024 hob die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande), die die von A und B gegen diese beiden Entscheidungen erhobenen Klagen für begründet hielt, die Bescheide mit der Begründung auf, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Vw 2000 unter Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)(6) bei der Anwendung des Integrationserfordernisses im Ausland aufgrund der Staatsangehörigkeit unterscheide und dass dieses Erfordernis gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 verstoße. Von diesem Erfordernis nicht ausgenommene Ausländer erführen eine Ungleichbehandlung gegenüber denen, die hiervon ausgenommen seien, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Lage befänden, da diese Ausländer in beiden Fällen ihr Recht auf Familienleben in den Niederlanden ausüben möchten. Ferner diene das Integrationserfordernis zwar einem legitimen Ziel, nämlich der Förderung der Integration in den Niederlanden, doch habe der Minister nicht angemessen begründet, dass dieses Erfordernis ein zu diesem Zweck geeignetes Mittel und mithin die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei.

14.      Der Staatssekretär legte gegen diese Urteile beim Raad van State (Staatsrat), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

15.      Dem Raad van State (Staatsrat) zufolge kann der Minister, die nunmehr auf dem Gebiet der Familienzusammenführung zuständige Behörde, gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. h Vw 2000 einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis ablehnen, wenn ein Ausländer dem Integrationserfordernis im Ausland nicht genüge, in dessen Rahmen die erfolgreiche Ablegung der Basis‑Integrationsprüfung gemäß Art. 3.71a Abs. 1 Vb 2000 belege, dass er über Grundkenntnisse der niederländischen Sprache und der niederländischen Gesellschaft verfüge. Dieses Integrationserfordernis im Ausland sei daher mit dem Erfordernis einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis verknüpft. Folglich müssten die Ausländer, die diesem Erfordernis unterworfen seien, auch dem Integrationserfordernis im Ausland genügen, während die Angehörigen fremder Staaten, die von dem Erfordernis einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis ausgenommen seien, auch von dem Integrationserfordernis im Ausland ausgenommen seien. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Vw 2000 und Abschnitt B1/4.7 Vc 2000 komme diese Befreiung indes nur Ausländern zugute, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, Australiens, Kanadas, Südkoreas, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Vereinigten Staaten, Japans, Monacos, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs oder der Vatikanstadt besäßen. Somit werde eine Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit getroffen.

16.      Daher könnten die Ausländer, die dem Erfordernis einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis genügen müssten, das Recht auf Familienzusammenführung erst in Anspruch nehmen, wenn sie mit Erfolg die Integrationsprüfung im Ausland abgelegt hätten, wobei klarzustellen sei, dass die Ausländer, die diese Prüfung bestanden hätten, nach ihrer Einreise in die Niederlande in gleicher Weise integrationspflichtig seien wie Ausländer, die sich bereits in den Niederlanden aufhielten, u. a. diejenigen, die von dem Erfordernis einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis ausgenommen seien. Ausländern, die von diesem Erfordernis nicht ausgenommen seien, werde daher eine zusätzliche Beschränkung auferlegt.

17.      Mithin stelle sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage, ob das Unionsrecht der Ungleichbehandlung entgegenstehe, die das niederländische Recht dadurch herbeiführe, dass aufgrund der Staatsangehörigkeit unterschieden werde zwischen Ausländern, die dem Integrationserfordernis im Ausland genügen müssten, und Ausländern, die allein deshalb davon ausgenommen seien, weil ihnen die Ausnahme vom Erfordernis einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis zugutekomme.

18.      Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 im Licht der Art. 7, 20, 21 und 52 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Gesetzesregelung wie der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. h Vw 2000 in Verbindung mit deren Art. 17 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen entgegenstehen, nach der auf der Grundlage bilateraler Übereinkünfte im Rahmen der Außenhandelsbeziehungen für den Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis nach der Staatsangehörigkeit zwischen Ausländern, die dem Integrationserfordernis im Ausland genügen müssen, und Ausländern, die davon ausgenommen sind, unterschieden wird?

19.      A und ihre Kinder, B, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

20.      A, B, die niederländische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 20. Mai 2026 mündliche Ausführungen gemacht.

 Würdigung

21.      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2003/86, gegebenenfalls in der Zusammenschau mit den Art. 20 und 21 der Charta, einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen Drittstaatsangehörigen, die einer Integrationsmaßnahme wie dem Integrationserfordernis im Ausland nachkommen müssen, und denjenigen unterscheidet, die davon ausgenommen sind.

22.      Bevor ich diese Rechtsfrage prüfe, werde ich kurz auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs eingehen und einige Bemerkungen zu den Bestimmungen machen, die bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens auszulegen sind.

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

23.      Im Ausgangsverfahren geht es um eine Familienzusammenführung, bei der der Zusammenführende ein Unionsbürger ist. Es fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86. Nach ihrem Art. 1, Art. 2 Buchst. c und Art. 3 Abs. 3 regelt diese Richtlinie nämlich nur Sachverhalte, bei denen der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger ist, der sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhält.

24.      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber diese Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind(7).

25.      Der Vorlageentscheidung zufolge wird nach niederländischem Recht ein innerstaatlicher Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei dem der Zusammenführende ein niederländischer Staatsangehöriger ist, einem Sachverhalt gleichgestellt, der vom Unionsrecht erfasst wird, wenn der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger ist. Daher ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der gestellten Vorlagefrage zuständig ist(8).

 Zur Beantwortung der Frage

 Für die Würdigung maßgebender Rechtsrahmen

26.      Zunächst ist der Rahmen des für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens einschlägigen Rechts abzustecken.

27.      Das vorlegende Gericht wirft insoweit die Frage auf, ob die Befreiung von der durch das Königreich der Niederlande eingeführten Verpflichtung, dem Integrationserfordernis im Ausland zu genügen, eine „günstigere“ Bestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 oder 5 der Richtlinie 2003/86 darstellen kann.

28.      Um hierzu Stellung nehmen zu können, sind diese Bestimmungen zunächst in den Kontext einzuordnen, in den sie sich einfügen.

29.      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 der Richtlinie 2003/86 die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige festlegt, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

30.      Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 findet die Richtlinie 2003/86 Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist und begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, sofern seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind. In Art. 3 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie wird klargestellt, welche Personengruppen von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind und welchen Bestimmungen sie nicht entgegensteht.

31.      Insbesondere sieht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 vor, dass sie u. a. günstigere Bestimmungen der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits unberührt lässt. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 5 berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, „günstigere“ Regelungen zu treffen oder beizubehalten.

32.      Einleitend ist der Frage nachzugehen, ob nationale Rechtsvorschriften, durch die ein Mitgliedstaat Angehörige bestimmter Drittstaaten vom Integrationserfordernis im Ausland ausnimmt, als eine „günstigere“ Maßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2003/86 bewertet werden können, wie es das nationale Gericht in seiner Frage in Betracht zieht und wie alle Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, annehmen.

33.      Es ist von vornherein klarzustellen, dass diese Frage meiner Meinung nach zu verneinen ist.

34.      Zunächst kommt in diesen Bestimmungen nämlich eine klassische Rechtsetzungstechnik des Unionsrechts zum Ausdruck. Besteht keine Einigkeit darüber, welcher Grad der Harmonisierung zugrunde zu legen sei, kann der Unionsgesetzgeber vorsehen, dass ein Akt des abgeleiteten Rechts die Mitgliedstaaten nicht am Erlass oder der Aufrechterhaltung von Bestimmungen hindert, die über die in dem Rechtsakt zur Verwirklichung seiner Ziele aufgestellten Anforderungen hinausgehen.

35.      Beispielhaft sei auf Art. 3 der Richtlinie 2011/95(9) verwiesen, nach dem die Mitgliedstaaten, „günstigere Normen“ sowohl zur Bestimmung derjenigen, die als Flüchtling oder Person gelten, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, als auch zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes „erlassen oder beibehalten“ konnten. Dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge handelte es sich um „günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen“. Auch nach Art. 13 der Richtlinie 2003/109(10) „können [die Mitgliedstaaten] für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen dieser Richtlinie vorsehen“(11).

36.      Es handelt sich mithin um eine Ermächtigung, die den Mitgliedstaaten gestattet, günstigere Bestimmungen zu erlassen als diejenigen, die der Akt des abgeleiteten Rechts vorsieht.

37.      Was sodann die Richtlinie 2003/86 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Europäische Parlament den Vorschlag für eine Gesetzesänderung in Bezug auf den Inhalt von Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie mit dem Hinweis erläutert hat, dass es sich um eine Richtlinie mit Mindestnormen handele und dass mit dem vorliegenden Änderungsantrag das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt werde, bessere Bedingungen als die in der Richtlinie vorgeschlagenen zu bieten(12). Ferner hat die Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86(13) als günstigere Maßnahmen lediglich Ausnahmen von einer durch diese Richtlinie vorgegebenen Bedingung in Betracht gezogen(14).

38.      Zugegebenermaßen bewirken die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, nach denen Angehörige bestimmter Drittstaaten vom Integrationserfordernis im Ausland ausgenommen sind, dass bestimmten Gruppen von Drittstaatsangehörigen eine günstigere Behandlung gewährt wird. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass eine „günstigere Regelung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2003/86 vorliegt. Die Freistellung gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften geht nämlich nicht auf eine in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung, sondern auf ein Staatsangehörigkeitskriterium zurück, das im nationalen Recht für die Anwendung des Integrationserfordernisses festgelegt ist, das der durch diese Richtlinie erlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet vorgeschaltet ist.

39.      Schließlich ist insbesondere zu Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dieser seinem Wortlaut zufolge auf die bilateralen Übereinkünfte zwischen der Union oder der Union zusammen mit ihren Mitgliedstaaten und Drittländern abzielt. Für diese wörtliche Auslegung sprechen im Übrigen auch die Vorarbeiten zur Richtlinie 2003/86. In dem von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag heißt es nämlich: „Unbeschadet der Bemühungen um eine Harmonisierung der Vorschriften zur Familienzusammenführung steht die Gemeinschaft weiterhin zu ihren internationalen Verpflichtungen und den bereits in Kraft getretenen Gemeinschafts- und gemischten Abkommen“(15). Ich stelle jedoch fest, dass die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Verträge mit Drittländern von einem einzigen Mitgliedstaat, nämlich dem Königreich der Niederlande, geschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern diese Bestimmung für eine Antwort auf die vorliegende Vorabentscheidungsfrage von Belang sein sollte.

40.      Zudem ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass sich die bestimmten Drittstaatsangehörigen gewährte Befreiung nicht systematisch aus dem Abschluss eines Vertrags mit einem Drittland ergibt, wie u. a. die Situation der Staatsangehörigen Südkoreas veranschaulicht.

41.      Daher bin ich der Meinung, dass Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2003/86 im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

42.      Die für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage relevante Bestimmung scheint mir hingegen Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta, zu sein.

 Zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 und der Art. 20 und 21 der Charta

43.      Vorab weise ich darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen(16), wenn die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne ihnen insoweit ein Ermessen einzuräumen(17).

44.      Diese Voraussetzungen werden in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2003/86 genannt. Nach deren Art. 7 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten von demjenigen, der den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat, den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt: erstens Wohnraum, der für ihn und seine Familie als üblich angesehen wird, zweitens eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die sämtliche Risiken abdeckt, und drittens feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.

45.      Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 nimmt seinerseits nicht auf „Voraussetzungen“, sondern auf „Integrationsmaßnahmen“ Bezug. Dort heißt es, dass „[die Mitgliedstaaten … gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen [können], dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen“.

46.      Diese Bestimmung ist als eine den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit formuliert und wurde ausweislich der Vorarbeiten zur Richtlinie 2003/86 eingeführt, um die insbesondere in den Niederlanden bereits in Betracht gezogene Möglichkeit der Einführung von Integrationsprüfungen zu billigen(18). Bei der Umsetzung dieser Bestimmung verfügen die Mitgliedstaaten über einen Handlungsspielraum. Ich werde im Folgenden prüfen, welche Grenzen diesem Handlungsspielraum in der im Urteil K und A vorgenommenen Klarstellung gesetzt sind und welche Konsequenzen sich hieraus im vorliegenden Fall ergeben.

47.      Als Erstes betraf die Rechtssache, in der das Urteil K und A ergangen ist, die niederländische Regelung, bei der es gerade um die Integrationsprüfung ging. Zunächst hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass es die Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten gestattet, die Erteilung einer Einreiseerlaubnis von der Beachtung vorher bestimmter Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen(19). Anschließend hat er anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft, ob das Königreich der Niederlande bei der Ausgestaltung dieser Prüfung von seinem Handlungsspielraum in einer mit den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen zu vereinbarenden Art und Weise Gebrauch gemacht hatte(20).

48.      Der Gerichtshof hat hierzu erstens festgestellt, dass es sich bei der in Rede stehenden Prüfung um eine echte „Integrationsmaßnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 handelte, da sie geeignet war, die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden zu erleichtern. Denn der Erwerb der für die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung verlangten Kenntnisse der Sprache und der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats begünstigte unbestreitbar die Interaktion zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sowie die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen(21).

49.      Der Gerichtshof hat zweitens ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen für das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung über das, was zur Erreichung des Ziels, Familienzusammenführungen zu fördern, erforderlich ist, in drei Fällen hinausgehen würden.

50.      Der erste Fall wäre dann gegeben, wenn mit dieser Prüfung der Zweck verfolgt würde, die Personen zu ermitteln, die das Recht auf Familienzusammenführung ausüben können. Dies wäre u. a. der Fall, wenn durch die Anwendung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung automatisch versagt würde, ohne dass den Anstrengungen Rechnung getragen würde, die die Betroffenen unternommen haben, um dem Integrationserfordernis zu genügen(22).

51.      Der zweite Fall läge vor, wenn besondere individuelle Umstände nicht berücksichtigt würden, um die Familienangehörigen des Zusammenführenden von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu befreien(23).

52.      Im dritten Fall ginge es darum, dass die für das Ablegen der Integrationsprüfung anfallenden Kosten wegen ihrer erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die betreffenden Drittstaatsangehörigen überhöht wären(24).

53.      In den Fällen 2 und 3 hätten die Anwendungsvoraussetzungen für dieses Erfordernis nämlich die Wirkung, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren(25).

54.      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 zuerkannte Handlungsspielraum durch das Verbot begrenzt wird, Integrationserfordernisse vorzuschreiben, die über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, Familienzusammenführungen zu fördern. Die Verpflichtung, solchen Integrationserfordernissen zu genügen, ist nämlich geeignet, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung zu beeinträchtigen, was dann der Fall ist, wenn die Modalitäten der Umsetzung dieser Erfordernisse für die Familienangehörigen des Zusammenführenden ein kaum überwindbares Hindernis für die Verwirklichung der Familienzusammenführung darstellen können.

55.      Demgegenüber scheint sich diese Beschränkung des Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten nicht auf die Bestimmung der Gruppen von  Drittstaatsangehörigen zu erstrecken, die vor ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats einer Integrationsmaßnahme nachkommen müssen. Ich weise insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil K und A nicht geprüft hat, ob die niederländische Regelung im Hinblick auf das Ziel, die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden zu erleichtern, insofern „inkohärent“ war, als sie die Angehörigen bestimmter Drittstaaten von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung ausnahm(26). Diese Feststellung legt nahe, dass Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 den Handlungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten insoweit verfügen, nicht weiter einschränken soll.

56.      Wie ihrem sechsten Erwägungsgrund zu entnehmen ist, zielt die Richtlinie 2003/86 im Hinblick auf ihren Gegenstand nur auf den Schutz der Familie und die Herstellung oder Wahrung des Familienlebens ab. Damit garantiert sie dem Zusammenführenden, der die Familienzusammenführung beantragt, ein subjektives Recht auf Familienzusammenführung, sofern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme erlaubt, dass der Unionsgesetzgeber, hätte er den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Gruppen von  Drittstaatsangehörigen, die vor ihrer Einreise in das Staatsgebiet dieser Mitgliedstaaten einer Integrationsmaßnahme nachkommen müssen, beschränken wollen, dies ausdrücklich vorgesehen hätte. Eine solche Frage berührt nämlich die Ausübung des den Staaten durch das internationale Recht seit Langem zuerkannten souveränen Rechts, die Einreise von Personen, die nicht ihre Staatsangehörigen sind, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren(27).

57.      Daher ist die Bestimmung der Gruppen von  Drittstaatsangehörigen, die einer solchen Integrationsmaßnahme gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 unterworfen sind, sowie derjenigen, die hiervon ausgenommen sind, Teil der Ausübung der Vorrechte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zutritts von Ausländern zu ihrem Hoheitsgebiet. Die Ausübung dieser Vorrechte erfolgt u. a. durch die Erteilung vorläufiger Aufenthaltserlaubnisse. Da aber Zweck der Familienzusammenführung gerade der langfristige Aufenthalt ist(28), hängt ihre Verwirklichung von der Erlangung eines solchen Visums ab(29).

58.      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten gemäß Art. 18(30) des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen(31)nationale Sichtvermerke sind, die von einem der Mitgliedstaaten nach Maßgabe seines nationalen Rechts erteilt werden. Daher fällt die Bestimmung der Gruppen von  Drittstaatsangehörigen, die der Verpflichtung zum Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis unterworfen oder von dieser Verpflichtung befreit sind, ausschließlich unter das nationale Recht.

59.      Es steht daher jedem Mitgliedstaat frei, in Gestaltung seiner Außenpolitik und in Verfolgung zahlreicher wirtschaftlicher, sozialer oder diplomatischer Ziele die Angehörigen bestimmter Drittstaaten von der Verpflichtung zum Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis zu befreien. In einem solchen Fall ist es nicht unnatürlich, dass dieser Staat diese Drittstaatsangehörigen von einer weiteren Vorbedingung für ihre Einreise in sein Hoheitsgebiet wie dem Erfordernis ausnimmt, einer Integrationsmaßnahme nachzukommen. Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende nationale Regelung folgt exakt dieser Logik.

60.      Müsste indes die Ausnahme von dem Erfordernis, einer Integrationsmaßnahme nachzukommen, zwangsläufig sämtlichen Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zugutekommen, wären die Mitgliedstaaten gezwungen, entweder diese Ausnahme auf alle Drittstaatsangehörigen zu erstrecken oder sie denjenigen zu versagen, die sie von der Verpflichtung zum Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis befreien. Bei einer solchen Auslegung wären sie gehindert, auf dem Gebiet der Integrationsmaßnahmen die Konsequenzen zu ziehen, die sich aus ihren auf dem Gebiet der vorläufigen Aufenthaltserlaubnisse getroffenen Entscheidungen wirtschaftlicher, sozialer oder diplomatischer Art ergeben.

61.      Daher bin ich der Meinung, dass sich die Beschränkung des Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten nicht auf die Bestimmung der Gruppen von  Drittstaatsangehörigen erstreckt, die vor ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats einer Integrationsmaßnahme nachkommen müssen.

62.      Als Zweites ist in Ansehung der vorgeschlagenen Auslegung zu bestimmen, ob Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta geeignet ist, den Drittstaatsangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nicht von dem Erfordernis ausgenommen sind, vor ihrer Einreise in dessen Hoheitsgebiet einer Integrationsmaßnahme nachzukommen, den sich aus dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergebenden Schutz zu bieten.

63.      Meiner Meinung nach ist diese Frage zu verneinen.

64.      Ich erinnere nämlich daran, dass das in Rede stehende abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum zuerkennt, durch den sie ihre Vorrechte auf dem Gebiet des Zutritts von Ausländern zu ihrem Hoheitsgebiet wahren können. Damit verhindert dieses Recht in hohem Maß, dass die Charta eine ergänzende Funktion erfüllt, die es ermöglicht, für sämtliche drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Zusammenführenden eine stärker schützende Vorgehensweise zu wählen, auch wenn mir ein solcher Ansatz, abstrakt betrachtet, absolut wünschenswert erschiene. Nachstehend werde ich die Gründe für diese Beurteilung im Einzelnen darlegen.

65.      Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des niederländischen Rechts, mit denen eine Ungleichbehandlung der Angehörigen verschiedener Drittstaaten eingeführt wird, Teil einer spezifischen, durch Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 ausdrücklich erlaubten Regelung sind und zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie beitragen. Bei dieser Regelung handelt es sich mithin um eine Durchführung des Rechts der Union(32). Daher müssen diese Bestimmungen mit den Bestimmungen der Charta in Einklang stehen.

66.      Damit stellt sich die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 20 und Art. 21 Abs. 2 der Charta. Für eine entsprechende Antwort bedarf es eines Hinweises auf den Inhalt dieser beiden Artikel sowie auf die Art und Weise, wie sich ihre jeweiligen Anwendungsbereiche zueinander verhalten.

67.      Art. 21 Abs. 2 der Charta verbietet „[u]nbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge … in ihrem Anwendungsbereich“ jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, während in Art. 20 der Charta in sieben berühmt gewordenen Worten folgender Grundsatz niedergelegt ist: „Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich“.

68.      Es scheint gekünstelt, zwischen den Anwendungsbereichen dieser beiden Bestimmungen eine starre Grenze zu ziehen. Während Art. 20 der Charta einen allgemeingültigen Grundsatz aufstellt, formt ihn Art. 21 Abs. 2 der Charta in Sonderfällen aus. Aus diesem Blickwinkel zeigt sich Art. 21 der Charta als lex specialis gegenüber der durch Art. 20 der Charta verkörperten lex generalis(33).

69.      Was jedoch Drittstaatsangehörige betreffende Ungleichbehandlungen angeht, hat es der Gerichtshof beständig abgelehnt, diese an Art. 21 Abs. 2 der Charta zu messen(34). Konkret hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 21 Abs. 2 der Charta den Erläuterungen zur Charta(35) zufolge Art. 18 Abs. 1 AEUV(36) entspricht und daher entsprechend Anwendung findet. Wie aber der Gerichtshof ausgeführt hat, betrifft Art. 18 Abs. 1 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Situationen, in denen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats nur aufgrund der Staatsangehörigkeit gegenüber den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats diskriminiert wird(37), findet aber keine Anwendung im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Drittstaatsangehörigen(38).

70.      In den Urteilen État belge (Aufenthaltsrecht im Fall häuslicher Gewalt)(39) und O. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen)(40) ist der Gerichtshof allerdings davon ausgegangen, dass eine solche differenzierende Behandlung anhand des in Art. 20 der Charta niedergelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung zu prüfen ist, der für „[a]lle Personen“ gilt.

71.      Mir scheint allerdings, dass dieser Ansatz in Anbetracht der im Urteil Swiss International Air Lines(41) entwickelten Leitlinien, die im Urteil Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques(42)ihren Widerhall finden, in der vorliegenden Rechtssache keine Anwendung findet.

72.      Im Urteil Swiss International Air Lines hat der Gerichtshof entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Union nicht unter den Grundsatz der Gleichbehandlung fällt. Das Unionsrecht sieht nämlich keine ausdrückliche Verpflichtung vor, alle Drittländer gleichzubehandeln, und das Völkerrecht enthält keinen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung von Drittländern. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Organe und Einrichtungen der Union bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen über eine große Bandbreite politischer Entscheidungsbefugnisse verfügen. Die Union muss aber, so der Gerichtshof, in der Lage sein, ihre politischen Entscheidungen zu treffen und nach Maßgabe der von ihr verfolgten Ziele eine Differenzierung zwischen Drittländern vorzunehmen, ohne gehalten zu sein, alle diese Länder gleichzubehandeln(43).

73.      Ich bin mir natürlich dessen bewusst, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende unterschiedliche Behandlung nicht Staaten betrifft, sondern Staatsangehörige. Gleichwohl kann die Gestaltung der Außenpolitik der Union Bestimmungen rechtfertigen, die auf eine Unterscheidung zwischen Drittstaaten abzielen und dementsprechend eine weniger günstige Behandlung der Angehörigen bestimmter Drittstaaten bewirken. Wie dem Urteil Préfet du Gers(44) zu entnehmen ist, kann die Gestaltung der Außenpolitik der Union auch Bestimmungen rechtfertigen, deren Zweck es gerade ist, Drittstaatsangehörige zu bevorzugen.

74.      Meines Erachtens sollten diese Grundsätze auf die Gestaltung der Außenpolitik der Mitgliedstaaten Anwendung finden, wenn sich deren Handeln innerhalb der Grenzen des ihnen durch das Unionsrecht belassenen Handlungsspielraums bewegt.

75.      Aus den oben dargelegten Gründen geht die Bestimmung der Drittstaatsangehörigen, deren erlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats voraussetzt, dass sie einer bestimmten Integrationsmaßnahme nachkommen, auf politische Entscheidungen zurück, die als solche keiner Kontrolle im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung unterliegen. Wie die Unionsorgane können daher die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Vorrechte, namentlich durch den Abschluss bilateraler Übereinkünfte, bestimmte Drittländer gegenüber anderen unterschiedlich behandeln.

76.      Eine abschließende Bemerkung drängt sich auf: Zwar gilt das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht für unter die Richtlinie 2003/86 fallende Sachverhalte, doch darf die Bestimmung der Gruppen von  Drittstaatsangehörigen, die vor ihrer erlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einer Integrationsmaßnahme nachkommen müssen, durch diese Mitgliedstaaten keinesfalls zu einer Diskriminierung aus einem der in Art. 21 Abs. 1 der Charta nicht erschöpfend aufgezählten Gründe(45), also wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung führen. Denn anders als bei Art. 21 Abs. 2 der Charta unterliegt der Anwendungsbereich von deren Art. 21 Abs. 1 keiner besonderen Beschränkung, da er jegliche Diskriminierung wegen eines der genannten Gründe verbietet. Im Übrigen geht aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 hervor, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, diese Richtlinie unter Wahrung von Art. 21 Abs. 1 der Charta durchzuführen.

77.      Eine andere Schlussfolgerung würde wahrscheinlich bedeuten, eine im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehende Auslegung zu wählen. Dieser hat nämlich mehrfach entschieden, dass eine Maßnahme zur Einwanderungskontrolle, die mit dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist, gleichwohl einen Verstoß gegen das in Art. 14 EMRK(46) verankerte Diskriminierungsverbot darstellen kann, wenn sie eine Ungleichbehandlung u. a. wegen des Geschlechts(47), der sexuellen Ausrichtung(48) oder der ethnischen Herkunft(49) bewirkt.

78.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vorliegende Vorabentscheidungsfrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen Drittstaatsangehörigen, die einer Integrationsmaßnahme wie dem Integrationserfordernis im Ausland nachkommen müssen, und denjenigen unterscheidet, die davon ausgenommen sind.

 Ergebnis

79.      Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung,

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen Drittstaatsangehörigen, die einer Integrationsmaßnahme wie dem Integrationserfordernis im Ausland nachkommen müssen, und denjenigen unterscheidet, die davon ausgenommen sind.


1      Originalsprache: Französisch.


i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


2      ABl. 2003, L 251, S. 12.


3      Urteil vom 9. Juli 2015 (C‑153/14, im Folgenden: Urteil K und A, EU:C:2015:453).


4      Stb. 2000, Nr. 495.


5      Stb. 2000, Nr. 497.


6      Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950.


7      Vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).


8      Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bereits in der vorliegenden Rechtssache ähnlichen, die niederländischen Bestimmungen über die Familienzusammenführung betreffenden Rechtssachen zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 für zuständig erklärt hat. Vgl. Urteile vom 7. November 2018, C und A (C‑257/17, EU:C:2018:876, Rn. 28 bis 44), und vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) (C‑381/18 und C‑382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 38 bis 48).


9      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9). Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (ABl. L, 2024/1347) aufgehoben, die seit dem 1. Juli 2026 gilt.


10      Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).


11      Vgl. hierzu Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C‑469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 39).


12      Bericht des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2000 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung Dokument Nr. A5-0201/2000 [KOM(1999) – 0638 – C5-0077/2000 – 1999/0258(CNS)], S. 10 (abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-5-2000-0201_DE.pdf).


13      Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. April 2014, Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (COM[2014] 210 final, im Folgenden: Leitlinien zur Richtlinie 2003/86). Vgl. Urteil vom 26. März 2026, Gonrieh (C‑819/25 PPU, EU:C:2026:252, Rn. 50), wonach der Gerichtshof diese Leitlinien bei der Auslegung der Richtlinie 2003/86 berücksichtigt.


14      In Abschnitt 3.1 Fn. 31 der Leitlinien zur Richtlinie 2003/86 nimmt die Kommission Bezug auf die in Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Ausnahme, die den Mitgliedstaaten gestattet, unter bestimmten Umständen zuzulassen, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in ihrem Hoheitsgebiet befinden. Diese Abweichung stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel in Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie dar, wonach der Antrag zu stellen und zu prüfen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält.


15      Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 1. September 1999 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM[1999] 638 endg.) Art. 3 Abs. 4.


16      Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 definiert den Zusammenführenden als „den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen“.


17      Vgl. Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 60).


18      Vgl. den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 26. November 2002 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Dokument Nr. 14272/02 (1999/0258[CNS]), S. 13, Fn. 2 (abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST14272-2002INIT/de/pdf). Auf diese Fußnote nimmt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) vom 30. März 2010 (DE:BVerwG:2010:300310U1C8.09.0, Rn. 25) Bezug, wonach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 während der Beratungen im Rat der Europäischen Union auf Drängen der niederländischen, der österreichischen und der deutschen Regierung aufgenommen worden sei (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/300310U1C8.09.0).


19      Urteil K und A (Rn. 49).


20      Urteil K und A (Rn. 50).


21      Urteil K und A (Rn. 52 bis 54).


22      Urteil K und A (Rn. 56).


23      Urteil K und A (Rn. 58 und 59).


24      Urteil K und A (Rn. 65).


25      Urteil K und A (Rn. 59 und 64).


26      Anders als seine Generalanwältin, die diese Prüfung vorgenommen hatte. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache K und A (C‑153/14, EU:C:2015:186, Nr. 38).


27      Vgl. EGMR, 28. Mai 1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1985:0528JUD000921480, §§ 67 ff.), EGMR, 19. Februar 1996, Gül/Schweiz (CE:ECHR:1996:0219JUD002321894, § 38), EGMR, 28. November 1996, Ahmut/Niederlande (CE:ECHR:1996:1128JUD002170293, §§ 63 und 67), und EGMR, 21. Dezember 2001, Sen/Niederlande (CE:ECHR:2001:1221JUD003146596, §§ 31 und 36).


28      Vgl. Abschnitt 5.1 der Leitlinien zur Richtlinie 2003/86.


29      Dieser Zusammenhang wird durch zwei Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 deutlich. Nach deren Art. 5 Abs. 2 sind einem Antrag auf Familienzusammenführung nicht nur „Unterlagen beizufügen, anhand derer die familiären Bindungen nachgewiesen werden und aus denen ersichtlich ist, dass die in den Artikeln 4 und 6 und gegebenenfalls in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind“, sondern auch „beglaubigte Abschriften der Reisedokumente des oder der Familienangehörigen“. Gemäß Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie genehmigt der betreffende Mitgliedstaat, sobald einem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, die Einreise der Familienangehörigen und gewährt ihnen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa. In Rn. 52 des Urteils vom 26. März 2026, Gonrieh (C‑819/25 PPU, EU:C:2026:252), hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, ungerechtfertigte administrative Hindernisse zu beseitigen sowie zügige und wirksame Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Visa anzuwenden.


30      Diese Bestimmung soll die Ausübung der Freizügigkeit für Inhaber eines Sichtvermerks für den längerfristigen Aufenthalt dadurch erleichtern, dass sie vorsieht, dass dieser Sichtvermerk unter bestimmten Voraussetzungen auch als einheitlicher Sichtvermerk für einen kurzfristigen Aufenthalt gilt, während er zuvor nur berechtigte, ein einziges Mal durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der den Sichtvermerk ausgestellt hatte.


31      Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19).


32      Vgl. Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT (C‑609/17 und C‑610/17, EU:C:2019:981, Rn. 50).


33      Vgl. u. a. Bell, M., „Equality Before the Law“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, Hart Publishing, Oxford, 2021, 2. Aufl., S. 600.


34      Zur Kritik an diesem Ansatz vgl. u. a., Kilpatrick, C., und Eklund, H., „Article 21“, The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, a. a. O., S. 613 bis 638, Groenendijk, K., „Citizens and Third-Country Nationals: Differential Treatment or Discrimination“, in Carlier, J. Y., und Guild, E. (Hrsg.), L’avenir de la libre circulation des personnes dans l’UE, Bruylant, Bruxelles, 2006, S. 79 bis 101, Hublet, C., „The Scope of Article 12 of the Treaty of the European Communities vis-à-vis Third-Country Nationals: Evolution at Last?“, European Law Journal, Bd. 15, Nr. 6, 2009, S. 757 bis 774, Peers, S., „Implementing Equality? The Directive on Long-Term Resident Third-Country Nationals“, European Law Review, Bd. 29, 2004, S. 437 bis 460.


35      ABl. 2007, C 303, S. 17.


36      Diese Bestimmung lautet: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“


37      Vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C‑22/08 und C‑23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52).


38      Vgl. Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall häuslicher Gewalt) (C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 51 und 52). Diese Rechtssache betraf die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77) und der Richtlinie 2003/86 ergebende Ungleichbehandlung in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung oder die Gewährung eines Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die nach einer Scheidung Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich wurden.


39      Urteil vom 2. September 2021 (C‑930/19, EU:C:2021:657).


40      Urteil vom 6. Juni 2023 (C‑700/21, EU:C:2023:444). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Rechtssache eine nationale Regelung betraf, die den Angehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats und den Unionsbürgern die Anwendung der ersten von zwei Voraussetzungen vorbehielt, von denen die Anwendung eines im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, abhing, und zwar die Voraussetzung, dass sich die gesuchte Person in diesem Staat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat.


41      Urteil vom 21. Dezember 2016 (C‑272/15, im Folgenden: Urteil Swiss International Air Lines, EU:C:2016:993).


42      Urteil vom 9. Juni 2022 (C‑673/20, im Folgenden: Urteil Préfet du Gers, EU:C:2022:449).


43      Urteil Swiss International Air Lines (Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


44      Urteil Préfet du Gers (Rn. 98), wonach „sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Union als Vertragspartei des [am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7)] dadurch die Grenzen ihres Ermessens bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen überschritten hätte, dass sie nicht verlangt hat, dass in diesem Abkommen allgemein oder in seinem Art. 127 für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ausgeübt haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat vorgesehen wird“.


45      Es sei darauf hingewiesen, dass die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) im Rahmen des Ausgangsverfahrens davon ausgegangen war, dass die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Vw 2000 vorgesehene Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Wirklichkeit eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft, der nationalen oder ethnischen Herkunft darstelle. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist jedoch zu entnehmen, dass das Vorliegen einer solchen Diskriminierung nicht von der Vorlagefrage umfasst wird, da den vom Minister erhobenen relevanten Rügen vom vorlegenden Gericht bereits endgültig stattgegeben wurde.


46      Es sei darauf hingewiesen, dass den Erläuterungen zur Charta zufolge „[Art. 21 Abs. 1 der Charta, s]oweit er mit Artikel 14 EMRK zusammenfällt, … nach diesem Artikel Anwendung [findet]“.


47      Vgl. EGMR, 28. Mai 1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1985:0528JUD000921480).


48      Vgl. EGMR, 30. Juni 2016, Taddeucci und McCall/Italien (CE:ECHR:2016:0630JUD005136209).


49      Vgl. EGMR, 24. Mai 2016, Biao/Dänemark (CE:ECHR:2016:0524JUD003859010).

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