Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 8. Oktober 2026.###

ECLI:EU:C:2026:834Eu Cjeu8 de out. de 2026

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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 8. Oktober 2026(1)

Rechtssache C‑893/24 P

AL

gegen

Rat der Europäischen Union

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe – Verhältnismäßigkeit – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz “






1.        Dieses Rechtsmittel ist Teil eines langwierigen und komplexen Streits zwischen AL, einem (ehemaligen) Beamten des Generalsekretariats des Rates, dem vorgeworfen wird, zu Unrecht Familienzulagen (Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder) erhalten zu haben, und dem Rat und der Europäischen Kommission(2).

2.        In dem vorliegend angefochtenen Urteil(3) bestätigte das Gericht die Entscheidung des Rates, mit der gegen AL die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde(4).

3.        Gemäß der Aufforderung des Gerichtshofs beschränke ich meine Schlussanträge auf den dritten Rechtsmittelgrund. Darin rügt AL, das Gericht habe die Verhältnismäßigkeit der Strafe falsch beurteilt und damit gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union(5) verstoßen.

4.        Die Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes bietet die Gelegenheit, den Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer Disziplinarstrafe im Lichte von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu erörtern.

I.      Rechtlicher Rahmen

5.        Art. 10 des Anhangs IX des Statuts sieht vor:

„Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

a)      der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;

b)      dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Organe beeinträchtigt;

c)      dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;

d)      den Gründen des Beamten für das Dienstvergehen;

e)      der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Beamten;

f)      dem Grad der persönlichen Verantwortung des Beamten;

g)      dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Beamten;

h)      der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und

i)      der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten.“

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits

6.        Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

–        AL wurde am 1. Dezember 2007 zum Beamten ernannt und dem Generalsekretariat des Rates in Belgien zugewiesen.

–        Zwischen 2009 und 2019 beantragte und erhielt AL verschiedene Familienzulagen für seine Mutter und vier weitere Personen als unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts.

–        Nachdem 2016 nach einer Mitteilung der Anstellungsbehörde(6) Ermittlungen eingeleitet worden waren, stellte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF) mehrere Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf den Bezug dieser Zulagen fest(7).

–        Das OLAF empfahl, geeignete Maßnahmen zur Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu ergreifen(8) und ein Disziplinarverfahren gegen AL einzuleiten.

–        Am 10. Februar 2021 leitete die Anstellungsbehörde des Rates ein Disziplinarverfahren gegen AL ein.

–        Im Laufe dieses Verfahrens empfahl der Disziplinarrat am 5. Juli 2021 die Disziplinarstrafe der Einstufung von AL in eine niedrigere Funktionsgruppe mit Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe. Am 27. September 2021 verhängte die Anstellungsbehörde jedoch die (strengere) Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gegen ihn.

–        Am 22. Dezember 2021 erhob AL eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7.        Am 13. Januar 2022 erhob AL beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung(9).

8.        AL stützte seine Klage auf vier Klagegründe(10), von denen nur der [dritte] für die vorliegenden Schlussanträge relevant ist. Darin rügte er eine unzureichende Begründung sowie einen Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts, der auf offensichtliche Beurteilungsfehler des Rates bei der Feststellung der Schwere des Dienstvergehens und bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe im Lichte der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren zurückzuführen sei.

9.        Der Rat trat diesem Klagegrund entgegen, da er der Auffassung war, dass sich die gerichtliche Kontrolle einer Disziplinarstrafe auf die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf das Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs beschränken müsse(11).

10.      Im angefochtenen Urteil(12) bestätigte das Gericht die Entscheidung des Rates. Es hob insbesondere die Angemessenheit der Begründung und das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler hervor. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Dienstvergehen stehe(13).

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

11.      Mit seinem am 23. Dezember 2024 eingereichten Rechtsmittel beantragt AL,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung, mit der er aus dem Dienst entfernt wurde, aufzuheben;

–        ihm zu gestatten, neue damit zusammenhängende Gründe vorzubringen, sobald ihm neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte bekannt werden;

–        der Gerichtshof möge von Amts wegen alle Fragen des öffentlichen Interesses erörtern, die er für angebracht hält;

–        dem Rat seine eigenen Kosten und die des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.

12.      In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat,

–        das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

13.      Der Gerichtshof hat die Einreichung einer Erwiderung und einer Gegenerwiderung gestattet.

14.      Am 6. November 2025 ist das Verfahren bis zum Urteil in der Rechtssache C‑882/24 P, AL/Kommission, ausgesetzt worden.

15.      Nachdem am 23. April 2026 das Urteil in jener Rechtssache ergangen ist, hat der Gerichtshof die Beteiligten aufgefordert, zu den möglichen Konsequenzen dieses Urteils für das vorliegende Rechtsmittel Stellung zu nehmen. Dem sind die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2026 nachgekommen.

V.      Würdigung

A.      Vorbemerkungen

16.      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt AL, dass dem Gericht mehrere Rechtsfehler bei der Beurteilung der Angemessenheit der verhängten Strafe unterlaufen seien. Außerdem enthalte das angefochtene Urteil in Bezug auf einige der in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts genannten Faktoren eine unzureichende Begründung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

17.      Art. 10 Satz 1 des Anhangs IX des Statuts sieht vor, dass die Disziplinarstrafe der Schwere des Dienstvergehens entsprechen muss. In Satz 2 wird ergänzt, dass „[b]ei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, insbesondere“ (nicht abschließende Aufzählung) bestimmten Umständen Rechnung getragen werden muss.

18.      Die Anwendung von Art. 10 des Anhangs IX des Statuts setzt daher in jedem Einzelfall eine rechtliche Einstufung der zur Last gelegten Tat voraus, deren Schwere u. a. im Licht der in dieser Bestimmung aufgeführten Faktoren zu beurteilen ist.

19.      Zum Verhalten von AL hinsichtlich des Bezugs von Zulagen für unterhaltsberechtigte Familienangehörige hat der Gerichtshof (im Urteil AL/Kommission) Folgendes festgestellt:

–        Das Gericht hat die Tatsachen verfälscht, indem es die Auswirkungen eines Urteils des Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) außer Acht gelassen hat, durch das eine Entscheidung von 2013, mit der die Unterbringung von zwei Kindern bei AL beendet wurde, mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt wurde.

–        „… [D]ie Kommission [war] nicht berechtigt, die Rückforderung der Familienzulagen anzuordnen, die dem Rechtsmittelführer für die Fürsorge für [die unterhaltsberechtigten Kinder] A … [und] … B … gezahlt wurden“, da „gemäß dem Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022 davon auszugehen ist, dass [diese] Kinder … nach dem 30. Januar 2013 als Pflegekinder beim Rechtsmittelführer verblieben“, d. h. während des Zeitraums, in dem dieser eine der in der betreffenden Rechtssache in Rede stehenden Zulagen bezog(14).

20.      Entgegen dem Vorbringen des Rates in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2026(15) ändert das Urteil AL/Kommission „die dem Beamten zur Last gelegte Tat“ und wirkt sich unmittelbar auf das Disziplinarverfahren aus, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst geführt hat. Von den Umständen, die die Anstellungsbehörde dazu veranlasst haben, Art. 10 des Anhangs IX des Statuts anzuwenden und die strengste Disziplinarstrafe zu wählen, können einige (rechtlich) keinen Bestand haben.

21.      Aus dem Urteil AL/Kommission folgt, dass ein Teil der von AL im Zusammenhang mit den minderjährigen Kindern A und B bezogenen Zulagen während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums zu Recht gezahlt wurde. Das bedeutet, dass in der streitigen Entscheidung ein Verhalten berücksichtigt wurde, das nicht der von AL begangen Tat entsprach.

22.      Es bestehen somit stichhaltige Gründe, die Verhältnismäßigkeit der Disziplinarstrafe im Licht der neuen Feststellungen in Bezug auf die dem Beamten zur Last gelegte „Tat“ im Urteil AL/Kommission(16)neu zu bewerten.

23.      In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich neben den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache AL/Kommission zwei Vorfragen behandeln: a) die gerichtliche Kontrolle von Disziplinarentscheidungen der Anstellungsbehörde durch das Gericht und b) den Umfang der Überprüfung von Urteilen in Aufhebungsklagen gegen solche Entscheidungen durch den Gerichtshof als Rechtsmittelgericht.

B.      Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer Disziplinarstrafe durch das Gericht

24.      Nach den Art. 9, 10 und 22 des Anhangs IX des Statuts liegt die Befugnis zur Verhängung einer Disziplinarstrafe bei der Anstellungsbehörde. Wird nach Abschluss des Verfahrens ein Dienstvergehen festgestellt, so muss die Anstellungsbehörde bei der Wahl einer der in Art. 9 des Anhangs vorgesehenen Strafen u. a. die in Art. 10 dieses Anhangs aufgeführten Faktoren berücksichtigen und bewerten.

25.      Die Anstellungsbehörde verfügt insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum: Sie muss alle für den jeweiligen Fall relevanten Tatsachen und Umstände würdigen, ohne an die Stellungnahme des Disziplinarrats gebunden zu sein.

26.      Wenn die Entscheidung der Anstellungsbehörde wegen der angeblichen Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafe angefochten wird, stellt sich die Frage, in welchem Umfang das Gericht seine gerichtliche Kontrolle über den logischen Denkprozess ausüben darf, der zur Festlegung dieser Strafe geführt hat. Inwieweit kann das Gericht insbesondere die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit durch die Anstellungsbehörde überprüfen?

27.      In der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht eine gewisse Spannung zwischen zwei Prüfungsmaßstäben, die zur Beantwortung dieser Fragen herangezogen werden können:

–        Der erste – restriktive – Maßstab beschränkt die Kontrolle auf die Feststellung eines „offensichtlichen Beurteilungsfehlers“;

–        der zweite, der auf der Grundlage von Art. 47 der Charta und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) entwickelt worden ist, ermöglicht eine „umfassende“ Kontrolle der Festlegung und individuellen Zumessung der Disziplinarstrafe für den Einzelfall.

1.      Beschränkte Kontrolle

28.      Die früheste Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit, als er in Verfahren zum Beamtenstatut als Gericht erster (und einziger) Instanz tätig wurde(17), folgte einem – wie ich ihn bezeichnen möchte – „traditionellen“ Ansatz hinsichtlich der Befugnisse des Gerichtshofs zur gerichtlichen Kontrolle.

29.      Nach diesem Ansatz fällt die rechtliche Würdigung der dem Beamten zur Last gelegten Tat im Hinblick auf deren Subsumtion unter die Sanktionsnorm in den „Bereich des der Disziplinarbehörde zustehenden ‚Verwaltungsermessens‘, d. h. in einen Bereich, in dem die Rechtsmäßigkeitskontrolle durch den Gerichtshof sehr eingeschränkt ist“(18).

30.      Bei dieser Art der Kontrolle bestand ein beträchtlicher Respekt vor der Anstellungsbehörde, die die Disziplinargewalt ausübte(19). Das hatte zur Folge, dass, wenn „die dem [Beamten] zur Last gelegte Tat festgestellt ist, … die Disziplinarbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen [kann]“ und dass „der Gerichtshof seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Disziplinarbehörde setzen kann, es sei denn, es läge ein offenkundiger Rechtsfehler oder Ermessensmissbrauch vor“(20).

31.      Die seinerzeit vorherrschende Rechtsprechung ging – nicht immer einheitlich – davon aus, dass „ein Fehler nur dann als ‚offensichtlich‘ angesehen werden [kann], wenn er anhand der Kriterien, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgebend [sind], eindeutig zu erkennen [ist]. Daher [ist] der Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers zurückzuweisen, wenn die angegriffene Beurteilung trotz der vom Kläger beigebrachten Beweise als nach wie vor gerechtfertigt und kohärent angesehen werden [kann]“(21).

32.      Der Maßstab des „offensichtlichen Beurteilungsfehlers“ galt in erster Linie im Rahmen der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und der vorgelegten Beweismittel. In zweiter Linie erstreckte er sich auf komplexe technische Beurteilungen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne. Infolgedessen beschränkte sich die Prüfung durch die Unionsgerichte darauf, zu klären, ob die Disziplinarstrafe offensichtlich rechtsfehlerhaft oder abwegig war.

2.      Auswirkungen der Charta und Übergang zu einer „umfassenden Kontrolle“

33.      Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stellte sich die Frage, ob eine beschränkte gerichtliche Kontrolle in dem soeben dargestellten Sinne den Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf genügte.

34.      Art. 47 der Charta ist für die Gerichte der Union bei der Ausübung ihrer Aufgaben verbindlich und verpflichtet sie, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen unbeschränkten und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten(22).

35.      Obwohl die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(23) kein Rechtsinstrument darstellt, das formal in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist, verlangt Art. 52 Abs. 3 der Charta, dass die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.

36.      Somit ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK für die Bestimmung des Maßstabs von Bedeutung, anhand dessen der Unionsrichter die Gewährung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf beurteilt.

37.      Der EGMR ist der Ansicht, dass Disziplinarstrafen, auch wenn sie nicht unter den strafrechtlichen Aspekt von Art. 6 EMRK fallen, schwerwiegende Folgen für das Leben und die Laufbahn von natürlichen Personen haben können. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorwürfe handelt, die zur Entlassung oder zur Suspendierung von den Dienstpflichten führen, d. h. um sehr schwerwiegende Strafen, die mit einem hohen Maß an Stigmatisierung einhergehen(24).

38.      Nach Auffassung des EGMR setzt die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren voraus, dass die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die selbst nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt, anschließend der Kontrolle durch ein Gericht mit Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unterliegt(25).

39.      Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff der „Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“ ein autonomer Begriff(26). Im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis ist nach Art. 6 EMRK erforderlich, dass das Gericht befugt ist,

–        alle im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde festgestellten strukturellen oder verfahrensrechtlichen Mängel zu beheben(27);

–        alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe einzeln, nacheinander und in der Sache zu prüfen, ohne sich einer Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen der Verwaltungsbehörden zu enthalten(28);

–        die für das Begehren des Beschwerdeführers maßgeblichen Tatsachen und Beweise unabhängig erneut zu prüfen, ohne an die früheren Feststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden zu sein(29);

–        zu beurteilen, ob die verhängte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen rechtswidrigen Tat steht(30).

40.      Mit Inkrafttreten der Charta wurde der vom EGMR entwickelte Prüfungsmaßstab in die Rechtsprechung des Gerichts zu Disziplinarstrafen übernommen.

41.      Im Urteil Andreasen/Kommission(31) stellte das Gericht fest, dass „[d]ie vom Unionsrichter [erster Instanz] im Rahmen einer Nichtigkeitsklage [bzw. Aufhebungsklage] gemäß Art. 263 AEUV oder Art. 270 AEUV ausgeübte gerichtliche Kontrolle … die Ausübung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der [EMRK] und der Rechtsprechung des [EGMR] [ermöglicht]“(32).

42.      Das Gericht führte aus, dass „die … [gemäß Art. 270 AEUV] erhobene Aufhebungsklage … es ermöglicht, sowohl Tatsachen- als auch Rechtsfehler zu berichtigen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem vorgeworfenen Fehlverhalten und der angefochtenen Strafe zu kontrollieren“(33).

43.      Diese Rechtsprechung wurde in späteren Entscheidungen des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst(34) präzisiert, aus denen sich Folgendes ergibt:

–        Es obliegt dem Gericht, „eine umfassende Prüfung des Sachverhalts“ vorzunehmen und dabei die sachliche Richtigkeit der von der Verwaltung angeführten Beweismittel, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz eingehend zu überprüfen, selbst wenn es sich um komplexe oder heikle Beurteilungen handelt(35).

–        Das Gericht nimmt eine umfassende Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften vor(36). Es prüft insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts verwendeten Rechtsbegriffe(37).

–        Das Gericht kann die Verhältnismäßigkeit zwischen Dienstvergehen und Strafe beurteilen(38). Es überprüft u. a., ob die Anstellungsbehörde die erschwerenden und mildernden Umstände in verhältnismäßiger Weise gewichtet hat(39).

44.      In diesen Urteilen wird deutlich, dass die traditionelle (beschränkte) Kontrolle von Disziplinarstrafen überwunden wurde. Sowohl in terminologischer(40) als auch in konzeptioneller Hinsicht(41) verlagert sich der Verweis auf den „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ hin zu einer „umfassenden Kontrolle“ aller für den Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen.

45.      Allerdings kommt in einigen Urteilen des Gerichts noch eine gewisse Ambivalenz zum Ausdruck: Sie wiederholen gleichzeitig den Verweis auf die beschränkte Kontrolle (Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler) und auf die umfassende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit(42). So ist es auch im vorliegend angefochtenen Urteil(43).

46.      Diese Ambivalenz scheint auf einer differenzierten Intensität der Kontrolle zu beruhen: Die umfassende Kontrolle scheint die Verhältnismäßigkeit der Strafe zu betreffen, während die übrigen Fragen dem Maßstab des offensichtlichen Beurteilungsfehlers zu unterliegen scheinen. Dieser Unterschied ist jedoch nicht immer erkennbar, und das Gericht selbst (beispielsweise im Urteil DI/EZB) geht nicht darauf ein.

47.      Meines Wissens gibt es keine Entscheidung des Gerichtshofs, aus der sich mit absoluter Klarheit die Lösung für dieses Nebeneinander inkongruenter Ansätze ableiten lässt.

3.      Würdigung des Prüfungsmaßstabs

48.      Die gegen Beamte der Union verhängten Disziplinarstrafen fallen nicht in den Bereich des Strafrechts im engeren Sinne, können jedoch, wie ich bereits angemerkt habe, schwerwiegende Auswirkungen auf das persönliche Leben des Betroffenen haben.

49.      Die Vorschriften, die diese Strafen regeln, müssen sich – mutatis mutandis – an die Garantien des Sanktionsrechts halten, verstanden als eine Gattung, die sowohl das Strafrecht als auch bestimmte schwerwiegende Ausprägungen der Sanktionsbefugnis einer Einrichtung umfasst.

50.      Hiervon ausgehend, setzen die Festlegung und die Zumessung der Disziplinarstrafe für den Einzelfall einen Denkprozess voraus, in den Bewertungen unterschiedlicher Art einfließen:

–        Einerseits umfasst er Beurteilungen vorwiegend tatsächlicher Art, wie die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der zum Nachweis dieses Sachverhalts vorgelegten Beweise.

–        Andererseits umfasst er Beurteilungen rechtlicher Art, wie die Subsumtion des bewiesenen Sachverhalts unter die Norm, die das Verhalten tatbestandlich erfasst oder die Faktoren definiert, die sich auf die Strafe auswirken.

–        Die Zumessung der Strafe für den Einzelfall erfordert eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die eine Gesamtbeurteilung und die Abwägung(44) der Gesichtspunkte umfasst, die in Bezug auf die Person, der die Tat zur Last gelegt wird, und auf die Umstände, unter denen diese Tat begangen wurde, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sind.

51.      Wie ich bereits ausgeführt habe, unterlag nach der frühesten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gesamtheit dieser Beurteilungen dem Maßstab der beschränkten Kontrolle („offensichtlicher Beurteilungsfehler“), der vor allem in Bereichen des Unionsrechts entwickelt wurde, die sich durch komplexe technische Beurteilungen auszeichnen. Bei Beurteilungen, die Fachkenntnisse oder die Analyse zahlreicher technischer Faktoren erfordern, wird davon ausgegangen, dass die zuständige Einrichtung grundsätzlich besser als das Gericht dazu in der Lage ist, solche Beurteilungen vorzunehmen(45).

52.      Allerdings besteht selbst in Bereichen des Unionsrechts, die sich durch einen hohen Grad technischer Komplexität auszeichnen (wie beispielsweise im Bereich der staatlichen Beihilfen), die Gefahr einer übermäßigen Verallgemeinerung des Maßstabs der beschränkten gerichtlichen Kontrolle(46).

53.      Was die Beamten anbelangt, so lässt sich nur aufgrund einer juristischen Fiktion behaupten, dass die Gesamtheit der Beurteilungen, die der Festlegung und Zumessung einer Disziplinarstrafe für den Einzelfall zugrunde lägen, naturgemäß technische oder besonders heikle Beurteilungen umfasse, auf die der Maßstab des offensichtlichen Beurteilungsfehlers anzuwenden sei.

54.      Der Prozess der Festlegung und Zumessung der Disziplinarstrafe kann in Ausnahmefällen Beurteilungen dieser Art beinhalten, wie beispielsweise solche, die sich auf die berufliche Leistung des Beamten oder auf die Bewertung der Ausführung von technisch besonders komplexen Aufgaben beziehen.

55.      Dennoch unterscheiden sich die Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Überprüfung solcher Umstände nicht von denen, mit denen ein jedes Gericht (sei es im Verwaltungs- oder im Strafrecht) bei der Beurteilung komplexer Verhaltensweisen, beispielsweise im wirtschaftlichen Bereich, konfrontiert ist.

56.      In der Regel wird der Unionsrichter bei der Subsumtion des Verhaltens des Beamten unter einen der Tatbestände eines Disziplinarvergehens nicht auf Hindernisse stoßen, die ihm nicht gestatten würden, eine umfassende gerichtliche Kontrolle durchzuführen. Selbst wenn er der Verwaltungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum zugesteht, muss der Unionsrichter deshalb nicht davon Abstand nehmen, die Beurteilung dieser Behörde hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Strafe zu überprüfen.

57.      Im Urteil Tetra Laval hatte der Gerichtshof die Gelegenheit, klarzustellen, dass das Unionsgericht „nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren [muss], ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen“(47).

58.      Mit anderen Worten: Die etwaige Komplexität oder Sensibilität einer Beurteilung entbindet den Unionsrichter nicht davon, die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden Tatsachen sowie die Basis der Begründung der Verwaltungsbehörde eingehend zu überprüfen.

59.      In diesem Zusammenhang gilt der Prüfungsmaßstab sowohl für die festgestellten Tatsachen als auch für deren Einstufung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarstrafe.

a)      Würdigung der Tatsachen und der Beweise

60.      Das Gericht als Tatsacheninstanz ist für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen „allein zuständig“(48). Art. 263 AEUV, der im Wesentlichen mit Art. 270 AEUV übereinstimmt, „bedeutet, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der … [angefochtenen Entscheidung im Licht der vom Kläger vorgebrachten Argumente] vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen [und] die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären“(49).

61.      Da feststeht, dass ausschließlich das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts zuständig ist, würde die Beschränkung seiner Aufgabe auf die bloße Feststellung eines offensichtlichen Fehlers der Verwaltung darauf hinauslaufen, das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einzuschränken. Auch ein nicht offensichtlicher, aber für die endgültige Entscheidung relevanter Fehler muss im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden.

62.      Dies ist die dem Urteil Tetra Laval zugrunde liegende Überlegung, soweit in diesem Urteil die Verpflichtung des Gerichts betont wird, die Richtigkeit der Tatsachengrundlage genauestens zu überprüfen, selbst wenn dies komplexe technische Beurteilungen erfordert.

63.      Es obliegt daher dem Gericht, die von der Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Disziplinarstrafe vorgenommenen Tatsachenbeurteilungen einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen. Selbst komplexe technische Beurteilungen entbinden das Gericht nicht von seiner Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise zu überprüfen.

64.      Die umfassende Kontrolle steht meines Erachtens besser im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR. Im Urteil Ramos Nunes de Carvalho stellt der EGMR fest:

–        Die gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung der Verwaltung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, unterscheidet sich von der Kontrolle einer solchen Entscheidung, die kein derartiges punitives Element mit sich bringt(50). Insbesondere in Disziplinarverfahren sind Tatsachenfragen ebenso maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits wie Rechtsfragen(51).

–        Die Intensität der gerichtlichen Kontrolle muss „der Art der in Rede stehenden ‚zivilrechtlichen Rechte und Pflichten‘ sowie dem durch die zugrunde liegenden innerstaatlichen Vorschriften verfolgten Ziel öffentlich-rechtlicher Art entsprechen. … Folglich hängt die Frage, ob die durchgeführte Kontrolle ausreichend war, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab“(52).

–        Gleichwohl könnte eine auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beschränkte Kontrolle als mit Art. 6 der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn die Beschränkung der Befugnis zur Würdigung der Tatsachen nur eine spezifische Frage (die Bewertung der beruflichen Leistung des Beschwerdeführers) betrifft, nachdem das Vorliegen weiterer Elemente überprüft wurde, die im konkreten Fall für die Angemessenheit dieser Art der Kontrolle sprechen(53).

b)      Rechtliche Einstufung des Sachverhalts

65.      Das Gericht verfügt über die umfassende Befugnis, die rechtliche Einstufung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts durch die Anstellungsbehörde zu überprüfen. Diese Prämisse erscheint mir so eindeutig, dass sie keiner großen Begründung bedarf: Die Beurteilung der richtigen Anwendung der Vorschriften des Unionsrechts bildet den Kern der in Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts vorgesehenen Kontrolle. Es handelt sich geradezu um ein Axiom des Systems der gerichtlichen Überprüfung.

66.      Art. 10 des Anhangs IX des Statuts verwendet verschiedene Rechtsbegriffe, deren Bedeutung und Tragweite „in der Rechtsordnung der Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten [müssen], um die Gleichbehandlung der Beamten bei der Anwendung der Bestimmungen des Statuts sicherzustellen“(54).

67.      Dass zugunsten der Verwaltung ein Ermessensspielraum besteht, genügt nicht, um das Unionsgericht darauf zu beschränken, die Verwaltungsentscheidung zu bestätigen, ohne zu prüfen, ob die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Unionsrechts stand(55).

c)      Verhältnismäßigkeit der Strafe

68.      Sowohl die im Urteil DI/EZB entwickelte Rechtsprechung als auch deren spätere Entwicklung stimmen darin überein, dass das Gericht eine „umfassende“ Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Strafe vorzunehmen hat. Das Gericht muss „insbesondere“ überprüfen, ob die Anstellungsbehörde die Abwägung der vorliegenden Umstände in verhältnismäßiger Weise vorgenommen hat.

69.      Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit umfasst zwei Aspekte:

–        Zuerst hat das Gericht die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen zu prüfen, die die Anstellungsbehörde im Rahmen der Anwendung jedes einzelnen der in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts aufgeführten Faktoren auf den konkreten Fall vorgenommen hat.

–        Sodann muss es prüfen, ob die Gesamtabwägung der verschiedenen Faktoren in angemessener Weise erfolgt ist. Zu diesem Zweck muss es diese Faktoren in ihren wechselseitigen Beziehungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung prüfen, die ihm es ermöglicht, zu einer einheitlichen und kohärenten Beurteilung der richtigen Zumessung der Strafe und ihrer Verhältnismäßigkeit zu gelangen.

70.      Diese beiden Prüfungsebenen dürfen nicht miteinander vermengt werden. Insbesondere gewährleistet die rechtlich richtige Beurteilung der einzelnen in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts aufgeführten Faktoren – jeweils isoliert betrachtet – für sich genommen nicht, dass die Gesamtabwägung ebenfalls ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

71.      Dass die Anstellungsbehörde bestimmte Umstände zu Recht als erschwerende oder mildernde Umstände eingestuft hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die auf der Grundlage dieser Einstufung verhängte Strafe verhältnismäßig und gerichtlich nicht überprüfbar wäre. Insbesondere muss das Gericht eine Abwägung aller Faktoren vornehmen, wobei es eine Kontrolle ausübt, die sich von der Kontrolle jedes einzelnen Umstands unterscheidet.

72.      Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Strafe darf sich die dem Gericht obliegende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht darauf beschränken, eine „offensichtliche Unverhältnismäßigkeit“ festzustellen, wie es für die frühere Rechtsprechung charakteristisch war. Dafür sprechen mehrere Argumente:

–        Das in Art. 47 der Charta verankerte Recht erfordert im Licht der Rechtsprechung des EGMR die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Strafe als inhärentes Merkmal der „umfassenden Kontrolle“. Das Gericht muss selbst entscheiden, ob die von der Anstellungsbehörde verhängte Strafe angemessen und verhältnismäßig ist. Es ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde alle für die Festlegung der Strafe relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat(56).

–        Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die individuelle Festlegung von Sanktionen (oder Strafen) stellt keine technische oder fachliche Beurteilung dar, die außerhalb der originären Befugnisse des Richters liegt. Vielmehr handelt es sich um eine typische Aufgabe der Gerichte.

–        Nur eine „umfassende“ Kontrolle im oben dargelegten Sinne gewährleistet eine hinreichend einheitliche Anwendung der in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts festgelegten Kriterien und damit die Gleichbehandlung der Beamten(57).

C.      Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels, das Disziplinarmaßnahmen betrifft

73.      Wenn man zugrunde legt, dass sich die Kontrolle durch das Gericht nicht auf die Überprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Anstellungsbehörde beschränken darf, muss sich auch die Aufgabe des Gerichtshofs in einem Rechtsmittelverfahren nach den allgemeinen Kriterien des Art. 256 AEUV und des Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union richten.

74.      Hiervon ausgehend gilt:

–        Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt, und der Gerichtshof würdigt Tatsachen nur dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Feststellungen des Gerichts sachlich falsch seien und sich dies aus den Prozessakten ergebe (Tatsachenverfälschung)(58).

–        Welche Tragweite der Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde hat und wo in diesem Zusammenhang die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle zu ziehen sind, sind Rechtsfragen, über die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entscheiden kann.

–        Sobald das Gericht den dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalt festgestellt hat, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV befugt, die rechtliche Einstufung des Sachverhalts und die daraus vom Gericht abgeleiteten Konsequenzen zu überprüfen(59).

–        Die Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarstrafe stellt eine Rechtsfrage dar, die im Rechtsmittelverfahren der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt(60), wobei die (nicht verfälschten) Tatsachen zugrunde zu legen sind, die das Gericht als bewiesen ansieht.

–        Der Gerichtshof prüft insbesondere, ob das Gericht die Rechtsbegriffe (einschließlich der Rechtsbegriffe in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts) richtig ausgelegt und angewandt hat, sowie ob das Gericht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Angemessenheit der Strafe anhand des oben beschriebenen Maßstabs umfassend zu würdigen, nachdem es alle für den Fall maßgeblichen Umstände abgewogen hat(61).

VI.    Anwendung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall

75.      Die vorstehenden Erwägungen ermöglichen es, die Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes in Angriff zu nehmen, soweit er sich auf die Intensität der vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Kontrolle bezieht.

76.      Erstens möchte ich daran erinnern, dass das Urteil AL/Kommission sich maßgeblich auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auswirkt. Wie schon gesagt, wurde in diesem Urteil festgestellt, dass das Gericht einen Teil der AL zur Last gelegten Tatsachen verfälscht hat. Die betreffenden Tatsachen sind jedoch im Rahmen der Prüfung dessen, wie sich bestimmte Faktoren (die in den Buchst. a(62) und c(63) von Art. 10 des Anhangs IX des Statuts aufgeführt werden) auf die Strafe der Entfernung aus dem Dienst auswirken, zum Nachteil des Beamten berücksichtigt worden.

77.      Meiner Ansicht nach konnte das Gericht dem Beamten nicht ohne Rechtsverstoß einen Sachverhalt zur Last legen (genauer gesagt: den von der Verwaltung zur Last gelegten Sachverhalt bestätigen), der ihm in Wirklichkeit nicht vorzuwerfen war. Vom Vorliegen dieser Tatsachen durfte daher bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Strafe nicht zum Nachteil des Beamten ausgegangen werden(64).

78.      Zweitens stellt das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils fest, dass es den „beschränkten“ Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle anwenden werde, der, wie ich bereits ausgeführt habe, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles nicht mit Art. 47 der Charta vereinbar ist. Verweise auf einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ tauchen im angefochtenen Urteil immer wieder auf(65).

79.      Schließlich führt das Gericht in Rn. 177 des angefochtenen Urteils aus, dass „der Rat gegen den Kläger eine Disziplinarstrafe verhängt [hat], die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens steht, nachdem er alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere die in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts aufgeführten Umstände ordnungsgemäß geprüft hat. Daher erfolgte die Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände durch den Rat in angemessener Weise …“ (Hervorhebung nur hier, frei übersetzt).

80.      Die bloße Erklärung, dass jeder einzelne der in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts (nicht abschließend) aufgeführten Faktoren richtig beurteilt worden sei, steht jedoch nicht ohne Weiteres einem Beleg dafür gleich, dass sie in ihrer Gesamtheit tatsächlich und angemessen abgewogen wurden.

81.      Wie ich bereits ausgeführt habe, setzt die nach Art. 47 der Charta erforderliche „umfassende“ gerichtliche Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Strafe voraus, dass das Gericht sich durch eine Würdigung der wechselseitigen Beziehungen zwischen den verschiedenen bereits festgestellten mildernden und erschwerenden Umständen eine eigene Überzeugung zur Angemessenheit der Strafe bilden und diese begründen muss. Nur so ist eine wirksame Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe möglich.

82.      Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass das Gericht nicht den nach Art. 47 der Charta gebotenen Maßstab der gerichtlichen Kontrolle angewandt hat, ohne dass es erforderlich wäre, die Würdigungen der Beurteilung der in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts aufgeführten Faktoren eingehend zu prüfen. Dem dritten Klagegrund ist daher stattzugeben.

VII. Zurückverweisung der Sache an das Gericht

83.      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

84.      Angesichts des begrenzten Umfangs meiner Prüfung des Rechtsmittels bin ich nicht in der Lage, dem Gerichtshof vorzuschlagen, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden.

VIII. Kosten

85.      Aus den nämlichen Gründen kann ich zur Kostenentscheidung keine Stellung nehmen.

IX.    Ergebnis

86.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem dritten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 10. April 2024, AL/Rat (T‑22/22, EU:T:2024:219), stattzugeben und das Urteil insoweit aufzuheben.


1      Originalsprache: Spanisch.


2      Der Streit zwischen AL und dem Rat (als Arbeitgeber) bzw. der Kommission (als PMO, der bestimmte Befugnisse zur Feststellung individueller Ansprüche übertragen wurden) hat zu sieben Entscheidungen des Gerichts geführt (Beschlüsse vom 22. Dezember 2022, AL/Kommission [T‑692/21, EU:T:2022:862], vom 31. März 2022, AL/Rat [T‑22/22 R, EU:T:2022:200], und vom 17. Januar 2023, AL/Rat und Kommission [T‑50/22, EU:T:2023:11], sowie Urteile vom 24. Mai 2023, AL/Kommission [T‑714/21, EU:T:2023:282], vom 10. April 2024, AL/Rat [T‑22/22, EU:T:2024:219], vom 10. April 2024, AL/Kommission [T‑50/22, EU:T:2024:220], und vom 6. November 2024, AL/Rat [T‑315/23, EU:T:2024:77]) sowie zu zwei Entscheidungen des Gerichtshofs (Beschluss vom 6. Februar 2024, AL/Kommission [C‑498/23 P, EU:C:2024:204], und Urteil vom 23. April 2026, AL/Kommission [C‑882/24 P, EU:C:2026:329; im Folgenden: Urteil AL/Kommission]).


3      Urteil vom 10. April 2024, AL/Rat (T‑22/22, EU:T:2024:219, im Folgenden: angefochtenes Urteil).


4      Beschluss des Generalsekretariats des Rates vom 27. September 2021 (im Folgenden: streitiger Beschluss).


5      Im Folgenden: Statut.


6      Im Folgenden: Anstellungsbehörde oder Verwaltung.


7      Im Bericht vom 20. Dezember 2020 (Sache OF/2016/0928/A1) wird festgestellt, dass AL erstens in seinen Anträgen, seine Mutter als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person anzusehen, unrichtige Angaben gemacht habe, was es ihm ermöglicht habe, zu Unrecht Familienzulagen zu erhalten, dass er zweitens der rumänischen Behörde, die im Juli 2010 für die Entscheidung über Maßnahmen zur familiären Unterbringung zweier Kinder zuständig gewesen sei, vorsätzlich unvollständige Informationen übermittelt und den Rat nicht über die Beendigung dieser Maßnahmen am 30. Januar 2013 unterrichtet habe und daher für die beiden Kinder nach diesem Zeitpunkt weiterhin Leistungen bezogen habe, dass er drittens im Rahmen der Anträge auf Erziehungszulage für zwei unterhaltsberechtigte Kinder falsche Angaben gemacht habe, dass er viertens in den Belegen, die zur Beantragung des Status als unterhaltsberechtigte Personen für zwei weitere Minderjährige vorgelegt worden seien, unrichtige Angaben gemacht habe, wobei dieser Antrag vom Rat abgelehnt worden sei, und dass er fünftens dem rumänischen Gericht, das im Jahr 2019 die Adoption eines Kindes genehmigt habe, auf deren Grundlage die Anerkennung dieses Kindes als unterhaltsberechtigte Tochter und die Gewährung der entsprechenden Zulagen beantragt worden sei, ungenaue oder falsche Informationen übermittelt habe.


8      Die Empfehlung des OLAF in Bezug auf die Rückforderung der Zulagen führte zu den vom Gerichtshof, auf dessen Urteil ich verweise, in der Rechtssache C‑882/24 P, AL/Kommission, geprüften Ereignissen.


9      Darüber hinaus beantragte er als vorläufige Maßnahme die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Entscheidung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021, was ihm gewährt wurde.


10      In seiner Klage führt AL dreizehn Klagegründe an. Das Gericht hat sein Vorbringen geprüft und in vier Klagegründe zusammengefasst.


11      Rn. 32 der Klagebeantwortung vor dem Gericht unter Anführung von Rechtsprechung.


12      Rn. 47 bis 55 des angefochtenen Urteils.


13      Rn. 101, 128, 134, 146, 163 und 177 des angefochtenen Urteils.


14      Urteil AL/Kommission (Rn. 66).


15      In diesem Schreiben gibt der Rat die Ausführungen in den Rn. 129 bis 131 des angefochtenen Urteils wieder und trägt vor, dass die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen des Gerichts „keinerlei Bezug zu der vom Gerichtshof im Urteil [AL/Kommission] geprüften Frage hatten, sondern sich ausschließlich auf das Verhalten des Klägers gegenüber dem Rat bezogen, d. h. darauf, ob der Kläger es vorsätzlich unterlassen habe, die Informationen über die Beendigung der Unterbringung der Minderjährigen A und B ab dem 1. Februar 2013 mitzuteilen“. Allerdings verstehe ich nicht, wie man dem Rechtsmittelführer vorwerfen könnte, es „vorsätzlich unterlassen“ zu haben, dem Rat die Beendigung einer Maßnahme mitzuteilen, die – wie im Urteil AL/Kommission festgestellt worden ist – zu dem vom Rat angegebenen Zeitpunkt noch nicht beendet war, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem AL (zu Recht) die Zulage bezog, weiterhin Rechtswirkungen entfaltete. Es lag also kein „vorsätzliches Unterlassen“ durch AL vor, und doch wurde dieser Umstand bei der Verhängung der Strafe zu seinen Lasten berücksichtigt.


16      Dieses Urteil bestätigt hingegen den Anspruch der Kommission auf Rückerstattung der Beträge, die AL zu Unrecht als Zulage für den Unterhalt seiner Mutter und eines weiteren Adoptivkindes als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten Personen gezahlt worden waren.


17      Die in dieser Rechtsprechung enthaltenen Verweise auf den Gerichtshof sind im derzeitigen System der Rechtsbehelfe der Union als Verweise auf das Gericht zu verstehen.


18      So hat Generalanwalt Mancini den Meinungsstand in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache F./Kommission (228/83, EU:C:1984:396) zusammengefasst. Er hat ergänzt, dass, wenn die Beurteilung des Disziplinarrats und die der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Wahl der angemessenen Strafe übereinstimmen, „die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der vorgeworfenen Handlung und der verhängten Disziplinarstrafe offensichtlich abwegig [ist] [‚fuori luogo‘ in der italienischen Originalsprache dieser Schlussanträge]“.


19      Gemäß dem etablierten Grundsatz, dass die Beurteilung der beruflichen Eignung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union in erster Linie den sie beschäftigenden Organen obliegt: Urteil vom 19. Juli 1955, Kergall/Assemblée commune (1/55, EU:C:1955:9).


20      Es handelt sich um eine umfangreiche Rechtsprechung, die im Urteil vom 30. Mai 1973, De Greef/Kommission (46/72, EU:C:1973:57, Rn. 45 und 46), zum Ausdruck kommt. Zur späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs vgl. Urteile vom 29. Januar 1985, F./Kommission (228/83, EU:C:1985:28, Rn. 34), vom 19. April 1988, M./Rat (175/86 und 209/86, EU:C:1988:180, Rn. 9), und vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 127). Zur Rechtsprechung des Gerichts vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, Y/Parlament (T‑144/96, EU:T:1998:173, Rn. 34 und 36), vom 12. September 2000, Teixeira Neves/Gerichtshof (T‑259/97, EU:T:2000:208, Rn. 108 und 109), vom 3. Juli 2001, E/Kommission (T‑24/98 und T‑241/99, EU:T:2001:175, Rn. 86 und 87), vom 5. Dezember 2002, Stevens/Kommission (T‑277/01, EU:T:2002:302, Rn. 73 und 79), und vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission (T‑203/03, EU:T:2005:346, Rn. 80).


21      Urteil vom 21. November 2024, UG/Kommission (C‑546/23 P, EU:C:2024:975, Rn. 122). Auf derselben Linie liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache CES/E (C‑150/98 P, EU:C:1999:297, Nrn. 26 bis 37). Seiner Ansicht nach gehört zur Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Strafe, dass das Gericht die Begründung der angefochtenen Disziplinarentscheidung nur als unzureichend ansehen kann, wenn es ausführlich darlegt, „weshalb die Unangemessenheit der Strafe gegenüber dem Verstoß so offensichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung trotz des Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde aufzuheben war“ (Nr. 27, Hervorhebung nur hier). Der Nachweis einer „offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit“ sei „eine Voraussetzung für die Aufhebung einer Maßnahme im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle“ (Nr. 37).


22      Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung): „Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der [Charta] zum Ausdruck kommt.“


23      Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom (im Folgenden: EMRK).


24      Urteil vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal (CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 196, im Folgenden: Urteil Ramos Nunes de Carvalho).


25      Urteile Ramos Nunes de Carvalho (§ 132), und vom 3. November 2022, Dahan/Frankreich (CE:ECHR:2022:1103JUD003231414, § 50).


26      Urteil vom 3. November 2022, Dahan/Frankreich (CE:ECHR:2022:1103JUD003231414, § 51).


27      Urteil Ramos Nunes de Carvalho (§ 132).


28      Urteil Ramos Nunes de Carvalho (§ 183).


29      Urteil vom 21. Juli 2011, Sigma Radio Television Ldt/Zypern (CE:ECHR:2011:0721JUD003218104, § 157).


30      Urteil vom 26. September 1995, Diennet/Frankreich (CE:ECHR:1995:0926JUD001816091, § 34).


31      Urteil vom 9. September 2010, Andreasen/Kommission (T‑17/08 P, EU:T:2010:374, Rn. 141 bis 148).


32      Rn. 145 unter Anführung des in einer Wettbewerbssache ergangenen Urteils vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T‑351/03, EU:T:2007:212, Rn. 184).


33      Urteil vom 9. September 2010, Andreasen/Kommission (T‑17/08 P, EU:T:2010:374, Rn. 146).


34      Der Einfachheit halber beziehe ich mich auf das Gericht, um das Unionsgericht zu bezeichnen, dem in erster Instanz die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Anstellungsbehörde obliegt, obwohl diese Zuständigkeit im Zeitraum von 2005 bis 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst lag.


35      Urteil vom 9. Juni 2021, DI/EZB (T‑514/19, EU:T:2021:332, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil DI/EZB).


36      Urteil DI/EZB (Rn. 161).


37      Urteile DI/EZB (Rn. 196) und vom 23. März 2022, OT/Parlament (T‑757/20, EU:T:2022:156, Rn. 170).


38      Urteil vom15. Mai 2012, Nijs/Rechnungshof (T‑184/11 P, EU:T:2012:236, Rn. 85).


39      Urteile vom 16. März 2004, Afari/EZB (T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 203), und DI/EZB (Rn. 197).


40      Die „Entscheidung über die angemessene Strafe obliegt der [Anstellungsbehörde], wenn der dem Bediensteten zur Last gelegte Sachverhalt erwiesen ist und der Unionsrichter diese Entscheidung nicht beanstanden kann, es sei denn, die verhängte Strafe steht außer Verhältnis zu dem zur Last gelegten Sachverhalt“ (Urteil vom 26. Juni 2013, BM/EZB (F‑106/11, EU:F:2013:91, Rn. 51, Hervorhebung nur hier, frei übersetzt).


41      Im Urteil DI/EZB (Rn. 162) wird der auf offensichtliche Beurteilungsfehler gestützte Klagegrund umformuliert in einen auf „eine unvollständige Prüfung der Umstände des Falls, Fehler bei der Würdigung von Beweismitteln und ein[en] Rechtsfehler“ gestützten Klagegrund.


42      Vgl. hierzu unter vielen Urteile vom 5. Juni 2019, Bernaldo de Quirós/Kommission (T‑273/18, EU:T:2019:371, Rn. 125 und 126), und vom 6. Oktober 2021, AV und AW/Parlament (T‑43/20, EU:T:2021:666, Rn. 136 und 137), sowie Beschluss vom 10. Februar 2026, IR/Rat (T‑214/25, EU:T:2026:134, Rn. 32 und 35).


43      Insbesondere Rn. 52 bis 54.


44      Der Begriff „Abwägung“, der sich vom lateinischen Wort für Gewicht  (pondus) ableitet, bezeichnet einen Ausgleich zwischen gegensätzlichen Interessen und Umständen, der über die bloße rechtliche Einordnung des Sachverhalts hinausgeht. Die Abwägung erfordert eine Beurteilung der bereits vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen in ihrer Gesamtheit, um die im konkreten Fall verhältnismäßige Strafe zu ermitteln.


45      Vgl. z. B. zur Einstufung gefährlicher Stoffe Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine (C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60), zur Bankenabwicklung Urteil vom 11. Dezember 2025, ABLV Bank/JUR (C‑602/22 P, EU:C:2025:953, Rn. 131), in Beihilfesachen Urteil vom 29. Juni 2023, TUIfly/Kommission (C‑763/21 P, EU:C:2023:528, Rn. 76), und in Wettbewerbssachen Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 38, im Folgenden: Urteil Tetra Laval).


46      Generalanwalt Biondi hat unlängst ausgeführt, dass dieser Prüfungsmaßstab ausschließlich Beurteilungen vorbehalten bleiben muss, die tatsächlich naturgemäß eine technische Komplexität aufweisen, aber nicht „zu einer allgemeinen Formel werden [sollte], die die Unionsgerichte in unangemessener Weise darin beschränkt, eine hinreichend intensive Kontrolle ganzer Kategorien von Beurteilungen auszuüben“: Schlussanträge des Generalanwalts Biondi in den verbundenen Rechtssachen Kommission u. a./Ryanair (Covid-19-Beihilfe – KLM) (C‑266/24 P, C‑269/24 P und C‑289/24 P, EU:C:2026:271, Nr. 45), der auf die Ausführungen in der Rechtssache Deutsche Lufthansa/Ryanair u. a. (C‑457/23 P, EU:C:2025:802, Rn. 18) verweist. Ich schließe mich diesen Ausführungen an, die auf den Bereich des öffentlichen Dienstes der Union übertragbar sind.


47      Urteil Tetra Laval (Rn. 39).


48      Vgl. statt aller Urteil vom 4. Juni 2026, Ausnit, Olariu și Asociații/Kommission (C‑389/25 P, EU:C:2026:455, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


49      Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).


50      Urteil Ramos Nunes de Carvalho (§ 196).


51      Urteil Ramos Nunes de Carvalho (§ 203).


52      Urteil Ramos Nunes de Carvalho (§§ 180 und 181).


53      Im Urteil Ramos Nunes de Carvalho (§§ 204 bis 206 und 214) hat der EGMR eine auf die Feststellung von Widersprüchen, Unstimmigkeiten, Beweisdefiziten oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern beschränkte Überprüfung des Sachverhalts angesichts der Merkmale des Disziplinarverfahrens und der Art der in dieser Rechtssache streitigen Fragen, in der die Beweisaufnahme als unzureichend eingestuft wurde, nicht als ausreichend angesehen. Dagegen hat der EGMR im Urteil vom 3. Februar 2026, Salvador Coutinho dos Santos Amado/Portugal (CE:ECHR:2026:0203JUD004479419, §§ 72 und 73), klargestellt, dass eine auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkte Kontrolle in einem (ganz anderen) Fall mit Art. 6 EMRK vereinbar sein könne, in dem erstens die Unterlagen über das behördliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die gerichtlich überprüfbaren Fragen vollständig vorlagen, und zweitens das Gericht, obwohl bestimmte Tatsachenfeststellungen (in Bezug auf die beruflichen Leistungen) von der gerichtlichen Kontrolle ausgenommen waren, die Elemente, die der Beurteilung der Verwaltungsbehörde zugrunde lagen, und die Verhältnismäßigkeit der Strafe überprüft hatte.


54      Urteil vom 15. Juli 2021, DK/SEAE (C‑851/19 P, EU:C:2021:607, Rn. 41).


55      Vgl. in diesem Sinne das Urteil des EGMR vom 6. Januar 2026, Altıner Akıncı/Türkei (CE:ECHR:2026:0106JUD000957023, §§ 98 und 99): Eine rein formale oder oberflächliche Überprüfung, die es nicht ermöglicht, die ordnungsgemäße Ausübung des Verwaltungsermessens zu überprüfen, kann nicht als ausreichende und wirksame Kontrolle im Sinne von Art. 6 der EMRK angesehen werden.


56      Ich möchte daran erinnern, dass es nach Ansicht des EGMR für eine umfassende Kontrollbefugnis im Sinne von Art. 6 EMRK nicht erforderlich ist, dass das Gericht die Beurteilung der Verwaltung unmittelbar durch seine eigene ersetzen und so ohne Weiteres die verhängte Strafe abändern kann: Es genügt, wenn das Gericht über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen und diese gegebenenfalls aufzuheben und die Sache an dieselbe Stelle oder an eine andere Stelle zurückzuverweisen, damit eine neue Entscheidung ergeht: Urteile vom 21. Juli 2011, Sigma Radio Television Ldt/Zypern (CE:ECHR:2011:0721JUD003218104, § 153), und Ramos Nunes de Carvalho (§ 183).


57      Urteil vom 15. Juli 2021, DK/SEAE (C‑851/19 P, EU:C:2021:607, Rn. 41).


58      Urteil vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coatings u. a. (C‑71/23 P und C‑82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 67).


59      Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑474/09 P bis C‑476/09 P, EU:C:2011:522, Rn. 57).


60      Beschluss vom 16. Juli 1998, N/Kommission (C‑252/97 P, EU:C:1998:385, Rn. 58 bis 64) und Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 127 und 128).


61      Vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, British Sugar/Kommission (C‑359/01 P, EU:C:2004:255, Rn. 47).


62      Rn. 94 bis 96 des angefochtenen Urteils.


63      Rn. 129 bis 131 des angefochtenen Urteils.


64      Ich verweise auf die Nrn. 19 bis 21 der vorliegenden Schlussanträge.


65      Vgl. Rn. 101, 128, 134, 146 und 163.

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