Schlussanträge des Generalanwalts A. Biondi vom 15. Oktober 2026.###

ECLI:EU:C:2026:861Eu Cjeu15 de out. de 2026

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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 15. Oktober 2026(1)

Rechtssache C‑627/24 P

Bytedance Ltd

gegen

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung von Torwächtern – Online-Dienst eines sozialen Netzwerks – Beschluss der Europäischen Kommission, Bytedance in Bezug auf ihren Online-Dienst TikTok als Torwächter zu benennen – Nichtigkeitsklage “






I.      Einführung

1.        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bytedance Ltd, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bytedance/Kommission(2) aufzuheben. Mit diesem Urteil bestätigte das Gericht den Beschluss der Europäischen Kommission, Bytedance nach Maßgabe des DMA(3) in Bezug auf ihre digitale Plattform TikTok als Torwächter zu benennen. Da es sich hierbei um den ersten Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem DMA handelt, mit dem der Gerichtshof befasst ist, bietet das vorliegende Verfahren somit die Gelegenheit, die Funktionsweise eines zentralen Elements des durch den DMA geschaffenen Rahmens, nämlich des Benennungsmechanismus, zu klären.

2.        Dieser Mechanismus ist insofern von besonderer Bedeutung, als die Benennung eines Unternehmens als Torwächter durch die Kommission die Geltung der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen auslöst. Außerdem muss das betreffende Unternehmen, wenn die in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, dies der Kommission mitteilen. Aufgrund der auf diesen Schwellenwerten beruhenden Vermutungen gilt das Unternehmen als Torwächter und trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutungen. Der DMA beruht weitgehend auf einem vorab greifenden Benennungsmechanismus und ist insofern auf die Zukunft gerichtet. Zwar schafft der DMA einen neuen Rechtsrahmen, doch ist der darin verankerte Ansatz im Unionsrecht nicht völlig neu. Seine Neuartigkeit besteht vielmehr darin, eine bestehende Rechtsetzungstechnik auf die Regulierung des digitalen Sektors anzuwenden. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, die dem DMA zugrunde liegenden politischen Entscheidungen zu überprüfen, sondern diesen Entscheidungen durch die korrekte Auslegung und Anwendung dieser Verordnung Geltung zu verschaffen. Dies ist der Ausgangspunkt der folgenden Erwägungen.

II.    Sachverhalt des Rechtsstreits, streitiger Beschluss, angefochtenes Urteil und Verfahren vor dem Gerichtshof

3.        Bytedance betreibt zusammen mit den Unternehmen, die sie direkt oder indirekt kontrolliert (im Folgenden auch zusammen: Bytedance, soweit es um das als Torwächter benannte Unternehmen geht), u. a. die digitale Plattform TikTok. In der Europäischen Union wurde diese Plattform im Jahr 2018 eingeführt.

4.        Am 3. Juli 2023 übermittelte die Klägerin der Kommission eine Mitteilung, in der sie u. a. erklärte, dass TikTok eine Video-Sharing-Plattform sei. Die Klägerin führte aus, dass nicht vermutet werden könne, dass Bytedance ein Torwächter sei, und dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA für die Zwecke der Benennung eines Unternehmens als Torwächter vorgesehenen Vermutungen jedenfalls auf der Grundlage der Argumente und Beweise, die sie vorgelegt habe, widerlegt seien.

5.        Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die Kommission der Klägerin ihre vorläufige Beurteilung mit, die sich zum einen auf die Einstufung von TikTok als Online-Dienst eines sozialen Netzwerks (im Folgenden: OSN) und zum anderen auf die Benennung von Bytedance als Torwächter in Bezug auf diesen Dienst bezog. Mit Schreiben vom 2. August 2023 erwiderte die Klägerin auf diese vorläufige Beurteilung.

6.        Mit Beschluss vom 5. September 2023 (im Folgenden: streitiger Beschluss) stellte die Kommission fest, dass TikTok ein OSN sei und dass Bytedance die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Schwellenwerte erreiche, was die Vermutung rechtfertige, dass sie ein Torwächter sei. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um diese Vermutungen eindeutig zu entkräften. Sie wies diese Argumente daher zurück, ohne eine Marktuntersuchung einzuleiten. Dementsprechend benannte die Kommission Bytedance in Bezug auf TikTok als Torwächter.

7.        In dem angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kommission bei der Beurteilung der von Bytedance zur Widerlegung der Vermutungen vorgebrachten Argumente keinen Fehler begangen habe. Insofern sei das von der Kommission angelegte Beweismaß korrekt. Desgleichen wies das Gericht den Klagegrund, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, zurück. Folglich wies das Gericht die Klage von Bytedance in vollem Umfang ab.

8.        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Bytedance, erstens das angefochtene Urteil aufzuheben, zweitens den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und drittens der Kommission deren eigene Kosten sowie die Bytedance im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Kommission beantragt, erstens das Rechtsmittel zurückzuweisen und zweitens Bytedance die Kosten aufzuerlegen.

9.        In der Sitzung vor dem Gerichtshof am 12. Mai 2026 haben Bytedance und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

III. Würdigung

10.      Bytedance stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, macht sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 DMA geltend. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission u. a. in Bezug auf diesen Anspruch eine Auswechslung der Begründung.

11.      Auf Bitte des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf den ersten und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes. Zudem werde ich auf die Argumente eingehen, die mit dem Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung zusammenhängen.

12.      Zur richtigen Einordnung meiner Analyse sind zunächst einige Vorbemerkungen zu dem auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus des DMA geboten (Abschnitt A). Sodann werde ich den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes prüfen, der das „Beweismaß“ betrifft, das der DMA zur Entkräftung der in seinem Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen Vermutungen verlangt (Abschnitt B). Anschließend werde ich den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes prüfen, der sich auf die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung bezieht, dass ein bestimmter Dienst ein wichtiges Zugangstor ist (Abschnitt C). Abschließend werde ich die Anforderungen erörtern, die sich aus den Verteidigungsrechten im Rahmen eines auf Vermutungen beruhenden Benennungsverfahrens ergeben (Abschnitt D).

A.      Auf Vermutungen beruhender Benennungsmechanismus im Rahmen des DMA

1.      Die qualitativen Anforderungen für die Benennung als Torwächter und die Rolle von Vermutungen, die auf dem Erreichen quantitativer Schwellenwerte beruhen

13.      Das materiell-rechtliche Kriterium für die Benennung eines Unternehmens als Torwächter beruht auf drei kumulativen, in Art. 3 Abs. 1 DMA festgelegten qualitativen Anforderungen: Erstens muss das Unternehmen einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben, zweitens muss es einen speziellen digitalen Plattformdienst bereitstellen, auf den in der Verordnung als „zentraler Plattformdienst“ (core platform service, im Folgenden: CPS) Bezug genommen wird und der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und drittens muss es hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehaben oder es muss absehbar sein, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.

14.      Diese qualitativen Anforderungen werden durch drei entsprechende quantitative Schwellenwerte ergänzt, auf denen die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen basieren. Der Unionsgesetzgeber hat diese Schwellenwerte offenbar als Hilfswerte für die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten qualitativen Anforderungen betrachtet.

15.      Nach Art. 3 Abs. 3 DMA ist ein Unternehmen, das die quantitativen Schwellenwerte erreicht, verpflichtet, dies der Kommission mitzuteilen und ihr die entsprechenden Angaben zu diesen Schwellenwerten zu übermitteln. Gemäß Art. 3 Abs. 4 DMA benennt die Kommission nach Erhalt der vollständigen Angaben ein Unternehmen, das die quantitativen Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Angaben als Torwächter.

16.      Ungeachtet des auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus ist die Kommission nach Art. 3 Abs. 8 DMA befugt, eine Marktuntersuchung einzuleiten, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen, das die quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, dennoch die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten qualitativen Anforderungen erfüllt. In einem solchen Fall kann sich die Kommission nicht auf Vermutungen stützen und trägt die Beweislast dafür, dass ein Unternehmen diese Anforderungen erfüllt. In ihrer bisherigen Beschlusspraxis hat sich die Kommission überwiegend mit Szenarien befasst, in denen die Schwellenwerte, die die Vermutung auslösen, erreicht wurden. Das ist auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

17.      Die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen sind nicht unwiderlegbar; Art. 3 Abs. 5 DMA sieht ein Verfahren zu ihrer Widerlegung vor.

18.      Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA bestimmt, dass ein Unternehmen, das CPS bereitstellt, im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringen kann, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende CPS bereitgestellt wird, die in Art. 3 Abs. 1 DMA aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Schwellenwerte erreicht.

19.      Gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 DMA kann die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass die von dem Unternehmen gemäß Unterabs. 1 vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substantiiert sind, weil sie die Vermutungen nicht eindeutig entkräften, diese Argumente zurückweisen, ohne eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten.

20.      In Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 3 heißt es, dass die Kommission, wenn das Unternehmen, das CPS bereitstellt, solche hinreichend substantiierten Argumente vorbringt, die die Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 eindeutig entkräften, innerhalb der gesetzten Frist eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 einleiten kann.

21.      Im Rahmen des Rechtsmittels ist daher vorab zu klären, ob Art. 3 Abs. 5 DMA die Kommission verpflichtet, eine Marktuntersuchung einzuleiten, wenn ein Unternehmen Argumente vorbringt, die die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig entkräften.

2.      Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung

22.      Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat nahegelegt, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 3 DMA („kann die Kommission [eine Marktuntersuchung] eröffnen“) für eine Auslegung spricht, wonach diese Bestimmung der Kommission in Bezug auf die Frage, ob sie eine Marktuntersuchung einleitet, ein Ermessen einräumt. Dies ist jedoch nicht die einzige Auslegungsmöglichkeit dieser Bestimmung. Meines Erachtens räumt die Verwendung des Wortes „kann“ der Kommission in diesem Zusammenhang kein Ermessen ein, sondern benennt vielmehr die ihr zur Verfügung stehenden Verfahrensschritte, wenn die einschlägigen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

23.      Nach dieser Auslegung kann die Kommission, wenn ein Unternehmen hinreichend substantiierte Argumente vorbringt, die die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig entkräften, diese Argumente nicht ohne Einleitung einer Marktuntersuchung zurückweisen, es sei denn, es ist bereits ersichtlich, dass die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 angesichts der Umstände, unter denen der CPS bereitgestellt wird, nicht erfüllt sind. Wenn die vorgebrachten Argumente diese Vermutungen hingegen nicht eindeutig entkräften, kann die Kommission sie zurückweisen, ohne eine Marktuntersuchung einzuleiten.

24.      Eine solche Auslegung wird erstens durch eine systematische Auslegung des DMA bestätigt.

25.      Der in Art. 3 Abs. 5 DMA genannte Mechanismus entspricht den Befugnissen der Kommission nach Art. 17 Abs. 3 DMA, der Marktuntersuchungen betrifft. Insbesondere sieht der erste Satz der letztgenannten Bestimmung vor, dass die Kommission, wenn das Unternehmen, das CPS bereitstellt, zwar die in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht hat, die die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2, d. h. die Annahme nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 3, eindeutig entkräften, sich bemühen muss, die Marktuntersuchung innerhalb einer im DMA festgelegten Frist abzuschließen. Art. 17 Abs. 3 regelt zwar ausdrücklich den Abschluss des Verfahrens, impliziert damit aber zwangsläufig eine Verpflichtung der Kommission, dieses Verfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht hat, die die Vermutungen eindeutig entkräften.

26.      Art. 17 Abs. 3 DMA könnte zwar dahin verstanden werden, dass er nur die Frist festlegt, innerhalb derer die Kommission eine Marktuntersuchung abschließen muss. Eine solche Auslegung würde Art. 17 („Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern“) jedoch weitgehend seiner eigenständigen Funktion berauben. Im Gegensatz zu Art. 17 Abs. 1 DMA, in dem es heißt: „Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 8 als Torwächter zu benennen ist“, lässt die Bestimmung in Art. 17 Abs. 3, auf die in Art. 3 Abs. 5 verwiesen wird, der Kommission offenbar kein Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung einer Marktuntersuchung. Es sind also nicht die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 5 und 8, die ein etwaiges Ermessen der Kommission regeln, sondern vielmehr die in Art. 17 Abs. 1 und 3.

27.      Zweitens wird diese Interpretation auch durch Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 4 DMA gestützt. Die Unterabs. 2 und 3 regeln zwei unterschiedliche Situationen: einerseits die Situation, dass das Unternehmen keine hinreichend substantiierten Argumente vorbringt, die die Vermutungen eindeutig entkräften (Unterabs. 2), und andererseits die Situation, dass das Unternehmen die Vermutungen tatsächlich erfolgreich entkräftet (Unterabs. 3)(4). Unterabs. 4 legt die logischen Folgen der Regelung in Unterabs. 3 und der obligatorischen Einleitung einer Marktuntersuchung dar. In diesem Unterabs. 4 heißt es: „Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen … nicht nachweisen konnte, dass die von ihm erbrachten einschlägigen [CPS] die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllen, so benennt sie dieses Unternehmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 3 als Torwächter.“ Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, auf die sich Unterabs. 4 bezieht, im Anschluss an eine Marktuntersuchung, die gemäß Unterabs. 3 eingeleitet wurde. Hat ein Unternehmen hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht, die die Vermutungen eindeutig entkräften, bleibt der Kommission, falls sie eine Benennung vornehmen will, daher keine andere Alternative, als eine Marktuntersuchung nach Art. 17 DMA einzuleiten. Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 4 bekräftigt diese Verpflichtung lediglich.

28.      Drittens schafft der DMA einen Rahmen, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit eines zügigen Benennungsverfahrens und der angemessenen Berücksichtigung der Argumente eines Unternehmens, die die Vermutungen entkräften, gewährleistet. Einerseits kann sich die Kommission auf die in Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte stützen, die ein zügiges Benennungsverfahren auf Basis der Vermutungen ermöglichen, wonach die qualitativen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 erfüllt sind(5). Andererseits darf ein Unternehmen, wenn es ihm gelingt, diese Vermutungen eindeutig zu entkräften, von der Kommission erwarten, dass sie sein Vorbringen bezüglich der Nichterfüllung der qualitativen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 eingehender prüft. Vor diesem Hintergrund steht der Begriff „hinreichend substanziierte Argumente …, die die Vermutungen … eindeutig entkräften“ im Mittelpunkt des Mechanismus von Art. 3 Abs. 5 und ist notwendigerweise rechtserheblich. Andernfalls hätte es kaum praktischen Wert, einem Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, Argumente vorzubringen, die die Vermutungen entkräften, wenn die Rechtsfolgen ungeachtet einer erfolgreichen Beweisführung vollständig im Ermessen der Kommission lägen.

29.      Viertens wird diese Auslegung durch die von Bytedance und der Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkte gestützt. Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass es hierzu angemessen und sinnvoll sein mag, die Beschlusspraxis der Kommission selbst zu berücksichtigen(6). Die bisherigen Beschlüsse der Kommission sprechen für zwei unterschiedliche Verfahrensszenarien. Wenn ein Unternehmen substantiierte Argumente vorbringt, die die Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 DMA eindeutig entkräften, ist die Kommission verpflichtet, eine Marktuntersuchung einzuleiten. Weist das Unternehmen hingegen klar und umfassend nach(7), dass die fraglichen Anforderungen nicht erfüllt sind, oder liefert es, wie in jüngeren Beschlüssen ausgeführt, einen „klaren Beleg“ dafür(8), so leitet die Kommission das Verfahren nach Art. 17 nicht ein und nimmt keine Benennung vor.

30.      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, wenn die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind und das Unternehmen die daraus abgeleiteten Vermutungen in Frage stellen möchte, die Einleitung einer Marktuntersuchung im konkreten Fall durch hinreichend substantiierte Argumente ausgelöst wird, die diese Vermutungen eindeutig entkräften. Angesichts solcher Argumente leitet die Kommission entweder eine Marktuntersuchung ein, um zu prüfen, ob das Unternehmen nachgewiesen hat, dass die qualitativen Anforderungen aufgrund der Umstände, unter denen der betreffende CPS betrieben wird, ausnahmsweise nicht erfüllt sind, oder sie gelangt zu dem Schluss, dass bereits zu diesem Zeitpunkt klar ist, dass ein solcher Fall vorliegt; der „Ausnahmecharakter“ ist somit von Anfang an eindeutig nachgewiesen. Wenn die Argumente diese Vermutungen dagegen nicht eindeutig entkräften, kann die Kommission sie zurückweisen, ohne sie im Rahmen einer Marktuntersuchung näher zu untersuchen.

31.      Insoweit besteht eine gewisse Ungewissheit hinsichtlich der Frage, wann die in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Vermutungen als eindeutig entkräftet angesehen werden können. Hier kommt es auf das nach Art. 3 Abs. 5 DMA erforderliche Beweismaß an.

3.      Zum nach Art. 3 Abs. 5 DMA erforderlichen Beweismaß

32.      Zwar enthält der DMA keine genaue Definition des Beweismaßes für die Widerlegung von Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 DMA, liefert insoweit jedoch mehrere Anhaltspunkte.

33.      Zunächst müssen die Argumente, die die Vermutungen eindeutig entkräften, „hinreichend substanziiert“ sein. Im zweiten Satz des 23. Erwägungsgrundes des DMA heißt es, dass „[d]ie Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung der quantitativen Schwellenwerte beruhende Vermutung nicht anwendbar sein sollte, von dem Unternehmen getragen werden [sollte]“. Im dritten Satz heißt es weiter, dass die Kommission die „vorgebrachten Belege und Argumente“ prüft. Mithin verlangt Art. 3 Abs. 5 DMA mehr als reine Spekulationen oder bloße Behauptungen.

34.      Sodann genügen bloße „Prima-facie“‑Indizien nicht, um dem nach Art. 3 Abs. 5 DMA erforderlichen Beweismaß zu genügen. Vielmehr deutet das Erfordernis, dass die Vermutungen „eindeutig“ entkräftet werden müssen, darauf hin, dass das Unternehmen belegen muss, dass die Vermutungen nicht gelten sollten. Würde das bloße Anzweifeln oder Bestreiten der Vermutungen als ausreichend angesehen, wäre die Kommission verpflichtet, eine Marktuntersuchung einzuleiten, wann immer eine dahin gehende Behauptung aufgestellt wird. Eine solche Auslegung würde das Ziel der Vermutungsregelung gefährden, die ein zügiges Benennungsverfahren und die wirksame Anwendung des DMA gewährleisten soll(9). Überdies würde sie den Unterschied zwischen einer auf Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 beruhenden Benennung und einer Benennung nach Art. 3 Abs. 8 verwischen: In der Praxis wäre die Kommission in beiden Fällen letztlich stets verpflichtet, eine Marktuntersuchung durchzuführen.

35.      Schließlich ist die damit verbundene Frage zu betrachten, wie die Rechtsvermutung im Rahmen des DMA wirkt. Das Unternehmen muss nachweisen können, dass selbst bei Erreichen eines quantitativen Schwellenwerts nach Art. 3 Abs. 2 DMA der vermutete Umstand (d. h. die Erfüllung der entsprechenden qualitativen Anforderung nach Art. 3 Abs. 1) einer weiteren Untersuchung bedarf, da die Ableitung dieses Umstands aus dem quantitativen Schwellenwert fragwürdig ist. In diesem Zusammenhang kann eine Vermutung nur dann eindeutig entkräftet werden, wenn das sie widerlegende Argument logisch nachvollziehbar und in hohem Maße überzeugend ist.

36.      Um somit die wirksame Anwendung des DMA und die zügige Abwicklung des Benennungsverfahrens(10) zu gewährleisten und die Anwendung seiner Vorschriften auf Marktteilnehmer zu ermöglichen, deren CPS den digitalen Sektor in einer Weise beeinflussen könnten, die der DMA eindämmen soll, entspricht das nach Art. 3 Abs. 5 DMA erforderliche Beweismaß einem hohen Grad an Plausibilität(11). Die Argumente müssen wirklich überzeugend sein, damit sie als „eindeutig“ entkräftend angesehen werden können. Sie dürfen keine klar ersichtlichen Schwachpunkte aufweisen, die ihre Eignung zur Widerlegung der Vermutung mindern.

37.      Die Rechtsmittelgründe und der Antrag der Kommission sind im Licht der vorstehenden Ausführungen zu prüfen.

B.      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Beweismaß, das der DMA zur Entkräftung der Vermutungen verlangt

38.      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich Bytedance gegen die Rn. 39 bis 72 des angefochtenen Urteils und macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es für die Anfechtung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen und für die Einleitung einer Marktuntersuchung ein übermäßig hohes Beweismaß angewandt habe.

39.      Sie trägt vor, das Gericht habe in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass nach Art. 3 Abs. 5 DMA eine Marktuntersuchung eingeleitet werden könne, wenn die Argumente des betroffenen Unternehmens hinreichend substantiiert seien, um die Vermutungen ausnahmsweise eindeutig zu entkräften. Bytedance betont, dass der Begriff „ausnahmsweise“ einzig in Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA und nicht in Unterabs. 2 oder 3 verwendet werde.

40.      Sie macht im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Auffassung des Gerichts zu diesem Punkt das nach Art. 3 Abs. 5 DMA erforderliche Beweismaß nicht verlange, dass irgendeine Form von „Ausnahmecharakter“ gegeben sein müsse (siehe unten, Abschnitt 1). Dieser Fehler ziehe sich durch das gesamte angefochtene Urteil, da das Gericht von ihr den Nachweis verlangt habe, dass die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 DMA nicht erfüllt seien, obwohl das korrekte Kriterium darin bestehe, ob die hinreichend substantiierten Argumente die Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 DMA eindeutig entkräfteten (siehe unten, Abschnitt 2).

1.      Zum im angefochtenen Urteil angelegten Beweismaß

41.      Wie ich in den Nrn. 23 bis 30 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, betrifft der „Ausnahmecharakter“ im Rahmen des auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus nicht die ursprüngliche Feststellung der Kommission, dass die Vermutungen eindeutig entkräftet sind. Vielmehr betrifft der „Ausnahmecharakter“ die anschließende Feststellung, die die Kommission entweder im Rahmen einer Marktuntersuchung oder von vornherein ohne Einleitung einer solchen Untersuchung trifft, wonach die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DMA trotz Erreichen der quantitativen Schwellenwerte nicht erfüllt sind.

42.      Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils den Eindruck erwecken, dass der DMA nach Überzeugung des Gerichts die Anforderung eines „Ausnahmecharakters“ an die Widerlegung von Vermutungen stelle. In Rn. 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass nach „Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 3 DMA … eine Marktuntersuchung eingeleitet werden kann, wenn die Argumente des betroffenen Unternehmens hinreichend substantiiert sind, um ausnahmsweise die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig zu entkräften“. In Rn. 71 hat es Bezug auf die Begriffe „eindeutig“ und „ausnahmsweise“ genommen, wobei es auf den ersten Blick so scheint, als hätte das Gericht das nach dem DMA erforderliche Beweismaß anhand dieser Begriffe bestimmt.

43.      Die Verwendung des Wortes „ausnahmsweise“ in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils mag zwar unglücklich sein, doch offenbart eine Gesamtbetrachtung des Urteils nicht den von Bytedance behaupteten Rechtsfehler.

44.      Vor dem Gericht machte Bytedance nicht geltend, dass die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass Bytedance die Vermutungen nur „ausnahmsweise“ widerlegen könne. Wie aus Rn. 69 des angefochtenen Urteils hervorgeht, machte Bytedance geltend, dass die von der Kommission gestellten Beweisanforderungen überzogen seien: Die Kommission verlange „überzeugende“ Beweise, während tatsächlich das Bestehen von „Zweifeln“ oder „Prima-facie“‑Indizien als Beweismaß ausreiche, um eine Marktuntersuchung einzuleiten.

45.      In den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils ist das Gericht direkt auf das von Bytedance vorgebrachte Argument eingegangen. Die Entgegnung des Gerichts findet sich in der zweiten Hälfte von Rn. 71, wo es klargestellt hat, dass „die von [dem Unternehmen] vorgebrachten Argumente geeignet sein müssen, mit einem hohen Grad an Plausibilität zu belegen, dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen entkräftet sind“. Das Erfordernis eines hohen Grades an Plausibilität entspricht dem nach dem DMA erforderlichen Beweismaß, das in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge erörtert wird.

46.      Im Übrigen wird dieses Verständnis des angefochtenen Urteils erstens durch Rn. 60 bestätigt, in der das Gericht Art. 3 Abs. 5 DMA sinngetreu wiedergegeben und ausgeführt hat, dass „Abs. 5 Unterabs. 1 dieses Artikels vor[sieht], dass das betroffene Unternehmen hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringen kann, dass es, obwohl es alle in Abs. 2 dieses Artikels genannten Schwellenwerte erreicht, die in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt“. Das Gericht hat gefolgert, dass „die Kommission … eine … [Marktu]ntersuchung einleiten kann, wenn dieses Unternehmen solche hinreichend substantiierten Argumente vorbringt, die diese Vermutungen eindeutig entkräften“. Diese Schlussfolgerung enthält keinen Hinweis auf einen „Ausnahmecharakter“. In Rn. 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zudem erläutert – wiederum ohne Hinweis auf einen „Ausnahmecharakter“ –, dass das vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Beweismaß von dem betreffenden Unternehmen verlange, dass es hinreichend substantiierte Argumente vorbringe, die diese Vermutungen eindeutig entkräfteten.

47.      Zweitens hat das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission angegeben habe, den in Art. 3 Abs. 5 DMA vorgesehenen Beweismaßstab, der in Rn. 60 des Urteils dargestellt sei, angelegt zu haben.

48.      Drittens hat das Gericht in Rn. 66 sogar darauf hingewiesen, dass das vom DMA geforderte Beweismaß nicht dahin verstanden werden könne, „dass [die Klägerin] Beweise vorlegen [muss], die die genannte Vermutung endgültig [widerlegen]“. Folglich und entgegen dem Vorbringen von Bytedance in ihrer Erwiderung hat das Gericht von dem Unternehmen nicht verlangt, die qualitativen Anforderungen in Art. 3 Abs. 1 DMA vollständig zu widerlegen.

49.      Vor diesem Hintergrund entspricht der vom Gericht in den Rn. 39 bis 72 formulierte Beweismaßstab – ungeachtet des Wortlauts der Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils und des darin verwendeten Begriffs „ausnahmsweise“ – voll und ganz dem vom DMA geforderten und in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Beweismaß.

2.      Anlegen des Beweismaßes

50.      Nach meinem Dafürhalten lässt auch das Vorbringen von Bytedance, wonach sich durch das gesamte angefochtene Urteil die Anforderung eines „Ausnahmecharakters“ ziehe, nicht den Schluss zu, dass das Gericht ein höheres Beweismaß angewandt hat, als es der DMA verlangt.

51.      Bytedance zitiert in diesem Zusammenhang als Erstes Rn. 106 des angefochtenen Urteils, die sie dahin auslegt, dass sie „nachweisen“ müsse, dass ihre asiatischen Aktivitäten in der Union auf keine kulturellen und regulatorischen Barrieren stießen, als Zweites Rn. 113, wonach zu prüfen sei, ob der geringe Umsatz des Unternehmens in der Union „zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Vermutung“ herangezogen werden könne, als Drittes Rn. 116, wonach sie das Vorliegen bestimmter Umstände „widerlegen“ müsse, als Viertes Rn. 161, wonach sie „nachweisen“ müsse, dass das Fehlen eines Ökosystems bedeute, dass sie kein wichtiges Zugangstor sei, um die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA zu widerlegen, und als Fünftes Rn. 200, wonach sie nachweisen müsse, dass die asymmetrische Natur des Multihoming auf das Fehlen von Bindungseffekten (lock-in effects) zurückzuführen sei.

52.      Im Kern scheinen sich die Argumente von Bytedance auf die Feststellung zu stützen, dass das Gericht in mehreren Randnummern des angefochtenen Urteils die Begriffe „belegen“, „nachweisen“ oder „widerlegen“ verwendet habe, um die Schlussfolgerung der Kommission zu bestätigen, dass die Vermutungen durch die vorgebrachten Argumente nicht eindeutig entkräftet worden seien.

53.      Wie die Kommission jedoch in ihrer Rechtsmittelbeantwortung hervorhebt, spiegeln diese Begriffe die Tatsache wider, dass das Unternehmen die Beweislast dafür trägt, dass die Vermutungen nicht anwendbar sind. Ferner heißt es im dritten Satz des 23. Erwägungsgrundes des DMA, dass es die Kommission ist, die die von dem betroffenen Unternehmen „vorgebrachten Belege und Argumente“ prüft. Die vom Gericht gewählten Formulierungen („belegen“, „nachweisen“ und „widerlegen“) sind im Kontext dieser Prüfung ganz natürlich; sie setzen zwar voraus, dass die Beweislast beim Unternehmen liegt, sind aber ansonsten neutral hinsichtlich des erforderlichen Beweismaßes. Überdies sind die Begriffe „belegen“, „nachweisen“ und „widerlegen“ Teil der vom Gericht bei seiner Prüfung, ob es Bytedance gelungen ist, die Vermutungen eindeutig zu entkräften, gewählten Ausdrucksweise. Insbesondere hat das Gericht von Bytedance nicht verlangt, die vermuteten Umstände (nämlich dass eine bestimmte qualitative Anforderung von Art. 3 Abs. 1 DMA nicht erfüllt ist) zu widerlegen, sondern vielmehr zu belegen oder nachzuweisen, dass die Ableitung dieses Umstands aus dem quantitativen Schwellenwert offensichtlich fragwürdig ist. Diese Herangehensweise steht im Einklang mit dem vom DMA geforderten Beweismaß(12).

54.      In ihrer Erwiderung beanstandet Bytedance das angefochtene Urteil auch dahin, dass von ihr aufgrund der Auffassung des Gerichts bezüglich des vom DMA geforderten Beweismaßes verlangt worden sei, „unvorhersehbare Prämissen für die Benennung vorwegnehmend zu widerlegen“. Zur Veranschaulichung dieses Arguments macht Bytedance geltend, dass es ihr entgegen der Feststellung des Gerichts gelungen sei, zu belegen, dass es keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Grundlage der Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA (eine große Zahl von Nutzern) und dem vermuteten Umstand nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b (der fragliche CPS ist ein wichtiges Zugangstor, auf das gewerbliche Nutzer angewiesen sind, um Verbraucher zu erreichen) gebe, indem sie nachgewiesen habe, dass fast all ihre Nutzer sich für die Parallelverwendung mehrerer Dienste (Multihoming) entschieden.

55.      Diese Argumentation verkennt jedoch, auf welche Weise die Rechtsvermutungen gegen das Unternehmen wirken, das einen der quantitativen Schwellenwerte nach Art. 3 Abs. 2 DMA erreicht hat. Das von Bytedance selbst angeführte Beispiel, bei dem der vermutete Umstand aus der Zahl der Nutzer und nicht aus der Tatsache abgeleitet wurde, dass sie kein Multihoming betreiben, illustriert dies gut. Allein der Nachweis, dass Multihoming verbreitet ist, genügt daher nicht, um die Vermutung eindeutig zu entkräften, da das Fehlen von Multihoming nur eines von mehreren Indizien für die vermutete Position des fraglichen CPS als wichtiges Zugangstor ist.

56.      In der Gesamtbetrachtung hat das Gericht – ungeachtet des Wortlauts der Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils und des darin verwendeten Begriffs „ausnahmsweise“ – die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der von Bytedance vorgelegten Argumente und Beweise an dem vom DMA geforderten und in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Beweismaß gemessen.

57.      Vor diesem Hintergrund – und entgegen der von Bytedance in ihrem Rechtsmittel geltend gemachten Auffassung – lassen meines Erachtens weder die Argumente, die gegen die abstrakte Formulierung des Beweismaßes im angefochtenen Urteil angeführt werden, noch dessen konkrete Anwendung einen Rechtsfehler erkennen. Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

C.      Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Anforderung eines wichtigen Zugangstors und die entsprechende Vermutung

58.      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich Bytedance gegen die Rn. 132 bis 285 des angefochtenen Urteils und macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Feststellung der Kommission, die Klägerin habe die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung nicht eindeutig entkräftet, bestätigt habe.

59.      Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes besteht aus sechs Rügen, die darauf gestützt sind, dass erstens das Kriterium des Vorhandenseins eines „Ökosystems“ fehlerhaft angewandt worden sei, zweitens das Gericht die Argumentation der Kommission in Bezug auf größere Netzwerkeffekte durch seine eigene ersetzt habe, drittens das Gericht die Argumentation der Kommission in Bezug auf Multihoming und Nutzerbindungseffekte durch seine eigene ersetzt habe, viertens die Beweise verzerrt worden seien und keine Begründung in Bezug auf Multihoming, Intensität der Nutzung und Interoperabilität gegeben worden sei, fünftens Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA im Hinblick auf die relative Größe fehlerhaft angewandt worden sei und sechstens bei der Analyse, ob der Dienst von Bytedance ein „wichtiges Zugangstor“ sei, ein unzutreffendes Kriterium angewandt worden sei.

1.      Zur behaupteten fehlerhaften Anwendung des Ökosystemkriteriums

60.      Vorab sei darauf hingewiesen, dass das Gericht in den Rn. 128 bis 131 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der DMA zwar keine Definition des Begriffs „Ökosystem“ enthalte, sich der Inhalt dieses Begriffs jedoch aus den Erwägungsgründen des DMA ableiten lasse. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass ein „Ökosystem“ aus einem oder mehreren CPS sowie aus anderen Diensten bestehen könne, die mit diesen verbunden seien, z. B. durch technologische Verbindungen oder durch die Interoperabilität, was die Marktzutrittsschranken für die Wettbewerber der betreffenden Unternehmen verstärken und die Kosten eines Anbieterwechsels für die Endnutzer erhöhen könne, wodurch es für bestehende oder neue Marktteilnehmer schwieriger werde, mit diesen Unternehmen in Wettbewerb zu treten oder ihnen ihre Position streitig zu machen. Daraus folge, dass der Umstand, dass ein Unternehmen über ein Ökosystem digitaler Plattformen verfüge, ein relevanter Faktor für die Beurteilung der Frage sein könne, ob das betreffende Unternehmen ein Torwächter sei und insbesondere, ob der betreffende CPS ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA darstelle.

61.      Bytedance macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 141 bis 145 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise die Schlussfolgerung der Kommission wiederholt habe, dass Bytedance ihre Behauptung, sie verfüge nicht über ein ganzes Plattformökosystem, nicht substantiiert habe. Nach Auffassung von Bytedance hätte das Gericht sich nicht auf diese Schlussfolgerung stützen dürfen, da die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.

62.      Mit der von der Klägerin behaupteten Verletzung hat sich das Gericht jedoch in Rn. 353 des angefochtenen Urteils beschäftigt und festgestellt, dass die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass sie ihr im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu der von der Kommission getroffenen Feststellung zu äußern, dass Bytedance über ein eigenes Ökosystem verfüge. Die Feststellung des Gerichts in dieser Rn. 353 ist Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes. Ich werde hier entsprechend der Reihenfolge vorgehen, in der Bytedance die Gründe und Argumente in ihrer Rechtsmittelschrift dargelegt hat. Dementsprechend werde ich auf die gesonderte Frage ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen meiner Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes eingehen.

63.      Was speziell das von Bytedance im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Argument betrifft, hat das Gericht hingegen festgestellt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung, dass Bytedance ihr Vorbringen zum Fehlen eines Ökosystems nicht substantiiert habe, deren Rechte nicht verletzt habe.

64.      Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Kommission im 132. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses feststellte, dass Bytedance über ein eigenes Ökosystem verfüge, das aus sehr populären Videobearbeitungsdiensten, Unternehmenssoftware und Anwendungen für Werbung, Nachrichten und Gesundheitsfürsorge bestehe. In den Erwägungsgründen 129 und 133 dieses Beschlusses führte die Kommission zudem aus, dass es Bytedance auch bei Fehlen eines Ökosystems nicht gelungen sei, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften. Im Wesentlichen war die Kommission der Auffassung, dass das Vorhandensein eines Ökosystems keine notwendige Voraussetzung dafür sei, festzustellen, dass ein Dienst ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA für gewerbliche Nutzer sei, um Endnutzer zu erreichen. Insgesamt kann, wie an zahlreichen Stellen des streitigen Beschlusses und des angefochtenen Urteils wiederholt erläutert wurde, ein wichtiges Zugangstor im Sinne der letztgenannten Bestimmung gleichermaßen aus der kumulativen Wirkung anderer Faktoren resultieren, wie etwa erheblicher Netzwerkeffekte oder Bindungseffekte der Plattform. Die mangelnde Bereitschaft von Bytedance, diese Argumentation zu akzeptieren, ist ein wiederkehrendes Motiv ihres Rechtsmittels.

65.      Ihre übrigen Argumente beruhen auf einer unzutreffenden Lesart des angefochtenen Urteils. Zum Ersten macht Bytedance geltend, dieses Urteil sei insofern widersprüchlich, als es in den Rn. 128 bis 132 die Relevanz eines Ökosystems anerkenne, nur um dann in Rn. 133 zu dem Schluss zu gelangen, dass das Fehlen eines Ökosystems für die Feststellung, ob ihr Dienst ein wichtiges Zugangstor sei, unerheblich sei. In Rn. 133 heißt es jedoch, dass der Umstand, dass ein CPS nicht Teil eines Ökosystems sei, nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass er kein wichtiges Zugangstor sei, und nicht etwa, dass dieser Umstand insofern unerheblich sei. Zum Zweiten trägt Bytedance vor, dass die in den Rn. 152 bis 154 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach das Fehlen eines Ökosystems einen CPS nicht daran hindere, große Netzwerkeffekte zu erzeugen, „an der Sache vorbeigehe“. Sie bringt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es gefolgert habe, dass das Fehlen eines Ökosystems schon deshalb unerheblich sei, weil Hindernisse für einen Anbieterwechsel auch aufgrund von Netzwerkeffekten auftreten könnten. Das Gericht hat jedoch nicht festgestellt, dass das Fehlen eines Ökosystems unerheblich sei, sondern dass es nicht ausreiche, um die diesbezügliche Vermutung zu widerlegen. Zum Dritten macht Bytedance geltend, das Gericht habe in den Rn. 148 bis 151 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise festgestellt, dass das Fehlen eines Ökosystems TikTok nicht daran gehindert habe, seine Nutzerbasis auszuweiten. Sie trägt vor, dass das bloße Bestehen einer großen Nutzerbasis allein nichts über die unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA relevante Rechtsfrage aussage, nämlich ob die gewerblichen Nutzer aufgrund der Hindernisse für den Anbieterwechsel, die sich aus dem Ökosystem der Plattform ergäben, auf die Plattform angewiesen seien, um ihre Endnutzer zu erreichen. Das von der Kommission vorgebrachte und vom Gericht bestätigte Argument lautete jedoch, dass Bytedance auch ohne ein von anderen Unternehmen betriebenes Ökosystem in der Lage gewesen sei, ihre Nutzerbasis auf eine Größe auszubauen, die im Vergleich zu der dieser Unternehmen nicht unerheblich sei. Folglich reichte der Umstand, dass Bytedance nicht über ein Ökosystem verfügte, nicht aus, um die vermutete Position des CPS als wichtiges Zugangstor, die sich aus der Größe und den Netzwerkeffekten eines weit verbreiteten und allgemein genutzten digitalen Dienstes ergibt, zu entkräften(13).

66.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die erste Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

2.      Zur behaupteten Ersetzung der Argumentation der Kommission bezüglich erheblicher Netzwerkeffekte

67.      Der zweite Erwägungsgrund des DMA nennt „sehr starke Netzwerkeffekte“ als Beispiel für Merkmale von CPS, die von den Unternehmen, die sie bereitstellen, zu ihrem eigenen Vorteil genutzt werden können. Im 13. Erwägungsgrund des DMA heißt es weiter, dass „sehr starke Netzwerkeffekte“ zu den Merkmalen zählen, aufgrund deren eine geringe Bestreitbarkeit und unfaire Praktiken im digitalen Sektor bei CPS mit diesen Merkmalen häufiger vorkommen und stärker ausgeprägt sind. Auch der 32. Erwägungsgrund unterstreicht, dass „Netzwerkeffekte“ die Bestreitbarkeit der betreffenden Dienste beschränken.

68.      Zwar definiert der DMA selbst den Begriff „Netzwerkeffekte“ nicht näher, doch hat das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils erläutert, dass sich Netzwerkeffekte ergäben, wenn der Wert eines Produkts oder einer Dienstleistung umso stärker steige, je mehr Menschen davon Gebrauch machten. So erzeugten Onlinedienste sozialer Netzwerke starke Netzwerkeffekte sowie Datenvorteile, wenn die Zahl ihrer Nutzer nach und nach zunehme, denn je mehr Nutzer es gebe, desto nützlicher sei dieses Netzwerk für sie und lasse seinen Wert in den Augen dieser Nutzer steigen, was wiederum mehr Nutzer anziehe. Zudem würden, je mehr Endnutzer ein Online-Dienst sozialer Netzwerke habe, desto mehr gewerbliche Nutzer von ihm angezogen. Dem möchte ich hinzufügen, dass erhebliche Netzwerkeffekte daher eines der Merkmale von CPS, die geeignet sind, die Position eines Plattformdiensts als wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA zu begründen oder zu verstärken.

69.      Bytedance behauptet, das Gericht habe die Begründung des streitigen Beschlusses um seine eigenen Feststellungen ergänzt und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA in Bezug auf erhebliche Netzwerkeffekte fehlerhaft angewandt. Diese Rüge stützt sich auf zwei Argumente.

70.      Erstens beanstandet Bytedance die in den Rn. 152 bis 160 des angefochtenen Urteils ihrer Ansicht nach getroffene Feststellung, wonach sie nicht vorgebracht habe, dass TikTok keine starken Netzwerk- und Bindungseffekte erziele. Sie führt an, dass der streitige Beschluss nicht in Abrede stelle, dass TikTok keine derartigen Effekte erziele.

71.      Das Gericht hat jedoch insbesondere in Rn. 154 des angefochtenen Urteils gerade nicht festgestellt, dass Bytedance darauf verzichtet habe, geltend zu machen, dass TikTok keine erheblichen Netzwerkeffekte erziele. Das Gericht war vielmehr der Ansicht, dass die von Bytedance hierzu vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um das Fehlen solcher Effekte nachzuweisen. Das Gericht hat festgestellt, dass Bytedance sich erstens darauf beschränkt habe, zu argumentieren, dass das behauptete Fehlen eines Ökosystems dazu führe, dass es keine erheblichen Netzwerkeffekte gebe, und zweitens kein eigenständiges Argument dafür vorgebracht habe, dass TikTok keine derartigen Effekte erziele. Überdies widerspricht das Argument, dass das Fehlen eines Ökosystems dazu führe, dass es keine nennenswerten Netzwerkeffekte gebe, nicht nur der Auslegung durch das Gericht(14), sondern auch dem Vorbringen von Bytedance selbst, wonach das Bestehen eines Ökosystems und das Vorhandensein erheblicher Netzwerkeffekte zwei unterschiedliche Aspekte seien.

72.      Was zudem das Vorbringen von Bytedance betrifft, dass im streitigen Beschluss das Fehlen erheblicher Netzwerkeffekte bei TikTok nicht bestritten worden sei, weise ich darauf hin, dass auf die Behauptungen bezüglich dieser Effekte in den Erwägungsgründen 127 bis 133 dieses Beschlusses eingegangen wird(15). Der betreffende Abschnitt des streitigen Beschlusses trägt sogar die Überschrift „Behauptetes Fehlen eines Ökosystems und erheblicher Netzwerkeffekte“. In diesem Abschnitt befasste sich die Kommission mit den Argumenten von Bytedance und stellte fest, dass sie nicht geeignet seien, die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA eindeutig zu entkräften. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es Bytedance oblag, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie nachwies, dass TikTok keine derartigen Effekte erzeugt, und nicht der Kommission, das Gegenteil zu beweisen und zu erläutern, warum sie zu dieser Schlussfolgerung gelangte.

73.      Zweitens beanstandet Bytedance die in Rn. 158 des angefochtenen Urteils ihrer Ansicht nach getroffene Feststellung, wonach sie nicht vorbringen könne, dass sie keine erheblichen Netzwerkeffekte erziele, da sie die Einstufung von TikTok als OSN nicht beanstandet habe. Bytedance scheint das Urteil so zu interpretieren, als impliziere es, dass ein OSN zwangsläufig Netzwerkeffekte aufweise, so dass jeder Beweis des Gegenteils ins Leere gehe. Entgegen dem Vorbringen von Bytedance galt jedoch die Vermutung der Position von TikTok als Zugangstor nicht deswegen, weil der in Rede stehende CPS als OSN eingestuft wurde, sondern weil er den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegten quantitativen Schwellenwert erreichte.

74.      In diesem Sinne setzt Rn. 158 des angefochtenen Urteils die in Rn. 155 begonnene Argumentation fort, in der das Gericht auf den Klagegrund von Bytedance eingeht, wonach TikTok keine Netzwerkeffekte habe, die mit dem „sozialen Graphen“ verbunden seien, der die „echten“ sozialen Netzwerke wie Facebook oder Instagram kennzeichne. In den Rn. 155 bis 158 des angefochtenen Urteils hat das Gericht lediglich festgestellt, dass TikTok ein als OSN eingestufter CPS sei und dass, auch wenn es nicht auf einem „sozialen Graphen“ beruhe, Bytedance dennoch hätte nachweisen müssen, dass ihr Dienst keine erheblichen Netzwerkeffekte erzeuge, um die Vermutung, dass es sich um ein wichtiges Zugangstor handele, zu entkräften.

75.      Aus diesen Gründen gelange ich zu der Schlussfolgerung, dass die zweite Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

3.      Zur behaupteten fehlerhaften Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA bezüglich Multihoming und Nutzerbindung; Ersetzung der Begründung

76.      Bytedance macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 174 bis 214 des angefochtenen Urteils Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA, der die Anforderung betreffe, dass ein Dienst ein wichtiges Zugangstor sein müsse, falsch angewandt habe, indem es die Bedeutung von Multihoming verneint, seine Analyse der Bindungseffekte nicht begründet und das Kriterium, dass gewerbliche Nutzer auf ihren Dienst angewiesen seien, um die Endnutzer zu erreichen, falsch ausgelegt habe.

a)      Multihoming

77.      Vorausgeschickt sei, dass das Gericht in Rn. 171 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass „Multihoming“ die Situation beschreibe, in der die Nutzer mehrere konkurrierende digitale Dienste parallel nutzten. Das Gericht hat dann die Erwägungsgründe 2 und 13 des DMA analysiert, um in Rn. 174 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Fehlen von Multihoming zu den Faktoren zähle, die für die Frage relevant sein könnten, ob ein Anbieter, der einen CPS bereitstelle, der ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA sei, als Torwächter einzustufen sei. Dem ist hinzuzufügen, dass umgekehrt das Vorliegen von Multihoming unter bestimmten Umständen ein Faktor sein könnte, der dazu beiträgt, die Vermutung zu widerlegen, dass ein Dienst ein wichtiges Zugangstor ist.

78.      Bytedance behauptet, dass das Gericht in den Rn. 182 bis 185 des angefochtenen Urteils das Multihoming in Bezug auf OSN außer Acht gelassen habe. Es habe festgestellt, dass Multihoming – „selbst in erheblichem Umfang“ – kein relevantes Kriterium für OSN sei, wenn es sich um eine verbreitete Praxis handele. Ich vermag jedoch keinen Fehler in der Argumentation des Gerichts zu erkennen.

79.      Zunächst ist festzustellen, dass die Argumentation des Gerichts auf der in Rn. 182 des angefochtenen Urteils dargelegten Interpretation beruht, dass die Relevanz verschiedener Faktoren als Gesichtspunkte, die bei der Feststellung zu berücksichtigen seien, ob ein CPS ein wichtiges Zugangstor sei, je nach den verschiedenen Kategorien von CPS variieren könne. Ich kann hieran nichts Kontroverses erkennen. Die unter diese Kategorien fallenden Dienste funktionieren unterschiedlich; dementsprechend können unterschiedliche Argumente vorgebracht werden, um die diesbezüglichen Vermutungen zu widerlegen. Entgegen dem Vorbringen von Bytedance steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zum DMA, der Multihoming (Parallelverwendung mehrerer Dienste) in seinem Art. 3 Abs. 8 als relevant für die Beurteilung nennt, ob ein Dienst ein wichtiges Zugangstor ist, ohne zwischen den verschiedenen Kategorien von CPS zu unterscheiden. In der Tat sieht Art. 3 Abs. 8 DMA ausdrücklich vor, dass die Kommission einige oder alle der in dieser Bestimmung genannten Aspekte berücksichtigt, soweit sie für das betreffende Unternehmen, das CPS bereitstellt, relevant sind. Somit deutet bereits der Wortlaut dieser Bestimmung darauf hin, dass sie der Kommission als Orientierungshilfe dienen und ihrer Marktuntersuchung eine Struktur geben soll. Sie enthält jedoch keine verbindliche Schritt-für-Schritt-Checkliste.

80.      Sodann wurde TikTok als ein OSN eingestuft, und kraft der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung gilt TikTok als wichtiger Torwächter. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht lediglich festgestellt, dass – frei nach den Rn. 182 bis 185 des angefochtenen Urteils – laut der von Bytedance selbst vorgelegten Daten OSN allgemein einen gewissen Grad an Multihoming aufwiesen und es daher dem betreffenden Unternehmen obliege, nachzuweisen, dass trotz dieses Merkmals eindeutig in Frage stehe, dass sein Dienst ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA darstelle.

81.      Schließlich sei angemerkt, dass ein Unternehmen, um die Vermutung zu widerlegen, dass es eine Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 DMA erfüllt, gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA Argumente dafür vorbringen muss, dass es „in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende [CPS] bereitgestellt wird“, die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten Anforderungen nicht erfüllt. Mithin reicht die Berufung auf allgemeine oder abstrakte Aussagen zum Wesen einer Kategorie von Diensten nicht aus, um die Vermutungen zu widerlegen. Erst recht reicht der Nachweis, dass der in Rede stehende CPS durch einen erheblichen Grad an Multihoming gekennzeichnet ist, nicht aus, um die Vermutung eindeutig zu entkräften, wenn – wie im vorliegenden Fall von Bytedance selbst dargelegt – eine bestimmte Kategorie von CPS generell dazu neigt, einen erheblichen Grad an Multihoming aufzuweisen.

82.      Das Vorbringen zum Multihoming ist daher unbegründet.

b)      Bindungseffekte

83.      Bindungseffekte werden in den Erwägungsgründen 2, 13 und 25 sowie in Art. 3 Abs. 8 DMA als eines der Merkmale eines CPS genannt, der die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 DMA erfüllt. Art. 3 Abs. 8 Unterabs. 2 Buchst. e DMA beschreibt die Bindung von Nutzern, einschließlich Kosten für einen Wechsel und Verhaltensverzerrungen, als einen Faktor, der die Fähigkeit von gewerblichen Nutzern und Endnutzern zum Wechsel oder zur Parallelverwendung mehrerer Dienste einschränkt. Zusammengenommen sprechen all diese Faktoren für die folgende Auffassung des Konzepts von Bindungseffekten: Es beschreibt eine Situation, in der die Nutzer aufgrund der hohen Kosten eines Wechsels, Verhaltensverzerrungen oder anderer Faktoren, die einen Wechsel des Anbieters oder Multihoming unwahrscheinlich machen, faktisch gezwungen sind, die Dienste eines Torwächters weiter zu nutzen. Im Umkehrschluss könnte das Fehlen solcher Effekte daher ein Argument stützen, mit dem eine Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, dass ein Dienst ein wichtiges Zugangstor darstellt, entkräftet werden soll.

84.      Bytedance macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 179 und 202 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise festgestellt, dass die Intensität der Nutzung ein Kriterium sei, um Nutzerbindungseffekte zu bestimmen, und somit ein Indiz für eine Position als wichtiges Zugangstor darstelle. Dieses Argument besteht aus zwei Teilen: Zum einen habe das Gericht die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt und zum anderen habe es das Recht hinsichtlich der Bindungseffekte falsch angewandt.

1)      Zur behaupteten Ersetzung der Begründung

85.      Bytedance macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 179 und 202 des angefochtenen Urteils die Begründung der Kommission in den Erwägungsgründen 131 bis 142 des streitigen Beschlusses durch seine eigene Begründung ersetzt habe.

86.      In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 179 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Bindungseffekte selbst im Fall von Multihoming auftreten könnten. Der Kernpunkt dieser Randnummer, nämlich die Wechselwirkung zwischen Bindungseffekten und Multihoming, wurde in den Erwägungsgründen 136 bis 139 des streitigen Beschlusses erörtert(16). Das angefochtene Urteil greift diese Erwägungen in direkter Ansprache der von Bytedance vor dem Gericht geltend gemachten Rüge auf(17).

87.      Bytedance macht jedoch geltend, dass der streitige Beschluss im Gegensatz zu Rn. 179 des angefochtenen Urteils nicht besage, dass sich die Bindungseffekte aus Faktoren wie erheblichen Netzwerkeffekten, höherer Aktivität bestimmter Nutzergruppen oder Verhaltensverzerrung ergäben. Die Argumentation von Bytedance überzeugt nicht. Rn. 179 bezieht sich eindeutig auf Faktoren, die, wie in dem streitigen Beschluss ausgeführt, auch bei Multihoming Bindungseffekte fördern können. Die Aktivität bestimmter Nutzergruppen wird im 141. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses berücksichtigt(18), während – wie die Kommission hervorhebt – die von bestimmten Nutzergruppen gegenüber einer Plattform an den Tag gelegte Vorliebe (Verhaltensverzerrung) in den Erwägungsgründen 137 und 138 dieses Beschlusses als asymmetrische Nutzung von OSN erwähnt wird.

88.      Auch wenn der Ausdruck „Verhaltensverzerrung“ in dem streitigen Beschluss nicht vorkommt, hat sich seine Verwendung wohl nicht inhaltlich auf die Erwägungen des Gerichts ausgewirkt, die der Argumentation der Kommission entsprechen(19). Inhaltlich unterscheidet sich Rn. 179 des angefochtenen Urteils nämlich nicht von den Erwägungsgründen 131 bis 142 des streitigen Beschlusses: Verbreitetes Multihoming bedeutet nicht notwendigerweise, dass keine Bindungseffekte bestehen, und die Präferenzen der Nutzer können zu solchen Effekten beitragen.

89.      Ich möchte noch hinzufügen, dass, selbst wenn in dem streitigen Beschluss nicht auf eine Verhaltensverzerrung Bezug genommen würde, die Kritik, dass das Gericht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt habe, nicht erfolgreich vorgebracht werden könnte. Art. 3 Abs. 8 Unterabs. 2 Buchst. e DMA beschreibt die Bindung von Nutzern, einschließlich Kosten für einen Wechsel und Verhaltensverzerrungen, als einen Faktor, der die Fähigkeit von gewerblichen Nutzern und Endnutzern zum Wechsel oder zur Parallelverwendung mehrerer Dienste einschränkt. In Rn. 179 hat das Gericht lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, um auf das Argument von Bytedance einzugehen, das auf einer fehlerhaften Auslegung der Erwägungsgründe 2 und 3 sowie von Art. 3 Abs. 8 DMA beruhte(20), wonach Multihoming zwangsläufig das Fehlen von Bindungseffekten bedeute. Laut Art. 3 Abs. 8 DMA können Bindungseffekte das Multihoming einschränken, doch enthält die Vorschrift keinen Hinweis darauf, dass die Verbreitung von Multihoming ein Nichtvorhandensein von Bindungseffekten bedeute. Desgleichen können Bindungseffekte die „Verlagerung der Aufmerksamkeit“ zu einer anderen Plattform (d. h. die fortgesetzte Nutzung mehrerer Dienste bei gleichzeitiger Verlagerung des Schwerpunkts von einer Plattform zu einer anderen) beschränken, wie die Kommission im 138. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausführte.

90.      Was das übrige Vorbringen bezüglich der behaupteten Ersetzung der Begründung in Rn. 202 des angefochtenen Urteils betrifft, so macht Bytedance geltend, dass in dem streitigen Beschluss nicht festgestellt worden sei, dass sie nichts zum Fehlen mutmaßlicher Bindungseffekte vorgebracht habe. Tatsächlich werden jedoch in den Erwägungsgründen 134 bis 142 dieses Beschlusses das behauptete Multihoming und das behauptete Nichtvorhandensein von Bindungseffekten untersucht. Der betreffende Abschnitt des Beschlusses trägt sogar die Überschrift „Behauptetes Multihoming und Fehlen von Bindungseffekten“. Die darin enthaltene Analyse zeigt, dass die Kommission auch kein eigenständiges Vorbringen zum Fehlen von Bindungseffekten feststellte, sondern zu der Schlussfolgerung gelangte, dass Bytedance argumentiert habe, TikTok weise keine derartigen Effekte auf, da seine Nutzer mehrere Dienste parallel verwendeten.

91.      Ich komme daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen zu einer behaupteten Ersetzung der Begründung in Bezug auf Bindungseffekte unbegründet ist.

2)      Zur behaupteten fehlerhaften Rechtsanwendung in Bezug auf Bindungseffekte

92.      Zum Ersten macht Bytedance geltend, in den Rn. 179, 189 und 202 des angefochtenen Urteils seien der zweite Erwägungsgrund des DMA und Art. 13 DMA falsch ausgelegt worden, da das Gericht von der unzutreffenden rechtlichen Prämisse ausgegangen sei, dass Bindungseffekte und Multihoming getrennt zu beurteilen seien. Sie argumentiert, dass Nutzer, die Multihoming über mehrere Plattformen hinweg betrieben, definitionsgemäß nicht an eine (einzige) Plattform gebunden seien, und macht im Wesentlichen geltend, dass das Unternehmen, um die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA zu widerlegen, entweder nachweisen müsse, dass keine Bindungseffekte bestünden oder dass verbreitetes Multihoming bestehe. Wie jedoch in Nr. 89 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, besteht zwischen dem Fehlen von Bindungseffekten und der Parallelverwendung mehrerer Dienste kein zwangsläufiger Zusammenhang – die beiden Faktoren können unterschiedliche Elemente darstellen, die bei der Beurteilung, ob die Anforderung, dass ein wichtiges Zugangstor vorliegt, berücksichtigt werden.

93.      Zum Zweiten beanstandet Bytedance, dass das Gericht von ihr verlangt habe, eine geringe Intensität der Nutzung als Maßstab für Bindungseffekte nachzuweisen. Das Gericht habe auch nicht begründet, warum die auf der Plattform verbrachte Zeit der einzige Maßstab für die Nutzungsintensität sei. Sie macht ferner geltend, dass die Nutzungsintensität am besten anhand der Anzahl der Interaktionen und nicht anhand der Verweildauer beurteilt werden könne.

94.      Meines Erachtens hat Bytedance das angefochtene Urteil jedoch missverstanden. Ihre Kritik bezieht sich auf Rn. 178, in der das Gericht ausgeführt hat, dass „die Intensität dieser Nutzung, d. h. die Zeit, die ein Nutzer mit der Interaktion auf dieser Plattform verbringt, oder auch die Bedeutung einer solchen Plattform für bestimmte Nutzerkategorien neben anderen Faktoren und je nach Fall relevante Faktoren sein [können], die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob das Vorhandensein eines gewissen Grades an Multihoming die Vermutung, dass der betreffende CPS ein wichtiges Zugangstor darstellt, eindeutig entkräften kann“. Mithin hat das Gericht nicht etwa die Auffassung vertreten, dass die Intensität der Nutzung ein Maßstab zur Beurteilung von Bindungseffekten sei, sondern dass sie ein Maßstab zur Bestimmung der Bedeutung einer verbreiteten Parallelverwendung mehrerer Dienste sei, die ansonsten als unzureichend angesehen wurde, um diese Vermutung zu entkräften. Im Übrigen hat das Gericht, wie die Kommission hervorhebt, nicht behauptet, dass die Verweildauer der einzige Maßstab sei, sondern dass sie ein geeigneter Maßstab sei. Es hat zudem – vor allem in den Rn. 368 und 369 des angefochtenen Urteils – ausführlich erläutert, warum dieser Parameter geeignet sei.

95.      Zum Dritten macht Bytedance ebenfalls im Zusammenhang mit der Intensität der Nutzung geltend, dass der DMA entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 188 des angefochtenen Urteils nicht nahelege, dass eine Plattform ein wichtiges Zugangstor für eine bestimmte Untergruppe von Endnutzern darstellen könne, die auf Kriterien wie dem Alter beruhe.

96.      Nach meinem Dafürhalten ist dieses Vorbringen unbegründet. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA beruht die Vermutung eines wichtigen Zugangstors auf der Gesamtzahl der aktiven Endnutzer, während die Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b nicht verlangt, dass der betreffende CPS für all diese Nutzer ein solches Zugangstor ist. Wäre die von Bytedance vorgenommene Auslegung zutreffend, würde der Nachweis, dass ein CPS kein wichtiges Zugangstor für eine bestimmte Untergruppe von Nutzern ist, nicht nur ausreichen, um die Vermutung zu entkräften, sondern auch, um zu belegen, dass die Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA nicht erfüllt ist.

97.      Zum Vierten macht Bytedance geltend, dass das Gericht in den Rn. 190 bis 193 des angefochtenen Urteils den Nachweis rechtsfehlerhaft verworfen habe, dass der Fokus von TikTok auf das Teilen von Videos gleichbedeutend mit einer geringen Intensität seiner Nutzung als OSN sei. Sie führt an, dass die Einstufung von TikTok als OSN andere Beweismittel bei der Beurteilung, ob es sich um ein wichtiges Zugangstor handele, nicht wirkungslos mache.

98.      Dieser Kritikpunkt am angefochtenen Urteil erscheint mir nicht ganz klar. Es ist unklar, ob Bytedance eine fehlerhafte Anwendung der Vermutung des „wichtigen Zugangstors“ geltend macht oder aber die Beurteilung des Beweiswerts der angeführten Beweise beanstandet. Die Überschrift des maßgeblichen Abschnitts ihrer Rechtsmittelschrift deutet auf Ersteres hin. Insoweit ist das Gericht in den Rn. 190 bis 193 auf die Behauptung von Bytedance eingegangen, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die Intensität der Nutzung von TikTok „als soziales Netzwerk“ marginal sei, weil der Hauptzweck dieser Plattform darin bestehe, Video-Sharing-Dienste anzubieten. In Rn. 193 hat das Gericht die Gründe erläutert, aus denen es der Ansicht war, dass die Kommission die Intensität der Nutzung im Zusammenhang mit dem Teilen und Entdecken von Videos auf TikTok zu Recht berücksichtigt habe, obschon der Dienst selbst als OSN und nicht als Video-Sharing-Plattform eingestuft worden sei. Insoweit hat sich das Gericht auf die Definition eines OSN in Art. 2 Nr. 7 DMA gestützt, wonach eine der wesentlichen Funktionen eines solchen CPS das Teilen von Inhalten, insbesondere von Videos, ist.

99.      Das Vorbringen einer fehlerhaften Rechtsanwendung in Bezug auf Bindungseffekte ist daher unbegründet.

c)      Geschäftliche Abhängigkeit

100. Bytedance beanstandet die Rn. 208 bis 212 des angefochtenen Urteils wegen des Kriteriums, das das Gericht zur Beurteilung herangezogen hat, ob gewerbliche Nutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA auf diesen CPS angewiesen sind, um Endnutzer zu erreichen.

101. Hierzu trägt sie vor, das Gericht habe in Rn. 210 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass für die Annahme, dass die gewerblichen Nutzer eines CPS auf diesen angewiesen seien, „dieser CPS … nicht der einzige Kanal zu sein [braucht], über den diese Unternehmen diese Endnutzer erreichen können. Es reicht aus, dass es sich um einen für diesen Zweck wichtigen Kanal handelt, auf den diese gewerblichen Nutzer nur zugreifen können, wenn sie über ein Konto bei diesem CPS verfügen“. Bytedance macht im Wesentlichen geltend, dass diese Abhängigkeit nicht gegeben sei, wenn es andere wirksame Kanäle gebe, um dieselben Endnutzer zu erreichen.

102. Nach meinem Dafürhalten hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es feststellte, dass „geschäftliche Abhängigkeit“ – um den von Bytedance benutzten Begriff zu verwenden – nicht erfordere, dass der in Rede stehende Dienst der einzige Kanal sei, über den gewerbliche Nutzer ihre Endnutzer erreichen könnten. Der DMA verlangt keine hochgradige geschäftliche Abhängigkeit, die, wie die Kommission hervorhebt, nur dann vorliegen kann, wenn ein CPS eine Monopolstellung innehat. Meiner Ansicht nach genügt es nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA, dass der fragliche Dienst ein wichtiges, aber nicht das einzige Zugangstor ist, das gewerblichen Nutzern ermöglicht, Endnutzer zu erreichen.

103. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die dritte Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

4.      Zur behaupteten Verfälschung von Beweisen und zum Fehlen von Gründen in Bezug auf Multihoming, Nutzungsintensität und Interoperabilität

104. Die vierte Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes umfasst mehrere Argumente, mit denen eine Verfälschung von Beweisen und ein Versäumnis, Gründe anzuführen, geltend gemacht werden.

105. Als Erstes macht Bytedance geltend, das Gericht habe in Rn. 184 des angefochtenen Urteils die von ihr vorgelegten Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass „alle von [Bytedance] erwähnten sozialen Onlinenetzwerke einen hohen Grad an Multihoming aufweisen, da mehr als 65 % der Endnutzer dieser Netzwerke gleichzeitig zwei andere Plattformen nutzen“. Bytedance trägt vor, dass es – abgesehen von anderen Plattformen des Meta-Konzerns – laut der Beweise keinen anderen OSN gebe, den die Nutzer von Meta-Diensten zu mehr als 65 % parallel verwendeten.

106. Eine Verfälschung von Beweismitteln setzt voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat. Außerdem muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof bedarf(21). Im Licht dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Gericht die Beweise in Rn. 184 des angefochtenen Urteils nicht verfälscht hat.

107. In dieser Rn. 184 hat das Gericht ausgeführt, dass es die Daten zu den Diensten „alle[r] … sozialen Onlinenetzwerke“, die Bytedance selbst anführe, einschließlich YouTube, der von der Kommission als aus einer Video-Sharing-Plattform bestehender CPS benannt worden sei, zur Kenntnis genommen habe und festgestellt habe, dass mehr als 65 % der Nutzer dieser Dienste gleichzeitig zwei andere Plattformen nutzten. Überdies wurde die Einbeziehung von YouTube in die Analyse nicht nur von Bytedance selbst angeregt, sondern Bytedance trägt zudem an anderer Stelle vor, dass der Zweck von TikTok darin bestehe, Video-Sharing-Dienste anzubieten(22). Im Übrigen findet sich in den von Bytedance beigebrachten Daten kein Hinweis auf die Bedeutung des Umstands, dass Facebook und Instagram von ein und demselben Unternehmen betrieben werden. Eine dahin gehende Bemerkung ist lediglich in der Rechtsmittelschrift enthalten. Im Licht der von Bytedance selbst vorgelegten Zahlen und angesichts des Umstands, dass im Rahmen des auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus Bytedance die Beweislast trägt, hat das Gericht die Beweise nicht offenkundig verfälscht, um zu seiner Schlussfolgerung in Rn. 184 des angefochtenen Urteils zu gelangen.

108. Als Zweites macht Bytedance geltend, dass Rn. 189 des angefochtenen Urteils den konkreten Wortlaut der von ihr zur Intensität der Nutzung vorgelegten Beweise außer Acht lasse. Ihr Vorbringen beruht jedoch auf einer Fehlinterpretation dieser Randnummer. Das Gericht hat nicht behauptet, dass Bytedance keine Daten zur Intensität der Nutzung von TikTok vorgelegt habe, sondern dass sie keine Daten zur Nutzungsintensität der verschiedenen OSN vorgelegt habe. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Gericht diese Aussage in Rn. 199 des angefochtenen Urteils wiederholt und der Feststellung der Kommission zustimmt, dass die von Bytedance vorgelegten Zahlen nicht die Intensität der Nutzung der verschiedenen OSN widerspiegelten.

109. Als Drittes beanstandet Bytedance Rn. 198 des angefochtenen Urteils, weil diese Randnummer dem Vorbringen der Kommission folge, wonach sich das Multihoming unter den Nutzern anderer OSN aus deren längerer Präsenz auf dem Binnenmarkt ergebe. Sie führt an, dass es andere, nicht benannte Plattformen gebe, die den gleichen Grad an Multihoming wie TikTok aufwiesen, obwohl sie ihre Dienste bereits lange vor TikTok angeboten hätten. In diesem Zusammenhang ist mir nicht ersichtlich, ob Bytedance eine Verfälschung von Beweisen oder ein Versäumnis, Gründe anzuführen, geltend macht. Ihr Argument scheint jedoch darin zu bestehen, dass die Dauer der Präsenz des Dienstes auf dem Markt für sich genommen nicht ausreiche, um das Phänomen zu erklären, das das Gericht in den Rn. 198 und 200 des angefochtenen Urteils als „die asymmetrische Natur des Multihoming“ beschrieben habe, nämlich den Umstand, dass ein hoher Anteil der Nutzer von TikTok auch Facebook und Instagram nutze, während umgekehrt ein geringerer Anteil der Nutzer dieser Dienste auch TikTok nutze und dass das Gericht den streitigen Beschluss insoweit zu Unrecht bestätigt habe.

110. Wie in Rn. 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt, machte bzw. macht Bytedance vor diesem Hintergrund zunächst vor dem Gericht und jetzt in der Rechtsmittelinstanz im Kern geltend, dass das asymmetrische Multihoming der Nutzer von OSN bedeute, dass TikTok nicht nennenswert von Netzwerk- und Bindungseffekten profitiere und dies die Vermutung widerlege, dass TikTok ein wichtiges Zugangstor sei.

111. Sie irrt jedoch nicht nur mit der Behauptung, dass zwangsläufig ein Zusammenhang zwischen Multihoming und dem Fehlen von Bindungseffekten bestehe(23), sondern stellt auch die mögliche alternative Erklärung für den asymmetrischen Charakter des Multihoming unter den Nutzern von OSN falsch dar. In Rn. 198 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Kommission wiedergegeben, wonach diese Asymmetrie wahrscheinlich darauf zurückzuführen sei, dass Facebook und Instagram schon lange zuvor in der Union aktiv waren und bereits vor der Einführung von TikTok auf dem Binnenmarkt über eine beträchtliche Nutzerbasis in der Union verfügten. Die anderen von Bytedance erwähnten, nicht benannten Plattformen erfüllen offenbar nicht das zweite Kriterium (eine beträchtliche Nutzerbasis in der Union), und sie scheint auch nichts Gegenteiliges geltend zu machen.

112. Als Viertes behauptet Bytedance, dass das Gericht in den Rn. 199, 244 und 272 bis 278 des angefochtenen Urteils die Beweise hinsichtlich der Intensität der Nutzung verfälscht habe.

113. Zunächst macht sie geltend, dass das Gericht in Rn. 199 des angefochtenen Urteils die haltlose Annahme der Kommission, TikTok habe „eine höhere Intensität der Nutzung unter jüngeren Nutzern“, unkritisch übernommen habe. Diese Annahme beruhe auf einer Falschdeutung eines Online-Artikels, in dem es in Wirklichkeit darum gehe, dass TikTok zunehmend ältere Nutzer anspreche. Indem das Gericht diese Annahme als seine eigene übernommen habe, verfälsche es die Beweise, da es nicht auf die Daten eingegangen sei, die Bytedance zur tatsächlichen Nutzungsintensität der gewerblichen Nutzer und zu der begrenzten Funktion von TikTok als sozialem Netzwerk vorgelegt habe.

114. Wie die Kommission ausführt, weist der fragliche Artikel nicht nur darauf hin, dass das Alter der Nutzer von TikTok ansteige, sondern liefert auch Statistiken, wonach die Mehrheit seiner Nutzer 29 Jahre alt oder jünger sei(24). Zum anderen betont der Artikel, dass das Aktivitätsniveau der Nutzer von TikTok „unglaublich“ sei und dass die Bildschirmzeit seiner Nutzer die seiner Wettbewerber bei Weitem übersteige. Die Feststellung der Kommission im 141. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, die das Gericht in Rn. 199 des angefochtenen Urteils bestätigt hat („TikTok … [wies] ein höheres Aktivitätsniveau als andere soziale Netzwerke [auf], weil die Endnutzer, insbesondere junge Menschen, mehr Zeit auf TikTok als auf anderen sozialen Netzwerken verbrachten“), beruhte vermutlich auf der Verknüpfung dieser beiden Informationen. Zwar heißt es in diesem Artikel wohl nicht ausdrücklich, dass die Aktivitätsrate junger Menschen die älterer Nutzer übersteige. Er belegt jedoch, dass die Aktivitätsrate der Nutzer von TikTok – einschließlich der jüngeren Menschen, die den Großteil seiner Nutzer ausmachen – höher ist als ihre Aktivitätsrate bei anderen Plattformen. Bei dieser Lesart von Rn. 199 des angefochtenen Urteils beruht die von Bytedance beanstandete Feststellung, dass TikTok bei jungen Nutzern eine höhere Nutzungsintensität aufweise, nicht auf einer Missdeutung dieses Artikels.

115. Im Übrigen entzieht sich das Vorbringen von Bytedance, das Gericht habe in Rn. 199 des angefochtenen Urteils die Daten zur tatsächlichen Intensität der gewerblichen Nutzer und zur begrenzten Funktion von TikTok als sozialem Netzwerk nicht geprüft, dem Verständnis. Die gesamte Randnummer befasst sich mit dem Aktivitätsniveau von Endnutzern, nicht von gewerblichen Nutzern.

116. Des Weiteren beanstandet Bytedance die in Rn. 244 des angefochtenen Urteils ihrer Ansicht nach getroffene Feststellung, wonach sie keinen Nachweis über die Bedeutung von TikTok für gewerbliche Nutzer erbracht habe. Dieses Vorbringen beruht auf einem irrigen Verständnis des Urteils. Das Gericht hat festgestellt, Bytedance habe keine Argumente vorgetragen, die sich gegen konkrete Feststellungen in den Erwägungsgründen 151 bis 154 des streitigen Beschlusses richteten. Überdies muss ein Kläger, wenn eine Verfälschung von Beweisen gerügt wird, genau angeben, welche Tatsachen oder Schriftstücke verfälscht worden sein sollen(25). Das Vorbringen von Bytedance ist hingegen allgemein und abstrakt und kann als solches nicht durchgreifen.

117. Schließlich bringt Bytedance vor, das Gericht habe in den Rn. 272 bis 278 des angefochtenen Urteils die von ihr vorgelegten Daten zur Aktivität der gewerblichen Nutzer ohne Rechtsgrundlage zurückgewiesen. Entgegen den Ausführungen in Rn. 273 dieses Urteils werde in dem streitigen Beschluss nicht festgestellt, dass „die von [Bytedance] vorgelegten Zahlenangaben … für die Zwecke der Feststellung, ob TikTok ein wichtiges Zugangstor ist, nicht hinreichend repräsentativ sind“. Sie argumentiert, dass der 149. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nur die Repräsentativität der Daten registrierter gewerblicher Nutzer untersucht habe, und macht ferner geltend, dass die Kommission keine qualitative Analyse vorgenommen habe, um zu prüfen, ob gewerbliche Nutzer TikTok als wichtiges Zugangstor betrachteten, oder um zu einer Schlussfolgerung darüber zu gelangen, ob sich unregistrierte Unternehmen anders verhielten als registrierte Unternehmen. Folglich habe das Gericht die Beweise verfälscht, als es zu dem Schluss gelangt sei, dass die Aktivität der registrierten Unternehmen nicht repräsentativ für die breitere Gruppe der gewerblichen Nutzer von TikTok sei, was die Frage angehe, ob diese die Plattform als wichtiges Zugangstor ansähen.

118. Hier ist zunächst klarzustellen, dass die Beurteilung der Tatsachen und Beweismittel und insbesondere der Beweiskraft der von einem Kläger vorgelegten Beweise zum Bereich der Tatsachen gehört und somit, abgesehen vom Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterläge(26). Sofern ein Kläger keine Verfälschung von Beweismitteln geltend macht, ist ein Vorbringen, mit dem der Beweiswert, den das Gericht diesen Beweisen zugemessen hat, in Frage gestellt werden soll, als unzulässig zurückzuweisen(27).

119. Mit ihrem Rechtsmittel macht Bytedance eine Verfälschung von Beweisen geltend, vermag jedoch nicht, insoweit einen Fehler des Gerichts konkret zu bezeichnen. Das Gericht selbst hat keine Schlussfolgerungen darüber gezogen, ob registrierte Nutzer weniger oder mehr als andere gewerbliche Nutzer dazu neigen, auf TikTok aktiv zu werden. Entgegen dem Vorbringen von Bytedance war das Gericht auch nicht zu einer solchen qualitativen Analyse verpflichtet, da die Beweislast dafür, dass die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA nicht gilt, Bytedance oblag. Wie die Kommission ausführt, wird in Rn. 273 des angefochtenen Urteils insoweit nur die Feststellung des streitigen Beschlusses wiedergegeben, dass die registrierten gewerblichen Nutzer nur ein kleiner Teil aller gewerblichen Nutzer von TikTok seien und daher nicht repräsentativ seien. Da die Daten nicht repräsentativ waren, konnten sie die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA auch nicht eindeutig entkräften.

120. Als Fünftes bringt Bytedance vor, das Gericht habe in den Rn. 206 und 207 des angefochtenen Urteils den Beweis, dass TikTok Mechanismen nutze, um Interoperabilität und Multihoming zu fördern, zurückgewiesen. Sie macht geltend, dass das Gericht in Rn. 206 festgestellt habe, dass die Beweismittel irrelevant seien, weil erstens diese Mechanismen angesichts der späteren Einführung von TikTok eingesetzt worden seien, um Nutzer zu gewinnen, und zweitens andere Plattformen ähnliche Mechanismen nutzten. Insofern sei ein Unternehmen, das auf Interoperabilität angewiesen sei, um Nutzer für seine Plattform zu gewinnen, offensichtlich keine Plattform, die Nutzer an sich binde; das Gericht habe seine gegenteilige Schlussfolgerung nicht begründet.

121. Meiner Ansicht nach beruht dieses Vorbringen zum einen auf einem irrigen Verständnis des Urteils. Das Gericht hat die Beweise weder zurückgewiesen noch als irrelevant bezeichnet. Es hat vielmehr aus den von der Kommission im 142. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses genannten Gründen(28) – und im Licht seiner zusätzlichen Erläuterungen in Rn. 206 des angefochtenen Urteils(29) – festgestellt, dass das Argument der Interoperabilität nicht ausreiche, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften. Was zum anderen die Beachtung der Begründungspflicht betrifft, so verlangt diese vom Gericht nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann(30). Die Rn. 205 bis 207 des angefochtenen Urteils genügen diesen Anforderungen, da sie die Gründe erläutern, die das Gericht dazu veranlasst haben, der Auffassung von Bytedance zur Relevanz ihres die Interoperabilität betreffenden Vorbringens nicht zu folgen.

122. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die vierte Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

5.      Zur behaupteten fehlerhaften Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA in Bezug auf die relative Größe

123. Vorab weise ich darauf hin, dass zu den im 23. Erwägungsgrund des DMA genannten Elementen, die die Kommission bei ihrer Beurteilung der Argumente zur Widerlegung der u. a. in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Vermutungen berücksichtigen kann, die Bedeutung des CPS im Hinblick auf den Gesamtumfang seiner Tätigkeiten gehört. Wie das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils ausführt, wird in diesem Erwägungsgrund jedoch nicht angegeben, anhand welcher Parameter die relative Bedeutung und Größe des betreffenden CPS gemessen werden sollen. In Rn. 223 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht indes fest, dass Bytedance geltend mache, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor sei, weil es im Vergleich zu anderen etablierten Plattformen eine geringere Größe aufweise.

124. Bytedance macht insoweit geltend, dass das Gericht in den Rn. 231 bis 235 des angefochtenen Urteils nicht das richtige rechtliche Kriterium für ein wichtiges Zugangstor angewandt habe und die Beweise verfälscht habe, indem es die Beweise bezüglich der relativen Größe von TikTok im Verhältnis zu anderen Plattformen als neu und daher unzulässig zurückgewiesen habe.

125. Konkret bringt sie erstens vor, dass die Beweise zur relativen Größe von TikTok nicht neu seien. Sie habe hierzu im Rahmen ihrer Mitteilung Argumente und Beweise angeführt und erst später – als Reaktion auf die Entscheidung der Kommission, TikTok mit zwei OSN zu vergleichen, um seine „relative Größe“ zu beurteilen – dieselben „neu verpackten“ Daten mit ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegt.

126. Wie aus den Rn. 226 bis 231 des angefochtenen Urteils hervorgeht, betrafen die Argumente und Zahlenangaben, die das Gericht als neu angesehen hat, erstens die Zahl der Endnutzer von TikTok im Vergleich zum Gesamtumfang der Aktivitäten von OSN, zweitens die Daten zum Gesamtumfang dieser Aktivitäten und drittens die Zahl der Endnutzer von TikTok im Vergleich zu denen von Pinterest, LinkedIn, Reddit, DailyMotion oder Vimeo.

127. Bytedance hat nicht nachgewiesen, dass diese konkreten Argumente oder Zahlenangaben im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden. Zwar verweist sie in ihrer Rechtsmittelschrift auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Beweise zu den Schätzungen des Marktwerts von TikTok und anderen Plattformen (Snapchat, Pinterest, Meta, Google, Twitter, Tencent), auf eine Chronik, aus der hervorgeht, wann konkurrierende Dienste eingeführt wurden, sowie auf einige allgemeine Behauptungen zu angeblichen Nachahmern von TikTok. Gleichwohl entsprechen diese Angaben inhaltlich in keiner Weise den im Rahmen der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Ausführungen, die das Gericht in den Rn. 226 bis 231 seines Urteils als neu bezeichnet hat. Somit ist es Bytedance nicht gelungen, nachzuweisen, dass das Gericht das rechtliche Kriterium des wichtigen Zugangstors falsch angewandt oder die Beweise bei ihrer Zurückweisung verfälscht hat. Meiner Auffassung nach hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Beweise neu waren.

128. Sodann wiederholt Bytedance ihre Behauptung, sie habe die Beweise als Reaktion auf die Entscheidung der Kommission, TikTok mit nur zwei OSN zu vergleichen, vorgelegt. Sie trägt vor, selbst wenn diese Beweise neu wären, wären sie nach der Rechtsprechung zulässig(31), „soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind“.

129. Wie die Kommission vorträgt und das Gericht in den Rn. 231 und 243 des angefochtenen Urteils bestätigt hat, war es jedoch ursprünglich die Entscheidung von Bytedance, die Nutzerzahlen von TikTok mit denen von Facebook und Instagram zu vergleichen, und nicht mit anderen Diensten oder dem Gesamtumfang von deren Aktivitäten. Bytedance stellte zu Letzterem schlichtweg keine Daten zur Verfügung. Erst in ihrer Nichtigkeitsklage versuchte Bytedance, neue Argumente und Beweise vorzubringen, und ersuchte das Gericht im Wesentlichen um Prüfung, ob im Licht dieser Argumente und Beweise die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA widerlegt werden könne.

130. Darüber hinaus widerspricht die Auslegung, wonach ein Unternehmen, um die Rechtmäßigkeit eines auf Vermutungen gestützten Benennungsbeschlusses anzufechten, vor dem Gericht neue Argumente und Beweise vorbringen könne, der Systematik und den Zielen des DMA.

131. Wie ich bereits dargelegt habe, liegt nach dem DMA die Beweislast für die Widerlegung der Vermutungen bei dem betreffenden Unternehmen. Wie das Gericht in Rn. 233 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, schafft Art. 3 DMA ein Verfahren, in dessen Rahmen alle Elemente, die die in dessen Abs. 2 vorgesehenen Vermutungen entkräften sollen, zusammen mit der Mitteilung des betreffenden Unternehmens vorgebracht werden müssen. Das Gericht hat zudem zu Recht auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/814(32) der Kommission hingewiesen, deren Art. 2 Abs. 3 verlangt, dass das betroffene Unternehmen seine Argumente in einer Anlage zu seiner Mitteilung vorlegt, wobei klar anzugeben ist, auf welche der drei kumulativen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 DMA sich seine Argumente beziehen, und jeweils erläutert, warum der betreffende CPS die Anforderung ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl er die in Art. 3 Abs. 2 DMA angegebenen Schwellenwerte erreicht.

132. Zweitens beanstandet Bytedance, dass das Gericht in den Rn. 238 und 243 des angefochtenen Urteils die Herangehensweise der Kommission bestätigt habe, die darin bestehe, TikTok mit zwei anderen Online-Diensten sozialer Netzwerke zu vergleichen, nämlich Facebook und Instagram, und nicht mit Video-Sharing-Plattformen. Die Einstufung von TikTok als OSN wurde von Bytedance jedoch nicht bestritten. Vor allem aber betont der 23. Erwägungsgrund des DMA, auf den Bytedance bei der Erörterung der Frage der relativen Größe verweist, die Bedeutung des CPS des jeweiligen Unternehmens angesichts des Gesamtumfangs der Aktivitäten des betreffenden CPS und nicht etwa der Aktivitäten anderer Dienste.

133. Drittens macht Bytedance geltend, das Gericht habe in den Rn. 231, 241 und 242 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass sie im Verwaltungsverfahren keine Beweise hinsichtlich des relativen Wachstums konkurrierender Plattformen vorgelegt habe. Nach meinem Dafürhalten ist dieses Vorbringen wenig überzeugend. In den fraglichen Randnummern befasst sich das Gericht mit der Zahl der Endnutzer und dem Wachstum der Nutzerbasis. Die Beweise, auf die sich Bytedance in ihrer Rechtsmittelschrift bezieht, betrafen hingegen statische Zahlen zur Nutzerbasis ihrer Wettbewerber in einem gegebenen Jahr sowie einen Parameter für die Zunahme von Aufrufen. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, bezogen sich die von Bytedance vorgelegten Daten somit nicht auf das Wachstum der Nutzerbasis, sondern vielmehr auf die Zahl der Aufrufe.

134. Entsprechend bin ich der Auffassung, dass die fünfte Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

6.      Zur behaupteten Anwendung eines unzutreffenden Kriteriums bei der Prüfung, ob ein „wichtiges Zugangstor“ vorliegt

135. Die sechste und letzte Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes besteht aus zwei Behauptungen, wonach das Gericht im angefochtenen Urteil nicht das richtige Beweismaß angewandt habe.

136. Als Erstes macht Bytedance geltend, das Gericht habe in Rn. 200 des angefochtenen Urteils von ihr verlangt, nachzuweisen, dass die asymmetrische Natur des Multihoming unter OSN-Nutzern nicht auf den wirtschaftlichen und entstehungsgeschichtlichen Kontext zurückzuführen sei(33). Ihrer Auffassung nach hätte von ihr nur der Nachweis des Fehlens erheblicher Netzwerk- und Bindungseffekte sowie ihrer Bemühungen zur Förderung von Multihoming verlangt werden dürfen.

137. Ich bin der Ansicht, dass das Vorbringen von Bytedance auf einem irrigen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Worauf das Gericht nämlich in Rn. 200 des angefochtenen Urteils angespielt hat, war der Umstand, dass Bytedance – unabhängig von der asymmetrischen Natur des Multihoming – das Fehlen erheblicher Netzwerk- und Bindungseffekte hätte nachweisen müssen. Das Fehlen solcher Effekte konnte nicht allein aus dem asymmetrischen Charakter des Multihoming abgeleitet werden, da sich diese Effekte durch den von der Kommission im 141. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses erörterten wirtschaftlichen und historischen Kontext erklären ließen. Diese Auslegung von Rn. 200 wird durch die Rn. 201 bis 214 bestätigt, in denen das Gericht erläutert hat, warum Bytedance das Fehlen erheblicher Netzwerk- und Bindungseffekte nicht nachgewiesen habe, und nicht etwa, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass das asymmetrische Multihoming nicht durch den wirtschaftlichen und historischen Kontext bedingt sei.

138. Als Zweites macht Bytedance geltend, dass das Gericht in den Rn. 272 bis 279 des angefochtenen Urteils bei der Bestätigung der Feststellung der Kommission, dass die Beweise hinsichtlich der Aktivität registrierter gewerblicher Nutzer nicht hinreichend repräsentativ für die umfassendere Kategorie der gewerblichen Nutzer von TikTok seien, einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angelegt habe. Sie argumentiert, dass die registrierten Nutzer diejenigen sein sollten, die am aktivsten seien und am stärksten auf die Plattform angewiesen seien, um Endnutzer zu erreichen. Worauf dieses Argument abstellt, ist indes nicht ganz klar.

139. Einerseits hat die Kommission in diesem Zusammenhang im 149. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses festgestellt, dass die von Bytedance zur Aktivität registrierter gewerblicher Nutzer vorgelegten Zahlenangaben für die Zwecke der Feststellung, ob TikTok ein wichtiges Zugangstor sei, nicht repräsentativ seien. Auf das von Bytedance in ihrer Nichtigkeitsklage vorgebrachte Argument hat das Gericht in den Rn. 272 bis 279 des angefochtenen Urteils die von der Kommission vorgenommene Beurteilung dieser Beweismittel im Wesentlichen bestätigt. So gesehen wiederholt Bytedance offenbar ihre Rüge, dass in den Rn. 272 bis 278 dieses Urteils Beweise verfälscht worden seien(34).

140. Andererseits könnte man das von Bytedance vorgebrachte Argument als Beanstandung des Beweismaßes verstehen, das das Gericht angelegt hat, als es die Feststellung der Kommission bestätigte, dass die von Bytedance vorgebrachten Argumente und Beweismittel nicht ausreichten, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften. In den Rn. 273 bis 277 des angefochtenen Urteils werden jedoch die Gründe, die das Gericht dazu veranlasst haben, die Feststellung der Kommission in Bezug auf die Unzulänglichkeit dieser Argumente und Beweismittel für diesen Zweck zu bestätigen, ausführlich erläutert. Im Wesentlichen betreffen die Zahlenangaben zu den registrierten gewerblichen Nutzern nur einen kleinen Teil aller gewerblichen Nutzer, so dass diese Zahlen nicht hinreichend repräsentativ sind, um die Vermutung zu entkräften. Mithin war das Vorbringen von Bytedance wenig überzeugend und offenkundig ungeeignet, die Vermutung zu widerlegen. Meines Erachtens entsprach die Herangehensweise des Gerichts daher dem vom DMA geforderten Beweismaß.

141. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die sechste Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

D.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund und dem Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung – Anspruch auf rechtliches Gehör

142. In diesem letzten Abschnitt wende ich mich dem zweiten Rechtsmittelgrund von Bytedance zu, mit dem die Frage aufgeworfen wird, ob die Kommission im Rahmen eines Benennungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 DMA aufgrund des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet ist, dem betroffenen Unternehmen ihre vorläufige Beurteilung der von ihm vorgebrachten Argumente und Beweismittel vor Erlass ihres Beschlusses mitzuteilen. Meines Erachtens ist sie dazu nicht verpflichtet.

143. Hierzu macht Bytedance mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend, dass die Rn. 340 bis 371 des angefochtenen Urteils gegen Art. 41 der Charta verstießen, indem sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigten(35). In ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Kommission einen Antrag auf Auswechslung der betreffenden Urteilsgründe gestellt. Sie macht geltend, das Gericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Recht von Bytedance auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei.

144. Der zweite Rechtsmittelgrund und der Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung betreffen denselben Gesichtspunkt in der Argumentation des Gerichts, nämlich den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Benennungsverfahrens auf Grundlage der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrem Ausgangspunkt. Bytedance beanstandet, dass die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Kommission, indem ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, auf die vorläufigen Beurteilungen der Argumente und Beweismittel durch die Kommission zu antworten, gerechtfertigt worden sei. Die Kommission bestreitet hingegen einen Verstoß. Ich werde daher zunächst die Anforderungen erörtern, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im besonderen Kontext des Benennungsverfahrens nach dem DMA ergeben (siehe unten, Abschnitt 1). Sodann werde ich diese Anforderungen bei der Beurteilung des Antrags der Kommission auf Auswechslung der Begründung und bei der Beurteilung des zweiten Rechtsmittelgrundes von Bytedance anwenden (siehe unten, Abschnitt 2).

1.      Zum Benennungsverfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör

a)      Art. 34 Abs. 1 bis 3 DMA

145. Im 109. Erwägungsgrund des DMA(36) wird darauf hingewiesen, dass diese Verordnung im Einklang mit den in der Charta anerkannten Grundrechten auszulegen und anzuwenden ist. Art. 34 („Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht“) DMA konkretisiert dieses Erfordernis, indem er Verfahrensgarantien für von der Kommission auf der Grundlage des DMA erlassene Beschlüsse vorsieht. Nach Art. 34 Abs. 1 DMA muss die Kommission, bevor sie einen Beschluss auf der Grundlage der dort aufgeführten Bestimmungen erlässt, das Recht des betreffenden Unternehmens auf Anhörung wahren. Falls die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind und der Kommission Argumente vorgelegt werden, die die Vermutungen eindeutig entkräften, und sie dementsprechend eine Marktuntersuchung einleitet, verpflichtet Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 2 DMA die Kommission, vor dem Erlass eines Benennungsbeschlusses im Anschluss an eine Marktuntersuchung nach Art. 17 dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchst. a DMA muss die Kommission dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit geben, sich zu einer solchen vorläufigen Beurteilung zu äußern, während Art. 34 Abs. 2 vorsieht, dass das betreffende Unternehmen zu dieser vorläufigen Beurteilung Stellung nehmen kann. Nach Art. 34 Abs. 3 darf die Kommission ihren Beschluss nur auf vorläufige Beurteilungen stützen, zu denen sich das betreffende Unternehmen äußern konnte.

146. Wenn keine Marktuntersuchung eingeleitet wird, weil die quantitativen Schwellenwerte nach Art. 3 Abs. 2 erreicht sind und die Einwände gegen die Vermutungen diese nicht eindeutig entkräften, erlegt Art. 34 Abs. 1 DMA der Kommission vor dem Erlass eines Benennungsbeschlusses nach Art. 3 Abs. 4 und 5 DMA nicht dieselben Verpflichtungen auf. Dieser auf Vermutungen beruhende Mechanismus für einen Benennungsbeschluss wird in Art. 34 Abs. 1 DMA schlicht und einfach nicht erwähnt.

147. Des Weiteren ist die Kommission im Rahmen des auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus nach Art. 3 Abs. 4 DMA verpflichtet, einen Torwächter unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben des Unternehmens zu benennen. Diese Frist gilt auch, wenn das Unternehmen die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen in Frage stellt. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens bleibt unter Umständen nicht genügend Zeit, um dem Unternehmen eine vorläufige Beurteilung mitzuteilen, geschweige denn, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

148. Somit agiert die Kommission im Rahmen eines Benennungsverfahrens, das auf die in Art. 3 Abs. 4 DMA vorgesehenen Vermutungen gestützt ist, im Rahmen fester Fristen; ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die Argumente und Beweismittel, die das Unternehmen zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutungen vorgebracht hat, zu beurteilen. Die Kommission führt nur dann eine unabhängige Prüfung dazu durch, ob die Voraussetzungen für die Benennung erfüllt sind, wenn sie beschließt, eine Marktuntersuchung einzuleiten. Dementsprechend enthält der DMA im Zusammenhang mit dem auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus nicht dieselben verfahrensrechtlichen Pflichten wie diejenigen, die im Anschluss an eine Marktuntersuchung gelten.

149. Auch ein Vergleich der beiden in den Nrn. 145 und 146 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Szenarien führt mich zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtungen der Kommission nach Art. 34 Abs. 1 und 3 DMA nicht dadurch ausgelöst werden, dass ein Verfahren mit einem Benennungsbeschluss endet. Vielmehr muss der Unionsgesetzgeber berücksichtigt haben, dass diese Verpflichtungen nur dann zum Tragen kommen, wenn die Kommission im Anschluss an eine Marktuntersuchung einen Benennungsbeschluss gemäß Art. 3 Abs. 4 oder gemäß Art. 3 Abs. 8 DMA verabschiedet. Im Rahmen einer solchen Untersuchung ist die Kommission nicht mehr auf die von dem betreffenden Unternehmen vorgelegten Argumente und Beweise angewiesen, sondern wird wahrscheinlich ihre Untersuchungsbefugnisse ausüben(37). Der Grund für die in Art. 34 Abs. 1 und 3 DMA festgelegten Verpflichtungen der Kommission besteht also nicht darin, dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, sich zur vorläufigen Beurteilung der Argumente und Beweismittel, die zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen gesetzlichen Vermutungen vorgelegt wurden, durch das Organ zu äußern, sondern darin, zu den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen Stellung zu nehmen.

150. Da der allein auf Vermutungen beruhende Benennungsmechanismus, wie er in der vorliegenden Rechtssache zur Anwendung kommt, folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 und 3 DMA fällt, wende ich mich nunmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu, wie er in diesem Zusammenhang zur Geltung kommt.

b)      Art. 34 Abs. 4 DMA und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta

151. Gemäß Art. 34 Abs. 4 DMA müssen die Verteidigungsrechte des Torwächters, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Wie das Gericht in Rn. 343 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gehören die Verteidigungsrechte darüber hinaus als Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben, und zwar auch dann, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht. Dieser allgemeine unionsrechtliche Grundsatz ist als Teil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankert und kommt zum Tragen, wenn die Verwaltung beabsichtigt, eine für eine Person nachteilige Maßnahme zu treffen.

152. Hierzu ist klarzustellen, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta auf Verfahren Anwendung findet, die in einem Benennungsbeschluss enden, der auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 DMA gefasst wurde. Die Benennung als Torwächter hat für das Unternehmen erhebliche rechtliche und betriebliche Konsequenzen. Ein Benennungsbeschluss ist daher geeignet, die Interessen des betreffenden Unternehmens zu beeinträchtigen. Überdies ist Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta nicht nur dann zu beachten, wenn das Verfahren zu Sanktionen führen könnte, sondern auch dann, wenn die getroffene Entscheidung das betroffene Unternehmen unmittelbar und individuell berührt und nachteilige Auswirkungen auf dieses haben kann(38).

153. Die heiklere Frage betrifft indes die konkreten Anforderungen, die mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör verbunden sind. In Rn. 344 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass das Recht auf Anhörung jeder Person die Möglichkeit garantiere, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen werde. In Rn. 349 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach ständiger Rechtsprechung zwar auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erstrecke, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen wolle.

154. Diese allgemeinen Erwägungen sind jedoch im Kontext des jeweiligen rechtlichen Rahmens zu sehen, in dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt(39).

155. Im spezifischen Rechtsrahmen des DMA sind dem betreffenden Unternehmen sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Grundlagen des Beschlusses der Kommission weitgehend bekannt. Die relevanten Tatsachen werden vom Unternehmen selbst vorgelegt, das verpflichtet ist, der Kommission die erforderlichen Informationen zu übermitteln, und dem die Beweislast dafür obliegt, die Vermutung zu widerlegen, dass es die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 DMA erfüllt, um als Torwächter benannt zu werden. Der vorgegebene rechtliche Rahmen ist eigens im DMA selbst definiert. Die quantitativen Schwellenwerte, die die gesetzlichen Vermutungen auslösen, sind in Art. 3 Abs. 2 festgelegt. Ein Unternehmen kann versuchen, diese Vermutungen gemäß Art. 3 Abs. 5, in dem das hierfür erforderliche Beweismaß festgelegt ist, zu widerlegen; die Kommission muss die vom Unternehmen zur Widerlegung angeführten Argumente und Beweismittel prüfen – ohne jedoch nach ihrem Ermessen eine Marktuntersuchung einleiten zu können –, um weiter zu überprüfen, ob die vermuteten qualitativen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 erfüllt sind.

156. Wie bereits vom Gericht festgestellt(40), gilt vor diesem Hintergrund erstens, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass eine zuständige Behörde einer Partei, bevor sie einen endgültigen Standpunkt zur Beurteilung der von dieser vorgelegten Beweise einnimmt, eine weitere Gelegenheit einräumen muss, zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen. Zweitens ist ein Unternehmen, das die relevanten Tatsachen und Beweismittel selbst vorgelegt hat, für gewöhnlich in der Lage, bereits zum Zeitpunkt des Einreichens deren Erheblichkeit für die Beurteilung darzulegen(41).

157. Drittens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig hervor, dass, wenn eine zuständige Behörde über kein Ermessen verfügt und verpflichtet ist, aus einem bestimmten Umstand, der die Grundlage ihrer Entscheidung bildet, eine Rechtsfolge abzuleiten, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die betroffene Partei die Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt sowohl zu diesem Umstand als auch zur Geltung etwaiger Ausnahmen von ebendieser Rechtsfolge sachdienlich und wirksam darzulegen(42). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde jedoch nicht, gegenüber der betroffenen Partei ihre beabsichtigte Entscheidung oder ihre vorläufige Beurteilung offenzulegen. Vielmehr setzt das Recht auf Anhörung voraus, dass die Verwaltung die eingereichten Erklärungen berücksichtigt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet(43).

158. Dies gilt erst recht in einem auf Vermutungen beruhenden Entscheidungsprozess, in dem das Unternehmen selbst Informationen vorlegt, die belegen, dass die Schwellenwerte, die die Vermutungen auslösen, erreicht sind, und zudem die Beweislast dafür trägt, dass diese Vermutungen dennoch nicht auf es zutreffen. Folglich erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des im DMA vorgesehenen auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, die jeweiligen Vermutungen zu widerlegen. Ferner verpflichtet dieses Recht die Kommission, die von dem Unternehmen vorlegten Argumente und Beweismittel gebührend zu berücksichtigen, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet.

159. Sofern die Kommission also nicht vor der Einleitung einer Marktuntersuchung von ihren Untersuchungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat(44), verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör sie daher nicht, dem Unternehmen vor Erlass ihres endgültigen Beschlusses Gelegenheit zu geben, zu ihrer vorläufigen Beurteilung der Argumente und Beweismittel Stellung zu nehmen.

160. Diese Unterscheidung vorzunehmen, mag in der Praxis nicht immer einfach sein. Eine klare Abgrenzung zwischen der Beurteilung, ob die von dem Unternehmen vorgelegten Argumente und Beweismittel geeignet sind, eine Vermutung zu entkräften, einerseits und eigenen Feststellungen andererseits lässt sich unter Umständen nur schwer vornehmen. In Ermangelung konkreter Verfahrensgarantien zum Schutz des Unternehmens im Zusammenhang mit dem auf Vermutungen beruhenden Benennungsmechanismus nach dem DMA(45) sollte die Kommission daher mit aller Sorgfalt vorgehen und dem betreffenden Unternehmen so weit wie möglich Informationen über ihre vorläufigen Beurteilungen zur Verfügung stellen(46).

161. Nach Maßgabe dieser Schlussfolgerungen wende ich mich nunmehr dem Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung und dem zweiten Rechtsmittelgrund von Bytedance zu.

2.      Zum Anspruch auf rechtliches Gehör in der vorliegenden Rechtssache

162. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die behauptete Verletzung des Anspruchs von Bytedance auf rechtliches Gehör. Bytedance macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 340 bis 371 des angefochtenen Urteils gegen Art. 41 der Charta verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission rechtfertige, soweit er zum einen das Bestehen eines Ökosystems (Rn. 353 bis 357 und 132. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses) und zum anderen die Intensität der Nutzung des in Rede stehenden Dienstes (Rn. 358 bis 370 und 141. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses) betreffe. Sie weist darauf hin, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar verletzt worden sei, Bytedance aber nicht den Nachweis erbracht habe, dass der Beschluss der Kommission ohne diese Unregelmäßigkeit anders ausgefallen wäre. Insofern ist sie der Ansicht, dass das sachgemäße Kriterium dafür, ob eine nicht zu rechtfertigende Verletzung der Verteidigungsrechte vorliege, nicht darin bestehe, ob der streitige Beschluss anders hätte ausfallen können, sondern darin, ob die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen, es ihr ermöglicht hätte, sich besser zu verteidigen.

163. Die Kommission beantragt, die Begründung des Gerichts auszuwechseln, und macht geltend, es hätte stattdessen feststellen müssen, dass die Kommission den Anspruch von Bytedance auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Sie führt weiter aus, dass sie sogar über das vom DMA verlangte Schutzniveau hinausgegangen sei, indem sie Bytedance mit Schreiben vom 26. Juli 2023 – auf das Bytedance mit Schreiben vom 2. August 2023 geantwortet habe – ihre vorläufige Beurteilung mitgeteilt habe und indem sie Treffen mit Bytedance sowohl vor der Mitteilung als auch danach, nämlich am 17. August 2023, arrangiert habe.

164. Im Licht des von der Kommission vorgebrachten Einwands werde ich nunmehr die Feststellungen des Gerichts nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Interpretation des Anspruchs auf rechtliches Gehör prüfen.

a)      Zum Bestehen eines Ökosystems

165. Es sei daran erinnert, dass Bytedance versucht hat, die vermutete Position von TikTok als Zugangstor mit dem Argument zu widerlegen, dass sie im Gegensatz zu Meta oder Alphabet nicht über ein umfassenderes Ökosystem verfüge, das sie nutzen könne.

166. Im 132. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses stellte die Kommission indes fest, dass Bytedance in der Tat über ein eigenes Ökosystem verfüge, das aus sehr populären Videobearbeitungsdiensten, Unternehmenssoftware und Anwendungen für Werbung, Nachrichten und Gesundheitsfürsorge bestehe. Hierzu hat das Gericht in Rn. 353 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission den Anspruch von Bytedance auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es hat darauf hingewiesen, dass zwar das Fehlen eines Ökosystems und seine Folgen für die Benennung als Torwächter zwischen den Parteien erörtert worden seien, die Kommission der Klägerin aber nicht mitgeteilt habe, dass sie der Auffassung sei, dass Bytedance tatsächlich über ein Ökosystem verfüge.

167. Wie das Gericht in Rn. 356 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, beruhte die Zurückweisung der auf das von der Klägerin behauptete Fehlen eines Ökosystems gestützten Argumente durch die Kommission auf mehreren Gründen, die mit Ausnahme des 132. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses von der für Bytedance günstigsten Annahme ausgingen, nämlich dass sie nicht über ein Ökosystem verfügt habe. Jene anderen Gründe würden allein schon ausreichen, um die Feststellung der Kommission zu rechtfertigen, dass die von der Klägerin angeführten Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

168. Des Weiteren beruhte die Feststellung der Kommission, dass Bytedance – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – über ein Ökosystem verfüge, auf einer Würdigung der von der Klägerin selbst vorgebrachten Argumente und Beweise. Zwar hätte sich die Kommission auf die anderen oben genannten Gründe beschränken oder feststellen können, dass die Argumente und Beweise für das Fehlen eines Ökosystems nicht überzeugend seien. Gleichwohl entschied sich die Kommission, auf das Vorbringen von Bytedance einzugehen, und war damit schlichtweg nicht einverstanden; Bytedance hatte versucht, die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA, dass ihr Dienst ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA sei, zu widerlegen, indem sie geltend machte, dass sie über kein Ökosystem verfüge.

169. Wie oben in Nr. 156 ausgeführt, gilt vor diesem Hintergrund, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass eine zuständige Behörde einer Partei eine weitere Gelegenheit einräumen muss, zu den von ihr vorgelegten Beweisen Stellung zu nehmen, bevor sie einen endgültigen Standpunkt zu deren Beurteilung einnimmt. Die Kommission war nicht verpflichtet, Bytedance ihre vorläufige Beurteilung der Beweise mitzuteilen und ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Beurteilung zu geben. Stimmt die Partei dem endgültigen Standpunkt der Verwaltung nicht zu, kann sie diesen Standpunkt im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht anfechten. Genau dies hat Bytedance getan, indem sie der Feststellung der Kommission, dass sie über ein Ökosystem verfüge, mit ihrer Nichtigkeitsklage entgegentrat(47).

170. Schließlich hat die Kommission meines Erachtens im Verwaltungsverfahren auch mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt(48). Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 wies die Kommission darauf hin, dass das Fehlen eines Ökosystems nicht ausreiche, um die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA zu entkräften.

171. Folglich spricht nichts dafür, dass die Kommission den Anspruch von Bytedance auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass sie es ihr trotz ihrer gegenteiligen Behauptung nicht ermöglicht hat, zu der Feststellung der Kommission, dass sie über ein Ökosystem verfüge, Stellung zu nehmen.

b)      Zur Intensität der Nutzung des fraglichen Dienstes

172. In Rn. 361 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht bestreite, dass sie Bytedance nicht zur Frage der Intensität der Nutzung von TikTok angehört habe. Im Gegensatz zu Rn. 353 dieses Urteils hat das Gericht in den Rn. 358 bis 370 zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Kommission den Anspruch von Bytedance auf rechtliches Gehör zu dieser Frage verletzt habe. In Rn. 370 hat das Gericht allerdings den in Rn. 353 verwendeten Maßstab angelegt, um die Verletzung des Anspruchs von Bytedance auf rechtliches Gehör zur Frage des Ökosystems zu rechtfertigen. Die Kommission selbst versteht das angefochtene Urteil dahin, dass darin festgestellt werde, sie habe den Anspruch von Bytedance auf rechtliches Gehör sowohl in Bezug auf die Frage des Ökosystems als auch in Bezug auf die Frage der Intensität der Nutzung verletzt. Ich werde ebenfalls von diesem Verständnis ausgehen.

173. Das Vorbringen von Bytedance, dass diese Verletzung nicht gerechtfertigt werden könne, ist in ihrem breiteren Kontext zu prüfen. Es sei daran erinnert, dass Bytedance sich gegen die vermutete Position als Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA wandte, indem sie u. a. vorbrachte, dass das Multihoming eines erheblichen Anteils der gewerblichen Nutzer und Endnutzer von TikTok die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung entkräfte.

174. Die Kommission war der Ansicht, dass verbreitetes Multihoming nicht ausreiche, um diese Vermutung eindeutig zu entkräften. In den Erwägungsgründen 135 bis 139 des streitigen Beschlusses führte die Kommission aus, dass erstens das Bestehen eines gewissen Grades an Multihoming für sich genommen kein Indiz dafür sei, dass ein CPS kein wichtiges Zugangstor sei; zweitens Multihoming nicht bedeute, dass die fraglichen Dienste in gleicher Weise genutzt würden, da die Nutzung asymmetrisch sein könne; drittens selbst eine symmetrische Nutzung nicht bedeute, dass ein Dienst kein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer sei, das es ihnen ermögliche, ihre Endnutzer, z. B. bestimmte demografische Gruppen von Endnutzern, zu erreichen.

175. Im 141. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses beurteilte die Kommission sodann den Beweiswert der von Bytedance vorgelegten Zahlenangaben, die belegen sollten, dass sich Nutzer von TikTok in höherem Maße für Multihoming entschieden als die Nutzer von Facebook und Instagram. Die Kommission vertrat in dieser Hinsicht die Auffassung, dass diese Daten einen begrenzten Beweiswert hätten, da sie sich einfach damit erklären ließen, dass Facebook und Instagram bereits vor der Einführung von TikTok in der Union tätig gewesen seien und eine größere Endnutzerbasis als TikTok gehabt hätten. Demnach sei statistisch gesehen davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Facebook- und Instagram-Nutzern auch TikTok nutze.

176. Im selben Erwägungsgrund wies die Kommission auch darauf hin, dass die von Bytedance vorgelegten Zahlen nicht die Intensität der Nutzung dieser Plattformen widerspiegelten. Wie das Gericht in Rn. 362 des angefochtenen Urteils angemerkt hat, hat die Kommission weiter ausgeführt, es sei wiederholt festgestellt worden, dass TikTok ein deutlich höheres Aktivitätsniveau als andere OSN aufweise, dass die Endnutzer deutlich mehr Zeit auf TikTok verbrächten als auf anderen OSN und dass dies insbesondere bei jüngeren Endnutzern der Fall sei. Um diese Behauptungen zu untermauern, wies die Kommission auf zwei online veröffentlichte Artikel hin, die in den Fn. 152 und 153 des streitigen Beschlusses angeführt sind.

177. In diesem Zusammenhang können die Verweise der Kommission auf veröffentlichte Artikel über die Aktivitätsrate von TikTok und die von den Nutzern auf der Plattform verbrachte Zeit nicht als Einführung neuer Tatsachen angesehen werden, die eine erneute Anhörung von Bytedance vor Erlass des Beschlusses erfordern würden. Diese Verweise dienten nicht dazu, nachzuweisen, dass TikTok ein bestimmtes Maß an Nutzeraktivität aufweise. Sie dienten lediglich dazu, zu veranschaulichen, warum Multihoming-Daten für sich genommen nicht zwangsläufig das Fehlen einer Position als wichtiges Zugangstor belegten. Der 141. Erwägungsgrund enthält somit eine Beurteilung des Beweiswerts der von Bytedance vorgelegten Beweismittel und keine eigenständige Feststellung der Kommission zur Intensität der Nutzung von TikTok.

178. Unter diesen Umständen bin ich mithin der Auffassung, dass die Kommission die Rechte von Bytedance nicht verletzt hat, indem sie sie zur Frage der Intensität der Nutzung nicht angehört hat.

c)      Zum Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung

179. Im Licht der Ausführungen in den Nrn. 166 und 172 der vorliegenden Schlussanträge hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission vor dem Erlass eines Benennungsbeschlusses verpflichtet sei, dem betroffenen Unternehmen ihre vorläufige Beurteilung aller von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente und Beweise mitzuteilen, einschließlich ihrer Beurteilung der Frage, ob diese Argumente und Beweise geeignet seien, die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig zu entkräften. Die Kommission habe dem Unternehmen dann Gelegenheit zu geben, zu all den Gründen, auf die sie ihren Beschluss stützen wolle, Stellung zu nehmen.

180. Wie sich aus der in Nr. 150 der vorliegenden Schlussanträge vorgenommenen Prüfung ergibt, stehe ich auf dem Standpunkt, dass der DMA die Kommission jedoch nicht verpflichtet, vor dem Erlass eines auf Vermutungen gestützten Benennungsbeschlusses dem betroffenen Unternehmen ihre vorläufigen Beurteilungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Desgleichen folgt eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, wie in den obigen Nrn. 158 bis 160 dargelegt.

181. Ferner bin ich der Ansicht, dass die Herangehensweise des Gerichts in Bezug auf die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Anforderungen letztlich zu einem von zwei gleichermaßen unerwünschten Ergebnissen führen könnte.

182. Wäre die Kommission nämlich verpflichtet, dem betreffenden Unternehmen jeden einzelnen Aspekt ihrer Beurteilung der von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente und Beweismittel mitzuteilen, wäre die für die Benennung vorgesehene Frist von 45 Arbeitstagen schwer einzuhalten. Die Kommission wäre aller Wahrscheinlichkeit nach gezwungen, in jedem Einzelfall eine Marktuntersuchung einzuleiten, um Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta in seiner Auslegung durch das Gericht sowie den knappen Fristen, innerhalb derer sie tätig werden muss, zu entsprechen.

183. Alternativ ließe sich argumentieren, dass das Gericht die Messlatte unangemessen hoch gelegt hat, paradoxerweise jedoch in einer Weise, die es erlaubt, etwaige spätere Verstöße gegen diese Anforderungen zu rechtfertigen. Folgt man der Logik des angefochtenen Urteils und geht davon aus, dass die Kommission verpflichtet ist, die Klägerin zu allen Gründen anzuhören, aus denen sie beabsichtigt, die Argumente und Beweise des Unternehmens zurückzuweisen, könnte die Kommission dieses Recht wiederholt verletzen, ohne dass dies wirksame Konsequenzen hätte. Das folgt aus der Art und Weise, auf die das Gericht die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerechtfertigt hat, nämlich indem es von der Klägerin verlangt hat, nachzuweisen, dass es nicht völlig ausgeschlossen sei, dass der Beschluss der Kommission ohne die festgestellte Unregelmäßigkeit anders hätte ausfallen können. Wie der streitige Beschluss verdeutlicht, stützt sich die Kommission in ihrer Beschlusspraxis offenbar nicht auf einen einzigen Grund, um darzulegen, warum sie die Argumente und Beweismittel des Unternehmens für unzureichend hält, um die zu seinem Nachteil angestellten Vermutungen zu entkräften. Würde man somit der Argumentation des Gerichts folgen, wäre das betreffende Unternehmen nicht in der Lage, nachzuweisen, dass der Benennungsbeschluss anders ausgefallen wäre; eine unterbliebene Anhörung des Unternehmens zu einem der vielen Gründe für den Kommissionsbeschluss hätte keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Es ist allerdings undenkbar, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt haben könnte, mit dem DMA einen Mechanismus zu schaffen, der wiederholte Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör duldet, ohne der betroffenen Partei ein wirksames Mittel an die Hand zu geben, um sich gegen derartige Verstöße zu wehren.

184. Daraus folgt insgesamt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befand, dass die Kommission Bytedance die Möglichkeit hätte geben müssen, zu ihren Feststellungen in den Erwägungsgründen 132 und 141 des streitigen Beschlusses Stellung zu nehmen. Andererseits ist aber auch offenkundig, dass das Gericht in den Rn. 353 und 370 des angefochtenen Urteils zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Argumente, mit denen eine Verletzung des Anspruchs von Bytedance auf rechtliches Gehör durch die Kommission im Hinblick auf jene Erwägungsgründe behauptet wurde, zurückzuweisen waren.

185. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelange ich zu dem Schluss, dass der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen ist und dass das Rechtsmittel in diesem Punkt aus den in den Nrn. 167 bis 170 und 177 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Rechtsgründen – mit denen die vom Gericht in den Rn. 353 und 370 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe zu ersetzen sind – zurückzuweisen ist.

IV.    Ergebnis

186. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Des Weiteren schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund aus den in den Nrn. 167 bis 170 und 177 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen – mit denen die vom Gericht in den Rn. 353 und 370 des Urteils vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission (T‑1077/23, EU:T:2024:478), angeführten Gründe zu ersetzen sind – zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Urteil vom 17. Juli 2024 (T‑1077/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:478).


3      Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L 265, S. 1, im Folgenden: DMA).


4      Siehe auch Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge.


5      Vgl. 16. Erwägungsgrund des DMA.


6      Auch wenn die Beschlusspraxis der Kommission für den Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Abs. 5 DMA nicht bindend ist, kann sie dennoch ein relevantes Kontextelement bei der Beurteilung der Funktionsweise des durch diese Bestimmung geschaffenen Mechanismus darstellen.


7      Zum Beispiel Beschluss vom 5. September 2023 betreffend eine Entscheidung nach Art. 3 [DMA] (Sachen DMA. 100017 – Microsoft – Online Social Networking Services; DMA.100023 – MICROSOFT – Number-Independent Interpersonal Communications Services; DMA.100026 – Microsoft – Operating System) (C/2023/551), 134. Erwägungsgrund; und Beschluss vom 13. Mai 2024 betreffend eine Entscheidung nach Art. 3 [DMA] (Sache DMA.100042 – ByteDance – Online advertising services) (C/2024/6122), Erwägungsgründe 48 und 60.


8      Beschluss vom 5. Februar 2026 betreffend ein Schreiben zu den Mitteilungen von Apple nach Art. 3 Abs. 3 [DMA] (Sachen DMA.100014 – Apple – Online intermediation services – Verticals; DMA.100045 – Apple – Online advertising services) (C/2026/2289), Erwägungsgründe 65 und 107.


9      Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.


10      Siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.


11      In der Rechtsliteratur wird bereits ein ähnlicher Standpunkt vertreten: „Der rechtliche Standard, anhand dessen die [Kommission] entscheidet, ob eine Marktuntersuchung eingeleitet wird …, ist sehr hoch.“, in Ribera Martínez, A., „The requisite legal standard of the Digital Markets Act’s designation process“, Journal of Competition Law & Economics, 2024, Bd. 20 (4), S. 265 bis 291 (286).



12      Siehe Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.


13      Vgl. 13. Erwägungsgrund des DMA: „Eine geringe Bestreitbarkeit und unfaire Praktiken im digitalen Sektor sind bei bestimmten digitalen Diensten häufiger und stärker ausgeprägt als bei anderen. Dies ist insbesondere bei weitverbreiteten und allgemein genutzten digitalen Diensten der Fall, die meistens direkt zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern vermitteln und bei denen Merkmale wie extreme Größenvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Bindungseffekte, fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste oder eine vertikale Integration besonders stark ausgeprägt sind.“ Darüber hinaus wird im 23. Erwägungsgrund des DMA erläutert, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der zur Widerlegung der Vermutungen vorgebrachten Belege und Argumente u. a. das Ausmaß, um das die Zahl der tatsächlichen gewerblichen Nutzer und Endnutzer die Schwellenwerte überschreitet, berücksichtigen sollte.


14      Siehe Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge.


15      Siehe auch Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge.


16      Konkret bezog sich die Kommission im 136. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses auf den 13. Erwägungsgrund des DMA und wies das Vorbringen von Bytedance zurück, wonach diese Verordnung nahelege, dass stark verbreitetes Multihoming ein offenkundiges Nichtvorhandensein von Bindungseffekten belege. Im 138. Erwägungsgrund führte die Kommission aus, dass Multihoming Wechselkosten nicht ausschließe, wenn ein Nutzer seine Aktivitäten auf eine der Plattformen konzentriere.


17      Vgl. Rn. 163 des angefochtenen Urteils.


18      Im 141. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses heißt es insbesondere, „es ist wiederholt berichtet worden, dass TikTok ein deutlich höheres Aktivitätsniveau als andere Online-Dienste sozialer Netzwerke aufweise, dass die Endnutzer deutlich mehr Zeit auf TikTok verbrächten als auf anderen Online-Diensten sozialer Netzwerke und dass dies insbesondere bei jüngeren Endnutzern der Fall sei“. Das Argument wird auch im 139. Erwägungsgrund angeführt: „Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass bestimmte Endnutzer oder gewerbliche Nutzer in ähnlicher Weise aktiv sind, würde dies jedenfalls nicht bedeuten, dass ein bestimmter Online-Dienst eines sozialen Netzwerks kein wichtiges Zugangstor sein könnte, das es den gewerblichen Nutzern ermöglicht, Endnutzer, z. B. bestimmte demografische Gruppen von Endnutzern, zu erreichen.“


19      Vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Generics (UK)/Kommission (C‑588/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:242, Rn. 127 bis 129).


20      Vgl. Rn. 86 und 93 der Nichtigkeitsklage.


21      Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO (C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 54 und 55).


22      Siehe Nr. 97 der vorliegenden Schlussanträge.


23      Siehe Nr. 89 der vorliegenden Schlussanträge.


24      Hierzu heißt es in dem Artikel: „Prozentsatz von in den USA ansässigen TikTok-Nutzern nach Alter: 10-19 – 32,5 %, 20-29 – 29,5 %, 30-39 – 16,4 %, 40-49 – 13,9 %, 50+ – 7,1 %. Das bedeutet, dass die TikTok-Nutzerbasis älter wird (also steigen Sie jetzt ein!). Alle Angaben von Comscore.“ Die Kommission versteht diese Daten als Beleg dafür, dass 62 % der Nutzer höchstens 29 Jahre alt sind. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es in dem Artikel an anderer Stelle heißt, dass 60 % der TikTok-Nutzer der „Generation Z“ angehörten und dass 67 % der Teenager TikTok nutzten.



25      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78).


26      Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 44).


27      Vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 101).


28      Vgl. Rn. 205 des angefochtenen Urteils.


29      Siehe Nr. 120 der vorliegenden Schlussanträge.


30      Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 55).


31      Bytedance verweist hierzu auf die Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72), vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission (C‑616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 43), und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission (C‑201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 124).



32      Durchführungsverordnung vom 14. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach [dem DMA] (ABl. 2023, L 102, S. 6).


33      Der Verweis auf den wirtschaftlichen und entstehungsgeschichtlichen Kontext bezieht sich auf den Umstand, dass andere OSN (vor allem Facebook und Instagram) bereits lange vor der Einführung von TikTok auf dem Binnenmarkt aktiv waren und seinerzeit über eine größere Nutzerbasis in der Union verfügten (siehe Nrn. 109 bis 111 der vorliegenden Schlussanträge).


34      Siehe Nr. 117 der vorliegenden Schlussanträge.


35      In diesem Zusammenhang wird zwar in der Rechtsmittelschrift von Bytedance und im angefochtenen Urteil gelegentlich auf die Verteidigungsrechte Bezug genommen; unter Berufung auf einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta macht Bytedance jedoch im Grunde geltend, dass ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen, und dass damit ihr in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ich werde daher den zweiten Rechtsmittelgrund unter dem Blickwinkel des letztgenannten Rechts prüfen.


36      Der 109. Erwägungsgrund des DMA stellt klar, dass „[d]iese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 47 und 50[, wahrt]. Dementsprechend sollten diese Rechte und Grundsätze bei der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung gewahrt werden“.


37      Gemäß Art. 16 Abs. 2 DMA kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse zwar vor Einleitung einer Marktuntersuchung ausüben. Ich meine allerdings nicht, dass die Kommission bei der Beurteilung der zusammen mit der Mitteilung nach Art. 3 Abs. 3 und 5 DMA vorgelegten Argumente und Beweismittel auf derartige Maßnahmen zurückgreifen sollte. Grundsätzlich sollte die Kommission, wenn sie in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse feststellt, dass zusätzliche Überprüfungen erforderlich sind, eine Marktuntersuchung gemäß Art. 17 Abs. 3 DMA einleiten.


38      Vgl. in diesem Sinne, im Zusammenhang mit Antidumping-Maßnahmen, Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat (C‑49/88, EU:C:1991:276, Rn. 15).


39      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 35).



40      Siehe Nr. 153 der vorliegenden Schlussanträge.


41      Vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO (C‑155/18 P bis C‑158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 94).


42      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 47 und 55).


43      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 38).


44      Siehe Fn. 37 der vorliegenden Schlussanträge.


45      Siehe Nrn. 146 und 150 der vorliegenden Schlussanträge.


46      Vgl. in diesem Sinne, im Zusammenhang mit Antidumping-Maßnahmen, Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat (C‑49/88, EU:C:1991:276, Rn. 16), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass „[h]insichtlich der Verteidigungsrechte … darauf hinzuweisen [ist], dass das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane deswegen besonders gewissenhaft sein muss, weil die fragliche Regelung in ihrem gegenwärtigen Entwicklungsstand nicht alle Verfahrensgarantien zum Schutze des Einzelnen vorsieht, die etwa in bestimmten nationalen Rechtsordnungen bestehen“.


47      Vgl. Rn. 136 bis 145 des angefochtenen Urteils.


48      Zur gebotenen Sorgfalt der Kommission in ihrem Handeln siehe Nr. 160 der vorliegenden Schlussanträge.

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