Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 22. Mai 2025.#Naturvårdsverket gegen UQ und IC.#Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Abfälle – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – Art. 24 Abs. 2 – Verbringung – Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung – Rücknahme von Abfällen durch die zuständige Behörde am Versandort – Verpflichtung oder Berechtigung dieser Behörde zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle trotz des Widerspruchs des ursprünglichen Versenders – Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Gültigkeit.#Verbundene Rechtssachen C-221/24 und C-222/24.

ECLI:EU:C:2025:375Eu Cjeu22 de mai. de 2025

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 SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 22. Mai 2025 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑221/24 und C‑222/24

Naturvårdsverket

gegen

UQ (C‑221/24),

IC (C‑222/24)

(Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen [Berufungsgericht für Svealand, Boden- und Umweltobergericht, Stockholm, Schweden])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Abfälle – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – Art. 24 Abs. 2 – Illegale Abfallverbringungen – Rücknahmeverpflichtung – Rücknahme durch zuständige Behörde des Versandstaats – Verwertung und Beseitigung der Abfälle gegen den Willen der die Verbringung betreibenden Personen – Rechtmäßigkeit – Eigentumsrecht“

I. Einleitung

1.

„Des einen Abfall ist des anderen Schatz.“

2.

Dieses alte Sprichwort könnte, wenn man es wörtlich nähme, allerdings als Rechtfertigung für „Müllimperialismus“ dienen ( 2 ). Ihr altes Mobiltelefon? Vergiftet „burner boys“ in Elendsvierteln in Ghana ( 3 ). Ihr altes Auto? Verschmutzt die Luft in Nigeria ( 4 ).

3.

Gerade zur Unterbindung dieser neuen Art des Kolonialismus ist u. a. die Ausfuhr von Abfällen und gefährlichen Abfällen auf den afrikanischen Kontinent nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ( 5 ) (im Folgenden: Abfallverbringungsverordnung) verboten. Wie die Vorlagen zur Vorabentscheidung im vorliegenden Fall zeigen, besteht dessen ungeachtet das Problem des illegalen Abfallhandels nach wie vor.

4.

Im vorliegenden Fall geht es um die Verbringung von Containern von Schweden nach Kamerun (über Belgien) bzw. in die Demokratische Republik Kongo (über Deutschland). Bei von den zuständigen Behörden in Antwerpen (Belgien) und Hamburg (Deutschland) durchgeführten Inspektionen stellte sich heraus, dass die betreffenden Container u. a. mit Fahrzeugen, elektronischen Geräten, Reifen, Möbelstücken, Kleidung und Haushaltsgroßgeräten beladen waren. Die meisten dieser Gegenstände wurden von den zuständigen Behörden als „Abfälle“ oder „gefährliche Abfälle“ eingestuft, deren Ausfuhr aus der Europäischen Union deshalb verboten war ( 6 ).

5.

Als die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats nahm das Naturvårdsverk (Amt für Natur- und Umweltschutz, Schweden) die in Rede stehenden Container zurück. Gegen den Willen der Kläger wurde auch der Inhalt dieser Container von der zuständigen Behörde beseitigt bzw. verwertet. Im Rechtsmittelverfahren wird der Gerichtshof nunmehr um Auslegung der Tragweite der sich aus der Abfallverbringungsverordnung ergebenden „Rücknahmeverpflichtung“ und um die Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Eigentumsrecht ersucht.

II. Sachverhalt und Vorlagefragen

6.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Basler Übereinkommens ( 7 ). Ziel des Basler Übereinkommens ist die Schaffung eines globalen Rahmens für die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, der bei der weitgehenden Vermeidung der Erzeugung solcher Abfälle beginnt und ihre umweltgerechte Behandlung fördert, insbesondere wenn diese Abfälle grenzüberschreitend befördert werden.

7.

1995 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens die „Verbotsänderung“ ( 8 ). Die auf Betreiben zahlreicher Entwicklungsländer ( 9 ) beschlossene Verbotsänderung untersagt alle grenzüberschreitenden Verbringungen von gefährlichen Abfällen aus „Industrieländern in Entwicklungsländer“ ( 10 ).

8.

Das Basler Übereinkommen und seine Verbotsänderung sind durch die Abfallverbringungsverordnung Teil des Unionsrechts ( 11 ).

9.

In der Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt ( 12 ). Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen sind in der Verordnung so organisiert und geregelt, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern ( 13 ), dem Ziel, die Abfallverbringung auf ein Mindestmaß zu beschränken, und der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle ( 14 ), u. a. durch Abfallbehandlung nach dem Grundsatz der Nähe ( 15 ), Rechnung getragen wird.

10.

Gemäß den Art. 34 und 36 der Abfallverbringungsverordnung ist die Ausfuhr von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen aus der Europäischen Union in bestimmte Drittstaaten verboten ( 16 ).

11.

Kamerun und die Demokratische Republik Kongo zählen zu den Staaten, in die eine solche Ausfuhr verboten ist ( 17 ).

12.

Jede gegen dieses Verbot verstoßende Verbringung von Abfällen ist eine „illegale“ Verbringung ( 18 ).

13.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung ist es grundsätzlich der Notifizierende (de facto oder de iure) und, alternativ, die zuständige Behörde des Versandstaats, die die illegal verbrachten Abfälle zurücknehmen muss.

14.

Um diese Rücknahmeverpflichtung und die sich daraus ergebenden Folgen geht es in diesen Vorlagen zur Vorabentscheidung.

15.

Die Kläger der Ausgangsverfahren, UQ (in der Rechtssache C‑221/24) und IC (in der Rechtssache C‑222/24), wollten Container von Schweden (über Belgien) nach Kamerun und (über Deutschland) in die Demokratische Republik Kongo verbringen.

16.

Die Gegenstände in diesen Containern wurden von den zuständigen Behörden in Belgien und Deutschland als Abfälle und gefährliche Abfälle eingestuft ( 19 ).

17.

Auf dieser Informationsgrundlage entschied das Naturvårdsverk, dessen Ansicht nach kein hinreichender Beweis für das Gegenteil erbracht worden war, dass UQ und IC illegal Abfälle in Drittstaaten verbracht hätten. Dies zog dann die Rücknahmeverpflichtung nach sich.

18.

Das Naturvårdsverk fragte UQ und IC, ob sie die Container selbst zurückzuholen beabsichtigten oder ob die Behörde die Container auf Kosten von UQ bzw. IC zurücknehmen und die Abfälle behandeln solle. UQ und IC ersuchten das Naturvårdsverk, die Rückführung nach Schweden zu übernehmen, den Containerinhalt jedoch an sie zurückzugeben. Letzteres lehnte das Naturvårdsverk ab, da UQ und IC keinen hinreichenden Nachweis dafür erbracht hätten, dass sie in der Lage wären, die Abfälle in umweltgerechter Weise zu verwerten oder zu beseitigen.

19.

Deshalb entschied die Behörde, die Abfälle und gefährlichen Abfälle selbst zu beseitigen (in der Rechtssache C‑221/24) bzw. zu verwerten (in der Rechtssache C‑222/24). Zu diesem Zweck erstellte sie eine Notifizierung einer Abfallverbringung, in der das Naturvårdsverk als Notifizierender und für die Verbringung Verantwortlicher angegeben war. Diese Notifizierung wurde von den belgischen bzw. deutschen Behörden genehmigt.

20.

Die in Rede stehenden Container wurden nach Schweden zurückverbracht, in einer Abfallaufnahmeeinrichtung gelagert und von der zuständigen Aufsichtsbehörde Länsstyrelsen i Norrbottens län (Provinzverwaltung der Provinz Norrbotten, Schweden) inspiziert. Diese Behörde stellte fest, dass es sich beim Inhalt der Container um gemischte Abfälle handele, von denen einige gefährliche Abfälle seien. Sie teilte auch die von den belgischen bzw. deutschen Behörden vorgenommene Bewertung, dass es sich in beiden Fällen um illegale Abfallverbringung handele und die Abfälle umweltgerecht zu beseitigen (in der Rechtssache C‑221/24) oder zu verwerten (in der Rechtssache C‑222/24) seien.

21.

Gegen die Beschlüsse des Naturvårdsverk erhoben UQ und IC Klage beim Nacka tingsrätt, Mark- och miljödomstolen (Gericht erster Instanz Nacka, Boden- und Umweltgericht, Schweden) (im Folgenden: Boden- und Umweltgericht). In beiden Fällen bestätigte das Gericht die Entscheidungen des Naturvårdsverk in Bezug auf die Befugnis der Behörde, die Rücknahme des Containerinhalts nach Schweden anzuordnen. Allerdings wurden die Beschlüsse, soweit sie die Befugnis der Behörde zur Beseitigung oder Verwertung des in Rede stehenden Containerinhalts angehen, vom Gericht aufgehoben. Nach Ansicht des Boden- und Umweltgerichts bewirken derartige Maßnahmen eine Einschränkung des Eigentumsrechts, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gäbe.

22.

Gegen das Urteil legte das Naturvårdsverk ein Rechtsmittel beim Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand, Boden- und Umweltobergericht, Stockholm) (im Folgenden: Berufungsgericht für Svealand) ein. Seiner Meinung nach ist schwer ersichtlich, wie das System für grenzüberschreitende Abfallverbringungen und die Rücknahme von illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen funktionieren soll, wenn die die Rücknahme durchführende zuständige Behörde, in diesem Fall das Naturvårdsverk, nicht das Recht hat, die Verwertung bzw. Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle sicherzustellen.

23.

Unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht machen UQ und IC geltend, das Naturvårdsverk lediglich gebeten zu haben, die Rücknahme der Container nach Schweden für sie durchzuführen, der Behörde jedoch nicht gestattet zu haben, den Containerinhalt zu beseitigen oder zu verwerten. Es gebe keine Rechtsgrundlage, nach der sich das Naturvårdsverk den Containerinhalt ohne ihre Einwilligung aneignen könne. Auch habe es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen nicht um Abfälle gehandelt, da diese in Afrika weiterverwendet würden.

24.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist nicht klar, wie die in der Abfallverbringungsverordnung vorgesehene Rücknahmeverpflichtung auszulegen ist. Seiner Meinung nach fallen die in Rede stehenden Verbringungen in den Anwendungsbereich der Verordnung, weshalb eine Notifizierung ihrer Rücknahme nach Schweden erforderlich sei. Allerdings äußert das Gericht Zweifel, inwieweit die zuständige Behörde nach dem Eintritt der Rücknahmeverpflichtung gemäß Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung als Besitzerin der Abfälle zu betrachten sei und ob sie die Abfälle verwerten oder beseitigen dürfe (oder sogar müsse), auch wenn sich der ursprüngliche Versender dem widersetze. Für den Fall, dass dies die richtige Auslegung der Abfallverbringungsverordnung ist, wirft das vorlegende Gericht des Weiteren die Frage auf, ob diese Rechtswirkung mit dem Eigentumsrecht vereinbar sei.

25.

Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hat das Berufungsgericht für Svealand beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Umfasst die Rücknahme gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung die Pflicht oder Möglichkeit der zuständigen Behörde am Versandort, den Abfall nach der Rücknahme zu verwerten oder zu beseitigen, wenn für die Rücknahme ein Notifizierungs- und ein Begleitformular ausgestellt wurden, in denen angegeben ist, wie der Abfall im Empfängerstaat zu behandeln ist?

2.

Unter welchen Voraussetzungen kann Art. 24 Abs. 2 Buchst. d von der zuständigen Behörde am Versandort angewandt werden, um im Versandstaat den Abfall aus einer illegalen Abfallverbringung zu verwerten oder zu beseitigen? Wie verhält sich Buchst. d zu Buchst. c, können sich z. B. die Rücknahme und die Verwertung/Beseitigung auf die Buchst. c und d zusammen stützen, oder setzt die Anwendung eines Buchstabens voraus, dass das Verfahren gemäß dem unmittelbar vorhergehenden Buchstaben nicht möglich gewesen ist?

3.

Falls Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung so ausgelegt werden kann, dass die zuständige Behörde am Versandort nach der Rücknahme berechtigt ist, endgültig über den Abfall zu verfügen, auch wenn der ursprüngliche Versender den Abfall zurückzuerhalten wünscht, ist eine solche Auslegung mit dem Eigentumsschutz gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

26.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 27. Februar 2025 haben diese Verfahrensbeteiligten sowie das Naturvårdsverk mündliche Erklärungen abgegeben.

III. Würdigung

A.   Die Auslegungsfragen

27.

Mit der ersten und der zweiten Frage, die ich vorschlage gemeinsam zu behandeln, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung und dem Verhältnis dieser Bestimmung zu den Buchst. d und e derselben Vorschrift.

28.

Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Abfallverbringungsverordnung bestimmt:

„Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)

vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b)

vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,

e)

mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.“

29.

Nach Ansicht der Kommission, die als einzige Verfahrensbeteiligte eine schriftliche Stellungnahme zu diesen Fragen einreichte, folgen die oben angeführten Untergliederungen von Art. 24 Abs. 2 einer genauen Reihenfolge, wonach nur, wenn die unter einem Buchstaben vorgesehenen Maßnahmen nicht ergriffen werden können, auf einen anderen Buchstaben zurückgegriffen werden darf. Zwar sei es so, dass der zuständigen Behörde für die „Rücknahme“ in Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung nicht ausdrücklich das Recht zur Verwertung oder Beseitigung des in Rede stehenden Gegenstands gewährt werde, doch sei diese Ermächtigung durch teleologische Auslegung aus dem Zweck der Abfallverbringungsverordnung ableitbar. Zum selben Ergebnis führe auch eine mit dem Basler Übereinkommen konforme Auslegung.

30.

Auf die Aufforderung des Gerichtshofs hin, zur ersten und zur zweiten Frage Stellung zu beziehen, schlossen sich das Parlament und der Rat in der Verhandlung dem Vorbringen der Kommission an. Nach Ansicht dieser Organe würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 24 Abs. 2, und zwar insbesondere seines Buchst. c, dem mit der Rücknahmeverpflichtung verfolgten Zweck nicht gerecht. Berücksichtige man den Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung, so impliziere die Rücknahme illegal verbrachter Abfälle durch eine zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung die Verpflichtung und das Recht der betreffenden Behörde, die betreffenden Abfälle zu verwerten und zu beseitigen.

31.

Ich teile diese Ansicht.

32.

Im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union aus dem Basler Übereinkommen hat der Unionsgesetzgeber den Standpunkt eingenommen, dass die Gefahr bestehe, dass bei der Ausfuhr derartiger Abfälle in gewisse Drittstaaten eine umweltgerechte Abfallbehandlung nicht sichergestellt werden könne ( 20 ).

33.

Die in Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung vorgesehene Rücknahmeverpflichtung ergibt sich direkt aus diesem Standpunkt.

34.

Laut dem 25. Erwägungsgrund der genannten Verordnung sollte durch die Rücknahmeverpflichtung „verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise verwerten oder beseitigen sollte. Unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort selbst tätig werden.“

35.

Wie das Naturvårdsverk, das Parlament, der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen haben, spiegelt sich dieser Gedanke wie folgt in der Gliederung von Art. 24 Abs. 2 wider.

36.

Auf der einen Seite ist in den Buchst. a, b und c die Rückverbringung der Abfälle zurück in den Versandstaat geregelt. In diesem Teil von Art. 24 Abs. 2 geht es also um die Situationen, in denen die in Rede stehenden Abfälle den räumlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort verlassen haben ( 21 ). Zur Sicherstellung der Rückführung solcher Abfälle ist in den betreffenden Buchstaben eine genaue Reihenfolge vorgesehen, nach der diese Verpflichtung wahrgenommen wird, wobei als „Notlösung“ die zuständige Behörde am Versandort tätig wird, um die Rückführung der betreffenden Abfälle in den Versandstaat sicherzustellen ( 22 ).

37.

Auf der anderen Seite regeln die Buchst. d und e von Art. 24 Abs. 2 die Situationen, in denen die in Rede stehenden Abfälle den Versandstaat niemals verlassen haben, bereits im Empfängerstaat eingetroffen sind oder sich in einem Drittstaat befinden. Um u. a. jede weitere unnötige Verbringung derartiger Abfälle zu verhindern, die ja das Ziel, die Abfallverbringungen auf ein Minimum zu reduzieren, untergraben würde, müssen die in Rede stehenden Abfälle verwertet oder beseitigt werden, und zwar im Versandstaat, im Empfängerstaat oder in einem Drittstaat ( 23 ).

38.

In einer Situation wie derjenigen im vorliegenden Fall – die verbrachten Abfälle haben den Versandstaat verlassen und werden bei der Durchfuhr in einem Mitgliedstaat festgehalten – finden also allein die Buchst. a, b und c von Art. 24 Abs. 2 Anwendung.

39.

Auf den Sachverhalt im vorliegenden Fall sind die Buchst. d und e folglich nicht anwendbar.

40.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b ist es also grundsätzlich der Notifizierende (de facto oder de iure), der die Verantwortung für die Rückführung der in Rede stehenden Abfälle trägt.

41.

Hätten sich UQ und IC dafür entschieden, ihre illegal verbrachten Abfälle zurückzunehmen, so hätte Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Anwendung gefunden.

42.

Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts und der nationalen Akte ist jedoch ersichtlich, dass UQ und IC ausdrücklich beantragten, dass das Naturvårdsverk die Abfälle nach Schweden zurückhole, da es ihnen selbst an den dafür erforderlichen Kenntnissen und/oder Mitteln fehlte.

43.

Damit verzichteten UQ und IC darauf, als Notifizierende gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. b zu handeln ( 24 ).

44.

In einer solchen Lage ist, wie von allen Verfahrensbeteiligten erklärt wurde, das Naturvårdsverk in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung zur Rückführung der betreffenden Abfälle verpflichtet ( 25 ).

45.

Nachdem es sich für die Übernahme der Rücknahmeverpflichtung entschieden hatte, reichte das Naturvårdsverk deshalb gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 3 der Abfallverbringungsverordnung bei den belgischen bzw. deutschen Behörden die Notifizierung einer grenzüberschreitenden Verbringung von unter die Abfallverbringungsverordnung fallenden Abfällen oder gefährlichen Abfällen ein.

46.

Welches sind die Folgen, die sich aus der Übernahme der Rücknahmeverpflichtung durch diese Behörde ergeben?

47.

Im erstinstanzlichen Verfahren entschied das Boden- und Umweltgericht, dass sich aus der Rücknahmeverpflichtung in Art. 24 Abs. 2 Buchst. c weder eine Befugnis noch eine Verpflichtung der zuständigen Behörde ergebe, die illegal verbrachten Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, da eine solche Befugnis oder Verpflichtung nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

48.

Es ist zweifellos so, dass Art. 24 Abs. 2 Buchst. a, b und c der Abfallverbringungsverordnung zu den Folgen, die sich aus der Rücknahmeverpflichtung ergeben, schweigen. Nur in den Buchst. d und e ist ausdrücklich davon die Rede, dass Abfälle aus illegaler Verbringung „auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden“.

49.

Zumindest in der englischsprachigen Fassung („alternatively recovered or disposed“) sind jedoch zwei Lesarten möglich. Einerseits könnte die Wendung „auf andere Weise verwertet oder beseitigt“ bedeuten, dass die Verwertung und Beseitigung eine Alternative zur Rücknahme der Abfälle darstellt. Andererseits könnte der Wortlaut so verstanden werden, dass nach der Rücknahme stets Verwertung und Beseitigung erfolgen müssen, dass diese jedoch „alternativ“ ohne Rücknahme erfolgen können, wenn es sich um Arten von Verbringungen handelt, bei denen eine Rücknahme nicht erforderlich oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.

50.

In Anbetracht der in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen denke ich, dass sich der Gerichtshof für die zweite Lesart entscheiden sollte.

51.

Erstens soll nach den Ausführungen des Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung Art. 9 Abs. 2 des Basler Übereinkommens im Unionsrecht widerspiegeln. Diese Vorschrift bestimmt, dass Abfälle, die als „unerlaubter Verkehr“ gelten und vom Exporteur, Erzeuger oder Ausfuhrstaat nicht zurückgeführt werden können, „in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen anderweitig entsorgt werden“ müssen ( 26 ). Die Verwendung der Wendung „anderweitig entsorgt werden“ zeigt, insbesondere im Licht der spanischen („eliminados de otro modo“) und französischen („éliminés d’une autre manière“) Sprachfassungen dieser Bestimmung, dass bereits mit der Rücknahmeverpflichtung die Verpflichtung einhergeht, die betreffenden Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, und dass die Abfälle nur, wenn die primär vorgesehene Rücknahme nicht erfolgen kann, auch „anderweitig“ von einer anderen Person oder Behörde entsorgt werden können.

52.

Zweitens folgt aus Art. 3 der Abfallverbringungsverordnung, der unter denselben Titel fällt wie deren Art. 24, dass die Verbringung von Abfällen allein für die Zwecke der Beseitigung oder Verwertung vorgesehen ist ( 27 ). Mit anderen Worten: Wird eine illegale Verbringung vom Notifizierenden zurückgenommen, so wird angenommen, dass dieser die Verwertung oder Beseitigung der betreffenden Abfälle sicherstellt ( 28 ). Andere Zwecke sind in dem Kapitel nicht vorgesehen ( 29 ). Die Rücknahmeverpflichtung zielt also darauf ab, der Verbringung ihren illegalen Charakter zu nehmen, indem der unionsrechtliche Rahmen, der die Abfallverwertung und ‑beseitigung sicherstellen soll, wieder eingehalten wird ( 30 ).

53.

Daraus folgt, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in den Buchst. a, b und c von Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung nicht bedeutet, dass der Notifizierende oder die zuständige Behörde nicht verpflichtet wäre, sicherzustellen, dass die zurückgenommenen Abfälle ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden.

54.

Ganz im Gegenteil: Die Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtung besteht für sämtliche der in den Buchst. a, b und c von Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Szenarien und ergibt sich implizit aus dem durch die Abfallverbringungsverordnung in ihrer Gesamtheit aufgestellten rechtlichen Rahmen ( 31 ).

55.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass UQ und IC, indem sie das Naturvårdsverk mit der Abfallrücknahme bezüglich der fraglichen Verbringungen beauftragten ( 32 ), die Option, die betreffenden Abfälle in einer Abfallbewirtschaftungsanlage ihrer Wahl verwerten und beseitigen zu lassen, verwirkten.

56.

Andernfalls gäbe es, so das Parlament, für Wirtschaftsteilnehmer einen unangemessenen Anreiz, illegale Abfallverbringungen zu versuchen und im Fall ihrer Rücknahme durch eine zuständige Behörde die Abfälle zurückzufordern und deren Ausfuhr erneut zu versuchen, was dem Zweck des Basler Übereinkommens wie auch der Abfallverbringungsverordnung unmittelbar zuwiderliefe ( 33 ).

57.

Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1013/2006 ist dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde des Versandstaats zur Rücknahme einer illegalen Verbringung und zur Verwertung und Beseitigung der Abfallbestandteile verpflichtet.

B.   Die Frage der Gültigkeit

58.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, fragt das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen, ob die der zuständigen Behörde durch Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung eingeräumte Ermächtigung, Abfälle aus einer illegalen Verbringung nach der Rücknahme zu verwerten oder zu beseitigen, mit dem Schutz des Eigentumsrechts gemäß Art. 17 der Charta vereinbar sei ( 34 ).

59.

Das Parlament, der Rat und die Kommission teilen die Ansicht, dass das Eigentumsrecht, das im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden könne, auf den Umweltschutz abzielenden Beschränkungen nicht entgegenstehe, soweit es um die illegale Abfallverbringung gehe. Die Abfallverbringungsverordnung schaffe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Eigentumsrecht auf der einen Seite und dem Umweltschutz auf der anderen. Dies werde darin deutlich, dass in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung das Recht auf Verwertung und Beseitigung der Abfälle und die Verantwortung dafür in erster Linie dem Besitzer der Abfälle und erst danach den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugewiesen werde.

60.

In der Verhandlung hat sich das Naturvårdsverk dieser Auffassung angeschlossen.

61.

Erstens bin ich nicht der Meinung, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörde, illegale Verbringungen zurückzunehmen und zurückgenommene Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, den Übergang des Eigentumsrechts vom Eigentümer der Abfälle auf die zuständigen Behörden nach sich zieht.

62.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b der Abfallverbringungsverordnung ist es in erster Linie die Aufgabe des Notifizierenden der in Rede stehenden illegalen Verbringung, die illegal verbrachten Abfälle zurückzunehmen und diese zu verwerten oder zu beseitigen. Wer die illegale Verbringung organisiert, kann – muss aber nicht -Eigentümer der Abfälle sein.

63.

Für den Fall, dass diese Person ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt oder davon ausgegangen wird, dass sie nicht in der Lage ist, ihr nachzukommen, sieht Art. 24 Abs. 2 Buchst. c eine Neuzuweisung der Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtung an die zuständige Behörde am Versandort vor.

64.

Die Neuzuweisung der Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtung an die zuständige Behörde am Versandort bewirkt keinen Übergang der Eigentumsrechte.

65.

Alle Eigentumsrechte an den in Rede stehenden Abfällen verbleiben deshalb bei deren Eigentümer, bei dem es sich nicht notwendigerweise um die Person handelt, die die illegale Verbringung organisiert.

66.

Zweitens werden durch Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung keinerlei Verpflichtungen begründet, die über die dem Notifizierenden bereits gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Verordnung auferlegten hinausgehen.

67.

Die Neuzuweisung bewirkt also keine zusätzlichen Beschränkungen des Eigentumsrechts, die über diejenigen hinausgehen, die sich ohnehin aus dem mit der Abfallverbringungsverordnung begründeten Rahmenwerk ergeben.

68.

Für das vorliegende Verfahren bedeuten die vorstehenden Schlussfolgerungen, dass die Eigentumsrechte von UQ und von IC am Gegenstand der Verbringung, sofern solche bestanden, von der Neuzuweisung der Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtung von diesen Personen auf das Naturvårdsverk unberührt blieben ( 35 ).

69.

Selbst unter der Annahme, dass die Eigentumsrechte des Abfalleigentümers beschränkt worden seien, weil die betreffende Person in ihrer Entscheidung über die Behandlung des Abfalls nicht frei sei, sondern diesen vielmehr entweder beseitigen oder verwerten müsse, ergibt sich diese Beschränkung jedoch nicht aus dem in Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Abfallverbringungsverordnung vorgesehenen Übergang der Rücknahmeverpflichtung auf die zuständige Behörde: Sie ergibt sich vielmehr aus der allgemeineren gesetzlichen Abfallregelung in der Europäischen Union ( 36 ).

70.

Diese Beschränkung des Eigentumsrechts beruht folglich auf Gesetz und steht in angemessenem Verhältnis zum Ziel des Umweltschutzes. Diese Frage geht jedoch über das hinaus, was der Gerichtshof im vorliegenden Fall zu prüfen hat.

71.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was der Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1013/2006 im Licht von Art. 17 der Charta entgegenstünde.

IV. Ergebnis

72.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand, Boden- und Umweltobergericht, Stockholm, Schweden) wie folgt zu antworten:

1.

Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1013/2006 ist dahin auszulegen,

dass er die zuständige Behörde des Versandstaats zur Rücknahme einer illegalen Verbringung und zur Verwertung und Beseitigung ihrer Abfallbestandteile verpflichtet.

2.

Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was der Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1013/2006 im Licht von Art. 17 der Charta entgegenstünde.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Um den dem ehemaligen kenianischen Präsidenten Daniel arap Moi zugeschriebenen Begriff zu verwenden; vgl. Clapp, A., „The story you’ve been told about recycling is a lie“, The New York Times, 14. Februar 2025, abrufbar unter: https://www.nytimes.com/2025/02/14/opinion/trash-recycling-global-waste-trade.html.

( 3 ) Als „burner boy“ wurden männliche Jugendliche und Männer bezeichnet, die in Agbogbloshie, einer riesigen Müllhalde nahe dem Zentrum der ghanaischen Hauptstadt Accra, in Bergen von Elektronikschrott nach Leiterplatten und Drähten suchten, um diese vor Ort zur Rohstoffgewinnung zu verbrennen. Vgl. Kwan, J., „Your old electronics are poisoning people at this toxic dump in Ghana“, Wired, 26. November 2020, abrufbar unter: https://www.wired.com/story/ghana-ewaste-dump-electronics/. Vgl. auch „Person in the port project – Assessing import of used electrical and electronic equipment into Nigeria“, 2017, der Universität der Vereinten Nationen und des Basel Convention Coordinating Centre for the African Region, abrufbar unter: https://collections.unu.edu/eserv/UNU:6349/PiP_Report.pdf.

( 4 ) Vgl. Netherlands Human Environment and Transport Inspectorate, „Used vehicles exported to Africa: a study on the quality of used export vehicles“, Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.ilent.nl/binaries/ilt/documenten/leefomgeving-en-wonen/stoffen-en-producten/chemische-stoffen-en-mengsels/rapporten/used-vehicles-exported-to-africa/Used+vehicles+exported+to+Africa.pdf (wo erklärt wird, dass „die derzeit nach Afrika exportierten Gebrauchtfahrzeuge den Fahrzeugen gleichen, die zur Demontage in den Niederlanden bestimmt sind. Sie sind alt und haben in der Regel keine gültige Prüfplakette. Oftmals gibt es Probleme mit dem Emissionssystem … und die Fahrzeuge genügen nicht der Emissionsklasse Euro 4/IV. Dies führt zu hohen Feinstaubemissionen … wie auch zu Gefahren für Gesundheit und Umwelt, weil die Abfallbehandlung nach Veräußerung der Fahrzeuge in unkontrollierter Weise erfolgt“). Vgl. auch Umweltprogramm der Vereinten Nationen, „Used Vehicles and the Environment: A Global Overview of Used Light Duty Vehicles: Flow, Scale and Regulation“, 2020, abrufbar unter: https://www.unep.org/resources/report/global-trade-used-vehicles-report (wo aufgezeigt wird, dass die meisten Gebrauchtfahrzeugexporte aus der Europäischen Union nach Nigeria gesendet werden oder letztendlich dort landen).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).

( 6 ) Vgl. Art. 36 der Abfallverbringungsverordnung.

( 7 ) Vgl. Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. 1993, L 39, S. 1). Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2025, Conti 11. Container Schiffahrt II (C‑188/23, EU:C:2025:26, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 8 ) Vgl. Umweltprogramm der Vereinten Nationen, auf der Dritten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gefasster Beschluss, Beschluss III/1, Änderung des Basler Übereinkommens (UNEP/CHW.3/35, 28. November 1995) (im Folgenden: Verbotsänderung).

( 9 ) Vgl. Beschluss II/12 im Bericht der Zweiten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (UNEP/CHW.2/30, 25. März 1994), S. 1 („eingedenk des Antrags der Gruppe von 77 Staaten bei der Ersten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens … auf ein absolutes Verbot sämtlicher Ausfuhren gefährlicher Abfälle aus OECD-Staaten in Nicht-OECD-Staaten“).

( 10 ) Vgl. Verbotsänderung, S. 1.

( 11 ) Vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Abfallverbringungsverordnung. Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2025, Conti 11. Container Schiffahrt II (C‑188/23, EU:C:2025:26, Rn. 46) (wo erläutert wird, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Abfallverbringungsverordnung darauf abzielte, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Basler Übereinkommen sicherzustellen).

( 12 ) Vgl. Art. 1 der Abfallverbringungsverordnung.

( 13 ) Vgl. siebter Erwägungsgrund der Abfallverbringungsverordnung.

( 14 ) Vgl. achter Erwägungsgrund der Abfallverbringungsverordnung.

( 15 ) Vgl. 20. Erwägungsgrund der Abfallverbringungsverordnung.

( 16 ) Art. 34 der Abfallverbringungsverordnung bestimmt, dass „[j]egliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der [Europäischen Union] … verboten [ist]“, während nach Art. 36 der Verordnung die Ausfuhr gewisser „zur Verwertung bestimmter Abfälle … in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, … verboten [ist]“.

( 17 ) Laut dem fünften Erwägungsgrund der Abfallverbringungsverordnung ist der einschlägige OECD-Beschluss der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen. Es ist unstreitig, dass Kamerun und die Demokratische Republik Kongo zu den Staaten gehören, auf die dieser Beschluss Anwendung findet.

( 18 ) Vgl. Art. 2 Abs. 35 Buchst. f der Abfallverbringungsverordnung, wonach u. a. jede Verbringung von Abfällen, die ihren Art. 34 und 36 widerspricht, als „illegale Verbringung“ einzustufen ist. Im vorliegenden Fall liegen meines Erachtens auch noch andere Gründe vor, derentwegen die in Rede stehenden Verbringungen als illegal im Sinne von Art. 2 Abs. 35 Buchst. f der Abfallverbringungsverordnung anzusehen sind. So ist gemäß Art. 2 Abs. 35 Buchst. a und b jede Verbringung von „Abfällen“, die ohne „Notifizierung“ an alle betroffenen zuständigen Behörden (Buchst. a) oder ohne die „Zustimmung“ der betroffenen zuständigen Behörden (Buchst. b) erfolgt, eine illegale Verbringung. Aus der Verfahrensakte ist ersichtlich, dass die Kläger im vorliegenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllten.

( 19 ) Zwar bestreiten UQ und IC, dass es sich beim Inhalt der Container um „Abfälle“ im Sinne der Abfallverbringungsverordnung handele, doch diese Frage ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof und wäre gegebenenfalls vom nationalen Gericht zu entscheiden. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass die Frage der Unterscheidung zwischen „Abfällen“ oder „gefährlichen Abfällen“ und „Nicht-Abfallprodukten“ auch beim Aufsetzen des Basler Übereinkommens aufkam, da einige Staaten keinerlei Begriffsbestimmung für „Abfälle“ im Sinne des sachlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens hatten (vgl. United Nations Environment Programme, Ad hoc Working Group of legal and technical experts with a mandate to prepare a global convention on the control of the transboundary movements of hazardous waste, organisational meeting [1987], First draft Convention on the Control of the Transboundary Movements of Hazardous Wastes [Umweltprogramm der Vereinten Nationen, Ad-hoc-Gruppe juristischer und technischer Experten zur Ausarbeitung eines weltweiten Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, Organisationstreffen (1987), Erster Entwurf des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen], UNEP/WG. 180/2, S. 4). Gerade weil es darum ging, einen Mindeststandard festzulegen, ohne aber andere Unterzeichner daran zu hindern, strengere Anforderungen zu stellen, wurde im endgültigen Text des Übereinkommens ein Rahmenwerk vorgesehen, nach dem für die Begriffe „Abfälle“ oder „gefährlich“ jeweils auf deren besondere Eigenschaften oder auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzustellen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 2 des Basler Übereinkommens). Deshalb ist die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände für verschiedene Personengruppen werthaltig sind oder nicht und ob sie deshalb in Kamerun und in der Demokratischen Republik Kongo wiederverwendet, durch Reparatur in einen funktionsfähigen Zustand versetzt oder in sonstiger Weise gehandelt werden können, für die nach Unionsrecht vorzunehmende Einstufung, ob es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen um „Abfälle“ oder „gefährliche Abfälle“ im Sinne der Abfallverbringungsverordnung handelt, unerheblich.

( 20 ) Vgl. insoweit den Anhang zum Beschluss 97/640/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Genehmigung – im Namen der Gemeinschaft – der Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien (ABl. 1997, L 272, S. 45), wo Abs. 7a in der Präambel des Basler Übereinkommens zitiert wird, wonach anerkannt wird, „dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere nach Entwicklungsländern, in hohem Maße die Gefahr besteht, dass keine umweltgerechte Behandlung der gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens erfolgt“.

( 21 ) Danach spiegeln die Buchst. a, b und c von Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung im Unionsrecht die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a des Basler Übereinkommens enthaltene Verpflichtung, nach der auf solche Weise ausgeführte Abfälle „vom Exporteur oder vom Erzeuger oder, falls notwendig, von ihm selbst in den Ausfuhrstaat zurückgeführt werden“.

( 22 ) Deshalb denke ich, dass klar ist, dass die Verfahrensfrage, ob die Rückführung unter diese Verpflichtung fallender Abfälle für eine bestimmte Person oder Behörde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung „nicht möglich ist“, gänzlich sekundär ist gegenüber der durch die Verordnung auferlegten materiell-rechtlichen Verpflichtung, die Rückführung der betreffenden Abfälle in den Versandstaat, auf welchem Wege auch immer, sicherzustellen.

( 23 ) Dies ist auch der Grund, weshalb gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 3 der Abfallverbringungsverordnung eine neue Notifizierung nur in den unter die Buchst. a bis c fallenden Fällen nötig ist.

( 24 ) Der Vollständigkeit halber sollte ich ergänzen, dass Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Abfallverbringungsverordnung in diesem Fall keine Anwendung findet, weil UQ und IC die in Rede stehenden illegalen Verbringungen niemals notifiziert hatten.

( 25 ) Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten kann die Behörde gemäß Art. 25 Abs. 1 der Abfallverbringungsverordnung dem Notifizierenden anlasten. Wie jedoch das Naturvårdsverk in der Verhandlung erklärt hat, werden diese Kosten in den meisten Fällen letztendlich allein von der zuständigen Behörde am Versandort getragen, weil die mit der Durchführung der Rücknahme verbundenen Kosten von natürlichen Personen nicht gedeckt werden können.

( 26 ) Vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b des Basler Übereinkommens.

( 27 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Abfallverbringungsverordnung.

( 28 ) Vgl. Art. 24 Abs. 3 Buchst. b der Abfallverbringungsverordnung, der bestimmt, dass die Verpflichtung zur Abfallverwertung oder ‑beseitigung im Fall einer illegalen Verbringung, die vom Empfänger zu verantworten ist, primär den Empfänger trifft und nur ersatzweise die zuständige Behörde selbst oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person.

( 29 ) Deshalb ist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung für jede Rücknahme auf dem in Anhang IA der Abfallverbringungsverordnung vorgegebenen Formular die Art der Behandlung der maßgeblichen Abfälle und die Anlage, in der die Verwertung oder Beseitigung erfolgen wird, anzugeben.

( 30 ) Vgl. auch Art. 22 Abs. 8 der Abfallverbringungsverordnung, der die Frage betrifft, wann die Verpflichtung, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, endet, und bestimmt, dass „[d]ie Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die … Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat“.

( 31 ) Dies ist auch – worauf das Parlament, der Rat und die Kommission hingewiesen haben – der Grund dafür, dass jetzt in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157) klar geregelt ist, dass die Rücknahme einer illegalen Verbringung allein zu dem Zweck erfolgt, „… ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen“.

( 32 ) Zur Klarstellung sei gesagt, dass das Naturvårdsverk, selbst wenn UQ und IC es nicht mit der Rücknahme der in Rede stehenden Abfälle beauftragt hätten und sofern sich bestätigen sollte, dass diese Personen nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügten, um die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, auf jeden Fall verpflichtet gewesen wäre, die in Rede stehenden Abfälle zurückzunehmen und zu verwerten oder zu beseitigen.

( 33 ) Genauso wäre bei einer solchen Lesart die zuständige Behörde in der Praxis auch verpflichtet, zurückgenommene Abfälle aus illegaler Verbringung zu lagern, wobei die Gefahr erheblicher Umweltschäden bestünde; vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 1999, Lirussi und Bizzaro (C‑175/98 und C‑177/98, EU:C:1999:486, Rn. 53).

( 34 ) Die Frage des vorlegenden Gerichts wird auch in Bezug auf Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gestellt, doch solange die Europäische Union diesem Instrument nicht beigetreten ist, stellt es – worauf die Organe zutreffend hingewiesen haben – kein formell in die Unionsrechtsordnung übernommenes Rechtsinstrument dar. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung des Unionsrechts und die Prüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten anhand der durch die Charta verbürgten Grundrechte vorzunehmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 98 und 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 35 ) Angesichts dessen, dass Art. 24 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung zu der Frage schweigt, ob der Eigentümer der in Rede stehenden verbrachten Abfälle jeglichen positiven Wert einfordern kann, den diese nach ihrer Verwertung und Beseitigung noch haben mögen – und dem somit nicht entgegensteht –, haben UQ und IC jedenfalls das Recht auf Rückforderung etwaiger „Nicht-Abfall“-Bestandteile der in Rede stehenden illegal verbrachten Gegenstände – und somit auf Rückforderung ihrer nach Verwertung und Beseitigung verbleibenden Eigentumsgegenstände – behalten.

( 36 ) Vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3), wonach Abfälle letztendlich entweder zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt sind. Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es: „Die Abfallhierarchie legt im Allgemeinen eine Prioritätenfolge dafür fest, was ökologisch gesehen die insgesamt beste abfallrechtliche und abfallpolitische Option ist“.

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