ECLI:EU:C:2024:772•Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 19. September 2024.#Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gegen Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) und Compagnie européenne de réalisations antiparasitaires SAS France (CERA).#Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).#Vorlage zur Vorabentscheidung – Biozidprodukte – Richtlinie 98/8/EG – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Zeitliche Anwendbarkeit – Übergangsregelungen – Zugang zu Informationen – Art. 66 und 67 – Antrag auf Zugang zu einem von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erstellten Bericht über die technische Äquivalenz von in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffen – Schutz der geschäftlichen Interessen – Richtlinie 2003/4/EG – Sachliche Anwendbarkeit – Art. 4 Abs. 2 – Wendung ‚Informationen über Emissionen in die Umwelt‘.#Rechtssache C-809/23.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 19. September 2024.#Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gegen Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) und Compagnie européenne de réalisations antiparasitaires SAS France (CERA).#Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).#Vorlage zur Vorabentscheidung – Biozidprodukte – Richtlinie 98/8/EG – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Zeitliche Anwendbarkeit – Übergangsregelungen – Zugang zu Informationen – Art. 66 und 67 – Antrag auf Zugang zu einem von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erstellten Bericht über die technische Äquivalenz von in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffen – Schutz der geschäftlichen Interessen – Richtlinie 2003/4/EG – Sachliche Anwendbarkeit – Art. 4 Abs. 2 – Wendung ‚Informationen über Emissionen in die Umwelt‘.#Rechtssache C-809/23.
ECLI:EU:C:2024:772Eu Cjeu19 de set. de 2024
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 19. September 2024 ( 1 )
Rechtssache C‑809/23
Sumitomo Chemical Agro Europe SAS
gegen
Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES),
Compagnie européenne de réalisations antiparasitaires SAS France (CERA),
Beteiligter:
Ministre de la transition écologique et de la cohésion des territoires
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Biozidprodukte – Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Antrag auf Zugang zu Informationen über ein zugelassenes Produkt – Richtlinie 2003/4/EG – Bestimmung der anwendbaren Vorschrift – Vertraulichkeit – Geschäftsgeheimnisse – Umfang des Zugangs zu Informationen“
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1. |
Im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für die Bereitstellung auf dem Markt von Biozidprodukten erstellte die zuständige französische Behörde ( 2 ) einen Bericht über die technische Äquivalenz verschiedener Wirkstoffe, der für die Erteilung der erforderlichen Zulassung entscheidend war. |
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2. |
Ein Chemieunternehmen, das die technische Äquivalenz bestreitet, beantragte den Zugang zu diesem Bewertungsbericht. Die ANSES stellte nur einige Seiten des Berichts zur Verfügung und verweigerte den Zugang zu den übrigen Seiten, da diese ihrer Überzeugung nach technische Informationen enthalten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. |
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3. |
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst, ob sich der Zugang zu den streitigen Informationen nach der Richtlinie 98/8/EG ( 3 ) richtet, nach der die Zulassung erteilt wurde, oder nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ( 4 ), die zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang zu dem Bericht in Kraft war. |
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4. |
Sollte, wie ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, die Verordnung Nr. 528/2012 Anwendung finden, ist außerdem zu klären, ob diese Verordnung die Anwendung der Richtlinie 2003/4/EG ( 5 ) ausschließt oder ob beide Richtlinien harmonisch miteinander in Verbindung gebracht werden können. |
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5. |
Das Vorabentscheidungsersuchen wird es dem Gerichtshof ermöglichen, seine Rechtsprechung zur Vereinbarkeit zwischen dem Recht auf Zugang zu Informationen einerseits und der mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ‑interessen einhergehenden Vertraulichkeit andererseits weiterzuentwickeln. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Verordnung Nr. 528/2012
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6. |
Der 61. Erwägungsgrund lautet: „Eine wirksame Weitergabe von Informationen über die mit Biozidprodukten verbundenen Risiken und die Risikomanagementmaßnahmen ist ein wesentlicher Teil des mit dieser Verordnung eingeführten Systems. Die zuständigen Behörden, die [Europäische Chemikalienagentur, ‚Agentur‘] und die Kommission sollten zwar den Zugang zu Informationen erleichtern, dabei aber den Grundsatz der Vertraulichkeit beachten und keine Informationen weitergeben, wenn dies den Handelsinteressen der betreffenden Person schaden könnte, es sei denn, dies ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt oder aus anderen Gründen eines übergeordneten öffentlichen Interesses erforderlich.“ |
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7. |
Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) bestimmt: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …
…“ |
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8. |
Art. 66 („Vertraulichkeit“) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 ( 6 ) geänderten Fassung schreibt vor: „… (2) Die Agentur und die zuständigen Behörden verweigern den Zugang zu Informationen, wenn die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen würde. Bei folgenden Daten ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigt:
… Ist zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, der Sicherheit oder der Umwelt oder aus anderen Gründen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sofortiges Handeln erforderlich, so legen die Agentur oder die zuständigen Behörden die in diesem Absatz genannten Daten offen. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 wird nach Erteilung der Zulassung der Zugang zu folgenden Daten in keinem Fall verweigert: … j) Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, …“ |
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9. |
Art. 67 („Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit“) in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung legt fest: „(1) Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, werden die im Besitz der Agentur oder der Kommission befindlichen folgenden aktuellen Informationen über diesen Wirkstoff kostenlos und leicht öffentlich zugänglich gemacht: …
(2) Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts werden die folgenden aktuellen Informationen von der Agentur kostenlos öffentlich und leicht zugänglich gemacht:
(3) Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Partei, die die Daten beibringt, eine Begründung nach Artikel 66 Absatz 4 vorlegt, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung den geschäftlichen Interessen dieser Partei oder einer anderen betroffenen Partei schaden könnte, macht die Agentur die folgenden aktuellen Informationen über Wirkstoffe kostenlos öffentlich zugänglich: … e) den Bewertungsbericht. (4) Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts mit Ausnahme der Fälle, in denen die Partei, die die Daten beibringt, eine Begründung nach Artikel 66 Absatz 4 vorlegt, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung ihren geschäftlichen Interessen oder einer anderen betroffenen Partei schaden könnte, macht die Agentur die folgenden aktuellen Informationen kostenlos öffentlich zugänglich: … b) den Bewertungsbericht.“ |
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10. |
In Art. 91 („Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten nach der Richtlinie 98/8/EG“) heißt es: „Für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten, deren Bewertung nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, werden von den zuständigen Behörden gemäß der genannten Richtlinie bewertet. …“ |
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11. |
Art. 96 („Aufhebung“) in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung sieht vor: „Unbeschadet des Artikels 86, der Artikel 89 bis 93 und des Artikels 95 wird die Richtlinie 98/8/EG mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben.“ |
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12. |
Art. 97 („Inkrafttreten“) legt fest: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2013. …“ |
B. Richtlinie 2003/4
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13. |
In Art. 4 („Ausnahmen“) heißt es: „… (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: …
… Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht. …“ |
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14. |
Art. 11 („Aufhebung“) bestimmt: „Die Richtlinie 90/313/EWG wird zum 14. Februar 2005 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.“ |
II. Sachverhalt, Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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15. |
Das Unternehmen Sumitomo Chemical Agro Europe SAS (im Folgenden: Sumitomo) vertreibt ein Biozidprodukt zur Bekämpfung von Stechmücken mit der Bezeichnung „Vectobac“, dessen Wirkstoff ( 7 ) in der Liste der zur Verwendung in Biozidprodukten zugelassenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 98/8 aufgeführt ist. |
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16. |
Am 30. August 2013 ( 8 ) reichte die Compagnie européenne de réalisations antiparasitaires SAS France (im Folgenden: CERA) bei der ANSES Anträge auf Zulassung zur Bereitstellung auf dem nationalen Markt von drei Biozidprodukten ein, die für den gleichen Zweck bestimmt sind und die Bezeichnung „Aquabac XT“, „Aquabac DF3000“ und „Aquabac 200G“ tragen. |
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17. |
Der Wirkstoff dieser drei Biozidprodukte ist derselbe Bazillus desselben Serotyps. Der Stamm, zu dem er gehört ( 9 ), ist jedoch nicht in der Liste der auf europäischer Ebene zugelassenen Stoffe aufgeführt. |
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18. |
CERA beantragte die vertrauliche Behandlung der dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Daten, die der ANSES zur Verfügung gestellt wurden. |
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19. |
Am 19. August 2019 erteilte die ANSES die Zulassungen. Die Zulassung erfolgte auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, in dem die technische Äquivalenz der Wirkstoffe Bti‑BMP 144 und Bti‑AM65‑52 festgestellt wurde ( 10 ). |
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20. |
Nach Angaben des vorlegenden Gerichts beantragte Sumitomo, die diese technische Äquivalenz der in Rede stehenden Wirkstoffe bestreitet, am 11. Februar 2021 bei der ANSES die Übermittlung des Bewertungsberichts ( 11 ). |
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21. |
Die ANSES stellte Sumitomo nur einen Teil des Berichts (Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und eine tabellarische Abschlussbewertung) zur Verfügung und begründete dies damit, dass der übrige Bericht technische Informationen enthielte, die unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Die nicht übermittelten Informationen beziehen sich
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22. |
Sumitomo focht die Entscheidung der ANSES vor dem Tribunal administratif de Melun (Verwaltungsgericht Melun, Frankreich) an, das ihrer Klage am 22. September 2022 in geringem Umfang stattgab, ohne jedoch die Übermittlung des gesamten Berichts oder der in der vorstehenden Randnummer angeführten Informationen anzuordnen ( 15 ). |
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23. |
Sumitomo legte Rechtsmittel beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) ein, der dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt, von denen ich die erste, die dritte und die vierte wiedergebe:
…
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III. Verfahren vor dem Gerichtshof
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24. |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 22. Dezember 2023 beim Gerichtshof eingegangen. |
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25. |
Sumitomo, die ANSES, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und der Gerichtshof hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachtet. |
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26. |
Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehe ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen nicht auf die zweite Vorlagefrage. |
IV. Würdigung
A. Erste Vorlagefrage: Anwendbare Rechtsvorschriften
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27. |
Die Parteien sind sich einig, dass Anträge auf Zugang zu Informationen über ein Biozidprodukt, die ab dem 1. September 2013 gestellt wurden, nach der Verordnung Nr. 528/2012 zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere auch für Informationen über Biozidprodukte, die gemäß der Richtlinie 98/8 zugelassen wurden. |
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28. |
In Anbetracht der Bestimmungen der Art. 96 und 97 der Verordnung Nr. 528/2012 stimme ich dem zu. Gemäß Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 gilt die Verordnung ab dem 1. September 2013, dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 98/8. |
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29. |
Zwar heißt es in Art. 96 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 in seiner durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung, dass die Richtlinie 98/8 „[u]nbeschadet des Artikels 86, der Artikel 89 bis 93 und des Artikels 95“ der Verordnung aufgehoben wird. Jedoch beziehen sich die in den Art. 89 bis 93 und Art. 95 ( 16 ) genannten „Übergangsmaßnahmen“ auf andere Fälle als den, der Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist. Denn:
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30. |
Letztlich bezieht sich keine der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf einen Antrag wie im vorliegenden Fall, d. h. einen Antrag auf Zugang zu Informationen über ein zugelassenes Biozidprodukt und den darin enthaltenen Wirkstoff, insbesondere über die technische Äquivalenz mit einem zugelassenen Wirkstoff. |
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31. |
In Ermangelung spezifischer Übergangsbestimmungen richten sich Anträge auf Zugang zu Informationen nach der zum Zeitpunkt ihrer Einreichung geltenden Regelung. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag nach dem 1. September 2013 gestellt, d. h. nach der Aufhebung der Richtlinie 98/8 und als bereits die Verordnung Nr. 528/2012 galt. |
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32. |
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die beantragten Informationen auf Biozidprodukte beziehen, die gemäß der Richtlinie 98/8 zugelassen wurden. Gemäß Art. 91 der Verordnung Nr. 528/2012 sind dies Biozidprodukte, deren Bewertung zwecks Zulassung nicht bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, ab dem die Verordnung anwendbar ist, d. h. bis zum 1. September 2013 ( 18 ). |
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33. |
Wie Sumitomo und die französische Regierung ausführen ( 19 ), sind der Antrag auf Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt einerseits und die Anträge auf Zugang zu Informationen über ein zugelassenes Biozidprodukt andererseits Gegenstand von zwei unterschiedlichen Verfahren:
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34. |
Andernfalls würde, wie die französische Regierung anführt ( 20 ), der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Ausübung des Rechts auf Zugang zu Informationen ungerechtfertigt ausgehöhlt. Umfang und Geltungsbereich dieses Rechts sind durch die zum Zeitpunkt seiner Ausübung geltenden Vorschriften zu bestimmen, unabhängig davon, an welchem Tag der Gegenstand der beantragten Informationen zugelassen wurde. |
B. Dritte und vierte Vorlagefrage: Regelung des Zugangs zu Informationen über Biozidprodukte gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 und der Richtlinie 2003/4
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35. |
Da sich der Antrag auf Zugang zu Informationen in der vorliegenden Rechtssache nach der Verordnung Nr. 528/2012 richtet, werde ich die dritte und die vierte Vorlagefrage gemeinsam prüfen, dabei jedoch die Reihenfolge der Fragen teilweise ändern. |
1. Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 528/2012 und der Richtlinie 2003/4 (erster Teil der dritten Vorlagefrage)
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36. |
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 eine spezifische und abschließende Regelung für den Zugang zu Informationen über Biozidprodukte und ihre Wirkstoffe festlegen. |
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37. |
Die Frage stellt sich, weil die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 nicht auf die Richtlinie 2003/4 verweisen ( 21 ). Dieses Versäumnis könnte dahin ausgelegt werden, dass „die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 außer Kraft [gesetzt werden sollen], soweit sie zum einen vorsehen, dass das Geschäftsgeheimnis der Weitergabe von Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht entgegenstehen kann, und zum anderen, dass, wenn die Offenlegung anderer umweltbezogener Informationen die geschäftlichen Interessen eines Unternehmens beeinträchtigen könnte, die zuständige Verwaltungsbehörde vor einer eventuellen Verweigerung der Bekanntgabe die Interessen dieses Unternehmens gegen die Interessen der Öffentlichkeit abwägen muss“ ( 22 ). |
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38. |
Wie die Kommission feststellt, bezieht sich die Frage des vorlegenden Gerichts, auch wenn es die Bestimmung nicht anführt, implizit auf Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4. Diese Bestimmung enthält sowohl die Pflicht, das öffentliche Interesse gegen das geschäftliche Interesse abzuwägen, als auch das Verbot, Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt abzulehnen. |
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39. |
Es stellt sich daher die Frage, ob die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 ausschließen. |
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40. |
Ich stimme mit den Beteiligten, die diesen Standpunkt vertreten, darin überein, dass der Umstand, dass die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 keine entsprechende Erwähnung enthalten, nicht dazu führt, dass die Richtlinie 2003/4 auf Anträge auf Zugang zu den für die Zwecke dieser Verordnung erstellten Dokumenten nicht anwendbar ist. |
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41. |
Wie die französische Regierung und die Kommission argumentieren, würden ansonsten die von der Europäischen Union mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Aarhus ( 23 ) eingegangenen internationalen Verpflichtungen missachtet. Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4 wurde die Richtlinie gerade zu dem Zweck erlassen, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit diesem Übereinkommen sicherzustellen. |
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42. |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass „… Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 [, indem er] vorsieht, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Bekanntgabe von ‚Informationen über Emissionen in die Umwelt‘ nicht entgegengehalten werden können, … eine konkrete Umsetzung dieser Regel und des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu Umweltinformationen [ermöglicht], die bei Behörden vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden“ ( 24 ). |
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43. |
Diese Feststellung sowie die sonstigen Ausführungen in den Rn. 53 bis 58 des Urteils Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting führen zu folgender Schlussfolgerung:
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44. |
Die „konkrete Umsetzung“ von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 des Übereinkommens von Aarhus erfolgt dadurch, dass in der Richtlinie 2003/4 „eine allgemeine Regelung [umgesetzt wird], die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats der Union ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat“ ( 25 ). |
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45. |
Wie ihr Titel besagt, hat die Richtlinie 2003/4 den „Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“ zum Gegenstand. Die Verordnung Nr. 528/2012 hingegen regelt „die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten“. |
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46. |
Es handelt sich also um zwei Rechtsakte, die sich in unterschiedlicher Weise auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens auswirken, d. h. auf den Zugang zu einem Bericht, der im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für drei Biozidprodukte erstellt wurde. |
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47. |
Bei Betrachtung ihres jeweiligen Regelungsgegenstands verfolgen beide Vorschriften Ziele, die auf den ersten Blick nicht übereinstimmen:
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48. |
Ich bin jedoch ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass die beiden Vorschriften so ausgelegt werden können, dass sie miteinander vereinbar sind. Meiner Meinung nach zeigt die vorliegende Rechtssache, dass sich die beiden Vorschriften nicht gegenseitig ausschließen, sondern vielmehr ergänzen. |
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49. |
Das Interesse von Sumitomo an dem Verfahren ist rein geschäftlicher Art. Mit ihrem Antrag auf Zugang zu dem Bericht (der abgelehnt wurde) beabsichtigt sie, die technische Äquivalenz von Wirkstoffen anzufechten, die in Biozidprodukten verwendet werden, für die ein Konkurrenzunternehmen die Zulassung erhalten hat. Ihre Forderung fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012. |
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50. |
Soweit – und nur soweit – sich die von Sumitomo beantragten Informationen auf „Emissionen in die Umwelt“ beziehen, hat sich die zuständige Behörde an Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 zu halten. Der Zugang zu solchen Informationen ist somit auch dann zu gewähren, wenn die Vertraulichkeit der Daten geschäftlicher Art dagegen spricht. |
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51. |
Dies gilt auch dann, wenn Sumitomo die Nützlichkeit der Informationen zur Verteidigung ihrer Interessen in einem Verfahren anführt, in dem sie die technische Äquivalenz in Frage stellt: Die Richtlinie 2003/4 gewährleistet das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, ohne dass hierfür ein Interesse geltend gemacht werden muss ( 27 ). |
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52. |
Der Grundsatz der Vertraulichkeit aufgrund des Schutzes der geschäftlichen Interessen (der für Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 gilt) steht dem Grundsatz der Offenlegung von Informationen über Emissionen in die Umwelt (der durch die Richtlinie 2003/4 sichergestellt wird) gegenüber. |
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53. |
Das Wechselspiel zwischen diesen beiden Grundsätzen richtet sich folglich nach der Bedeutung der beantragten Informationen für den Umweltschutz. Genauer gesagt ist ausschlaggebend, ob Daten beantragt werden, die zwar im Zulassungsverfahren für das Biozidprodukt aufgeführt sind, sich aber gerade auf die Emissionen in die Umwelt des in diesem Verfahren zugelassenen Biozidprodukts beziehen. |
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54. |
Weiterhin kann argumentiert werden, dass auch Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012 einer Bewertung des öffentlichen Interesses an der Offenlegung bestimmter Informationen als Gegengewicht zum Interesse des Einzelnen an der Wahrung ihrer Vertraulichkeit aus geschäftlichen Gründen nicht entgegensteht. |
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55. |
Unter diesem Gesichtspunkt ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach der Verordnung Nr. 528/2012 eine Abwägung zwischen den beiden Interessenkategorien erforderlich, ohne dass dies ausdrücklich festgeschrieben werden muss (wie es jedoch in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 der Fall ist). |
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56. |
Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 geht in der Tat „in der Regel“ davon aus, dass die Offenlegung bestimmter Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtigt. Die Bestimmung erlaubt jedoch die Offenlegung der Informationen, wenn u. a. zum Schutz der Umwelt sofortiges Handeln erforderlich ist. |
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57. |
Insoweit es sich dabei um eine „allgemeine Regel“ handelt (die also einzelne Ausnahmen zulässt) und die Erforderlichkeit einer Offenlegung in bestimmten Fällen nicht ausgeschlossen wird, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das öffentliche Interesse am Zugang zu den Informationen zusammen mit dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu beurteilen. Dabei ist sie in keiner Weise verpflichtet, der Vertraulichkeit automatisch Vorrang zu gewähren. |
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58. |
Zusammenfassend schlage ich als Antwort auf den ersten Teil der dritten Vorlagefrage vor, dass die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 eine Anwendung der Richtlinie 2003/4 nicht ausschließen. |
2. Informationen über Emissionen in die Umwelt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 (vierte Vorlagefrage)
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59. |
Das vorlegende Gericht möchte zusammengefasst wissen, ob die im Rahmen der Bewertung der technischen Äquivalenz des streitigen Wirkstoffs erlangten Informationen als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 einzustufen sind. |
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60. |
Wie die Kommission feststellt ( 28 ), obliegt es dem vorlegenden Gericht, dem der Bericht über die Äquivalenz und der von CERA gestellte Antrag auf vertrauliche Behandlung zur Verfügung stehen, zu prüfen, welche Art von Daten jeweils enthalten sind. |
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61. |
Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht jedoch einige Hinweise zu der Feststellung geben, wann die im Rahmen der Prüfung der technischen Äquivalenz von Wirkstoffen erlangten Informationen im Allgemeinen als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ einzustufen sind. |
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62. |
Erstens umfasst der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 „u. a. das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie … Biozid-Produkten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt …, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist ( 29 ).“ |
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63. |
Zweitens erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“„nicht nur die Informationen über Emissionen als solche …, d. h. die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt ( 30 ).“ |
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64. |
Drittens sind aus dem Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ die Informationen auszuschließen, die nicht die Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt betreffen, sowie die Daten, die sich auf hypothetische Emissionen beziehen ( 31 ). |
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65. |
Auf dieser Grundlage (und unter Hinweis darauf, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob der streitige Bericht tatsächlich Daten über Emissionen in die Umwelt enthält) schließe ich mich dem Standpunkt der Kommission und der französischen Regierung ( 32 ) an: Solche Daten werden grundsätzlich nicht in einen Bericht aufgenommen, in dem die technische Äquivalenz verschiedener Wirkstoffe überprüft wird, d. h., in dem ein auf europäischer Ebene zugelassener Stoff mit dem Wirkstoff eines anderen, sich im Zulassungsverfahren befindlichen Biozidprodukts verglichen wird. |
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66. |
Wie auch die französische Regierung hervorhebt ( 33 ), berechtigt die Genehmigung eines Wirkstoffs allein nicht zu dessen Emission in die Umwelt. Diese Genehmigung wird für das Produkt, das den Wirkstoff enthält, unter Berücksichtigung der Risiken oder Gefahren erteilt, zu denen es „unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen“ kommen kann ( 34 ). Diese Bedingungen betreffen nicht die separate Emission des Wirkstoffs allein betrachtet, sondern die Emission des Biozidprodukts, das den Wirkstoff enthält. |
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67. |
Somit kann auf die vierte Vorlagefrage geantwortet werden, dass die Informationen, die in einem Verfahren zur Bewertung der technischen Äquivalenz zwischen einem Wirkstoff und einem bereits zugelassenen Wirkstoff erstellt werden, grundsätzlich keine „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 darstellen. Das vorlegende Gericht wird unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren tatsächlich vorliegenden Informationen das letzte Wort in dieser Rechtssache haben. |
3. Bekanntgabe eines Bewertungsberichts über die technische Äquivalenz von Wirkstoffen (zweiter Teil der dritten Vorlagefrage)
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68. |
Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung von Art. 67 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 528/2012. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Bericht um einen „Bewertungsbericht“ im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012 handelt, mit der Folge, dass er kostenlos öffentlich zugänglich zu machen ist, sofern nicht seine vertrauliche Behandlung vereinbart wurde. |
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69. |
Nach Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 macht die Europäische Chemikalienagentur ab dem Datum der Zulassung eines Wirkstoffs bestimmte aktuelle Informationen über Wirkstoffe kostenlos öffentlich zugänglich, es sei denn, die Partei, die die Daten beibringt, hat eine vertrauliche Behandlung beantragt. Zu den Informationen, die in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, gehört „der Bewertungsbericht“ (Art. 67 Abs. 3 Buchst. e). |
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70. |
Der in Rede stehende Bericht wurde im Rahmen eines von einer nationalen Behörde durchgeführten Zulassungsverfahrens für Biozidprodukte erstellt. Es könnte daher argumentiert werden, dass eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012, die sich grundsätzlich auf die von der Europäischen Chemikalienagentur bereitzustellenden Informationen bezieht, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. |
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71. |
Ich bin jedoch der Ansicht, dass Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012, soweit es vorliegend von Bedeutung ist und da es sich um Informationen handelt, die in einem Verfahren nach der Richtlinie 98/8 erstellt wurden und für die sich die Zugangsbedingungen nach der Verordnung Nr. 528/2012 richten, analog auch auf die nationale Behörde anwendbar ist ( 35 ). |
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72. |
Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung handelt es sich bei dem „Bewertungsbericht“, der in Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012 aufgeführt wird, um den Bericht, der ausdrücklich in Art. 8 der Verordnung genannt wird. Dies ist der Bericht, den die „bewertende zuständige Behörde“ gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 nach der Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs an die Agentur übermittelt ( 36 ). |
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73. |
Die Bewertung der technischen Äquivalenz von Wirkstoffen mit anderen Wirkstoffen kann eine Vorstufe zur Zulassung eines bestimmten Biozidprodukts darstellen, wenn dies entsprechend beantragt wurde ( 37 ). Wie die ANSES ( 38 ) und die französische Regierung ( 39 ) angeführt haben, wird in Art. 54 der Verordnung Nr. 528/2012 kein formeller Bericht genannt, der im Laufe des Verfahrens zur Prüfung der Äquivalenz zu erstellen wäre. |
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74. |
Wie die Kommission anmerkt ( 40 ), bezieht sich Art. 54 der Verordnung Nr. 528/2012 lediglich auf die Bewertung, die zu einer Entscheidung über die technische Äquivalenz der Wirkstoffe führen soll. In keinem der Absätze heißt es, dass eine solche Bewertung in einem Bericht festgehalten werden muss. |
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75. |
Das Verfahren nach Art. 54 der Verordnung Nr. 528/2012 beginnt mit einem Antrag (Abs. 1), dem alle Daten beizufügen sind, die die Agentur zu seiner Bewertung benötigt (Abs. 2). Sind zusätzliche Angaben zu den vom Antragsteller übermittelten erforderlich, so fordert die Agentur den Antragsteller auf, diese zu übermitteln (Abs. 5). Des Weiteren kann die Agentur die zuständige Behörde des Mitgliedstaats konsultieren (Abs. 6). Das Verfahren endet mit einer Entscheidung über die Feststellung oder Ablehnung der beantragten Äquivalenz und ist anfechtbar (Abs. 7). |
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76. |
Der Antragsteller hat selbstverständlich ein Recht darauf, die Entscheidung und ihre Gründe und somit auch die Gründe für die Entscheidung über die technische Äquivalenz zu erfahren. Da ein Bewertungsbericht in diesem Verfahren nicht unerlässlich ist, erstreckt sich das in Art. 67 der Verordnung Nr. 528/2012 verankerte Recht auf Zugang nicht auf diesen Bericht. Wenn es einen solchen Bericht gibt, fällt der Zugang zu dem Bericht unter das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, nicht aber unter das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen. |
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77. |
Zusammenfassend richtet sich die Bekanntgabe eines Berichts über die technische Äquivalenz eines Wirkstoffs mit einem anderen Wirkstoff nicht nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012. Dies ist auch die Antwort, die ich für den zweiten Teil der dritten Vorlagefrage vorschlage. |
4. Informationen zu den Analysemethoden für die technische Äquivalenz von Wirkstoffen nach Erteilung der Zulassung (dritter Teil der dritten Vorlagefrage)
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78. |
Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung von Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012. Es möchte insbesondere wissen, ob nach dieser Bestimmung der Zugang zu sämtlichen detaillierten Informationen über diese Methoden ermöglicht wird, auch wenn die Offenlegung dieser Informationen das Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen könnte, oder nur zu „allgemeinen Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls über die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten“. |
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79. |
Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 sieht vor, dass nach Erteilung der Zulassung u. a. der Zugang zu Informationen über „Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c“ der Verordnung in keinem Fall verweigert wird. |
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80. |
In Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 wiederum sind die Bedingungen für die Zulassung eines Biozidprodukts festgelegt, auf das das vereinfachte Zulassungsverfahren gemäß Art. 25 der Verordnung nicht angewendet werden kann. Insbesondere Art. 19 Abs. 1 Buchst. c verweist auf die Voraussetzung, dass „… die technische Äquivalenz der in ihm enthaltenen Wirkstoffe … gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II und III bestimmt werden [kann]“. |
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81. |
Aus der Verbindung von Art. 66 Abs. 3 Buchst. j und Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 528/2012 ergibt sich, dass nach Erteilung einer Zulassung die Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz des Wirkstoffs des zugelassenen Biozidprodukts festgestellt wurde, nicht verweigert werden dürfen. |
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82. |
Nach meiner Ansicht, die ein weiteres Mal mit der der Kommission und der französischen Regierung ( 41 ) übereinstimmt, beschränkt sich die Pflicht, Zugang zu Informationen zu gewähren, auf die Analysemethoden und umfasst nicht die Ergebnisse oder Schlussfolgerungen aus der Anwendung dieser Methoden. Natürlich reicht es insoweit nicht, allgemeine Informationen über die Art der Analysemethoden zur Verfügung zu stellen, sondern es muss sich vielmehr um Informationen über diese Methoden in ihrer Gesamtheit handeln. |
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83. |
Aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 („in keinem Fall“) ergibt sich, dass Informationen über Analysemethoden unter keinen Umständen verweigert werden dürfen, also auch dann nicht, wenn ihre Offenlegung das Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen könnte. |
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84. |
Art. 66 Abs. 3 stellt eine ausdrückliche Ausnahme von dem in Art. 66 Abs. 2 vorgesehenen Grundsatz der Vertraulichkeit dar. Wenn gemäß Abs. 2 der Zugang zu Informationen zu verweigern ist, deren Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen würde, gilt dieses Verbot gemäß Abs. 3 „nach Erteilung der Zulassung“ jedoch nicht mehr („[u]nbeschadet des Absatzes 2“). |
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85. |
Ich schlage daher vor, auf den dritten Teil der dritten Vorlagefrage zu antworten, dass nach Erteilung einer Zulassung für ein Biozidprodukt die detaillierten Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz der Wirkstoffe des zugelassenen Biozidprodukts festgestellt wurde, nicht verweigert werden dürfen. |
5. Zugang zu den in Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 genannten Analysemethoden (vierter Teil der dritten Vorlagefrage)
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86. |
Von den Informationen, die nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 ab dem Datum der Genehmigung eines Wirkstoffs öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, werden in Buchst. h „die in Anhang II Titel 1 Abschnitten 5.2 und 5.3 und in Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 genannten Analysemethoden“ genannt. |
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87. |
In der ursprünglichen Fassung von Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 wurden „[f]ür Überwachungszwecke eingesetzte Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen“ genannt. Seit der Anpassung von Anhang II durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/525 ( 42 ) lautet der Inhalt von Abschnitt 4.2 allerdings „[a]nalytische Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus“, während sein ursprünglicher Wortlaut in den neuen Abschnitt 4.3 verschoben wurde. |
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88. |
Vor diesem Hintergrund stellt das vorlegende Gericht zwei Fragen:
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89. |
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass sich Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 sowohl in den früheren Fassungen als auch jetzt auf den Inhalt bezieht, der ursprünglich in Abschnitt 4.2 und jetzt in Abschnitt 4.3 des Anhangs II der Verordnung zu finden ist, d. h. auf „[f]ür Überwachungszwecke eingesetzte Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen“. |
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90. |
Wie Sumitomo anmerkt ( 43 ), geht aus dem 16. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2021/525 hervor, dass die Kommission nicht die Absicht hatte, den in Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 genannten Gegenstand der offenzulegenden Informationen zu ändern. Zweck der Neufassung war es, „Überschneidungen und Vorschriften über die Vorlage irrelevanter Informationen“ zu beseitigen, die in der ursprünglichen Fassung von Titel 2 der Anhänge II und III enthalten waren. |
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91. |
Die durch Art. 85 der Verordnung Nr. 528/2012 übertragene Befugnis ermächtigte die Kommission nicht, über diesen Zweck hinauszugehen, sondern lediglich dazu, „… die Bestimmungen dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt [anzupassen]“. In Bezug auf die Abgrenzung des Inhalts der öffentlich zugänglichen Informationen war für diese Anpassung keine Änderung von Art. 67 erforderlich ( 44 ). |
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92. |
Die zweite der vom vorlegenden Gericht in diesem Teil der dritten Vorlagefrage gestellten Fragen wäre dann gegenstandslos, da die Methoden, über die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 Informationen zugänglich zu machen sind, nicht die „[a]nalytische[n] Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus“ sind, die in Abschnitt 4.2 genannt werden und auf die sich die Frage beschränkt. |
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93. |
Auf jeden Fall würde die Antwort nicht anders ausfallen als die, die ich für die Frage nach der Auslegung von Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 vorschlage, und zwar aus den dort dargestellten Gründen. |
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94. |
Zusammenfassend ist Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen, dass er sich auf den geltenden Abschnitt 4.3 in Anhang II Titel 2 der Verordnung bezieht. |
V. Ergebnis
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95. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste, die dritte und die vierte Vorlagefrage des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu beantworten: Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass Anträge auf Zugang zu Informationen über zugelassene Biozidprodukte, die ab dem 1. September 2013 gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten gestellt wurden, nach den Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 zu prüfen sind. Die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 schließen die Anwendung der Richtlinie 2003/4 nicht aus. Die Informationen, die in einem Verfahren zur Bewertung der technischen Äquivalenz zwischen einem Wirkstoff und einem bereits zugelassenen Wirkstoff erstellt werden, stellen grundsätzlich keine „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 dar. Der öffentliche Zugang zu einem Bericht über die technische Äquivalenz eines Wirkstoffs mit einem bereits zugelassenen Wirkstoff richtet sich nicht nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012. Gemäß Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 dürfen nach Erteilung einer Zulassung für ein Biozidprodukt die detaillierten Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz des Wirkstoffs des zugelassenen Biozidprodukts festgestellt wurde, nicht verweigert werden. Die Pflicht zur Offenlegung dieser Informationen erstreckt sich nicht auf die Ergebnisse oder Schlussfolgerungen aus der Anwendung der Methoden. Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 bezieht sich auf den geltenden Abschnitt 4.3 in Anhang II Titel 2 der Verordnung. |
( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (Nationale Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz, Frankreich, im Folgenden: ANSES).
( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1).
( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).
( 5 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26).
( 6 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt (ABl. 2014, L 103, S. 22).
( 7 ) Der Wirkstoff ist Bacillus thuringiensis israelensis, Serotyp H14, Stamm AM65 52 (Bti-AM65-52).
( 8 ) Nach Angaben von Sumitomo wurden die Anträge am 6. September 2013 eingereicht. Vgl. insoweit Fn. 18 der vorliegenden Schlussanträge.
( 9 ) Stamm BMP 144 (Bti‑BMP 144).
( 10 ) Nach der Darstellung des Sachverhalts in der Vorlageentscheidung (Nr. 1) handelt es sich um „un rapport d’évaluation qui conclut à l’équivalence technique des substances actives“ („Bewertungsbericht, in dem die technische Äquivalenz der Wirkstoffe … festgestellt wird“). Sumitomo weist darauf hin, dass der Bericht von der ANSES verfasst worden sei.
( 11 ) Sumitomo führt in ihren schriftlichen Erklärungen (Rn. 14) aus, sie habe „die Übermittlung einer Kopie der sich auf den Wirkstoff Bti‑BMP 144 von CERA beziehenden Elemente“ beantragt.
( 12 ) Bacillus thuringiensis israelensis, Serotyp H14, Stamm BMP 144 (Bti‑BMP 144).
( 13 ) Bacillus thuringiensis israelensis, Serotyp H14, Stamm AM65‑52 (BtiAM65‑52).
( 14 ) Dieser Unterabschnitt enthält Informationen über die Identität und die Kontaktdaten des Antragstellers und des Herstellers des Wirkstoffs BMP 144, den Standort der Anlage, in der er hergestellt wird, den Namen des aktiven Mikroorganismus, die Einstufung dieses Wirkstoffs, seinen Herstellungsprozess, den Wirkstoffgehalt in den in Rede stehenden Biozidprodukten, die Identität der relevanten Toxine und Metaboliten sowie der Fermentationsrückstände und Kontaminanten, das „Analyseprofil“, das aus dem Vergleich der Zusammensetzung von fünf Chargen der in Rede stehenden Biozidprodukte besteht, die Analysemethoden zur Identifizierung des reinen aktiven Mikroorganismus in dem aktiven, industriell hergestellten Mikroorganismus und die Analysemethoden zur Bestimmung von Verunreinigungen und Toxinen, Fermentationsrückständen und Kontaminanten in diesem Mikroorganismus.
( 15 ) Nach der Vorlageentscheidung wurde im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts nach Kenntnisnahme des gesamten Schriftstücks festgestellt, „dass über die drei bereits übermittelten Seiten hinaus auch der auf den Seiten 21 und 22 enthaltene Abschnitt 2.2 offenzulegen ist“.
( 16 ) Art. 86 enthält keine Übergangsmaßnahme. Dort wird lediglich festgestellt, dass die Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 98/8 aufgeführt sind, als gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 genehmigt gelten.
( 17 ) Verordnung der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 2007, L 325, S. 3).
( 18 ) Das vorlegende Gericht stellt zweifelsfrei fest, an welchem Datum CERA die Anträge auf Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt der drei streitigen Biozidprodukte eingereicht hat: am 30. August 2013. Dieser Umstand führt dazu, dass gemäß Art. 91 der Verordnung Nr. 528/2012 die Zulassungen am 19. August 2019 nach der Richtlinie 98/8 erteilt wurden. Sumitomo macht hingegen geltend, die Anträge seien am 6. September 2013 eingereicht worden, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nach der Verordnung Nr. 528/2012 hätten bearbeitet werden müssen (Rn. 12 ihrer schriftlichen Erklärungen). Der Gerichtshof muss sich jedoch an den vom vorlegenden Gericht dargestellten Sachverhalt halten.
( 19 ) Rn. 19 bzw. Rn. 16 ihrer schriftlichen Erklärungen.
( 20 ) Rn. 38 ihrer schriftlichen Erklärungen. Die französische Regierung weist außerdem auf den „komplexen Verfahrensaufwand“ hin, den die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Informationen über ein Biozidprodukt entsprechend den für die Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt angewandten Vorschriften mit sich bringen würde.
( 21 ) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 hingegen nennt ausdrücklich den Rechtsakt, der durch die Richtlinie 2003/4 ersetzt wurde, d. h. die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. 1990, L 158, S. 56).
( 22 ) Vorlageentscheidung, Nr. 17.
( 23 ) UN/ECE‑Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus, Dänemark, am 25. Juni 1998 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1).
( 24 ) Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C‑442/14, EU:C:2016:890, im Folgenden: Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, Rn. 57).
( 25 ) Urteil vom 22. Dezember 2010, Ville de Lyon (C‑524/09, EU:C:2010:822, Rn. 36).
( 26 ) Dies gilt nur grundsätzlich, denn wie ich nachstehend erläutern werde, sind nach Art. 66 Abs. 2 letzter Unterabsatz die Daten offenzulegen, wenn „… zum Schutz … der Umwelt oder aus anderen Gründen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sofortiges Handeln erforderlich [ist]“.
( 27 ) Urteil vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley (C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 36).
( 28 ) Rn. 75 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.
( 29 ) Urteil Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, Rn. 81.
( 30 ) Urteil Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, Rn. 87.
( 31 ) Urteil Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, Rn. 100.
( 32 ) Rn. 53 ihrer jeweiligen schriftlichen Erklärungen.
( 33 ) Rn. 54 der schriftlichen Erklärungen der französischen Regierung.
( 34 ) Urteil Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, Rn. 81.
( 35 ) Die Bewertung der technischen Äquivalenz eines noch nicht zugelassenen Wirkstoffs mit einem bereits zugelassenen Wirkstoff ist eine Möglichkeit, um einen noch im Zulassungsverfahren befindlichen Wirkstoff nicht vollständig neu bewerten zu müssen. Daher könnten die Bestimmungen für die Genehmigung von Wirkstoffen analog auch auf Zulassungsverfahren für Biozidprodukte angewandt werden, in denen die technische Äquivalenz der Wirkstoffe geprüft wurde.
( 36 ) Der Begriff „Bewertungsbericht“ erscheint auch in anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 528/2012: in Art. 67 Abs. 4 Buchst. b in Bezug auf die Bewertung vor der Zulassung eines Biozidprodukts, in Art. 30 Abs. 3 Buchst. a, der den Bewertungsbericht während des nationalen Zulassungsverfahrens eines Biozidprodukts vorschreibt, in Art. 34 Abs. 4 Unterabs. 2 in Bezug auf die Bewertung von Anträgen auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung von Biozidprodukten, die noch von keinem Mitgliedstaat zugelassen wurden, in Art. 44 Abs. 1, der die Erstellung des Berichts im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Union für Biozidprodukte vorschreibt, und in Art. 71 Abs. 6 Buchst. c, der die Aufnahme des „Bewertungsbericht[s] für das Biozidprodukt“ in das Register für Biozidprodukte vorsieht.
( 37 ) Nach Ansicht der Kommission (Rn. 53 ihrer schriftlichen Erklärungen) ist für die Zulassung eines Biozidprodukts erforderlich, dass sein Wirkstoff in Anhang I der Verordnung Nr. 528/2012 aufgeführt ist, dass er gemäß Art. 9 derselben Verordnung genehmigt wurde oder dass gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 528/2012 seine technische Äquivalenz mit einem anderen Wirkstoff festgestellt wurde.
( 38 ) Rn. 17 und 23 ihrer schriftlichen Erklärungen.
( 39 ) Rn. 61 ihrer schriftlichen Erklärungen.
( 40 ) Rn. 49 ihrer schriftlichen Erklärungen.
( 41 ) Rn. 66 und 76 ihrer jeweiligen schriftlichen Erklärungen.
( 42 ) Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2021, L 106, S. 3). Diese Verordnung wurde im Rahmen der an die Kommission mit Art. 85 der Verordnung Nr. 528/2012 übertragenen Befugnis zur Anpassung der Anhänge II, III und IV der genannten Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erlassen.
( 43 ) Rn. 55 der schriftlichen Erklärungen von Sumitomo.
( 44 ) Wie die französische Regierung in den Rn. 85 und 87 ihrer schriftlichen Erklärungen feststellt, deutet alles darauf hin, dass es sich um eine „Anomalie“ handelt, die darauf zurückzuführen ist, dass die Kommission in Art. 67 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 528/2012 nicht die neue Ziffer übernommen hat, unter der der ursprüngliche Inhalt von Abschnitt 4.2 nach dem Erlass der Delegierten Verordnung 2021/525 nun erscheint. Dies könnte jedoch in einer neuen Delegierten Verordnung korrigiert werden.
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