ECLI:EU:C:2024:1030•Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour vom 12. Dezember 2024.###
Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour vom 12. Dezember 2024.###
ECLI:EU:C:2024:1030Eu Cjeu12 de dez. de 2024
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 12. Dezember 2024 ( 1 )
Rechtssache C‑305/22
C. J.,
Strafverfahren
(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti [Berufungsgericht Bukarest, Rumänien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Fehlende Zustimmung des Ausstellungsmitgliedstaats – Recht des Ausstellungsmitgliedstaats, die Strafe selbst zu vollstrecken – Aufrechterhaltung des Europäischen Haftbefehls – Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken“
und
Rechtssache C‑595/23 [Cuprea] ( i )
EDS,
Strafverfahren,
Beteiligte:
Procura generale presso la Corte d’appello di Napoli
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Napoli [Berufungsgericht Neapel, Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe – Verweigerung der Übergabe – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen – Art. 8, Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 – Vollstreckung einer Sanktion infolge eines Europäischen Haftbefehls – Eventuelle Pflicht des Ausstellungsmitgliedstaats, diesen Haftbefehl aufzuheben – Verordnung (EU) 2018/1862 – Schengener Informationssystem (SIS) – Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 59 Abs. 1 und 3 – Eventuelle Pflicht des Ausstellungsmitgliedstaats, die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS zu löschen“
I. Einleitung
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1. |
Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Rechtssache C‑305/22 und der Rechtssache C‑595/23 erscheint es mir sachdienlich, gemeinsame Schlussanträge für diese beiden Rechtssachen vorzulegen. Dies bietet meines Erachtens den Vorteil, die Probleme herauszustellen, die das Verständnis der italienischen Justizbehörden von der Anwendung des fakultativen Ablehnungsgrundes nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ( 2 ) verursachen kann. |
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2. |
Die Rechtssache C‑595/23 stellt nämlich ein Paradebeispiel für die Störungen dar, zu denen die Missachtung der Regeln führen kann, die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ( 3 ) vorsieht. |
A. Zur Rechtssache C‑305/22
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3. |
Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑305/22 betrifft die Auslegung von Art. 4 Nrn. 5 und 6 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie von Art. 4 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909. |
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4. |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines nationalen Verfahrens, in dem die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) über die Gültigkeit eines nationalen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Haftstrafe, die gegen C. J., der seinen Wohnsitz in Italien hat, verhängt wurde, sowie die Gültigkeit eines Europäischen Haftbefehls, der gegen diesen erlassen wurde, zu entscheiden hat. Die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls wurde von den italienischen Justizbehörden auf der Grundlage des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ( 4 ) vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrundes verweigert. Zugleich erließen diese Behörden eine Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der strafrechtlichen Verurteilung von C. J., obwohl die rumänischen Justizbehörden der Vollstreckung dieser Verurteilung in Italien widersprochen hatten. |
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5. |
Am 23. Januar 2024 hat der Gerichtshof beschlossen, die Rechtssache C‑305/22 an die Erste Kammer zu verweisen. Eine mündliche Verhandlung hat am 13. März 2024 stattgefunden und ich habe am 13. Juni 2024 meine Schlussanträge ( 5 ) vorgelegt, die sich der Bitte des Gerichtshofs entsprechend auf die ersten drei Vorlagefragen der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest) konzentriert haben. |
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6. |
In diesen Schlussanträgen habe ich dem Gerichtshof vorgeschlagen, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie Art. 4 Abs. 2 und 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass eine Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls nicht unter Berufung auf den in der erstgenannten Bestimmung angeführten fakultativen Ablehnungsgrund verweigern kann, wenn bei der Anerkennung und Vollstreckung des die Verurteilung aussprechenden Urteils das Verfahren und die Bedingungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 missachtet wurden. Unter diesen Umständen behält der Ausstellungsmitgliedstaat das Recht, diese Strafe zu vollstrecken, und die vollstreckende Justizbehörde ist verpflichtet, den Europäischen Haftbefehl durch die Übergabe der gesuchten Person an diesen Mitgliedstaat zu vollstrecken. |
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7. |
Auf Anregung der Ersten Kammer nach Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat dieser am 9. Juli 2024 beschlossen, die Rechtssache C‑305/22 an die Große Kammer zu verweisen und die Vorlage von Schlussanträgen zu den ersten drei Vorlagefragen vorzusehen. |
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8. |
Gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof daher mit Beschluss vom 13. September 2024, C. J. (Vollstreckung einer Sanktion infolge EHB) ( 6 ) die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeordnet und die Parteien zu einer neuen mündlichen Verhandlung geladen. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Beteiligten wurden im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung aufgefordert, zu den Fragen im Anhang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. |
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9. |
Die rumänische, tschechische, französische und niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 teilgenommen. |
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10. |
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die von den Teilnehmenden in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 geäußerten Standpunkte auf der Grundlage im Wesentlichen identischen Vorbringens wiederholt. |
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11. |
Somit stehen sich weiterhin zwei Auffassungen diametral gegenüber. Während die niederländische Regierung auf dem Standpunkt steht, von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Ablehnungsgrund könne außerhalb des durch den Rahmenbeschluss 2008/909 festgelegten Rahmens Gebrauch gemacht werden, vertreten die anderen Verfahrensbeteiligten die gegenteilige Auffassung. Unter diesen hebt sich die tschechische Regierung von der rumänischen und der französischen Regierung sowie der Kommission ab, da sie im Gegensatz zu Letzteren der Ansicht zu sein scheint, dass die Anwendung dieses fakultativen Ablehnungsgrundes nicht der Zustimmung des Urteilsmitgliedstaats bedürfe, während die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Verurteilung gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 erfolgen müssten. |
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12. |
Nachdem ich die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten erneut gehört habe, bleibe ich bei der Auffassung, dass nur die Beurteilung, die ich in meinen Schlussanträgen vom 13. Juni 2024 dargelegt habe, es ermöglicht, zum einen dem vom Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Ziel der Bekämpfung der Straflosigkeit und zum anderen dem Ziel der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person, das sowohl Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses als auch der Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgen, gerecht zu werden. Insbesondere darf Art. 25 dieses Rahmenbeschlusses meines Erachtens nicht in einer Weise ausgelegt werden, die das Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte, das eine wirksame Vollstreckung der Strafe sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihrer Dauer erfordert ( 7 ). Im Übrigen ist zu betonen, dass dieses Ziel im ersten Teil dieses Artikels ausdrücklich angeführt wird. |
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13. |
Folglich verweise ich den Gerichtshof auf meine vorherigen Schlussanträge, die ich in ihrer Gesamtheit bestätige und wiederhole. |
B. Zur Rechtssache C‑595/23
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14. |
Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑595/23 betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, von Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sowie des 46. Erwägungsgrundes und von Art. 24, 25, 26 sowie Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission ( 8 ) in der durch die Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 ( 9 ) geänderten Fassung. |
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15. |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung eines von den rumänischen Behörden gegen EDS zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls in Italien. |
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16. |
Der Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist derselbe wie derjenige der Rechtssache C‑305/22, d. h. die unterschiedlichen Auffassungen der rumänischen und italienischen Justizbehörden hinsichtlich der Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Ablehnungsgrund Gebrauch gemacht wird. |
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17. |
Auf diesen unterschiedlichen Auffassungen beruht die zentrale Problematik der vorliegenden Rechtssache: die für die Löschung der SIS-Ausschreibung ( 10 ) der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, dessen Vollstreckung die vollstreckende Justizbehörde unter Berufung auf diese Bestimmung verweigert, jedoch ohne das von dem Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehene Verfahren und die dort vorgesehenen Bedingungen einzuhalten, zuständige Behörde zu bestimmen. |
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen in der Rechtssache C‑595/23
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18. |
Am 10. Juli 2017 wurde EDS in Rumänien zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. |
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19. |
Am 8. Februar 2019 erließ die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) einen Europäischen Haftbefehl gegen EDS zur Vollstreckung dieses Urteils. Parallel gaben die zuständigen rumänischen Behörden im SIS eine Ausschreibung zur Festnahme von EDS zum Zweck seiner Übergabe an Rumänien aufgrund dieses Europäischen Haftbefehls ein. |
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20. |
EDS wurde am 13. Januar 2020 in Italien festgenommen. |
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21. |
Mit Urteil vom 15. September 2020 verweigerte das vorlegende Gericht, die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien), zum einen die Übergabe von EDS zum Zweck der Vollstreckung der in Rumänien verhängten Strafe, wobei es sich auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Ablehnungsgrund stützte. Zum anderen erkannte dieses Gericht das von der rumänischen Justizbehörde erlassene Urteil vom 10. Juli 2017 an, das die Grundlage des Europäischen Haftbefehls darstellt, und ordnete die Vollstreckung der Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht an ( 11 ). Die Vollstreckung der Strafe begann am 15. Juli 2022 ( 12 ). |
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22. |
Aus den schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung ergibt sich, dass sich die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) am 20. September 2022 auf Antrag der gesuchten Person bei den rumänischen Behörden erkundigt hat, ob die Vollstreckung der Strafe nach der Rechtsprechung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) ( 13 ) zur Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als verjährt anzusehen sei. Am 29. September 2022 teilten die rumänischen Behörden mit, dass keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ergangen sei, die die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit feststelle. |
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23. |
Am 11. Oktober 2022 erklärte das vorlegende Gericht die Vollstreckung der Strafe für beendet und hob die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden rumänischen Strafurteils mit der Begründung auf, dass die Vollstreckbarkeit dieses Urteils weggefallen sei, wobei es sich auf die Urteile Nrn. 297/2018 und 358/2022 der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) stützte. |
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24. |
Am 24. August 2022 beantragte das Ministero della Giustizia (Justizministerium, Italien) bei den rumänischen Behörden die Löschung der SIS-Ausschreibung. Die rumänischen Behörden erwiderten hierauf am 30. August 2022, dass der Europäische Haftbefehl nicht aufgehoben worden sei, weil dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren deshalb ausgesetzt worden sei. |
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25. |
Mit Urteil vom 2. Februar 2023 nahm die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) dieses Vorabentscheidungsersuchen, das sie beim Gerichtshof in der Rechtssache AR (C‑179/22) gestellt hatte, zurück und wies den Antrag von EDS auf Aufhebung des ihn betreffenden Europäischen Haftbefehls und Löschung der Ausschreibung im SIS ab. |
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26. |
Infolgedessen stellte das italienische Justizministerium zwei weitere, vom 9. März 2023 bzw. 9. Mai 2023 datierende Ersuchen bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) und beim Ministerului Justiţiei (Justizministerium, Rumänien) mit dem Antrag, dass die rumänischen Behörden den Europäischen Haftbefehl aufheben und die SIS-Ausschreibung löschen. |
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27. |
Mit Urteil vom 11. März 2023 wies die Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) den Rechtsbehelf von EDS gegen das Urteil der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) vom 2. Februar 2023 zurück und entschied, dass aufgrund der Anerkennung der rumänischen strafrechtlichen Verurteilung zur Vollstreckung in Italien die Zuständigkeit für jede diese Vollstreckung betreffende Frage ausschließlich beim italienischen Vollstreckungsgericht als Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats des anerkannten Urteils liege. |
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28. |
Vor diesem Hintergrund wandte sich EDS an das vorlegende Gericht und machte insbesondere geltend, dass er den Rechtsweg und alle Rechtsbehelfe des rumänischen Rechts erschöpft habe und dass diese Sachlage zu einer rechtswidrigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit und seines Rechts auf Freizügigkeit führe, da er sich bis zur Löschung der Ausschreibung aus dem SIS nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben könne, ohne sich der konkreten Gefahr auszusetzen, festgenommen zu werden. |
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29. |
Im August 2021, nachdem das Urteil der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) ergangen sei, mit dem dieses die Übergabe verweigert habe, und bevor die Vollstreckung der anerkannten Strafe begonnen habe, sei er nach Griechenland in den Urlaub gereist, wo er von der Polizei der Insel Mykonos zur Vollstreckung des von der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 8. Februar 2019 festgenommen worden sei. |
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30. |
Daher hat EDS beim vorlegenden Gericht beantragt, die Löschung der Ausschreibung im SIS und die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls anzuordnen. |
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31. |
Im Hinblick auf die Entscheidung über diesen Antrag stellt das vorlegende Gericht die italienische Rechtslage in diesem Bereich dar. |
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32. |
Aus Art. 18bis („Gründe, aus denen die Übergabe verweigert werden kann“) der Legge n. 69 – Disposizioni per conformare il diritto interno alla decisione quadro 2002/584/GAI del Consiglio, del 13 giugno 2002, relativa al mandato d’arresto europeo e alle procedure di consegna tra Stati membri (Gesetz Nr. 69 – Bestimmungen zur Angleichung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss [2002/584]) ( 14 ) vom 22. April 2005 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung ergibt sich, dass die Corte d’appello (Berufungsgericht) die Übergabe verweigern kann, wenn der Europäische Haftbefehl für die Zwecke der Vollstreckung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung erlassen wurde und die gesuchte Person italienischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats ist, der seinen Wohnsitz im italienischen Hoheitsgebiet hat oder sich dort tatsächlich und rechtmäßig aufhält, vorausgesetzt, das Berufungsgericht ordnet an, dass diese Strafe oder Maßregel der Sicherung in Italien nach dessen innerstaatlichem Recht vollstreckt wird. |
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33. |
Art. 16 des Decreto legislativo n. 161 – Disposizioni per conformare il diritto interno alla Decisione quadro 2008/909/GAI relativa all’applicazione del principio del reciproco riconoscimento alle sentenze penali che irrogano pene detentive o misure privative della libertà personale, ai fini della loro esecuzione nell’Unione europea (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 161/2010 – Bestimmungen zur Angleichung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss [2008/909] über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) ( 15 ) vom 7. September 2010 bestimmt, dass die Strafe im Fall der Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung nach italienischem Recht einschließlich dessen Vorschriften zum Straferlass und zur Begnadigung vollstreckt wird. |
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34. |
Aus Art. 24 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets ergibt sich ferner, dass die Corte di appello (Berufungsgericht) in dem Fall, dass sie die mit einem Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage eines eine Verurteilung aussprechenden Strafurteils ersuchte Übergabe verweigert und die Vollstreckung der Strafe im italienischen Hoheitsgebiet anordnet, zugleich dieses Strafurteil, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, zur Vollstreckung in Italien anerkennen muss, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. |
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35. |
Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass nach einem Zeitraum von drei Jahren, da die Voraussetzungen zugunsten von EDS vorgelegen hätten, aufgrund des durch die Legge n. 241 – Concessione di indulto (Gesetz Nr. 241 über die Begnadigung) ( 16 ) vom 31. Juli 2006 gewährten Erlasses die Erledigung der anerkannten Strafe, d. h. einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, festgestellt worden sei. |
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36. |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat EDS infolge der Verweigerung seiner Übergabe an die rumänischen Behörden, der Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Strafurteils zum Zweck der Vollstreckung in Italien und des Beginns der Vollstreckung der verhängten Strafe in Italien einen Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls und auf Löschung der parallel im SIS eingegebenen Ausschreibung. |
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37. |
Im italienischen Recht sei jedoch keine Befugnis des italienischen Gerichts als Gericht des Vollstreckungsstaats vorgesehen, die Aufhebung des von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Haftbefehls und die Löschung der vom Ausstellungsmitgliedstaat im SIS eingegebenen Ausschreibung anzuordnen. Allein auf der Grundlage des italienischen Rechts könne dem Antrag von EDS daher nicht stattgegeben werden. |
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38. |
Deshalb sei zu klären, ob ein Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Unionsrechts befugt sein könne, die Aufhebung des von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Haftbefehls und die Löschung der vom Ausstellungsmitgliedstaat im SIS eingegebenen Ausschreibung anzuordnen. |
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39. |
Hierzu führt das vorlegende Gericht Art. 55 Abs. 1 der SIS-Verordnung an, der vorsieht, dass „Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26 … gelöscht [werden], wenn die betreffende Person an die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben oder ausgeliefert worden ist. Sie werden zudem gelöscht, wenn die richterliche Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Justizbehörde nach nationalem Recht aufgehoben worden ist. Sie werden außerdem gelöscht, wenn die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist.“ |
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40. |
Diese Bestimmung sehe nicht vor, dass die Ausschreibung im SIS gelöscht werde, wenn die Übergabe nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verweigert und die Strafvollstreckung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht angeordnet worden sei, nachdem die strafrechtliche Verurteilung im Sinne von Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 anerkannt worden sei. Unter diesen Umständen sei jedoch wie in dem Fall, dass die Übergabe der gesuchten Person erfolgt sei, davon auszugehen, dass die Wirkungen des Europäischen Haftbefehls erschöpft seien, so dass die betroffene Person nicht mehr im Rahmen dieses Haftbefehls zu suchen und festzunehmen sei. Im Übrigen spreche der 46. Erwägungsgrund der SIS-Verordnung für die Löschung der Ausschreibung, denn dort heiße es, dass „[e]ine Ausschreibung … nur so lange im SIS gespeichert werden [sollte], bis der Zweck, für den sie eingegeben wurde, erfüllt ist“. |
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41. |
Daher enthalte diese Verordnung eine Regelungslücke, die vom Gerichtshof im Wege einer erweiternden Auslegung dahin zu schließen sei, dass unter den Fall, dass die Ausschreibung zu löschen sei, weil die Übergabe der gesuchten Person erfolgt sei, auch der Fall gefasst werde, dass von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund Gebrauch gemacht werde. |
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42. |
Wenn der Ausstellungsmitgliedstaat, der die Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-Verordnung im SIS eingegeben habe, sie nicht gemäß Art. 55 Abs. 1 dieser Verordnung in obiger Auslegung lösche, könne der Vollstreckungsmitgliedstaat folglich das SIRENE‑Büro ( 17 ) des Ausstellungsmitgliedstaats um diese Löschung ersuchen. Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die Art. 24 und 25 der SIS-Verordnung, wonach ein Mitgliedstaat von dem ausschreibenden Mitgliedstaat verlangen kann, der Ausschreibung eine Kennzeichnung hinzuzufügen ( 18 ). |
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43. |
Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Bestimmungen der folgenden Artikel:
in Verbindung miteinander dahin auszulegen, dass
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44. |
Das vorlegende Gericht hat die Einleitung des Eilvorabentscheidungsverfahrens nach Art. 107 der Verfahrensordnung beantragt. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 hat der Gerichtshof diesen Antrag zurückgewiesen. |
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45. |
Mit gesondertem Antrag, der am 18. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht ferner die Behandlung im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung beantragt, der mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2023 ( 19 ) zurückgewiesen worden ist. |
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46. |
Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2024 ist das vorlegende Gericht um Auskunft darüber ersucht worden, ob trotz des Zeitablaufs noch immer eine Ausschreibung betreffend EDS im SIS eingetragen ist, und falls nicht, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte. |
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47. |
Infolge der Antwort des vorlegenden Gerichts vom 3. Mai 2024 auf dieses Auskunftsersuchen wurde das Verfahren vor dem Gerichtshof fortgesetzt. |
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48. |
Am 17. Juni 2024 wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache C‑305/22 ausgesetzt. |
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49. |
Infolge Entscheidung der Ersten Kammer, beim Gerichtshof anzuregen, die Rechtssache C‑305/22 nach Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung an die Große Kammer zu verweisen und das mündliche Verfahren gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung wiederzueröffnen, wurde am 18. Juli 2024 beschlossen, die Aussetzung zu beenden und das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortzusetzen. |
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50. |
EDS, die italienische und die rumänische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 teilgenommen, in der sie insbesondere die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet haben. |
III. Würdigung
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51. |
In seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑595/23 legt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zwei Frage zur Vorabentscheidung vor. |
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52. |
Zum einen möchte dieses Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Ausstellungsmitgliedstaat, wenn eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verweigert hat, diese Behörde das Urteil, mit dem diese Strafe verhängt wurde, anerkannt hat und mit der Vollstreckung dieser Strafe in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde, verpflichtet ist, die im SIS eingegebene Ausschreibung zu löschen und diesen Europäischen Haftbefehl aufzuheben. |
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53. |
Zum anderen möchte dieses Gericht wissen, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat bis zur Aufhebung des Europäischen Haftbefehls und Löschung der Ausschreibung durch den Ausstellungsmitgliedstaat befugt ist, diesen Mitgliedstaat um die Löschung der SIS-Ausschreibung zu ersuchen, und ob dieser Mitgliedstaat verpflichtet ist, diesem Ersuchen stattzugeben. |
A. Zur Zulässigkeit
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54. |
Als Erstes weist die Kommission darauf hin, dass die erste Frage, da es in der vorliegenden Rechtssache um einen Europäischen Haftbefehl und eine Ausschreibung gehe, die von den rumänischen Behörden veranlasst worden seien, eine Pflicht betreffe, die gegebenenfalls die rumänischen Behörden treffe, während die italienische Gerichtsbarkeit insoweit über keine Zuständigkeit verfüge. Im Rahmen einer bei einem italienischen Gericht anhängigen Rechtssache sei diese Frage daher abstrakt und hypothetisch und könne nur im Zusammenhang mit der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts in die Betrachtung einbezogen werden. |
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55. |
Meines Erachtens lässt der Umstand, dass die erste Frage eine eventuelle Pflicht des Ausstellungsmitgliedstaats betrifft, die SIS-Ausschreibung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu löschen, nicht den Schluss zu, dass sie einen hypothetischen Charakter hat. Vielmehr hat sich EDS, nachdem er bei den rumänischen Justizbehörden keine Löschung seiner Ausschreibung erreicht hat, an das vorlegende Gericht gewandt, das den Gerichtshof berechtigterweise fragt, ob eine solche Verpflichtung besteht, um die Grenzen seiner eigenen Zuständigkeit auf diesem Gebiet zu bestimmen, so dass die erste Frage aus meiner Sicht nicht unzulässig ist. Allerdings erscheint es mir zweckmäßig, die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zusammen zu prüfen, da mit ihnen die jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten des Ausstellungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats, was die Löschung einer Ausschreibung infolge der Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anbelangt, geklärt werden sollen. |
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56. |
Als Zweites weise ich darauf hin, dass der Europäische Haftbefehl gegen EDS am 8. Februar 2019 erlassen und dass die Ausschreibung im SIS nach Art. 26 Abs. 1 der SIS-Verordnung am 11. Februar 2019 registriert wurde. |
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57. |
Nach Art. 53 Abs. 2 dieser Verordnung ist eine Ausschreibung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – vorbehaltlich einer Verlängerung – für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten, muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums geprüft werden. Gemäß Art. 53 Abs. 7 der SIS-Verordnung wird eine Ausschreibung nach Ablauf der in Art. 53 Abs. 2, 3 und 4 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, sie wurde gemäß Art. 53 Abs. 6 verlängert. |
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58. |
Das vorlegende Gericht ist gefragt worden, ob die Ausschreibung gegen EDS noch immer aktiv ist oder ob sie im Februar 2024 automatisch gelöscht wurde, was zur Folge hätte, dass das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden wäre. Das vorlegende Gericht ist außerdem gefragt worden, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte, falls keine aktive Ausschreibung besteht. |
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59. |
Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 hat das vorlegende Gericht bestätigt, das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten zu wollen. Auf das Auskunftsersuchen, das der Gerichtshof an das vorlegende Gericht gerichtet hatte, ersuchte dieses die italienische SIRENE‑Abteilung, zu prüfen, ob die Ausschreibung vom 11. Februar 2019 noch im SIS eingetragen war, ob sie noch gültig war, ob sie verlängert wurde und ob andere Ausschreibungen in Bezug auf denselben Europäischen Haftbefehl von der rumänischen SIRENE‑Abteilung eingegeben wurden. |
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60. |
Mit Mitteilung vom 2. Mai 2024 antwortete die italienische SIRENE‑Abteilung dem vorlegenden Gericht, dass „die in Rede stehende Ausschreibung noch in der Datenbank SIS II eingetragen ist. Eine Kennzeichnung (flag) wurde dieser Ausschreibung infolge der Festnahme der gesuchten Person hinzugefügt“. |
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61. |
Vor diesem Hintergrund ist, wie das vorlegende Gericht ausführt, von der Prämisse auszugehen, dass die Ausschreibung von EDS noch immer aktiv ist. Dies hat die rumänische Regierung, die mitgeteilt hat, dass diese Ausschreibung verlängert worden sei, in der mündlichen Verhandlung bestätigt. |
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62. |
Nach alledem erachte ich die Vorlage zur Vorabentscheidung als zulässig. |
B. Zur Beantwortung der Vorlagefragen
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63. |
Das SIS ist der Mechanismus, mittels dessen die nationalen Behörden sich untereinander Informationen zu Zwecken der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen übermitteln. Laut Art. 1 der SIS-Verordnung „… hat [das SIS] zum Ziel, anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Anwendung der Bestimmungen des von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 [AEUV] im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen“. |
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64. |
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der SIS-Verordnung besteht das SIS insbesondere aus einem zentralen System und aus einem nationalen System in jedem einzelnen Mitgliedstaat, die miteinander kommunizieren. Aus Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten jeweils über ihr eigenes nationales System vornehmen. |
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65. |
Der gesamte Mechanismus für den Informationsaustausch beruht auf den Ausschreibungen von Personen und Sachen. |
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66. |
Es ist auf die zentrale Rolle hinzuweisen, die der Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung im SIS eingibt, der „ausschreibende[] Mitgliedstaat“ im Sinne des Art. 3 Nr. 9 der SIS-Verordnung, innehat. |
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67. |
Gemäß Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung werden nämlich „Ausschreibungen betreffend Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird, oder Ausschreibungen von Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferungshaft gesucht wird, … auf Antrag der Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats eingegeben“. Ferner gibt nach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung, wenn „eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht [wird], … der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS ein“. |
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68. |
Nach Art. 59 Abs. 1 der SIS-Verordnung „[ist] [d]er ausschreibende Mitgliedstaat] … für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das und der Speicherung im SIS verantwortlich“. |
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69. |
Des Weiteren stellt Art. 59 Abs. 3 dieser Verordnung klar, dass „[n]ur der ausschreibende Mitgliedstaat … eine Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der von ihm in das SIS eingegebenen Daten vornehmen [darf]“. |
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70. |
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der ausschreibende Mitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung oder Löschung einer Ausschreibung innehat. Zwar kann der vollstreckende Mitgliedstaat beim SIRENE‑Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats diese Löschung beantragen und können die betroffenen Personen diesen Antrag bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 der SIS-Verordnung ( 20 ) stellen, doch liegt die nach einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Letztentscheidung hierüber bei diesem Mitgliedstaat. Im Übrigen steht die ausschließliche Verantwortung des ausschreibenden Mitgliedstaats für die Aufrechterhaltung oder Löschung einer Ausschreibung im Einklang mit der ausschließlichen Verantwortung der ausstellenden Justizbehörde ebendieses Mitgliedstaats für die Aufrechterhaltung oder Aufhebung eines dieser Ausschreibung gegebenenfalls zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls. |
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71. |
Was die Fälle anbelangt, in denen für den ausschreibenden Mitgliedstaat Anlass bestehen kann, die von ihm im SIS eingegebene Ausschreibung zu löschen, weise ich darauf hin, dass nach Art. 53 Abs. 1 der SIS-Verordnung „Personenausschreibungen … nicht länger gespeichert [werden], als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist“ ( 21 ). Dieser Artikel legt auch die Prüffristen für die Ausschreibungen fest und bestimmt hierzu näher, dass eine Personenausschreibung für die Zwecke des Art. 26 der SIS-Verordnung eingegebene Ausschreibung eine Dauer von fünf Jahren hat. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Maßgabe ihres nationalen Rechts kürzere Prüffristen bestimmen ( 22 ). Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist ( 23 ). |
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72. |
Ferner erinnere ich daran, dass nach Art. 55 Abs. 1 der SIS-Verordnung „Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26 … gelöscht [werden], wenn die betreffende Person an die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben oder ausgeliefert worden ist. Sie werden zudem gelöscht, wenn die richterliche Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Justizbehörde nach nationalem Recht aufgehoben worden ist. Sie werden außerdem gelöscht, wenn die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist“. |
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73. |
Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, sieht diese Bestimmung nicht ausdrücklich die Löschung der im SIS eingegebenen Ausschreibung vor, wenn die Übergabe nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt wurde und die Vollstreckung der Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht angeordnet wurde, nachdem die strafrechtliche Verurteilung nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 anerkannt wurde. |
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74. |
Jedoch bin ich der Auffassung, dass der ausschreibende Mitgliedstaat, wie sich aus Art. 53 Abs. 1 der SIS-Verordnung ergibt, zu prüfen hat, ob in dem Fall, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Ablehnungsgrund Gebrauch macht, der Zweck, für den die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS eingegeben wurde, erreicht wurde. Ist dies der Fall, ist der ausschreibende Mitgliedstaat verpflichtet, diese Ausschreibung zu löschen ( 24 ). Die Entscheidung dieses Mitgliedstaats hängt folglich eng davon ab, wie die ausstellende Justizbehörde die Notwendigkeit beurteilt, den Europäischen Haftbefehl gegen diese Person aufrechtzuerhalten. |
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75. |
Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juli 2024, Breian ( 25 ), entschieden, dass „[k]eine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 … die Möglichkeit der ausstellenden Behörde aus[schließt], das Übergabeersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aufrechtzuerhalten, wenn die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung dieses Haftbefehls abgelehnt hat“ ( 26 ), auch wenn eine solche Ablehnung die ausstellende Justizbehörde zur Wachsamkeit veranlassen muss ( 27 ). |
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76. |
Insbesondere kann sich die Aufrechterhaltung eines Europäischen Haftbefehls durch die ausstellende Justizbehörde als notwendig erweisen – namentlich nachdem die Gesichtspunkte, die zur Ablehnung des früheren Übergabeersuchens geführt hatten, beseitigt wurden, oder wenn die Entscheidung über die Ablehnung unionsrechtswidrig war –, um das Verfahren zur Übergabe einer gesuchten Person abzuschließen und mithin die Erreichung des mit diesem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels der Bekämpfung der Straflosigkeit zu fördern ( 28 ). |
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77. |
Meines Erachtens kann eine Justizbehörde jedoch die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls nicht unter Berufung auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Ablehnungsgrund verweigern, wenn bei der Anerkennung und Vollstreckung des die Verurteilung aussprechenden Urteils das Verfahren und die Bedingungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 nicht eingehalten wurden. Unter diesen Umständen kann der Europäische Haftbefehl von der ausstellenden Justizbehörde aufrechterhalten werden, der Ausstellungsmitgliedstaat behält das Recht, diese Strafe zu vollstrecken und die vollstreckende Justizbehörde ist verpflichtet, diesen Europäischen Haftbefehl durch die Übergabe der gesuchten Person an diesen Mitgliedstaat zu vollstrecken. |
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78. |
Ich weise darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall aus dem italienischen Recht ergibt, dass mit der Ablehnung der Übergabe nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 das die Verurteilung aussprechende Urteil, das dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, anerkannt wird, ohne dass es der Zustimmung des Urteilsmitgliedstaats bedarf. Demzufolge könnte der Vollstreckungsmitgliedstaat einseitig entscheiden, dieses Urteil auf seinem Hoheitsgebiet vollstrecken zu lassen, auch wenn der Urteilsmitgliedstaat dem ausdrücklich widerspricht. In den Schlussanträgen, die ich am 13. Juni 2024 in der Rechtssache C. J. (Vollstreckung einer Sanktion infolge EHB) ( 29 ) vorgelegt habe und auf die ich hiermit verweise, habe ich im Einzelnen die Gründe dargelegt, aus denen ich der Ansicht bin, dass – anders, als es sich aus dem italienischen Recht ergibt, und entgegen der Praxis der italienischen Justizbehörden – im Rahmen der Anwendung des in dieser Bestimmung genannten fakultativen Ablehnungsgrundes bei der Anerkennung und Vollstreckung des die Verurteilung aussprechenden Urteils durch die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats das Verfahren und die Bedingungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 eingehalten werden müssen und daher die Zustimmung des Urteilsmitgliedstaats zur Übernahme der Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsmitgliedstaat erforderlich ist. |
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79. |
Im Übrigen bezweifle ich stark, dass die EDS vom 15. Juli 2022 bis zu der Entscheidung der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) vom 11. Oktober 2022, die Vollstreckung der Strafe für beendet zu erklären und die Entscheidung über die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils aufzuheben, zugutegekommene alternative Maßnahme der Übergabe an den Sozialdienst mit Art. 22 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vereinbar ist. |
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80. |
Diese Bestimmung stellt die Regel auf, dass der Ausstellungsmitgliedstaat eine Sanktion nicht vollstreckt, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat mit der Vollstreckung dieser Sanktion begonnen wurde. Die Anwendung dieser Regel setzt meines Erachtens voraus, dass zwei Bedingungen eingehalten werden. |
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81. |
Zum einen müssen bei der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsmitgliedstaat die Regeln eingehalten worden sein, die der Rahmenbeschluss 2008/909 aufstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Anerkennung eines Strafurteils unter Missachtung des Verfahrens und der in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist, insbesondere ohne dass das Urteil vom Ausstellungsmitgliedstaat zusammen mit der nach diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Bescheinigung übermittelt wurde. Ließe man zu, dass unter solchen Umständen der Beginn der Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat die Zuständigkeit für die Vollstreckung dieser Strafe entziehen könnte, würde dies einer Umgehung der durch diesen Rahmenbeschluss festgelegten Regeln Tür und Tor öffnen. |
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82. |
Zum einen setzt der Beginn der Vollstreckung der Sanktion im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 voraus, dass die Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Form vollstreckt wird, wie sie von der zuständigen Justizbehörde des Urteilsmitgliedstaats verhängt wurde, sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihrer Dauer. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Vollstreckung der in Rumänien gegen EDS verhängten Freiheitsstrafe in Italien bis 15. Juli 2022 aufgeschoben wurde, obwohl keine Aussetzung dieser Strafe erfolgt war. Zudem wurde von diesem Zeitpunkt an nicht diese Freiheitsstrafe vollstreckt, sondern eine alternative Maßnahme in Form der Übergabe an den Sozialdienst, und zwar bis zum 11. Oktober 2022, dem Tag, an dem das vorlegende Gericht die Vollstreckung der Strafe für beendet erklärt und die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden rumänischen Urteils aufgehoben hat. Sowohl die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe als auch die Änderung der Art dieser Strafe erscheinen mir, sofern nicht einer der in Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ( 30 ) vorgesehenen Fälle der Anpassung der Sanktion gegeben ist, nicht mit der Feststellung vereinbar, dass die Vollstreckung der in Rumänien gegen EDS verhängten Freiheitsstrafe in Italien gemäß Art. 22 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses begonnen hat. |
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83. |
Ich betone, dass die Einhaltung dieser Bedingung entscheidend ist, damit die Regel, wonach die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 voraussetzt, dass sich der Vollstreckungsmitgliedstaat wirklich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ( 31 ), nicht bloß auf dem Papier besteht ( 32 ). |
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84. |
Ferner ist klarzustellen, dass die Verpflichtung, die gegen die gesuchte Person verhängten Freiheitsstrafe sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihrer Dauer wirksam zu vollstrecken, die der Vollstreckungsmitgliedstaat eingehen muss, nicht mit der Entscheidung einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats vereinbar ist, die Anerkennung des im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen, die Verurteilung aussprechenden Urteils mit der Begründung aufzuheben, dass die Vollstreckbarkeit dieses Urteils weggefallen sei. Ich füge hinzu, dass entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. ( 33 ) die Feststellung durch die vollstreckende Justizbehörde, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat verjährt sei, obwohl Letzterer mitgeteilt hat, dass hierüber keine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zuwiderläuft, der gemäß dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit darstellt ( 34 ). |
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85. |
Nach alledem erscheint es mir, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen, ausgeschlossen, dass der ausschreibende Mitgliedstaat unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als verpflichtet angesehen werden kann, die Ausschreibung von EDS im SIS zu löschen, weil die vollstreckende Justizbehörde von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Ablehnungsgrund Gebrauch gemacht hat. |
IV. Ergebnis
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86. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten drei Vorlagefragen der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) in der Rechtssache C‑305/22 wie folgt zu beantworten: Art. 4 Nr. 6 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie Art. 4 Abs. 2 und 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass eine Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls nicht unter Berufung auf den in der erstgenannten Bestimmung angeführten fakultativen Ablehnungsgrund verweigern kann, wenn bei der Anerkennung und Vollstreckung des die Verurteilung aussprechenden Urteils das Verfahren und die Bedingungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 missachtet wurden. Unter diesen Umständen kann der Europäische Haftbefehl von der ausstellenden Justizbehörde aufrechterhalten werden, der Ausstellungsmitgliedstaat behält das Recht, diese Strafe zu vollstrecken, und die vollstreckende Justizbehörde ist verpflichtet, diesen Europäischen Haftbefehl durch die Übergabe der gesuchten Person an diesen Mitgliedstaat zu vollstrecken. |
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87. |
Ferner schlage ich dem Gerichtshof nach alledem vor, die Vorlagefragen der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien) in der Rechtssache C‑595/23 wie folgt zu beantworten: Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 59 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission in der durch die Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verweigert, ausschließlich der Ausstellungsmitgliedstaat für die Prüfung zuständig ist, ob der Zweck, für den die Ausschreibung der gesuchten Person in das SIS eingegeben wurde, erreicht ist, und diese Ausschreibung, wenn Letzteres der Fall ist, gelöscht werden muss. Dieser Mitgliedstaat darf davon ausgehen, dass dieser Zweck nicht erreicht ist und dass die genannte Ausschreibung daher aufrechtzuerhalten ist, wenn im Rahmen der Anwendung des in dieser Bestimmung genannten fakultativen Ablehnungsgrundes durch die vollstreckende Justizbehörde bei der Anerkennung und Vollstreckung des die Verurteilung aussprechenden Urteils das Verfahren und die Bedingungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 nicht eingehalten werden. Unter diesen Umständen darf die ausstellende Justizbehörde es als erforderlich erachten, den Europäischen Haftbefehl, der die Grundlage der Ausschreibung der gesuchten Person darstellt, aufrechtzuerhalten. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
( 2 ) ABl. 2002, L 190, S. 1.
( 3 ) ABl. 2008, L 327, S. 27.
( 4 ) Diese Bestimmung sieht vor, dass die Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern kann, „wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“.
( 5 ) Schlussanträge in der Rechtssache C. J. (Vollstreckung einer Sanktion infolge EHB) (C‑305/22, EU:C:2024:508).
( 6 ) C‑305/22, nicht veröffentlicht, EU:C:2024:783.
( 7 ) Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C‑221/19, EU:C:2021:278, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Meines Erachtens sollte Rn. 48 des Urteils vom 13. Dezember 2018, Sut (C‑514/17, EU:C:2018:1016) vom Gerichtshof dahin klargestellt werden, dass die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Ablehnungsgrundes nicht zulasten des Zieles erfolgen darf, die Straflosigkeit der betroffenen Person zu vermeiden, was die Einhaltung des Verfahrens und der Bedingungen voraussetzt, die in dem Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehen sind.
( 8 ) ABl. 2018, L 312, S. 56.
( 9 ) ABl. 2022, L 185, S. 1, im Folgenden: SIS-Verordnung.
( 10 ) Nach Art. 3 Nr. 1 der SIS-Verordnung ist eine Ausschreibung „ein[] in das SIS eingegebene[r] Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht“.
( 11 ) Den schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung zufolge haben die rumänischen Behörden die italienischen Behörden zum einen darauf hingewiesen, dass sie deren Anerkennung der in Rumänien ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht zugestimmt hätten, und zum anderen, dass Rumänien das Recht behalte, die Strafe im eigenen Hoheitsgebiet zu vollstrecken, solange der Beginn der Strafvollstreckung in Italien den rumänischen Behörden nicht mitgeteilt worden sei.
( 12 ) In ihren schriftlichen Erklärungen führt die rumänische Regierung aus, dass nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, zu der EDS verurteilt worden sei, sondern die Vollstreckung der alternativen Maßnahme der Übergabe an den Sozialdienst begonnen habe.
( 13 ) Bei der in Bezug genommenen Rechtsprechung handelt es sich um die Urteile der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) Nr. 297/2018, veröffentlicht im Monitorul Oficial al României Nr. 518 vom 25. Juni 2018, und Nr. 358/2022, veröffentlicht im Monitorul Oficial al României Nr. 565 vom 9. Juni 2022, zur Einrede der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Art. 155 Abs. 1 des Codul penal (Strafgesetzbuch). Vgl. zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Verfahren wegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union Urteil vom 24. Juli 2023, Lin (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606).
( 14 ) GURI Nr. 98 vom 29. April 2005, S. 6.
( 15 ) GURI Nr. 230 vom 1. Oktober 2010, S. 1.
( 16 ) GURI Nr. 176 vom 31. Juli 2006, S. 4.
( 17 ) Das SIS umfasst ein einziges Netz von nationalen Büros, „SIRENE‑Büros“ genannt, die 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche voll einsatzfähig sind und die insbesondere den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen gewährleisten (vgl. fünfter Erwägungsgrund und Art. 7 der SIS-Verordnung).
( 18 ) Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Durchführung einer Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist (Art. 24 Abs. 1) oder wenn die für die Vollstreckung zuständige Justizbehörde die Vollstreckung des Haftbefehls wegen Vorliegens eines Grundes für die Nichtvollstreckung verweigert hat (Art. 25 Abs. 1). Nach Art. 3 Nr. 8 der SIS-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „‚Kennzeichnung‘ die Aussetzung der Gültigkeit einer Ausschreibung auf nationaler Ebene, die Ausschreibungen zwecks Festnahme, Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen und Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielten Kontrollen hinzugefügt werden kann“.
( 19 ) Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2023, Cuprea (C‑595/23, EU:C:2023:955).
( 20 ) Nach Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung „[müssen d]ie betroffenen Personen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, und Berichtigung ABl. 2018, L 127, S. 2)] und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89)] genannten Rechte auszuüben“. Ferner bestimmt Art. 68 Abs. 1 der SIS-Verordnung, dass „[u]nbeschadet der Bestimmungen der Verordnung [2016/679] und der Richtlinie [2016/680] über den Rechtsbehelf … jeder das Recht [hat], einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadenersatz bei jeder zuständigen Behörde, einschließlich eines Gerichts, einzulegen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist“.
( 21 ) Vgl. auch 46. Erwägungsgrund dieser Verordnung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Abschnitt 2.9 des SIRENE‑Handbuchs im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/219 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE‑Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. 2015, L 44, S. 75) „[der ausschreibende Mitgliedstaat, s]obald die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr erfüllt sind, … die Ausschreibung unverzüglich [löscht]“.
( 22 ) Vgl. Art. 53 Abs. 5 der SIS-Verordnung.
( 23 ) Vgl. Art. 53 Abs. 6 der SIS-Verordnung.
( 24 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Zulassung eines ausgeschriebenen Fahrzeugs) (C‑88/21, EU:C:2022:982, Rn. 46 und 47). Ferner weise ich darauf hin, dass Art. 55 Abs. 1 der SIS-Verordnung in seinem letzten Satz auf Art. 53 dieser Verordnung verweist, was diese Auslegung bestätigt.
( 25 ) C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658.
( 26 ) Urteil vom 29. Juli 2024, Breian (C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 48).
( 27 ) Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Breian (C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 49).
( 28 ) Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Breian (C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat dies jedoch dahin konkretisiert, dass die ausstellende Justizbehörde, da die Aufrechterhaltung eines Europäischen Haftbefehls, dessen Vollstreckung in einem Mitgliedstaat abgelehnt wurde, die Festnahme der Person, gegen die der Haftbefehl besteht, in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben und damit deren individuelle Freiheit beeinträchtigen kann, prüfen muss, ob diese Aufrechterhaltung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Im Rahmen einer solchen Prüfung muss diese Behörde insbesondere die Art und die Schwere der Tat, derentwegen die gesuchte Person verfolgt wird, die Folgen der Aufrechterhaltung des gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehls für diese Person sowie die voraussichtliche Vollstreckung dieses Haftbefehls berücksichtigen (Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 29 ) C‑305/22, EU:C:2024:508.
( 30 ) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass „Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 … strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein[führt], die die einzigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in Dauer und Art denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind“: vgl. insbesondere Urteil vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C‑221/19, EU:C:2021:278, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und Art. 21 Buchst. e des Rahmenbeschlusses 2008/909 zum einen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet ist, den Ausstellungsmitgliedstaat über jede Entscheidung, die Sanktion nach Art. 8 Abs. 2 und 3 dieses Rahmenbeschlusses anzupassen, in Kenntnis zu setzen, und zum anderen, dass letzterer Mitgliedstaat, wenn er mit einer solchen Anpassungsentscheidung nicht einverstanden ist und solange im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde, die Bescheinigung aus diesem Staat zurückziehen kann (was voraussetzt, dass diese Bescheinigung zuvor von der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde). Ich füge hinzu, dass die in Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Fälle der Anpassung der Sanktion von den Modalitäten der Vollstreckung dieser Sanktion zu unterscheiden sind, auf die gemäß Art. 17 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats anwendbar ist. Der Gerichtshof hat dies insbesondere dahin konkretisiert, dass letztere Bestimmung Maßnahmen erfasst, mit denen die materielle Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gewährleistet werden soll: vgl. Urteil vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C‑221/19, EU:C:2021:278, Rn. 39). Diese Unterscheidung steht im Mittelpunkt der aktuell anhängigen Rechtssache Fira (C‑215/24) betreffend die Aussetzung der von einer Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats verhängten Freiheitsstrafe durch eine Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats.
( 31 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner muss die vollstreckende Justizbehörde vor jeder Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls prüfen, ob es nach ihrem innerstaatlichen Recht überhaupt möglich ist, die Strafe tatsächlich zu vollstrecken: vgl. insbesondere Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 32 ) Die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bedeutet auch, dass, wie in Art. 19 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehen, „[n]ur der Ausstellungsstaat … über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden [kann], in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll“.
( 33 ) C‑158/21, EU:C:2023:57.
( 34 ) Vgl. Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 88). Dass eine solche Verjährung im vorliegenden Fall gegeben ist, wurde im Übrigen von der rumänischen Regierung in der mündlichen Verhandlung detailliert zurückgewiesen.
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