Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 13. Juli 2023.#Strafverfahren gegen GN.#Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Art. 15 Abs. 2 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt wird – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Achtung des Privat- und Familienlebens – Art. 24 Abs. 2 und 3 – Berücksichtigung des Kindeswohls – Anspruch jedes Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen – Mutter mit Kleinkindern, die mit ihr zusammenleben.#Rechtssache C-261/22.

ECLI:EU:C:2023:582Eu Cjeu13 de jul. de 2023

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 SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 13. Juli 2023 ( 1 )

Rechtsache C‑261/22

GN,

andere Partei des Verfahrens:

Procuratore generale presso la Corte di appello di Bologna

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Achtung des Privat- und Familienlebens – Rechte des Kindes – Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben – Gründe für die Nichtvollstreckung oder die Aussetzung der Übergabe“

I. Einleitung

1.

Auch Mütter können ins Gefängnis kommen.

2.

Es ist durchaus möglich, dass es sich einmal bei einer verurteilten Person um eine Mutter kleiner Kinder handelt. Vor dem Gerichtshof geht es in der vorliegenden Rechtssache erstmals um einen Sachverhalt, in dem ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine solche Mutter ausgestellt wurde. Ist in einem solchen Fall für die Frage, ob ein derartiger Europäischer Haftbefehl zu vollstrecken ist, das Kindeswohl von Bedeutung?

3.

Das vorlegende Gericht, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), ersucht um Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ( 2 ): Kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt oder aufgeschoben werden, wenn die gesuchte Person eine Mutter ist, die mit ihren minderjährigen Kindern zusammenlebt?

II. Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

4.

Am 26. Juni 2020 erließ eine belgische Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl gegen GN zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen der Straftaten des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung. GN war in Abwesenheit verurteilt worden, wobei sie in Übereinstimmung mit dem belgischen Recht ordnungsgemäß über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden war.

5.

GN wurde am 2. September 2021 in Bologna (Italien) verhaftet. Zum Zeitpunkt der Verhaftung wurde ihr minderjähriger Sohn, der bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr war, in die Obhut des Sozialdiensts gegeben. Da GN ihrer Übergabe nicht zustimmte, kam sie in Haft, die später durch Hausarrest ersetzt wurde, wodurch sie wieder mit ihrem Sohn zusammen war.

6.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2021 stellte die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna, Italien) gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ein Informationsersuchen an die ausstellende Justizbehörde. Dieses Gericht ersuchte um Informationen zu den Verfahren zur Vollstreckung einer Strafe in Belgien gegen Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben, zur Behandlung, die GN im Gefängnis erfahren würde, zu den Maßnahmen, die in Bezug auf ihren Sohn ergriffen würden, und zu der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens, da das Verfahren, das zur Verurteilung von GN geführt hatte, in Abwesenheit durchgeführt worden war. Das Büro des Königlichen Prokurators Antwerpen antwortete, dass die vorgelegten Fragen vom Föderalen Öffentlichen Dienst (Justiz) in Belgien zu beantworten seien. Nach dieser Antwort gab es keine weitere Kommunikation zwischen den beiden Justizbehörden.

7.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 lehnte die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna) die Übergabe von GN an die ausstellende Justizbehörde mit der Begründung ab, dass sie Mutter eines Kindes unter drei Jahren sei, das zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung allein mit ihr zusammengelebt habe, und ordnete ihre sofortige Freilassung an. Dieses Gericht war der Ansicht, dass ohne eine Antwort der ausstellenden Justizbehörde keine Gewissheit bestehe, dass in der belgischen Rechtsordnung eine mit der italienischen vergleichbare Sorgerechtsregelung anerkannt sei, die das Recht der Mutter darauf schütze, dass ihr nicht ihre Beziehung zu ihren Kindern genommen werde, und gewährleiste, dass Kinder die notwendige mütterliche und familiäre Fürsorge erhielten, wie sie in der italienischen Verfassung, in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ( 3 ) und in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantiert sei.

8.

Der Procuratore generale presso la Corte di appello di Bologna (Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna, Italien) und GN legten getrennte Rechtsmittel gegen das oben genannte Urteil ein. Die mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren befasste Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass sie es der vollstreckenden Justizbehörde nicht erlauben, die Übergabe einer Mutter von minderjährigen Kindern, die mit ihr zusammenleben, abzulehnen oder jedenfalls aufzuschieben?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl mit den Art. 7 und 24 Abs. 3 der Charta, und zwar auch im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, vereinbar, soweit sie verlangen, dass die Mutter übergeben wird und dabei die Bindungen an die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder ohne Berücksichtigung des Kindeswohls durchtrennt werden?

9.

GN, der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna, die Regierungen von Italien, Ungarn und den Niederlanden, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 haben GN, die Regierungen Italiens und der Niederlande, der Rat und die Europäische Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.

III. Würdigung

10.

Um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort geben zu können, rege ich an, die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen umzuformulieren. Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob es die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn es mit der Übergabe die Grundrechte der Mutter, um deren Übergabe ersucht wird, und die Grundrechte der bei ihr lebenden minderjährigen Kinder verletzen würde. Hilfsweise fragt das vorlegende Gericht, ob es eine solche Übergabe aufschieben kann. Insoweit geht es um das durch Art. 7 der Charta verbürgte Recht auf Familienleben und um das durch Art. 24 der Charta verbürgte Wohl des Kindes.

11.

Mit der zweiten Frage stellt das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl mit den beiden genannten Grundrechten für den Fall in Frage, dass dessen Auslegung ergeben sollte, dass er bei dem im Ausgangsverfahren gegebenen Sachverhalt einer Ablehnung oder einem Aufschub der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstehen würde. Diese Frage wird also nur dann relevant, wenn der Gerichtshof die Möglichkeit verneint, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern. Angesichts der Antwort, die ich dem Gerichtshof für die erste Frage vorschlagen werde, erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.

12.

Das vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problem ist zugleich bekannt und neu. Es ist bekannt, weil es sich um eine weitere einer Reihe von Vorlagen zu der Frage handelt, ob – über die in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ausdrücklich genannten zwingenden oder fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung hinaus – auch die Gefahr einer Grundrechtsverletzung ein Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sein kann ( 4 ).

13.

Das Problem ist jedoch auch völlig neu, weil die Nichtvollstreckung erstmals auf die mögliche Verletzung von Grundrechten nicht (nur) der gesuchten Person, sondern (auch) einer anderen Person gestützt werden könnte, nämlich des minderjährigen Kindes der Mutter, um deren Übergabe ersucht wird.

14.

Meines Erachtens müssen diese beiden Fragen auseinandergehalten werden. Daher werde ich zunächst auf die Umstände eingehen, unter denen das in Art. 7 der Charta garantierte Recht der Mutter auf Familienleben die Ablehnung ihrer Übergabe rechtfertigen kann. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bereits gefestigten Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl beantworten. Sodann werde ich die Folgen analysieren, die sich für die vollstreckende Behörde aus der in Art. 24 der Charta verankerten Verpflichtung ergeben, dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen. Ich werde darlegen, dass die Rechte des Kindes die Ablehnung der Übergabe rechtfertigen können. Schließlich werde ich gesondert auf die Möglichkeit eingehen, die Übergabe aufzuschieben.

A.   Gefahr der Verletzung des Rechts der Mutter auf Familienleben und „Zwei-Stufen-Test“

15.

Der Gerichtshof hat mit dem Urteil Aranyosi und Căldăraru im Jahr 2016 erstmals bestätigt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus einem Grund verweigert werden kann, der im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl selbst nicht ausdrücklich aufgeführt ist ( 5 ).

16.

In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, ein durch Art. 4 der Charta garantiertes absolutes Grundrecht, ein Grund für die Ablehnung der Übergabe sein könne. Der Gerichtshof hat sich auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gestützt und festgestellt, dass die Verweigerung der Übergabe zur Voraussetzung habe, dass die vollstreckende Behörde erstens bestätigt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Einhaltung von Art. 4 der Charta im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen, und zweitens, dass das Recht der betreffenden Person verletzt zu werden droht ( 6 ).

17.

Dies ist der sogenannte „Zwei-Stufen-Test“ ( 7 ). In einigen nachfolgenden Urteilen, in denen der Gerichtshof zumeist um Erläuterung des Prüfungsumfangs, der der vollstreckenden Justizbehörde bei der Anwendung dieses Kriteriums obliegt, ersucht wurde, hat der Gerichtshof seine in dem Urteil Aranyosi und Căldăraru vertretene Auffassung bestätigt ( 8 ).

18.

In einer Reihe anderer Urteile, die sich auf die gleiche Argumentation wie die im Urteil Aranyosi und Căldăraru stützten, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verweigerung der Übergabe unter den Bedingungen des Zwei-Stufen-Tests auch dann gerechtfertigt sei, wenn es um einen etwaigen Verstoß gegen das Recht der gesuchten Person auf ein faires Verfahren gehe, wie es in Art. 47 der Charta garantiert ist. Hierbei handelte es sich um die Ausführungen im Urteil LM ( 9 ), die in einer Reihe nachfolgender Entscheidungen bestätigt worden sind ( 10 ).

19.

In all diesen Rechtssachen ging es ausnahmslos um das Grundrecht der gesuchten Person. Im vorliegenden Fall würde sich eine ähnliche Frage wie in den oben genannten Fällen stellen, wenn es vor dem Gerichtshof um die Frage ginge, ob GN sich auf ihr in Art. 7 der Charta verankertes Recht auf Familienleben berufen kann, um sich ihrer Übergabe zu widersetzen.

20.

Die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzusehen, ist bisher nur in Bezug auf zwei Grundrechte, und zwar diejenigen, die in den Art. 4 und 47 der Charta garantiert sind, anerkannt worden ( 11 ). Es besteht jedoch meines Erachtens kein prinzipieller Grund, warum dies nicht auch für den Fall gelten sollte, dass der Verdacht besteht, dass der Schutz eines anderen Grundrechts systemisch oder allgemein unzureichend ist ( 12 ), wie z. B. im vorliegenden Fall in Bezug auf das Recht auf Familienleben.

21.

Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwangsläufig einen Eingriff in das Recht von GN auf Familienleben darstellt. Diese Einschränkung wird jedoch grundsätzlich als notwendig angesehen, um ein anderes gesellschaftliches Interesse zu erreichen, nämlich zu vermeiden, dass Straftäter straflos bleiben ( 13 ). Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zwangsbefugnisse gegenüber dem Einzelnen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Daher sind sie verpflichtet, das Recht auf Familienleben von inhaftierten Müttern so wenig wie möglich einzuschränken. Sie haben jedoch einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Art und Weise, in der sie dieses Recht berücksichtigen werden ( 14 ).

22.

Daher bin ich der Meinung, dass GN ihr Recht auf Familienleben nur dann als Rechtfertigung für die Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls geltend machen kann, wenn die vollstreckende Behörde Grund zu der Annahme hat, dass der ausstellende Staat ihr Recht auf Familienleben nicht beachten wird.

23.

Wie der Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholt hat ( 15 ), beruht der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls auf der Vermutung, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten.

24.

Auszugehen ist also im Einklang mit Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl davon, dass der Ausstellungsmitgliedstaat im Rahmen seiner Rechtsordnung und Praxis Maßnahmen getroffen hat, die das Recht der inhaftierten Personen auf Aufrechterhaltung ihrer familiären Bindungen nicht unverhältnismäßig einschränken. Diese Vermutung kann nur dann in Frage gestellt werden, wenn die vollstreckende Behörde in Bezug auf die Gewährleistung des Rechts auf Familienleben von Personen, die im Ausstellungsstaat inhaftiert sind, von systemischen oder allgemeinen Mängeln Kenntnis besitzt ( 16 ).

25.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Schlussfolgerung nicht darauf gestützt werden kann, dass der Ausstellungsmitgliedstaat in Bezug auf den Schutz des Familienlebens von inhaftierten Personen eine andere gesetzgeberische Entscheidung getroffen hat als der Vollstreckungsmitgliedstaat.

26.

In ausnahmslos allen Fällen, in denen Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin ausgelegt worden ist, dass eine Übergabe abgelehnt werden kann, war es die Kenntnis der vollstreckenden Behörde von möglichen systemischen oder allgemeinen Mängeln beim Schutz des jeweiligen Grundrechts im Ausstellungsstaat, die zur Anwendung des Zwei-Stufen-Tests geführt hat. Nur in einem solchen Fall war es der vollstreckenden Behörde gestattet, vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens abzuweichen und den Schutz der Grundrechte im Ausstellungsstaat durch die Anwendung des Zwei-Stufen-Tests in Frage zu stellen.

27.

Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, den Zwei-Stufen-Test anzuwenden. Der dafür notwendige Anlass – die Gefahr, dass Belgien das Recht auf Familienleben von Müttern, die eine Haftstrafe verbüßen, systematisch verletzt – ist nicht gegeben.

28.

Bei einer solchen Sachlage kann die vollstreckende Behörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Recht von GN auf Familienleben möglicherweise verletzt werde.

29.

Es stellt sich zwar immer noch die berechtigte Frage, ob die Rechte von GN nicht zu sehr eingeschränkt sein könnten (z. B. in einem hypothetischen Szenario, in dem die Vorschriften des Gefängnisses, in dem sie ihre Strafe verbüßt, Familienbesuche nur einmal pro Woche erlauben). Es ist natürlich nie auszuschließen, dass in einem konkreten Fall eine individuelle Verletzung vorliegt.

30.

Das System der gegenseitigen Anerkennung, auf dem der Europäische Haftbefehl und andere ähnliche Instrumente des Unionsrechts ( 17 ) beruhen, ist jedoch nicht auf die (unwahrscheinliche) Erwartung gegründet, dass es niemals zu einer Verletzung von Grundrechten kommt. Vielmehr basiert es auf der Vermutung, dass auf eine individuelle Grundrechtsverletzung reagiert werden wird. Dies fällt jedoch in die Verantwortung des Ausstellungsstaats ( 18 ). Einzelfälle von Grundrechtsverletzungen sind vom Ausstellungmitgliedstaat und nicht vom Vollstreckungsmitgliedstaat zu klären, und zwar auch durch die Gewährleistung des Zugangs zu seinen Gerichten ( 19 ).

31.

Selbst wenn einzelne Verstöße nicht ausgeschlossen werden können, wäre es für die vollstreckende Behörde unmöglich, solche Verstöße vorherzusagen, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sie im Ausstellungsmitgliedstaat systemisch geschehen.

32.

Im vorliegenden Fall bin ich in Ermangelung von Hinweisen auf systemische oder allgemeine Mängel bei den Garantien für das Familienleben von inhaftierten Personen in Belgien der Ansicht, dass die vollstreckende Behörde die Übergabe nicht aus diesem Grund ablehnen kann ( 20 ).

33.

Andernfalls wäre der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die gegenseitige Anerkennung beruht, gegenstandslos.

B.   Kindeswohl

34.

Bei der anderen Person bzw. den anderen Personen (es wird berichtet, dass GN nach der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ein zweites Kind bekommen habe), um deren Grundrechte es vorliegend geht, handelt es sich um die Kinder von GN.

35.

Auch die Kinder von GN genießen das Recht auf Familienleben. Darüber hinaus muss bei Kindern ihr Recht auf Familienleben immer in Verbindung mit einer anderen Bestimmung der Charta, namentlich mit deren Art. 24, ausgelegt werden ( 21 ).

36.

Art. 24 der Charta schützt die Rechte des Kindes. Abs. 2 dieses Artikels ist für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung. In Abs. 2 heißt es: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“ Außerdem besagt Abs. 3: „Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“ ( 22 )

37.

Die mögliche Verletzung der Grundrechte der Kinder von GN steht nur indirekt mit dem Europäischen Haftbefehl in Zusammenhang: Sie sind potenziell mittelbar Betroffene der Vollstreckung des Haftbefehls, aufgrund dessen ihre Mutter übergeben werden soll.

38.

Art. 24 der Charta gilt jedoch für alle Maßnahmen, die sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergeben, auch wenn sie das Kind nicht unmittelbar betreffen, aber erhebliche Auswirkungen auf das Kind haben ( 23 ).

39.

Daher ist es möglich, dass bei der Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Sorge um das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.

40.

Da Kinder aber nur mittelbar von der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betroffen sind ( 24 ), ist die Frage des Schutzes ihrer Rechte gleichwohl eine andere als die, die im Mittelpunkt früherer Fälle stand, in denen es um Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ging.

41.

Die Frage einer etwaigen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Schutz des Kindeswohls ist keine Frage des gegenseitigen Vertrauens. Das Wohl des Kindes muss auch dann beachtet werden, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat ein hohes Schutzniveau für Kinder bietet, deren Mütter im Gefängnis sind.

42.

Der Schutz des Kindeswohls erfordert naturgemäß eine andere Bewertung: Ausgangspunkt jeder Würdigung ist die konkrete Situation des betreffenden Kindes und nicht die Bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat. Die Art und Weise, wie der Ausstellungsstaat inhaftierte Personen mit kleinen Kindern behandelt, beeinflusst die Entscheidung der vollstreckenden Behörde nicht wegen mangelnden Vertrauens gegenüber dem Ausstellungsmitgliedstaat, sondern vielmehr als Faktor bei der Entscheidung darüber, was die beste Entscheidung für ein bestimmtes Kind darstellt.

43.

Insoweit ist der Zwei-Stufen-Test als Garant des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens für die Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Schutz des Kindeswohls verweigert werden kann, ohne Bedeutung ( 25 ).

44.

Bevor ich auf die Frage eingehe, ob das Wohl des Kindes eine Verweigerung der Übergabe rechtfertigen kann und welche Schritte die vollstreckende Behörde und die ausstellende Behörde in dieser Hinsicht unternehmen müssen, möchte ich zunächst kurz darauf eingehen, wie dieses Grundrecht in der Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt wird.

1. Das Kindeswohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

45.

Das Kindeswohl wird in der Literatur als „einer der unschärfsten und kaum verstandenen Rechtsbegriffe“ bezeichnet ( 26 ). In diesem Sinne haben sich auch andere Rechtsgelehrte mit der genauen Natur der Verpflichtungen aus Art. 24 der Charta befasst ( 27 ) und die Notwendigkeit betont, die Anwendung dieses Artikels im Unionsrecht zu präzisieren ( 28 ). Was ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Kindeswohl?

46.

Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Piotrowski ist der einzige Fall, der speziell das System des Europäischen Haftbefehls betrifft ( 29 ). In dieser Rechtssache ging es um die Möglichkeit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in einem Fall, in dem die gesuchte Person minderjährig war. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass die Richtlinie 2016/800 ( 30 ) erlassen worden sei, um die Rechte des Kindes in solchen Situationen zu schützen. Sie enthält Mindestvorschriften, die sich speziell mit den Verfahrensrechten von Kindern befassen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt ( 31 ). Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wird nämlich nicht automatisch abgelehnt, wenn es sich bei der gesuchten Person um einen Minderjährigen handelt, es sei denn, der Minderjährige ist noch nicht strafmündig ( 32 ).

47.

Meines Erachtens ist dieses Urteil jedoch wenig hilfreich in Situationen wie der vorliegenden, in der das Kind, um dessen Rechte es geht, nicht selbst die gesuchte Person ist.

48.

Dieses Urteil spiegelt gleichwohl das Gewicht wider, das der Gerichtshof auf die Notwendigkeit einer konkreten Prüfung der Situation des jeweiligen Kindes legt. Das Gleiche gilt auch für andere Bereiche des Unionsrechts. Beispielsweise hat der Gerichtshof im Bereich des Asyls im Zusammenhang mit der Rückführung eines unbegleiteten Minderjährigen festgestellt, dass „nur eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden unbegleiteten Minderjährigen es möglich [macht], das ‚Wohl des Kindes‘ zu ermitteln“ ( 33 ).

49.

Im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Vater einer minderjährigen Tochter hat der Gerichtshof außerdem sehr spezifische Umstände aufgeführt, die bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind. Dazu zählen u. a. das Alter des Kindes, die körperliche und emotionale Entwicklung des Kindes, der Grad seiner affektiven Bindung an beide Elternteile und das Risiko, das mit der Trennung von einem Elternteil für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre ( 34 ).

50.

Im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass bei der Bewertung einer individuellen Entscheidung, die sich auf ein Kind auswirken könnte, dessen Bedürfnis nach einer regelmäßigen persönlichen Beziehung zu seinen Eltern berücksichtigt werden müsse ( 35 ). Die Behörde, die eine Entscheidung trifft, die ein Kind betrifft, muss auch den Grad der gefühlsmäßigen Beziehungen, die sich zwischen dem Kind und seinen Vormündern entwickelt haben, sowie den Grad der Abhängigkeit des Kindes von seinen Vormündern, soweit diese die elterliche, die rechtliche und die Vermögenssorge für das Kind ausüben, einbeziehen ( 36 ).

51.

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Fähigkeit des Elternteils, die umfassende Sorge für das Kind zu übernehmen ( 37 ), und die Abhängigkeit des Kindes von dem Elternteil ( 38 ).

52.

Diesen Urteilen ist gemeinsam, dass bei der Beurteilung des Kindeswohls die Feststellung der Situation des Kindes immer der erste Schritt bei der Entscheidungsfindung ist und dass die konkrete Situation des Kindes ermittelt werden muss ( 39 ).

53.

Dies gibt Aufschluss über die in Art. 24 Abs. 2 der Charta festgelegte Anforderung, wonach das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss: Sind Kinder betroffen, muss ihr Wohl die vorrangige Erwägung sein, und zwar immer unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Kindes ( 40 ).

54.

Erst nach Durchführung einer solchen Prüfung verfügt die zuständige Behörde über ausreichende Informationen, um die fragliche Entscheidung zu treffen – in unserem Fall die Entscheidung, ob ein Europäischer Haftbefehl zu vollstrecken ist.

55.

Bedeutet das Kindeswohl als vorrangige Erwägung auch, dass jede Entscheidung einer Behörde, die damit kollidiert, von vornherein verboten ist? Oder erfordert es das Kindeswohl, dass dieses Interesse gegen andere öffentliche Interessen, die in dem jeweiligen Fall zum Tragen kommen, abzuwägen ist? ( 41 )

56.

Wie ich im nächsten Abschnitt darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass das Kindeswohl nicht als absolutes Hindernis für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anzusehen ist. Dennoch ist es eine recht hohe Hürde: Wie ich darlegen werde, ist diese Hürde für die vollstreckende Justizbehörde, die im vorliegenden Fall über den Europäischen Haftbefehl entscheidet, zu hoch, als dass sie überwunden werden kann.

2. Was muss die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über das Kindeswohl berücksichtigen?

57.

Zunächst gilt Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht nur für die gesuchten Personen, sondern auch für alle anderen Personen, die möglicherweise von einem Europäischen Haftbefehl betroffen sind ( 42 ). Nichts deutet darauf hin, dass diese Bestimmung nur die gesuchten Personen vor einer Verletzung ihrer Grundrechte schützt. Zudem gelten, auch wenn es Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht gäbe, bei Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte, wie sie in der Charta verankert sind ( 43 ).

58.

Die vollstreckende Justizbehörde ist daher ohne Zweifel zu einer Entscheidung verpflichtet, die das Wohl der Kinder von GN wahrt.

59.

Der erste Schritt in jedem Fall, bei dem es um Kinderrechte geht, muss eine konkrete und detaillierte Bewertung der individuellen Situation des betroffenen Kindes sein ( 44 ). Die vollstreckende Justizbehörde muss bei dieser Beurteilung alle maßgeblichen Informationen berücksichtigen.

60.

Entscheidend für das Funktionieren des Systems des Europäischen Haftbefehls ist, dass das Sammeln solcher Informationen ( 45 ) die Kommunikation mit der ausstellenden Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl umfasst ( 46 ).

61.

Im vorliegenden Fall hat die vollstreckende Justizbehörde in der Tat gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die ausstellende Justizbehörde gerichtet. Sie erkundigte sich nach den Haftbedingungen für Mütter mit kleinen Kindern in Belgien. Die ausstellende Justizbehörde hat diese Frage nicht beantwortet, sondern die vollstreckende Justizbehörde an den belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst (Justiz) verwiesen, der für diese Angelegenheiten zuständig sei. Die vollstreckende Justizbehörde hat die Frage jedoch nicht weiterverfolgt.

62.

Ist dies eine angemessene Handhabung des Kommunikationsmechanismus gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl?

63.

Ganz sicher nicht.

64.

Der Gerichtshof hat mehrfach auf die Bedeutung des Kommunikationsmechanismus zwischen den beiden Justizbehörden bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls hingewiesen. Dieser Mechanismus ist Ausdruck der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, wonach „die Mitgliedstaaten [sich] gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, [unterstützen]“ ( 47 ).

65.

Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die beiden Justizbehörden von den im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Instrumenten, wie z. B. dem Kommunikationsmechanismus nach Art. 15 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses, umfassend Gebrauch machen müssen ( 48 ).

66.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die betreffenden Justizbehörden von Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl hätten Gebrauch machen müssen, damit die vollstreckende Justizbehörde über die Situation, die GN und ihre Kinder in Belgien zu erwarten hatten, hinreichend informiert ist.

67.

Im Verlauf eines solchen Kommunikationsprozesses hätte die ausstellende Justizbehörde möglicherweise Informationen über die Haftbedingungen für Mütter mit kleinen Kindern oder bestehende Alternativen mitgeteilt. Es ist aber auch möglich, dass sie sich geweigert hätte, die Kinder von GN bei sich aufzunehmen. Zahllose Möglichkeiten sind denkbar. Jede einzelne und alle diese Informationen sind von Bedeutung, um festzustellen, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Bezug auf GN dem Wohl ihrer Kinder entspricht.

68.

Die wichtige Frage für die vollstreckende Justizbehörde, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, ist, welche Folge es hat, wenn die ausstellende Justizbehörde ein Informationsersuchen ignoriert. Sollte dies automatisch zur Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls führen?

69.

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass dies tatsächlich die Folge sei, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort gegeben werde ( 49 ).

70.

Ich teile nicht die Ansicht, dass nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl automatisch die Folge eintritt, dass der Haftbefehl nicht zu vollstrecken ist, wenn von der ausstellenden Justizbehörde keine Antwort zu erhalten ist.

71.

Das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung ist hier aber weiterhin konkret zu berücksichtigen. Erhält die vollstreckende Behörde keine ausreichenden Informationen, die es ihr ermöglichen, mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft, sollte sie die Übergabe ablehnen.

72.

In einem solchen Fall wäre das Kindeswohl nämlich eine zu hohe Hürde, als dass die vollstreckende Justizbehörde sie überwinden könnte.

3. Instrumente, die der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl enthält, um die Straflosigkeit zu vermeiden

73.

Ein beträchtlicher Teil der Rechtsprechung zur Bedeutung und Wirkung des Kindeswohls ist im Bereich Asyl und Migration entwickelt worden. Zwar ist sie für die Bestimmung der Kriterien, die sich auf das Kindeswohl beziehen, von Nutzen, es geht in diesem Rechtsbereich aber nicht um die Gefahr der Straflosigkeit.

74.

Der vorliegende Fall gibt dem Gerichtshof somit Anlass, das Ziel der Gewährleistung des Kindeswohls, das vorrangig zu berücksichtigen ist, mit dem Ziel der Vermeidung von Straflosigkeit, einem der Hauptziele des Systems des Europäischen Haftbefehls, in Einklang zu bringen ( 50 ).

75.

Die Verfahrensbeteiligten haben in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung andere Möglichkeiten zur Berücksichtigung des Kindeswohls erörtert. Ziel dieser Erörterungen war es, eine Alternative zur Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu finden (und damit die Straflosigkeit von GN zu vermeiden), dabei aber gleichzeitig sicherzustellen, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

76.

Zwar wäre die Einführung einer neuen rechtlichen Lösung Sache des Unionsgesetzgebers und nicht des Gerichtshofs, ich bin jedoch der Ansicht, dass der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl einige Instrumente bietet, die für Sachverhalte wie den in Rede stehenden nützlich sind. Meines Erachtens können sie die Gefahr der Straflosigkeit in Fällen, in denen es um den Schutz des Kindeswohls geht, verringern. Zu diesen Bestimmungen gehören insbesondere Art. 23 Abs. 4 sowie Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl.

a) Vorübergehende Aussetzung der Übergabe: Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl

77.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht nicht nur wissen, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, sondern hilfsweise auch, ob es möglich ist, die Vollstreckung aufzuschieben.

78.

Die Beteiligten haben vor dem Gerichtshof die Möglichkeit erörtert, Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Diese Bestimmung lautet: „Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.“

79.

Der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna ist der Ansicht, dass eine Verweigerung der Vollstreckung keinesfalls in Betracht komme, dass aber nach Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Möglichkeit bestehe, sie einfach aufzuschieben, bis das Kind reifer geworden sei; die italienische Regierung hat diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vertreten. Nach Ansicht des Rates kann die schwerwiegende Gefahr für das Kind gegebenenfalls als ein schwerwiegender humanitärer Grund gewertet werden, der die Anwendung von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl rechtfertigen würde.

80.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dem widersprochen und darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung komme, wenn die Entscheidung über die Vollstreckung tatsächlich ergangen sei.

81.

Abgesehen davon, dass sich Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl speziell auf die gesuchte Person bezieht, ist seine Anwendung in einem Fall wie dem vorliegenden meiner Ansicht nach nicht möglich. Sein Wortlaut verweist auf schwerwiegende humanitäre Gründe und nennt das Beispiel einer offensichtlichen Gefahr für die Gesundheit der gesuchten Person (nicht einer anderen Person).

82.

Im Urteil E. D. L. hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl zur Anwendung kommen könne, wenn die vollstreckende Justizbehörde ernsthafte und nachgewiesene Gründe für die Annahme habe, dass „für die gesuchte Person, die schwer krank ist, im Fall der Übergabe die reale Gefahr einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung oder einer raschen, ernsten und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands besteht“ ( 51 ).

83.

Meines Erachtens ist dieser Ansatz tatsächlich zur Anwendung auf die gesuchte Person geeignet: Obwohl kein Grund bestünde, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ist dessen Aussetzung aufgrund des Zustands der gesuchten Person erforderlich.

84.

In der Situation des vorliegenden Falles ist das Kindeswohl eine notwendige Erwägung in Bezug auf eine andere Person als die gesuchte Person selbst, nämlich in Bezug auf deren Kinder. Wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe der Mutter eine ernsthafte Gefahr für die Kinder darstellt (z. B. für ihre Gesundheit oder ihre emotionale Entwicklung), wäre dies meines Erachtens ein wichtiger Gesichtspunkt, der bereits vor der Entscheidung über die Übergabe zu berücksichtigen gewesen wäre.

85.

Selbst wenn man über den Wortlaut von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über dem Europäischen Haftbefehl hinausginge und es für möglich hielte, diese Bestimmung auf die Kinder der gesuchten Person anzuwenden, würde ein Abwarten bis das Kind ein höheres Alter erreicht hat, wie es die italienische Regierung vorschlägt, nicht das Kriterium für humanitäre Gründe im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil E. D. L. erfüllen.

86.

Meines Erachtens würde damit der Sinn von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl verfälscht.

87.

Somit führt die Anwendung von Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl im vorliegenden Fall nicht weiter.

b) Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl

88.

Mit Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gibt es eine andere Möglichkeit, von der die vollstreckende Justizbehörde Gebrauch machen könnte, wenn sie feststellt, dass es dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sowohl die Mutter als auch das Kind im Vollstreckungsmitgliedstaat verbleiben.

89.

Diese Bestimmung bietet der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit, einen Europäischen Haftbefehl, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, nicht zu vollstrecken, wenn sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, sofern dieser Staat sich zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung verpflichtet.

90.

Der Hauptzweck dieser Bestimmung besteht darin, der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit zu geben, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen ( 52 ).

91.

Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum diese Bestimmung nicht auch zur Wahrung des Kindeswohls bei gleichzeitiger Vermeidung von Straflosigkeit herangezogen werden sollte. Der Rückgriff auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl könnte die beste Option sein, wenn es – aus welchen Gründen auch immer in Bezug auf das betreffende Kind – dessen Wohl entspräche, den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht zu verlassen, es aber gleichzeitig wichtig wäre, dass dieses Kind einen häufigen Kontakt und enge Beziehungen zu seiner Mutter aufrechterhält (z. B. in einer Situation, in der der andere Elternteil oder die weitere Familie im Vollstreckungsmitgliedstaat lebt).

92.

Wie das vorlegende Gericht mitteilt, hat Italien Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl in sein Recht umgesetzt, indem zur Voraussetzung gemacht wurde, dass sich die gesuchte Person mindestens fünf Jahre in Italien aufgehalten haben muss, um diese Bestimmung in Anspruch nehmen zu können.

93.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei den Begriffen „sich aufhält“ und „ihren Wohnsitz“ in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, die von den Mitgliedstaaten nicht definiert werden können ( 53 ). Diese Begriffe stehen „jeweils für Situationen, in denen die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, entweder ihren tatsächlichen Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat begründet hat oder infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben“ ( 54 ).

94.

Dies verpflichtet das vorlegende Gericht zur Auslegung seines nationalen Rechts im Einklang mit der vom Gerichtshof vorgenommenen autonomen Auslegung dieser Begriffe, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts in dem betreffenden Staat nicht vorschreibt.

95.

Zwar räumt Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit ein, die freiheitsentziehende Sanktion im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken, ohne sie dazu zu verpflichten. Wenn es jedoch um den Schutz des Kindeswohls geht, kann diese Option durchaus zu einer Verpflichtung werden, falls die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass die Person den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht verlässt ( 55 ).

96.

Daher stellt diese Bestimmung meines Erachtens ein weiteres verfahrensrechtliches Instrument dar, mit dem die vollstreckende Justizbehörde der Gefahr der Straflosigkeit begegnen und sie mit dem Kindeswohl in Einklang bringen kann.

c) Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl

97.

Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl enthält die Vorschrift, dass in Fällen, in denen ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung einer Person ergangen ist, die Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist ( 56 ), die Übergabe davon abhängig gemacht werden kann, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

98.

Diese Bestimmung lässt sich durchaus als Gegenstück zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ansehen: Unabhängig davon, ob der Europäische Haftbefehl zur Strafverfolgung (wie im Fall von Art. 5 Nr. 3) oder zur Vollstreckung einer Strafe (Art. 4 Nr. 6) ausgestellt worden ist, kann Personen mit Wohnsitz im Vollstreckungsstaat die Verbüßung einer Strafe in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zugutekommen.

99.

Art. 5 Nr. 3 betrifft Situationen, in denen ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wird, was hier nicht der Fall ist. GN wurde in Belgien verurteilt, und der Europäische Haftbefehl wurde ausdrücklich zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt.

100.

In der mündlichen Verhandlung haben GN und die Kommission darauf hingewiesen, dass GN in Abwesenheit verurteilt worden sei und somit die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Belgien bestehe, wodurch ihrer Ansicht nach dieser Europäische Haftbefehl auch zu einem Haftbefehl für Zwecke der Strafverfolgung wird.

101.

In einem solchen Fall könnte die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Übergabe von Personen, die Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats sind oder dort ihren Wohnsitz haben, davon abhängig machen, dass die betreffende Person anschließend zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in diesen Mitgliedstaat rücküberstellt wird.

102.

Erstens ist es nach dem Sachverhalt zweifelhaft, ob GN in Italien einen Wohnsitz hat. Dies zu beurteilen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

103.

Zweitens sieht Art. 5 Satz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vor, dass die vollstreckende Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Somit bietet Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl den vollstreckenden Justizbehörden eine weitere Möglichkeit, die sie nutzen können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass sowohl die Mutter als auch das Kind im Vollstreckungsmitgliedstaat verbleiben.

104.

Da der Europäische Haftbefehl gegen GN jedoch ausdrücklich zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, bin ich der Ansicht, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann.

IV. Ergebnis

105.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten steht der Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Mutter kleiner Kinder grundsätzlich nicht entgegen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

2.

Eine solche Ablehnung ist nur dann möglich, wenn die vollstreckende Behörde nach Feststellung der konkreten Situation des Kindes und nach Nutzung des Kommunikationsmechanismus gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht über ausreichende Informationen verfügt, die es ihr ermöglichen, mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht dem Kindeswohl zuwiderliefe.

3.

Eine vorläufige Aussetzung der Übergabe nach Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist in Bezug auf eine andere als die gesuchte Person und außerhalb der schwerwiegenden humanitären Gründe, wie etwa einer offensichtlichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der gesuchten Person, nicht möglich.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24) (im Folgenden: Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl).

( 3 ) Angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 (United Nations Treaty Series, Bd. 1577, S. 3).

( 4 ) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198), die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne Rückgriff auf die in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Situationen zu verweigern.

( 5 ) Bereits vor dem Urteil Aranyosi und Căldăraru gab es bei den nationalen Gerichten die Besorgnis, dass sie bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen Gefahr laufen könnten, die durch die EMRK geschützten Grundrechte der gesuchten Person zu verletzen, und sie haben dem Gerichtshof daher wiederholt Vorabentscheidungsfragen vorgelegt. In diesen früheren Rechtssachen hat der Gerichtshof es jedoch nicht für erforderlich gehalten, zusätzliche Möglichkeiten für die Verweigerung der Übergabe zu eröffnen. Vgl. z. B. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, EU:C:2007:261), vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107), und vom 30. Mai 2013, F. (C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358).

( 6 ) Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 93 und 94).

( 7 ) Zu den Begriffen bedarf es eines Hinweises: Der Begriff „Zwei-Stufen-Test“ wurde in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Gavanozov (C‑852/19, EU:C:2021:346, Fn. 42) verwendet. Ferner wurde der Begriff „zweistufige Prüfung“ verwendet, und zwar vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 53), vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52, 54, 55, 62 und 66), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 98 und 101). Derselbe Begriff wurde auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in den verbundenen Rechtssachen Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2021:1019, Nrn. 37, 38, 42 und Fn. 41), in den Schlussanträgen des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2022:573, Nrn. 7, 88, 90, 92, 93, 97, 106, 108 und Fn. 57) und in den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache M. D. (C‑819/21, EU:C:2023:386, Nrn. 3, 23, 26, 32, 33, 51, 67, 70 und 88 sowie Entscheidungsvorschlag), verwendet. In den Schlussanträgen des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache E .D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2022:955, Nrn. 35 und 39) wurde schließlich auch der Begriff „zweistufige Prüfung“ verwendet.

( 8 ) Vgl. hierzu Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 62), vom 19. September 2018, RO (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 42), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C‑128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52 und 55).

( 9 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel im Justizsystem) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61 und 68).

( 10 ) Urteile vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52), vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50 bis 53), und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 97 und 98).

( 11 ) In einer jüngeren Rechtssache ging es vor dem Gerichtshof um die Möglichkeit, die Übergabe wegen einer möglichen Verletzung der Unversehrtheit der Person und des Rechts auf Gesundheit (Art. 3 und 35 der Charta) abzulehnen. In dieser Rechtssache handelte es jedoch um eine andere Situation, in der dieses Recht nicht durch systemische oder allgemeine Mängel im Ausstellungsstaat in Bezug auf das Recht auf Gesundheit von inhaftierten Personen gefährdet war, sondern vielmehr durch die Möglichkeit, dass die Übergabe selbst den Gesundheitszustand der gesuchten Person ernsthaft verschlechtern könnte. In diesem Zusammenhang hat es der Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten, Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über dem Europäischen Haftbefehl im Licht der Art. 3 und 35 der Charta auszulegen. Vgl. Urteil vom 18. April 2023, E .D .L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 54).

( 12 ) Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man dem Ansatz des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona folgt, der festgestellt hat, dass Art. 3 der Charta (Recht auf Unversehrtheit der Person) in Bezug auf die gesuchte Person zwar eingreife, die Ablehnung der Übergabe aber nur nach dem Zwei-Stufen-Test gerechtfertigt wäre. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2022:955, Nrn. 58 und 59).

( 13 ) Zur Bestätigung dieses Grundsatzes vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Presidente del Consiglio dei Ministri u. a. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C‑700/21, EU:C:2022:995, Nrn. 55 und 56) (In diesen Schlussanträgen hat er festgestellt, dass das Recht auf Familienleben keinen Vorrang vor der Verbüßung einer Freiheitsstrafe habe). Die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten sind nach Art. 8 Abs. 2 EMRK mögliche öffentliche Interessen, die einen Eingriff in das Recht auf Familienleben rechtfertigen können. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat beispielsweise in EGMR, 23. Oktober 2014, Vintman/Ukraine (CE:ECHR:2014:1023JUD002840305, § 78), festgestellt, dass die Trennung eines Gefangenen von seiner Familie eine unvermeidliche Folge seiner Inhaftierung sei. Andererseits wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK in einer Situation festgestellt, in der Gefangene in eine Strafkolonie geschickt wurden, die Tausende von Kilometern von ihren Familien entfernt war. Vgl. Urteil des EGMR, 25. Juli 2013, Khodorkovskiy und Lebedev/Russland (CE:ECHR:2013:0725JUD001108206, § 850).

( 14 ) Vgl. Art. 52 Abs. 1 der Charta. Vgl. z. B. Urteil des EGMR, 27. September 2022, Otite/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2022:0927JUD001833919, § 39) (dort mit der Feststellung, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage hätten, ob ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehe).

( 15 ) Die vom Gerichtshof in seinen Urteilen zur Auslegung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verwendete übliche Formulierung lautet: „… verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten“. Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel im Justizsystem) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C‑128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46), vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93), und vom 18. April 2023, E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 30).

( 16 ) Diese Informationen können dem Gericht von der Person, die der Übergabe widerspricht, zur Kenntnis gebracht werden, oder es kann sich um Informationen handeln, über die das Gericht bereits verfügt, z. B. weil sie von anderen Stellen festgestellt wurden. In der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru beispielsweise hatte die vollstreckende Behörde aufgrund früherer Feststellungen des EGMR und eines Berichts des Europäischen Komitees des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Verdachtsmomente bezüglich der Haftbedingungen in Ungarn und Rumänien. Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 43, 44 und 59 bis 61).

( 17 ) Vgl. z. B. Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102), Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1).

( 18 ) Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 61).

( 19 ) Vgl. z. B. Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C‑416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 55) (In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass sich die betroffene Person nach der Übergabe vor den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats auf etwaige Verstöße gegen das Unionsrecht, in dem betreffenden Fall gegen die Verfahrensrechte der Person im Strafverfahren, berufen könne). Hierzu bereits mein Hinweis in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Minister for Justice and Equality (Widerruf der Bewährung) (C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2022:848, Nrn. 117 und 135).

( 20 ) Es ist interessant, dass, worauf der Gerichtshof vom Rat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden war, Herr Aranyosi auch Vater eines minderjährigen Kindes war. Seine Übergabe wurde jedoch nie wegen eines möglichen Verstoßes gegen sein Recht auf Familienleben in Frage gestellt, sondern nur auf der Grundlage eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung.

( 21 ) Urteil vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C‑129/18, EU:C:2019:248, Rn. 67).

( 22 ) Wie aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervorgeht, stützt sich Art. 24 der Charta auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des Kindes, insbesondere auf die Art. 3, 9, 12 und 13 dieses Übereinkommens. Dieses Übereinkommen ist daher für die Auslegung von Art. 24 der Charta von Bedeutung. Vgl. hierzu Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon Pancharevo (C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 63). Die Rechte des Kindes werden auch in Art. 3 Abs. 3 EUV als eines der Ziele genannt, die die Europäische Union fördert.

( 23 ) Urteil vom 11. März 2021, État belge (Rückführung der Eltern eines Minderjährigen) (C‑112/20, EU:C:2021:197, Rn. 36 und 38).

( 24 ) Es sei denn, sie sind selbst Gegenstand der Übergabe, was möglich ist, sobald sie das Strafmündigkeitsalter erreicht haben. Dies war die Situation im Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27).

( 25 ) Alle Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der ungarischen Regierung und des Rates haben ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die erste Frage des vorlegenden Gerichts abweichend vom Zwei-Stufen-Test zu beantworten sei.

( 26 ) Smyth, C., „The best interests of the child in the expulsion and first-entry jurisprudence of the European Court of Human Rights: How principled is the Court’s use of the principle?“, European Journal of Migration and Law, Bd. 17(1), 2015, S. 70 (S. 71).

( 27 ) Goldner-Lang, I., „Chapter 31: The child’s best interests as a gap filler and expander of EU law in internal situations“, in: Ziegler, K. S., Neuvonen, P. J., Moreno-Lax, V. (Hrsg.), Research Handbook on General Principles in EU Law. Constructing Legal Orders in Europe, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2022.

( 28 ) Klaassen, M., und Rodrigues, P., „The best interests of the child in EU family reunification law: A plea for more guidance on the role of Article 24(2) of the Charter“, European Journal of Migration and Law, Bd. 19(2), 2017, S. 191.

( 29 ) Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27).

( 30 ) Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. 2016, L 132, S. 1).

( 31 ) Insbesondere schreibt Art. 17 dieser Richtlinie vor, dass die Rechte, die Kindern, die Verdächtige oder Beschuldigte in nationalen Strafverfahren sind, gewährt werden, auch entsprechend für Kinder, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nach ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat gelten müssen. Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 36).

( 32 ) Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 38). Hinzuzufügen ist, dass die Schwelle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in jedem Fall einen zwingenden Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl darstellt.

( 33 ) Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen) (C‑441/19, EU:C:2021:9, Rn. 46).

( 34 ) Urteile vom 11. März 2021, État belge (Rückkehr eines Elternteils eines Minderjährigen) (C‑112/20, EU:C:2021:197, Rn. 27), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70 und 71).

( 35 ) Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34). Vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 2012, O. u. a. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 76).

( 36 ) Urteil vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C‑129/18, EU:C:2019:248, Rn. 69).

( 37 ) Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2016:659, Nr. 101).

( 38 ) Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70).

( 39 ) Dies ist ein weiteres Argument, warum der Zwei-Stufen-Test nicht zur Anwendung kommt. Er ist insofern unzureichend, als seine erste Stufe die konkrete Bewertung des Kindeswohls überspringt und sich stattdessen auf systemische oder allgemeine Mängel im Ausstellungsmitgliedstaat konzentriert. Wird festgestellt, dass solche Mängel nicht vorliegen, was hier offensichtlich der Fall ist, wäre die vollstreckende Justizbehörde überhaupt nicht in der Lage, die konkrete Situation des Kindes zu beurteilen. Es ist aber gerade diese Bewertung, die für die Bestimmung des Kindeswohls von zentraler Bedeutung ist.

( 40 ) Wie Cardona Llorens feststellt, ist das Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aber keinen Ermessensspielraum eröffnet: „Für die Entscheidung darüber wären bei der Bewertung und Feststellung des Wohls für fünf verschiedene Kinder fünf verschiedene Feststellungen zu treffen (denn nicht zwei Kinder sind einander gleich, auch wenn sie sich in den gleichen Umständen und in der gleichen Situation befinden). Doch die Bewertung und Bestimmung des Wohls eines Kindes seitens fünf einzelner Erwachsener, die eine Entscheidung treffen, müsste jedoch jeweils zu demselben Ergebnis führen.“ Vgl. Cardona Llorens, J., „Presentation of General Comment No. 14: Strengths and Limitations, Points of Consensus and Dissent Emerging in the Drafting“, in: The Best Interests of the Child – A Dialogue between Theory and Practice (Europarat 2016), S. 12. Abrufbar unter: <https://rm.coe.int/1680657e56>.

( 41 ) Zur Diskussion über diese Frage vgl. Lonardo, L., „The best interests of the child in the case-law of the Court of Justice of the European Union“, Maastricht Journal of European and Comparative Law, Bd. 29(5), 2022, S. 596 (598). Zur Diskussion über das Wohl des Kindes als „Schutzprinzip“, anhand dessen andere Instrumente des Unionsrechts auszulegen sind, vgl. Frasca, E., und Carlier, J. Y., „The best interests of the child in ECJ asylum and migration case-law: Towards a safeguard principle for the genuine enjoyment of the substance of children’s rights?“, Common Market Law Review, Bd. 60, 2023, S. 345.

( 42 ) Auch die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung diese Auffassung vertreten.

( 43 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 21). Im Zusammenhang mit Art. 24 der Charta vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C‑648/11, EU:C:2013:367, Rn. 59).

( 44 ) Sowohl die italienische Regierung als auch die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung betont, dass dies auch die Einbeziehung von Sozialdiensten im Vollstreckungsmitgliedstaat oder eine Kommunikation mit diesen Diensten im Ausstellungsmitgliedstaat umfassen kann.

( 45 ) Die vollstreckende Justizbehörde muss zusätzliche sachdienliche Informationen einholen, z. B. über andere familiäre Beziehungen des Kindes, insbesondere zum anderen Elternteil, und kann Sozialdienste oder andere einschlägige Einrichtungen einbeziehen, die Informationen über ein bestimmtes Kind besitzen.

( 46 ) Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der ausstellenden Justizbehörde zu dem Zeitpunkt, als sie den Europäischen Haftbefehl ausstellte, nicht einmal bekannt war, dass GN ein Kind hatte.

( 47 ) Vgl. z. B. Urteile vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131), und vom 18. April 2023, E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46).

( 48 ) Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46).

( 49 ) Diese Auffassung haben auch der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Bologna sowie die Regierungen Italiens und der Niederlande vertreten.

( 50 ) Vgl. insbesondere Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909/JI). Vgl. auch Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 141).

( 51 ) Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 42).

( 52 ) Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32).

( 53 ) Urteil vom 17. Juli 2008, Kozlowski (C‑66/08, EU:C:2008:437, Rn. 41 und 43). In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sei, diesen Begriffen eine breitere Bedeutung als die im Unionsrecht vorgesehene zu geben.

( 54 ) Urteil vom 17. Juli 2008, Kozlowski (C‑66/08, EU:C:2008:437, Rn. 46).

( 55 ) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten auch nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI zur Verfügung steht.

( 56 ) Anders als in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl bezieht sich diese Bestimmung nicht auf Personen, die sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten.

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