Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2022.#Corporate Commercial Bank gegen Elit Petrol AD.#Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad - Vidin.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 sowie Art. 94 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Insolvenzverfahren – Gegenseitige Aufrechnungen mit einem insolventen Kreditinstitut – Rückwirkende Änderung der Voraussetzungen für diese Aufrechnungen – Für verfassungswidrig erklärte nationale Rechtsvorschriften – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-260/21.

ECLI:EU:C:2022:881Eu Chamb 09 C15 de nov. de 2022

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 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

15. November 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 sowie Art. 94 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Insolvenzverfahren – Gegenseitige Aufrechnungen mit einem insolventen Kreditinstitut – Rückwirkende Änderung der Voraussetzungen für diese Aufrechnungen – Für verfassungswidrig erklärte nationale Rechtsvorschriften – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑260/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okrazhen sad Vidin (Regionalgericht Vidin, Bulgarien) mit Entscheidung vom 21. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2021, in dem Verfahren

Corporate Commercial Bank, in Liquidation

gegen

Elit Petrol AD

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der Corporate Commercial Bank, in Liquidation, vertreten durch den Bevollmächtigten A. N. Donov, die Bevollmächtigte K. H. Marinova und V. Matev, Advokat,

–

der Elit Petrol AD, vertreten durch A. Kolarov und G. Stoychev, Advokati,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Mataija, G. von Rintelen und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 EUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und der Art. 26, 27, 63, 114 und 115 AEUV sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Corporate Commercial Bank, in Liquidation (im Folgenden: KTB), und der Elit Petrol AD über die Tilgung von Verbindlichkeiten des letztgenannten Unternehmens gegenüber der KTB im Wege der Aufrechnung.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 59 des Zakon za bankovata nesastoyatelnost (Gesetz über die Bankeninsolvenz, DV Nr. 92 vom 27. September 2002, im Folgenden: ZBN), der die Modalitäten für die Verrechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen einer Bank im Insolvenzfall regelt, wurde durch den Zakon za izmenenie i dopalnenie na zakona za bankovata nesastoyatelnost (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Bankeninsolvenz, DV Nr. 98 vom 28. November 2014) geändert.

4

Die §§ 5, 7 und 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Zakon za izmenenie i dopalnenie na zakona za bankovata nesastoyatelnost (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Bankeninsolvenz, DV Nr. 22 vom 13. März 2018, im Folgenden: ZIDZBN) sehen vor:

„§ 5. (1) Löschungen von Sicherheiten, die zugunsten der insolventen [KTB] von Schuldnern oder Dritten gestellt wurden, durch die Finanzkontrolleure sowie die vorläufigen und ständigen Insolvenzverwalter der Bank zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Bank unter Sonderaufsicht gestellt wurde, und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zur Verwertung der Vermögenswerte der Bank sind nichtig. Die gestellten Sicherheiten gelten als gültig und behalten ihren Rang.

…

§ 7 Dieses Gesetz findet auch auf Insolvenzverfahren Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eröffnet wurden.

§ 8 Die §§ 5, 6 und 7 des Art. 59 gelten ab dem 20. Juni 2014.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5

KTB, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist ein bulgarisches Bankinstitut, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren nach dem ZBN anhängig ist.

6

Elit Petrol, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist ein bulgarisches Unternehmen, über dessen Vermögen vor dem Okrazhen sad Vidin (Regionalgericht Vidin, Bulgarien) ein nach dem Targovski zakon (bulgarisches Handelsgesetzbuch) geführtes Insolvenzverfahren anhängig ist.

7

Im Oktober und im November 2014 tilgte Elit Petrol einen Teil der Verbindlichkeiten, die sie gegenüber KTB aus zwei Darlehensverträgen hatte, durch Aufrechnung gemäß den damals geltenden Bestimmungen des ZBN (im Folgenden: streitige Aufrechnungen).

8

Im November 2014 änderte der bulgarische Gesetzgeber die im ZBN vorgesehenen Bedingungen für die Erklärung der Wirksamkeit solcher Transaktionen.

9

Im März 2018 setzte der bulgarische Gesetzgeber diese Änderungen durch die Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZIDZBN rückwirkend in Kraft.

10

Am 8. Juni 2018 machten die Insolvenzverwalter von KTB die Forderungen geltend, die gegenüber Elit Petrol aufgrund der beiden zwischen ihr und der Bank geschlossenen Darlehensverträge bestanden.

11

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Elit Petrol beriefen sich die Insolvenzverwalter von KTB auf die Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZIDZBN, um geltend zu machen, dass diese Forderungen, die Gegenstand der streitigen Aufrechnungen gewesen seien, durch die Wirkung dieser Bestimmungen „wiederhergestellt“ worden seien.

12

Der Insolvenzverwalter von Elit Petrol ist dagegen der Ansicht, dass diese Forderungen durch die streitigen Aufrechnungen endgültig erfüllt worden seien und dass die von KTB zur Stützung ihres Antrags angeführte Regelung gegen das Unionsrecht verstoße.

13

Das vorlegende Gericht äußert Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht.

14

In diesem Kontext hat der Okrazhen sad Vidin (Regionalgericht Vidin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 63 AEUV, der den freien Kapital- und Zahlungsverkehr regelt, dahin auszulegen, dass er die Erklärung einer Aufrechnung im Verhältnis zu einem Bankinstitut umfasst, wenn eine Handelsgesellschaft, die Schuldnerin der Bank ist, ihre Verbindlichkeiten im Wege der Aufrechnung mit gegenseitigen, der Höhe nach bestimmten, bezifferten und fälligen Forderungen gegen dieselbe Bank erfüllt?

2.

Ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass eine Änderung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut, die die erklärten Aufrechnungen aufgrund neuer, in Bezug auf die bereits erklärten Aufrechnungen rückwirkender Voraussetzungen für unwirksam erklärt, eine Beschränkung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn sie zur Einschränkung der Möglichkeit führt, Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften zu erfüllen, an deren Kapital Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktien oder Anteile halten oder von denen solche Personen Anleihen halten?

3.

Ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, mit der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut rückwirkend geändert werden, und mit der die erklärten Aufrechnungen auf der Grundlage neuer Voraussetzungen, die rückwirkend auf die bereits vorgenommenen Aufrechnungen angewandt werden, für unwirksam erklärt werden?

4.

Sind Art. 4 Abs. 2 Buchst. a sowie die Art. 26, 27, 114 und 115 AEUV, die den Binnenmarkt der Europäischen Union regeln, dahin auszulegen, dass sie auch in Fällen, in denen die Rechtsbeziehungen nur zwischen Rechtssubjekten derselben Nationalität bestehen und damit als innerstaatliche Rechtsbeziehungen ohne direkten grenzüberschreitenden Bezug zum Binnenmarkt der Europäischen Union eingestuft werden können, eine nationale Regelung zulassen, mit der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut in einem Mitgliedstaat rückwirkend geändert werden, indem die erklärten Aufrechnungen auf der Grundlage neuer Voraussetzungen, die rückwirkend auf die bereits vorgenommenen Aufrechnungen angewandt werden, für unwirksam erklärt werden?

5.

Sind Art. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie den Erlass einer nationale Regelung zulassen, die die Voraussetzungen für die wirksame Erklärung von Aufrechnungen im Verhältnis zu einem Bankinstitut ändert, indem sie den neuen Voraussetzungen ausdrücklich Rückwirkung verleiht und die in einem früheren Zeitraum rechtmäßig vorgenommenen Aufrechnungen für unwirksam erklärt, während in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Bankinstitut eröffnet ist und Gerichtsverfahren anhängig sind, in denen begehrt wird, gegenüber der Bank vorgenommene Aufrechnungen für unwirksam zu erklären, für die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme andere rechtliche Voraussetzungen galten?

6.

Ist der Grundsatz der Rechtssicherheit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, die die Voraussetzungen für die wirksame Erklärung von Aufrechnungen im Verhältnis zu einem Bankinstitut ändert, indem sie den neuen Voraussetzungen ausdrücklich Rückwirkung verleiht und die in einem früheren Zeitraum rechtmäßig vorgenommenen Aufrechnungen für unwirksam erklärt, während in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Bankinstitut eröffnet ist und Gerichtsverfahren anhängig sind, in denen begehrt wird, gegenüber der Bank vorgenommene Aufrechnungen für unwirksam zu erklären, für die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme andere rechtliche Voraussetzungen galten?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

15

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Kern zum einen wissen, ob eine mitgliedstaatliche Regelung über die Aufrechnung, mit der ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Bankinstitut dadurch tilgt, dass es sie mit seinen Forderungen gegen dieses Institut verrechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 63 AEUV fällt, und zum anderen, ob Art. 63 AEUV, Art. 2 EUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und die Art. 26, 27, 114 und 115 AEUV sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Änderung der Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen Aufrechnung entgegenstehen.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Beschluss vom 26. März 2021, Fedasil, C‑92/21, EU:C:2021:258, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Beschluss vom 26. März 2021, Fedasil, C‑92/21, EU:C:2021:258, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren bulgarischen Rechtsvorschriften, nämlich die §§ 5 bis 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZIDZBN, durch Entscheidung des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht, Bulgarien) vom 27. Mai 2021 zumindest teilweise für verfassungswidrig erklärt wurden.

19

In seiner Antwort auf das vom Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung übermittelte Ersuchen um Klarstellung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass seine Fragen gleichwohl für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant blieben, insbesondere, weil die in der vorstehenden Randnummer genannte Entscheidung nur für die Zukunft Wirkung entfalte.

20

Unter diesen Umständen erlauben es die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Angaben nicht, das Vorabentscheidungsersuchen wegen fehlender Relevanz als offensichtlich unzulässig anzusehen.

Zu den Vorlagefragen

21

Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Ersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

22

Darüber hinaus kann der Gerichtshof nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

23

Diese Bestimmungen sind in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Zu den Fragen 1 bis 3

24

Hinsichtlich der Fragen 1 bis 3, die sich auf Art. 63 AEUV beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher hat das vorlegende Gericht vor einer Anwendung von Art. 63 AEUV zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, in dem vom freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und Drittländern Gebrauch gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C‑339/19, EU:C:2020:709, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Sachverhaltsmerkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen des betroffenen Mitgliedstaats hinausweisen.

26

KTB und Elit Petrol sind nämlich in Bulgarien ansässig, und die streitigen Aufrechnungen betreffen Verbindlichkeiten und Forderungen, die sie unmittelbar gegeneinander innehatten. Der bloße Umstand, dass ihr Vermögen im Übrigen aus Wertpapieren von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten besteht, vermag die Beurteilung in dieser Hinsicht nicht zu ändern.

27

Was das Vorbringen von Elit Petrol anbelangt, dass die durch Gesetz eingetretene rückwirkende Änderung der Wirkungen der streitigen Aufrechnungen zum Wiederaufleben ihrer Verbindlichkeiten führe, was sich auf ihre finanziellen Beziehungen – und die ihrer Muttergesellschaft – zu Gläubigern auswirke, die in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässig seien oder deren Kapital von Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten gehalten werde, so ist festzustellen, dass eine solche Auswirkung, selbst wenn man sie als erwiesen unterstellt, zu ungewiss und zu mittelbar wäre, um einen Zusammenhang mit der in Art. 63 AEUV niedergelegten Kapitalverkehrsfreiheit herzustellen.

28

Ferner trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in den Fällen, die in den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874), aufgezählt sind, Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Vorschriften des AEU-Vertrags über die Grundfreiheiten für zulässig erachtet hat, obwohl die Sachverhaltsmerkmale der Ausgangsrechtsstreitigkeiten sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen; allerdings ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keinen Hinweis gegeben hat, der ihm die Annahme ermöglichen würde, dass die Fragen zur Auslegung von Art. 63 AEUV unter einen dieser Fälle subsumiert werden können.

29

Daraus folgt, dass die Fragen 1 bis 3 offensichtlich unzulässig sind.

Zur vierten Frage

30

Zur vierten Frage, die sich auf Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und die Art. 26, 27, 114 und 115 AEUV bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, in der Vorlageentscheidung den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, sowie zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Diese Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21). Darauf wird auch in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen.

32

Im vorliegenden Fall genügt die Vorlageentscheidung offensichtlich nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung.

33

Sie enthält nämlich weder eine Darstellung der Gründe, aus denen das nationale Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a sowie der Art. 26, 27, 114 und 115 AEUV hat, noch legt sie den Zusammenhang dar, der zwischen diesen Vorschriften und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften besteht, so dass der Gerichtshof nicht beurteilen kann, inwieweit eine Antwort auf die vierte Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist.

34

Die vierte Frage ist daher offensichtlich unzulässig.

Zur fünften Frage

35

Was die fünfte Frage betrifft, in der es um die Auslegung von Art. 2 EUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta geht, so wird in der Vorlageentscheidung ausgeführt, dass die rückwirkende Änderung, die aus den Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZIDZBN resultiere, den Ausgang mehrerer anhängiger Rechtsstreitigkeiten vorwegnehme, was insbesondere den in der bulgarischen Verfassung verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung verletze und somit die Unabhängigkeit der mit solchen Rechtsstreitigkeiten befassten nationalen Gerichte von der Legislative beeinträchtige.

36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Vorschrift findet in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

So hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sein können, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40 und 81).

38

Insoweit umfasst das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, das sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt, zwei Aspekte und ist gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 41).

40

Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit im Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 73, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 41).

41

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass allgemeine zivil- oder handelsrechtliche Vorschriften, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Aufrechnung im Rahmen einer Bankinsolvenz erlässt, auch bei rückwirkender Geltung für sich genommen nicht geeignet sind, den in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen zuwiderzulaufen. Hiervon unberührt bleibt die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht, deren Beurteilung allein Sache der nationalen Gerichte ist.

42

Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, allgemeine Vorschriften über die Aufrechnung im Rahmen einer Bankinsolvenz, und zwar auch rückwirkend, zu erlassen.

Zur sechsten Frage

43

Was schließlich die sechste Frage zum Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Grundsätze dieses Rechts einzuhalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [ANIE] u. a., C‑798/18 und C‑799/18, EU:C:2021:280, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Wie in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, betrifft der Ausgangsrechtsstreit jedoch einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Außerdem enthält die Vorlageentscheidung keine Angaben, die die Annahme zuließen, dass dieser Rechtsstreit eine nationale Regelung zur Durchführung des Unionsrechts betrifft.

45

Die sechste Frage ist daher offensichtlich unzulässig.

Kosten

46

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, allgemeine Vorschriften über die Aufrechnung im Rahmen einer Bankinsolvenz, und zwar auch rückwirkend, zu erlassen.

 

2.

Die Fragen 1 bis 4 sowie die sechste Frage des Okrazhen sad Vidin (Regionalgericht Vidin, Bulgarien) sind offensichtlich unzulässig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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