ECLI:EU:C:2022:742•Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 29. September 2022.#UniCredit Bank Austria AG gegen Verein für Konsumenteninformation.#Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 25 Abs. 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet – Art. 4 Nr. 13 – Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ – Laufzeitunabhängige Kosten.#Rechtssache C-555/21.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 29. September 2022.#UniCredit Bank Austria AG gegen Verein für Konsumenteninformation.#Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 25 Abs. 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet – Art. 4 Nr. 13 – Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ – Laufzeitunabhängige Kosten.#Rechtssache C-555/21.
ECLI:EU:C:2022:742Eu Cjeu29 de set. de 2022
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 29. September 2022 ( 1 )
Rechtssache C‑555/21
UniCredit Bank Austria AG
gegen
Verein für Konsumenteninformation
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Vorzeitige Rückzahlung des Kreditbetrags – Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits – Verhältnismäßige Ermäßigung der Kosten – Ermäßigung der laufzeitunabhängigen Kosten – An Dritte zu entrichtende Kosten“
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1. |
Das Recht des Verbraucherkreditnehmers auf vorzeitige Kreditrückzahlung (mit einer Ermäßigung der Zinsen und der Kosten für die verbleibende Vertragslaufzeit) wird in den Unionsrechtsvorschriften seit vielen Jahren anerkannt ( 2 ). |
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2. |
Diese Anerkennung umfasst sowohl Verbraucherkredite im Allgemeinen (Richtlinie 2008/48/EG ( 3 )) als auch speziell Verbraucherkredite für Wohnimmobilien (Richtlinie 2014/17/EU ( 4 )). |
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3. |
Der Gerichtshof hat sich im Urteil vom 11. September 2019 ( 5 ) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ( 6 ) zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 zu den Rechtsfolgen der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherkrediten geäußert. |
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4. |
Im vorliegenden Verfahren wird der Gerichtshof um die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 in Verbindung mit einer vorformulierten Klausel (Standardvertragsklausel) ersucht, die eine Bank in ihre Hypothekendarlehensverträge aufgenommen hat. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere klären, ob im vorliegenden Fall der im Urteil Lexitor entwickelte Ansatz heranzuziehen ist. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2008/48
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5. |
Art. 3 Buchst. g sieht vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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6. |
In Art. 16 Abs. 1 heißt es: „Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.“ |
2. Richtlinie 2014/17
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7. |
Für die vorliegende Rechtssache sind insbesondere die Erwägungsgründe 19, 50 und 66 von Bedeutung. |
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8. |
Art. 4 enthält für die Zwecke der Richtlinie folgende Begriffsbestimmungen: „… 13. ,Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG einschließlich der Kosten für die Immobilienbewertung – sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Kredits erforderlich ist –, jedoch ausschließlich der Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch. Ausgenommen davon sind alle Entgelte, die der Verbraucher für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss; … 15. ,effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 2, die auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellen; …“ |
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9. |
Art. 25 legt fest: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. (2) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes oder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten. (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann; sie verhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist. … (5) Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.“ |
B. Nationales Recht
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10. |
§ 20 („Vorzeitige Rückzahlung“) des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes ( 7 ) sah in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Folgendes vor: „(1) Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig.“ |
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
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11. |
Die UniCredit Bank Austria AG (im Folgenden: UniCredit) verwendet im Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss hypothekarisch gesicherter Darlehensverträge Vertragsformblätter, die das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens sowie die Ermäßigung der zu zahlenden Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten regeln. |
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12. |
Die Verträge enthalten die folgende Klausel: „Klargestellt wird, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden.“ |
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13. |
Der Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) ist ein Verein zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Der VKI erhob beim Handelsgericht Wien Klage gegen UniCredit auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. |
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14. |
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien hingegen gab der Berufung des VKI und den in der Klage geltend gemachten Anträgen statt. |
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15. |
Der Oberste Gerichtshof hat über die von UniCredit gegen die Berufungsentscheidung erhobene Revision zu entscheiden, mit der eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt wird. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt? |
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
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16. |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 9. September 2021 beim Gerichtshof eingegangen. |
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17. |
Der VKI, UniCredit, die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. |
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18. |
An der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 haben der VKI, UniCredit, die deutsche Regierung, die italienische Regierung und die Kommission teilgenommen. |
IV. Würdigung
A. Vorbemerkung
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19. |
Die erste Richtlinie über Verbraucherkredite stammt aus dem Jahr 1987. Aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen waren Kreditverträge, die zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude oder zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt waren. Für hypothekarisch gesicherte Immobilienkreditverträge, die ausnahmsweise nicht bereits durch diese Vorschrift ausgeschlossen waren, galten nur einige ihrer Bestimmungen. |
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20. |
Fast dreißig Jahre später schafft die Richtlinie 2014/17 (teilweise) einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge, die durch eine Hypothek oder eine vergleichbare für Wohnimmobilien genutzte Sicherheit gesichert sind. |
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21. |
Die getrennte Regulierung der Wohnimmobilienkreditverträge wird gewöhnlich mit den Unterschieden zwischen den Verbraucherkreditmärkten und den Märkten für Kredite zum Erwerb oder zur Renovierung von Wohnimmobilien erklärt. Betont werden auch die Unterschiede zwischen den Methoden der einzelnen Darlehenskategorien und den in den jeweiligen Kategorien gewöhnlich eingesetzten Sicherheiten. |
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22. |
Ungeachtet dieser Unterschiede wurde bei der Formulierung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2014/17 auf die Richtlinie 2008/48 zurückgegriffen. An einigen Stellen wird lediglich auf die Richtlinie 2008/48 verwiesen, oder es werden weitere Einzelheiten und Erläuterungen aufgenommen ( 8 ). |
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23. |
Ein Aspekt, den beide Richtlinien gemeinsam haben und der bereits in der Richtlinie 87/102 enthalten war, ist das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits. In allen drei Vorschriften geht dieses Recht mit dem Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits einher, die
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24. |
Der Gerichtshof hat sich zu dem im Bereich der Verbraucherkredite verwendeten Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ geäußert ( 9 ). Wie bereits dargestellt, hat er im Urteil Lexitor die Ermäßigung dieser Kosten bei einer nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 zulässigen vorzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag ausgelegt. |
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25. |
Für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefrage sind zunächst die Begriffe „Gesamtkosten des Kredits“ ( 10 ) und „Ermäßigung der Gesamtkosten“ ( 11 ) aus Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 zu bestimmen. |
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26. |
Bevor ich zu dieser Prüfung übergehe, möchte ich zwei Erwägungen zu den Auswirkungen der Richtlinie 2008/48 auf die vorliegende Rechtssache anstellen:
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B. Gesamtkosten des Kredits gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17
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27. |
Insoweit die Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung eine entsprechende Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher mit sich bringt, ist zu klären, welche Kosten (neben den Zinsen) in diesem Begriff enthalten sind. |
1. Am Wortlaut orientierte Auslegung
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28. |
Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ wird in Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17 unter Verweis auf die Richtlinie 2008/48 definiert und mit einigen Präzisierungen versehen, die nichts daran ändern, dass der Begriff grundsätzlich derselbe ist ( 16 ). |
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29. |
Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung beinhalten die Gesamtkosten eines Hypothekenkredits alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Kredit anfallen (sofern der Gesetzgeber sie nicht ausgeschlossen hat) und zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie sind für den Verbraucher verbindlich und dem Kreditgeber bekannt (bzw. sollten ihm bekannt sein) ( 17 ). |
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30. |
Als typische Beispiele für solche Kosten werden in der Vorschrift „Zinsen, Provisionen, Steuern“ genannt sowie „Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien …, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird“. Entgelte für Kreditvermittler und Kosten für die Immobilienbewertung für eine Hypothek ( 18 ) fallen ebenfalls in diese Gruppe. |
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31. |
Aus dieser Aufzählung wird ersichtlich, dass der verbindliche Charakter der Kosten nicht unbedingt darauf zurückzuführen ist, dass der Kreditgeber sie einseitig und zwecks Erhöhung seines eigenen Gewinns auferlegt hat: Die Gesamtkosten des Kredits können Vergütungen für andere Einrichtungen oder Personen als die Vertragsparteien ( 19 ) und für Posten unterschiedlichster Art umfassen. |
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32. |
Die Gesamtkosten des Kredits umfassen also bei der vorliegend maßgeblichen am Wortlaut orientierten Auslegung auch Kosten für Nebenleistungen, wobei die gleichen Voraussetzungen der Verbindlichkeit für den Verbraucher und der Kenntnis des Kreditgebers gelten ( 20 ). |
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33. |
Als Beispiele für solche Kosten genannt werden Lebens- und Feuerversicherungsprämien ( 21 ); die Kosten für die Bewertung der Immobilie, die mit der Hypothek belastet wird ( 22 ); die Kosten für die Eröffnung und Führung eines Kontos; die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte ( 23 ). |
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34. |
Obwohl sie theoretisch in den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ aufgenommen werden könnten, hat der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass folgende Kosten nicht in die Berechnung einbezogen werden:
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35. |
Wird diese Einstufung der im Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ enthaltenen (oder von ihm ausgeschlossenen) Posten auf die vom vorlegenden Gericht aufgezählten Posten angewandt, so gilt meiner Auffassung nach für diesen Begriff im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 Folgendes:
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2. Auslegung im Licht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
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36. |
Bei einer Analyse der Entwicklung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in der gesetzgeberischen Arbeit vor Erlass der Richtlinie 2014/17 ( 28 ) fällt auf, dass unter den vom vorlegenden Gericht aufgezählten Kosten die „Gebühren für die Eintragung der Hypothek“ genannt wurden. |
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37. |
Der Vorschlag der Kommission für die (zukünftige) Richtlinie über Immobilienkreditverträge enthielt diesbezüglich einen einfachen Verweis auf die Richtlinie 2008/48 ( 29 ). |
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38. |
Diese Vorgehensweise wurde mit einer Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen der für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in Betracht gezogenen Optionen erklärt ( 30 ). Berücksichtigt wurde auch, dass ein Paralleltext zur bereits existierenden Vorschrift (d. h. zur Richtlinie 2008/48) den Verbrauchern das Verständnis und den Kreditvergleich erleichtern würde ( 31 ). |
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39. |
Der Begriff bildete sich heraus, indem Elemente hinzugefügt oder entfernt wurden, ohne jedoch die Verbindung zu Art. 3 der Richtlinie 2008/48 zu verlieren. |
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40. |
In diesem Zusammenhang erscheint es mir von Bedeutung, dass im ersten Bericht des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge „Gebühren für die Eintragung der Hypothek oder einer anderen vergleichbaren Sicherheit“ ausdrücklich ausgeschlossen wurden ( 32 ). |
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41. |
Einer der angenommenen Änderungsanträge lautet wie folgt: „Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten nicht die Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie oder des Grundstücks zahlen muss, wie damit verbundene Steuern und Notargebühren oder Kosten für die Grundbucheintragung“ ( 33 ) (Hervorhebung nur hier). |
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42. |
Es existieren keine Belege, dass zu einem anderen Zeitpunkt eine Aufnahme der „Gebühren für die Eintragung der Hypothek“ in die Gesamtkosten des Kredits oder der Ausschluss der Kosten für den Erwerb der Immobilie erörtert wurden ( 34 ). |
3. Systematische und teleologische Auslegung
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43. |
Sowohl in der Richtlinie 2014/17 als auch in der Richtlinie 2008/48 ist der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ funktionaler Natur. Er dient zunächst einmal der Bildung von zwei Begriffen:
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44. |
Der Gerichtshof hat die Weite dieses Begriffs mit dem Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes in Zusammenhang gebracht und ihn entsprechend ausgelegt ( 37 ). Dieser Schutz bedeutet, dass dem Verbraucher allgemeine und vor allem vorvertragliche Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die es ihm (im Idealfall) ermöglichen, das für seine persönliche Situation und seine Interessen angemessene Kreditangebot auszuwählen. Dies ist letztendlich der Hauptzweck des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits“. |
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45. |
Zu dem Verfahren, bei dem der Verbraucher das für ihn am besten geeignete Angebot auswählt, gehört auch, dass er die Möglichkeit erhält, Angebote aus dem In- und Ausland zu vergleichen. Sein Schutz durch die Richtlinien 2008/48 und 2014/17 ist Bestandteil des Gesamtziels, einen Binnenmarkt für Kredite zu schaffen ( 38 ). Der effektive Jahreszins, der den Preis (die Gesamtkosten) eines Kredits gemäß einer in der gesamten Union einheitlichen mathematischen Formel wiedergibt, ist für einen solchen Vergleich von wesentlicher Bedeutung. |
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46. |
Es besteht allerdings ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel, den Verbraucher angemessen zu informieren, und dem Ziel, den Verbraucher so zu informieren, dass er die Angebote der Kreditgeber innerhalb einer angemessenen Frist vergleichen kann. |
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47. |
Intuitiv könnte davon ausgegangen werden, dass die Position des Verbrauchers umso besser ist, je mehr Daten (bezüglich zusätzlicher, zu den Zinsen hinzukommender Kosten) im effektiven Jahreszins enthalten sind und je weniger Mittel er aufwenden muss, um andere mit dem Kredit verbundene Kosten selbst zu ermitteln, insbesondere außerhalb eines Rechtsrahmens, der häufig auf die lokale Ebene beschränkt sein wird. |
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48. |
Aus diesem Grund umfasst der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ ein breites Spektrum an mit dem Kreditgeschäft zusammenhängenden Kosten. Es ist für den Kreditgeber dabei zwar einfacher, auf die Informationen zuzugreifen, als für den Verbraucher, jedoch ist dieser Vorgang selbst für den Kreditgeber nicht kostenlos ( 39 ). |
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49. |
Auch die Tatsache, dass die Berechnung des effektiven Jahreszinses Elemente beinhaltet, die aufgrund der nationalen Regelungen sehr unterschiedlich ausfallen, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Angebote ( 40 ). Damit schadet dies letztlich den grenzüberschreitenden Geschäften der Kreditgeber und der Kundengewinnung in anderen Mitgliedstaaten. |
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50. |
Meiner Ansicht nach hat sich der Gesetzgeber für eine Regelung entschieden, mit der die unterschiedlichen Anliegen durch die Kombination folgender Elemente in Einklang gebracht werden sollen:
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51. |
Ich gehe davon aus, dass ein Durchschnittsverbraucher auf diese Weise die Informationen erhält, die er benötigt, um verschiedene Angebote anhand des effektiven Jahreszinses miteinander vergleichen zu können ( 44 ) und eine Entscheidung über den Abschluss des Immobilienkreditvertrags zu treffen. Er erfährt auch, dass zusätzliche Kosten anfallen können: seien es Kosten, die zum effektiven Jahreszins gehören, dem Kreditgeber jedoch nicht bekannt sind, oder seien es Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kredits zählen, auf die er jedoch hingewiesen wird. |
4. Zwischenergebnis
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52. |
Aus diesen Gründen vertrete ich den Standpunkt, dass die Antwort des vorlegenden Gerichts auf die Frage, welche der von ihm genannten Kosten zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 zählen, wie folgt lauten könnte:
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C. Recht auf Ermäßigung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17. Kosten, auf die die Ermäßigung zur Anwendung kommt
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53. |
Das vorlegende Gericht möchte klären, ob sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, nur die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern oder auch die laufzeitunabhängigen Kosten. |
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54. |
Ein Schuldner, der einen Kredit vorzeitig zurückzahlt, hat Anspruch auf Ermäßigung der Gesamtkosten dieses Kredits. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 richtet sich die Ermäßigung „nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags“ ( 45 ). |
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55. |
Da Art. 25 Abs. 1 nicht zwischen den verschiedenen Kostenkategorien unterscheidet, könnte der Eindruck entstehen, dass die Ermäßigung für jeden Betrag gilt, der in den Gesamtkosten des Kredits enthalten ist (mit der zeitlichen Beschränkung, auf die ich im Anschluss eingehen werde). Unbeschadet meiner nachstehenden Ausführungen ( 46 ) vertrete ich hingegen den Standpunkt, dass die Ermäßigung nicht unterschiedslos auf jeden einzelnen der Posten zur Anwendung kommt, die zusammengerechnet dem Verbraucher vor Vertragsschluss anzeigen, wie hoch die Gesamtkosten des Kredits sind. |
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56. |
Die Richtlinie 2014/17 lässt bei der Regelung der vorzeitigen Rückzahlung einige Gesichtspunkte offen (und überlässt diese den Mitgliedstaaten) ( 47 ). Die Tatsache, dass der Schuldner berechtigt ist, den Kredit vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wird jedoch nicht den einzelnen nationalen Gesetzgebern überlassen, und dies gilt ebenso für die Folgen der Ausübung dieses Rechts (Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits) ( 48 ). |
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57. |
Es liegt somit keine Verweisung an die Mitgliedstaaten vor, damit diese die Kosten festlegen, auf die die Ermäßigung zur Anwendung kommt. Die Auslegung, „welche“ Kosten reduziert werden, hat folglich einheitlich zu erfolgen, so wie bei jedem anderen Begriff, der im Unionsrecht eigenständig ist. |
1. Am Wortlaut orientierte Auslegung
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58. |
Wie ich bereits erläutert habe, bestimmt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 nicht, auf welche der Posten (die zu den Gesamtkosten des Kredits zählen) die Ermäßigung zur Anwendung kommt ( 49 ). Aus der Vorschrift wird nur deutlich, dass die Ermäßigung nicht auf Posten angewandt werden kann, die nicht in den Gesamtkosten enthalten sind ( 50 ). |
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59. |
Auf jeden Fall enthält die Vorschrift eine zeitliche Präzisierung, die ich für wesentlich erachte: Die Ermäßigung der Zinsen und Kosten im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits richtet sich „nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags“. |
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60. |
Der Zusammenhang zwischen den zu verringernden Kosten und der verbleibenden Vertragslaufzeit ist meiner Meinung nach ein Anzeichen dafür, dass diese Kosten für Leistungen gezahlt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch nicht erbracht wurden und auch nicht mehr erbracht werden ( 51 ). |
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61. |
Dieser Ansatz lässt sich ohne Schwierigkeiten auf Kreditzinsen übertragen. Die vorzeitige Rückzahlung des Kapitals (Kreditbetrags) bedeutet eo ipso, dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zinsen auf diesen Betrag mehr anfallen. Es ist unstrittig, dass die Ermäßigung auf die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch nicht fälligen Zinsen zur Anwendung kommt, und es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung in Bezug auf andere Kosten anders ausgelegt werden sollte. |
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62. |
Eine am Wortlaut orientierte Auslegung erscheint mir daher von maßgeblicher Bedeutung: In Art. 25 ist nur von Kosten die Rede, die mit dem Zeitraum nach Ausübung des Rechts auf Rückzahlung in Zusammenhang stehen („verbleibende Laufzeit des Vertrags“). Dennoch schließe ich, da die meisten Sprachfassungen des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 mit den Fassungen des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 identisch sind und der Gerichtshof in Bezug auf den letztgenannten Artikel eine am Wortlaut orientierte Auslegung nicht für überzeugend erachtet hat ( 52 ), nicht aus, dass meine Auslegung den Gerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht überzeugen wird. |
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63. |
Für den Fall, dass dies so sein sollte, werde ich die Vorschrift in ihrem Kontext und im Licht ihrer Ziele auslegen ( 53 ). |
2. Systematische und teleologische Auslegung
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64. |
Die Aufnahme eines Anspruchs auf vorzeitige Rückzahlung in die Richtlinie 2014/17 beruht, wie überhaupt die gesamte Richtlinie, auf dem Wunsch, einen Binnenmarkt für Wohnimmobilienkreditverträge zu schaffen. |
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65. |
Insoweit verfolgt das Recht auf vorzeitige Rückzahlung ein spezifisches Ziel, das im 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 mit der Förderung des Wettbewerbs, der Freizügigkeit der Unionsbürger und der Finanzstabilität beschrieben wird. Die Vorteile für den Verbraucher stehen nur an zweiter Stelle und beschränken sich auf die Möglichkeit des Wechsels hin zu einem Produkt, das seinen Bedürfnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt am besten entspricht. |
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66. |
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung an Bedingungen geknüpft ist ( 54 ). Außerdem relativiert er den Anspruch durch eine eventuelle Entschädigung des Kreditgebers, die den Verbraucher aufgrund ihrer Höhe unter bestimmten Umständen abschrecken kann ( 55 ). |
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67. |
Mit dieser Regelung zeigt sich, dass das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits weniger darauf abzielt, in einem ungleichen Vertragsverhältnis die Asymmetrien zu korrigieren, sondern darauf, einen über längere Zeit laufenden Vertrag flexibel zu gestalten, indem dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Zahlung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu leisten, ohne einen Grund angeben oder nachweisen zu müssen ( 56 ). |
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68. |
Die Richtlinie 2014/17 enthält keine Begründung für die Ermäßigung, die in Art. 25 Abs. 1 bei Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung vorgesehen ist. Diese Tatsache sowie der Umstand, dass es während der Vorarbeiten insoweit zu keinen Debatten gekommen ist, lässt darauf schließen, dass die Ermäßigung als natürliche Folge davon anzusehen ist, dass die Rückzahlung vorzeitig erfolgt und somit für die andere Partei das Risiko der Nichtzahlung entfällt oder sich (im Fall einer teilweisen vorzeitigen Rückzahlung) reduziert. Wenn der Kreditnehmer die noch anfallenden Zinsen und sonstigen ausstehenden Kosten tragen müsste, käme es außerdem zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Kreditgebers, der damit (wenn auch durch die einseitige Entscheidung der anderen Partei) von seiner vertraglichen Gegenleistungspflicht befreit würde ( 57 ). |
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69. |
Ich bin allerdings nicht der Ansicht, dass die Ermäßigung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 darauf abzielt, den Verbraucher in die gleiche Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn der Kredit von Anfang an für eine kürzere Laufzeit oder einen geringeren Betrag gewährt worden wäre ( 58 ). Das Recht auf vorzeitige Rückzahlung wandelt den ursprünglichen Vertrag nicht in einen anderen Vertrag um, der hätte abgeschlossen werden können, sondern ermöglicht eine Anpassung des Vertrags an sich ändernde Umstände ( 59 ). |
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70. |
Diese Erwägungen bekräftigen meinen bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschrift dargestellten Standpunkt, dass die anzuwendende Ermäßigung auf den Betrag beschränkt ist, den der Verbraucher für in Erfüllung des Vertrags noch ausstehende Leistungen zahlen müsste. |
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71. |
Mit Sicherheit ist eine andere Auslegung für den Verbraucher günstiger. Auch wenn der Verbraucher für die vorzeitige Rückzahlung seiner Schuld nicht bestraft werden soll ( 60 ), halte ich es aber ebenso wenig für gerechtfertigt, wenn er mit dem Anspruch auf Ermäßigung für die der anderen Partei auferlegte Änderung belohnt wird ( 61 ), nur um ihn, wie von der Richtlinie 2014/17 beabsichtigt, zu schützen ( 62 ). |
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72. |
Aus denselben Gründen vertrete ich diesen Standpunkt auch in Bezug auf die Kosten, die als Steuern, Verwaltungsgebühren oder Gebühren für professionelle Dienstleistungen an Dritte geleistet werden, wie u. a. die Kosten für die Immobilienbewertung oder die Vermittlung ( 63 ). |
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73. |
Ich stelle nicht in Frage, dass die an Dritte gezahlten Kosten zu den Gesamtkosten des Kredits gehören: Wäre dies nicht der Fall, erhielte der Verbraucher nicht alle Informationen, die er für die Auswahl zwischen den Angeboten der verschiedenen Kreditgeber benötigt. |
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74. |
Ich bin jedoch nicht der Auffassung, dass aus diesem Grund der in Art. 25 der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Anspruch auf Ermäßigung auf Kosten anwendbar ist, bei denen es sich nicht um Kosten für zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch zu erbringende Leistungen des Kreditgebers handelt. |
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75. |
Mit einigen dieser Kosten werden einmalige Leistungen vergütet, mit denen die zukünftige Vertragsbeziehung vorbereitet wird (Vermittlungsleistungen). Andere tragen zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben bei (Steuern) oder stellen eine Vergütung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung dar, die nicht nur im Interesse der Parteien, sondern auch im Interesse der Gesellschaft als Ganzes und im Interesse des Rechtsverkehrs liegen (Eintragung der Hypothek). Der Umstand, dass diese Kosten für die Information des Verbrauchers über den „Gesamtpreis“ des Kredits im Sinne von Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17 zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob der Verbraucher sie unmittelbar an den Empfänger oder über den Kreditgeber zahlt, bedeutet jedoch, wie ich betonen möchte, nicht, dass diese Kosten zu denjenigen gehören, auf die im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung die Ermäßigung zur Anwendung kommt. |
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76. |
Ich sehe keinen objektiven Grund dafür, dass die verhältnismäßige Ermäßigung der Kosten gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 auf Beträge zur Anwendung kommen sollte, die mit der Gegenleistung des Kreditgebers in keinem Zusammenhang stehen und die er weder erbringt noch entgegennimmt ( 64 ). Sind diese Kosten aufgrund einer Rechtsvorschrift vom Kreditnehmer zu tragen, gilt dies umso mehr: Bei einer Anwendung des Rechts auf Ermäßigung auf diese Posten der Gesamtkosten des Kredits wäre die einziehende bzw. für die Eintragung zuständige öffentliche Verwaltung, die nichts mit dem allein zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer bestehenden Vertragsverhältnis zu tun hat, verpflichtet, die Beträge anteilig zurückzuzahlen. |
D. Auswirkung des Urteils Lexitor auf die vorliegende Rechtssache
1. An den Kreditgeber zu entrichtende Kosten
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77. |
Meiner Überzeugung nach ändert das Urteil Lexitor nichts an dem von mir dargestellten Standpunkt. Ich gehe davon aus, dass der Gerichtshof seine Entscheidung aus eher pragmatischen Erwägungen getroffen hat, die sich in der in Rn. 31 bis 33 entwickelten Argumentation zeigen. Hinzu kommt eine eventuelle „unangemessene Benachteiligung“ des Kreditgebers, dessen Interessen der Entschädigungsregelung zugrunde liegen ( 65 ). |
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78. |
Diese Argumentation hatte sicher in der damals strittigen Rechtssache ihren Sinn und kann im Übrigen auf jeden Verbraucherkredit erstreckt werden. Nach meiner Ansicht gilt sie jedoch nicht für den Immobilienkredit. |
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79. |
In Bezug auf die Leichtigkeit oder Schwierigkeit der Anwendung der Ermäßigung möchte ich zunächst daran erinnern, dass das ESIS-Merkblatt (das verpflichtend zum Einsatz kommt und weder von den Mitgliedstaaten noch vom Kreditgeber geändert werden darf) aufgeschlüsselt Informationen über den Immobilienkredit enthält, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Insbesondere werden die Kosten danach unterschieden, ob sie regelmäßig anfallen oder nicht: Auf diese Weise wird dem Verbraucher bzw. dem Gericht die Ermittlung der zu verringernden Kosten erleichtert ( 66 ). |
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80. |
Sodann besteht in Bezug auf den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung entstandenen Kosten ein deutlicher Unterschied zwischen den Richtlinien 2008/48 und 2014/17: Die Richtlinie 2008/48 sieht einen solchen Anspruch selbst vor, die Richtlinie 2014/17, die auf den vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung kommt, hingegen nicht. |
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81. |
Dieser wesentliche Unterschied zwischen den Richtlinien 2008/48 und 2014/17 ändert jedoch nichts daran, dass eine Beziehung zwischen den Begriffen „Ermäßigung“ zugunsten des Verbrauchers und „Entschädigung“ zugunsten des Kreditgebers zu erkennen ist ( 67 ). |
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82. |
Das Fehlen einer harmonisierten Regelung des Entschädigungsrechts in der Richtlinie 2014/17 ist wahrscheinlich auf die Schwierigkeit, sich auf gemeinsame Regeln zu einigen, und letztlich auf die Vielzahl von Mechanismen zur Hypothekenfinanzierung und auf das breite Angebot an Produkten zurückzuführen ( 68 ), das die Besonderheiten der Märkte für Hypothekenverträge in den Mitgliedstaaten widerspiegelt. |
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83. |
Der Handlungsspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung eingeräumt wird, ob sie die Entschädigung bei Immobilienkrediten einführen oder nicht, kann sich in der Praxis einiger Mitgliedstaaten ( 69 ) auswirken und den Faktor des Gleichgewichts beseitigen, der den Gerichtshof im Urteil Lexitor zu seiner Entscheidung veranlasst hat. Aus diesem Grund möchte ich erneut hervorheben, dass das Urteil nicht ohne Weiteres für Immobilienkredite herangezogen werden kann. |
2. An Dritte zu entrichtende Kosten
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84. |
Die Heranziehung der Argumente aus dem Urteil Lexitor darf nicht zwangsläufig dazu führen, dass die mit der vorzeitigen Rückzahlung einhergehende Ermäßigung auf Kosten des Immobilienkredits zur Anwendung kommt, die an Dritte gezahlt werden. |
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85. |
Abgesehen davon, dass sich das Urteil Lexitor, wie ich bereits hervorgehoben habe, nicht auf solche Kosten bezieht, ist es bei durch Immobilien gesicherten Krediten nicht der Kreditgeber (in der vorliegenden Rechtssache die Bank), der diese Beträge erhält oder ihre Höhe festlegt: Weder erzielt er mit den Beträgen einen Gewinn noch kann er auf sie Einfluss nehmen. |
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86. |
Ich sehe folglich keinen Grund, die an Dritte gezahlten Beträge auf die gleiche Art zu behandeln wie die im Urteil Lexitor strittigen Beträge. |
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87. |
Die laufenden gesetzgeberischen Arbeiten für die Überarbeitung der Richtlinie 2008/48 mögen zwar nicht ausschlaggebend sein, jedoch bestätigen sie meinen Standpunkt. Sowohl im Vorschlag der Kommission ( 70 ) als auch in der Allgemeinen Ausrichtung des Rates ( 71 ) wird erläutert, dass die Ermäßigung die Zinsen und die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegten Gebühren betrifft. Meiner Meinung nach ist dieser Vorschlag auch auf Hypothekenkredite anwendbar. |
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88. |
Der VKI beschreibt eine Situation, die sicherlich eintreten kann: Um dem Verbraucher ein interessantes Angebot zu machen, gestaltet der Kreditgeber den Vertrag so, dass er auf den ersten Blick selbst die Zahlung der Kosten an Dritte übernimmt und sie anschließend dem Kreditnehmer unter Ausnutzung des ihm bei der Rechnungslegung zur Verfügung stehenden Handlungsspielraums verdeckt in Rechnung stellt ( 72 ). |
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89. |
Jedoch ist auch das Urteil Lexitor nicht geeignet, dieser Praxis ein Ende zu machen, die nicht nur aus Sicht des einzelnen Verbrauchers, sondern auch im Hinblick auf einen unverfälschten Wettbewerb als Gesetzesumgehung anzusehen ist. Die Ermäßigung, die gemäß dem Urteil Lexitor für alle an den Kreditgeber gezahlten Kosten gilt, erfolgt im Verhältnis zu der zum Zeitpunkt der Rückzahlung noch ausstehenden Vertragslaufzeit. Mit anderen Worten erhält der Verbraucher allein dadurch, dass auf das Urteil Lexitor abgestellt wird, niemals den vollen Betrag zurück, den der Kreditgeber theoretisch übernommen und anschließend auf ihn abgewälzt hat. |
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90. |
Meiner Meinung nach ist ein solcher Missbrauch auf die Art und Weise zu verhindern, wie es in Art. 41 der Richtlinie 2014/17 vorgesehen ist: Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass der Verbraucherschutz nicht durch „eine besondere Gestaltung der Verträge“ umgangen werden kann. |
3. Zusammenfassung
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91. |
Im Ergebnis steht, sofern das Urteil Lexitor als auf Immobilienkredite übertragbar angesehen wird, Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits einhergehende verhältnismäßige Ermäßigung auf die laufzeitabhängigen Kosten beschränkt. Aber selbst vor diesem Hintergrund (d. h., wenn das Urteil Lexitor auch für Hypothekenkredite herangezogen wird) käme die Ermäßigung lediglich auf die Kosten zur Anwendung, mit denen die Leistungen des Kreditgebers vergütet werden, d. h. auf Kosten, die nicht an Dritte gezahlt werden. |
E. Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils
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92. |
Wenn sich der Gerichtshof der von mir vertretenen Auffassung anschließt, ist es nicht erforderlich, über den Antrag der italienischen Regierung hinsichtlich einer eventuellen zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils zu entscheiden. Davon abgesehen vertrete ich den Standpunkt, dass eine solche Beschränkung nicht angemessen wäre, da nicht nachgewiesen wurde, dass die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierfür geforderten Voraussetzungen ( 73 ) (insbesondere die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen) erfüllt sind. |
V. Ergebnis
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93. |
Nach alledem schlage ich vor, dem Obersten Gerichtshof (Österreich) wie folgt zu antworten: Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, nur die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Hilfsweise: Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verringern. Er steht jedoch einer nationalen Regelung nicht entgegen, die diese Ermäßigung auf die Kosten beschränkt, mit denen, unabhängig von der Vertragslaufzeit, die Leistungen des Kreditgebers vergütet werden, und an Dritte zu entrichtende Kosten ausschließt. |
( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Ursprünglich geregelt in Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).
( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).
( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).
( 5 ) Lexitor (C‑383/18, EU:C:2019:702, im Folgenden: Urteil Lexitor).
( 6 ) Das Vorabentscheidungsersuchen betraf eine Provision, die die kreditgebenden Banken den Verbrauchern in Rechnung stellten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 „das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst“.
( 7 ) Vom 26. November 2015 (BGBl. I Nr. 135/2015). Der Text wurde geändert durch das Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden, vom 5. Januar 2021 (BGBl. I Nr. 1/2021).
( 8 ) Dies ist bei der Bestimmung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 4 Nr. 13 sowie in Art. 25 Abs. 1 der Fall.
( 9 ) U. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127), vom 3. September 2020, Profi Credit Polska (C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631), und vom 16. Juli 2020, Soho Group (C‑686/19, EU:C:2020:582).
( 10 ) Bei dem Ansatz, den ich in Bezug auf die Auswirkung des Urteils Lexitor auf an Dritte zu entrichtende Kosten vertreten werde, ist eine Prüfung, welche Kosten zur Kategorie der „Gesamtkosten des Kredits“ gehören, nicht erforderlich. Ich werde diese Prüfung dennoch vornehmen für den Fall, dass der Gerichtshof eine andere Auffassung vertritt und die Prüfung von Nutzen ist.
( 11 ) In der Richtlinie 2014/17 scheinen die Begriffe „Kosten“ (spanisch: costes) und „Entgelte“ (gastos) gleichbedeutend zu sein. Von den von mir eingesehenen Sprachfassungen bezieht sich nur die französische Fassung des Art. 25 Abs. 1 auf die Ermäßigung der „frais dus“ (zu entrichtende Kosten, gastos debidos) als Bestandteil des „coût [total du crédit pour le consommateur]“ (Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher). Die deutsche, die spanische, die englische, die italienische und die portugiesische Fassung hingegen verwenden „Kosten“, „costes“, „costs“, „costi“ und „custos“.
( 12 ) In diesem Sinne der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17.
( 13 ) Dies erschließt sich aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17.
( 14 ) Das vorlegende Gericht nennt insbesondere die Kosten für die Immobilienbewertung, die Beglaubigung der Unterschrift zwecks Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung und die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch.
( 15 ) Auch nicht in den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan (C‑383/18, EU:C:2019:451).
( 16 ) Es handelt sich um Präzisierungen, die für Verbraucherkreditverträge keine Bedeutung haben, da sie sich auf Elemente beziehen, die definitionsgemäß bei Verbraucherkreditverträgen nicht vorliegen.
( 17 ) Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48. Siehe auch der 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17, in dem außerdem die Parameter für die Beurteilung der Kenntnis des Kreditgebers präzisiert werden.
( 18 ) Art. 4 Nr. 13 und der 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17.
( 19 ) Dies wird im Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 48), in Bezug auf die Richtlinie 2008/48 hervorgehoben. Der Begriff der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher „wird nämlich besonders weit definiert, so dass der Gesamtbetrag aller Kosten und Gebühren, die der Verbraucher zu tragen hat und die mit Zahlungen zusammenhängen, die er sowohl an den Kreditgeber als auch an Dritte leistet, in den Verbraucherkreditverträgen deutlich aufgeführt wird“. Hervorhebung nur hier.
( 20 ) In diesem Rahmen kann eine Nebenleistung als verbindlich angesehen werden, wenn der Erwerb dieser Nebenleistung eine Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder mit bestimmten Vorteilen gewährt wird. Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 und der 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17.
( 21 ) 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17.
( 22 ) Sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Kredits erforderlich ist, wie in Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17 festgelegt.
( 23 ) 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17, der die Berechnung des effektiven Jahreszinses betrifft. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48. In beiden Fällen scheint die Erwähnung nicht mehr als einen pädagogischen bzw. bestätigenden Zweck zu verfolgen. Weder habe ich in den Vorarbeiten zu den Richtlinien Anhaltspunkte gefunden noch gibt es (abgesehen von der systematischen Stellung) Argumente dafür, dass diese Elemente nur zwecks Berechnung des effektiven Jahreszinses zu den Gesamtkosten des Kredits zählen.
( 24 ) Ebenso der 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17. Notargebühren werden kategorisch ausgeschlossen, auch wenn dies bei Hypothekenkrediten fragwürdig sein mag, da hier im Gegensatz zu Verbraucherkrediten die Beauftragung eines Notars für die Bestellung der Sicherheit oder deren Eintragung normalerweise zwingend vorgeschrieben ist. Für einen diesbezüglichen Erklärungsversuch siehe Fn. 40.
( 25 ) Nicht zu verwechseln mit den Gebühren für die Eintragung der Hypothek. Der Begriff „Gebühr“ hat in diesem Zusammenhang eine sehr weitreichende Bedeutung.
( 26 ) Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17. In der Richtlinie 2008/48 werden gemäß Art. 19 Abs. 2 diese Kosten zum Zweck der Berechnung des effektiven Jahreszinses von den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher ausgenommen.
( 27 ) Das Europäische standardisierte Merkblatt (im Folgenden: ESIS-Merkblatt) in Anhang II Teil A der Richtlinie 2014/17 sowie die Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts in Teil B des Anhangs unterstützen diese Aussage.
( 28 ) Die erste Begriffsbestimmung findet sich in der Richtlinie 87/102; der ursprüngliche Text wurde später im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinheitlichung der Berechnung des effektiven Jahreszinses geändert. Die Verhandlungsdokumente für den Erlass der Richtlinie 2008/48 zeigen, dass in der Frage, ob die an Dritte zu entrichtenden Kosten, insbesondere Steuern und Notargebühren, zu den Kosten gezählt werden sollten oder nicht, unterschiedliche Lösungsansätze angestrebt wurden. In der endgültigen Fassung wurden als Kompromisslösung die Steuern aufgenommen, es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, warum Notargebühren ausgeschlossen wurden. Vgl. die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG‑Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge, KOM(2007) 546 endgültig, Rn. 3.2.
( 29 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge, KOM(2011) 142 endgültig, Art. 3 Buchst. k. Der 23. Erwägungsgrund des Vorschlags enthielt Elemente des 20. Erwägungsgrunds und von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48.
( 30 ) Arbeitsdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge, SEK(2011) 356 endgültig, Bd. II, S. 130 ff.
( 31 ) Ebd., S. 134. Einige Mitgliedstaaten hatten die für Verbraucherkredite geltenden Vorschriften auf Hypothekenkredite ausgedehnt oder beabsichtigten, dies zu tun: vgl. Study on the costs and benefits of the different policy options for mortgage credit, Final Report, November 2009, S. 29 ff.
( 32 ) Erster Bericht zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM[2011]0142 – C7‑0085/2011 – 2011/0062[COD]), Dokument PE469.842v04‑00, Änderungsantrag 48.
( 33 ) Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM[2011]0142 – C7‑0085/2011 – 2011/0062[COD]), Dokument P7_TA(2013)0341 vom 13. September 2013: vgl. 50. Erwägungsgrund und Art. 4 Nr. 13. Nicht eindeutig ist, warum dieser Ausschluss ausdrücklich festgelegt wird, jedoch lässt sich dies meiner Ansicht nach damit erklären, dass kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Kosten und dem Kredit selbst besteht. Vielleicht ist es angebracht, sich den Status quo der Faktoren zu vergegenwärtigen, die vor der Verabschiedung der einheitlichen Rechtsvorschrift in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (bzw. eines vergleichbaren Konzepts) herangezogen wurden. Dazu gehörten, wenn auch in wenigen Mitgliedstaaten, die Notargebühren und die Steuern auf die Eigentumsübertragung: vgl. Tabelle 39 in Study on the costs and benefits of the different policy options for mortgage credit, Final Report, November 2009.
( 34 ) Aus verschiedenen Dokumenten des Rates ist der Ausschluss der Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie ersichtlich, wie z. B. Grundbuchgebühren, mit dem Erwerb einhergehende Steuern oder Notargebühren: vgl. 23. Erwägungsgrund des Kompromissvorschlags des Ratsvorsitzes, Vermerk des Generalsekretariats an die Delegationen vom 3. November 2011, Dokument 16325/11, und 34. Erwägungsgrund der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (Hypothekarkreditrichtlinie – MCD), Vermerk des Generalsekretariats an die Delegationen vom 30. Mai 2012, Dokument 10587/12.
( 35 ) Bei den Begriffen „Gesamtkreditbetrag“ und „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ aus der Richtlinie 2014/17 wird durch Verweis in Art. 4 Nrn. 12 und 14 der Richtlinie 2014/17 auf die Begriffe aus der Richtlinie 2008/48 zurückgegriffen. Zum Verhältnis zwischen diesen Begriffen vgl. die Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 85 und 86), und vom 16. Juli 2020, Soho Group (C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 38 und 42).
( 36 ) Art. 4 Nr. 15 der Richtlinie 2014/17.
( 37 ) In Bezug auf die Richtlinie 2008/48 vgl. die Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juli 2020, Soho Group (C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 31).
( 38 ) Dieses Ziel ist allen Rechtsvorschriften gemeinsam. Ausdrücklich wird es in den Erwägungsgründen 1 bis 9 der Richtlinie 2008/48 und in den Erwägungsgründen 2 und 5 bis 8 der Richtlinie 2014/17 genannt.
( 39 ) Zu den Gründen dafür, dass Hypothekenkreditverträge selten im grenzüberschreitenden Rahmen zum Einsatz kommen, zählen aus Sicht der Kreditgeber die Risiken und Hindernisse, die mit der juristisch korrekten Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften einhergehen und die Rentabilität grenzüberschreitender Geschäfte mindern: vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, COM(2021) 229 final, Abschnitt 2.2.
( 40 ) Möglicherweise ist der Ausschluss der Notargebühren aus den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher auch damit zu erklären, dass sich die Notargebühren negativ auf die Vergleichbarkeit der Angebote auswirken könnten. Die Notargebühren können beträchtliche Unterschiede aufweisen: nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb eines Staates, wenn der Notar und sein Mandant die Gebühren (ganz oder teilweise) aushandeln können. Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung hat auch die Kommission diese Erklärung als am wahrscheinlichsten bezeichnet.
( 41 ) Nr. 4 des ESIS-Merkblatts, „Zinssatz und andere Kosten“.
( 42 ) Ebd.
( 43 ) Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/17.
( 44 ) Wie ich bereits bei anderer Gelegenheit (Schlussanträge in der Rechtssache DenizBank, C‑287/19, EU:C:2020:322) festgestellt habe, lässt sich nicht verhehlen, dass diese rechtliche Konstruktion in Wirklichkeit auf einer sehr schwachen faktischen Grundlage ruht. Die meisten Hypothekenschuldner werden, sofern sie nicht über solide Kenntnisse im Finanzbereich verfügen, große Schwierigkeiten haben, die rechtlichen Kategorien zu verstehen, die bei der Gewährung ihrer Hypothekenkredite zum Einsatz kommen.
( 45 ) Wie ich bereits hervorgehoben habe, folgt diese Fassung dem Wortlaut der Richtlinie 2008/48, die ihrerseits den Begriff „angemessene Ermäßigung“ aus der Richtlinie 87/102 ersetzt.
( 46 ) Zur Auswirkung des Urteils Lexitor auf Immobilienkreditverträge.
( 47 ) Es ist Sache der Mitgliedstaaten, über bestimmte Bedingungen für die Rechtsausübung sowie darüber zu entscheiden, ob das Recht in einer gesetzlichen Vorschrift verankert sein soll oder vertraglich vereinbart werden kann.
( 48 ) Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten in dem in Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17 vorgesehenen Fall die Ausübung dieses Rechts vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verbrauchers abhängig machen.
( 49 ) Dies gilt auch für den 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17, der sich auf das Recht auf Rückzahlung, die Ermäßigung der Kosten und die Entschädigung der Kreditgeber bezieht.
( 50 ) D. h. die zum Gesamtkreditbetrag gehörenden Beträge, die zusammen mit den Gesamtkosten den vom Kreditnehmer zu zahlenden Gesamtbetrag ausmachen: Zur gegenseitigen Ausschließlichkeit der Begriffe „Gesamtbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits“ siehe die in Fn. 35 zitierten Urteile.
( 51 ) Die Art und der Zeitpunkt der Zahlung sind nicht von Bedeutung: Der für eine wiederkehrende Leistung geschuldete Betrag wird entweder bei jeder Leistungserbringung gezahlt oder in einer einmaligen Zahlung zu Beginn oder am Ende des Vertragsverhältnisses; dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Art der Leistung. Erfolgt die Zahlung zu Beginn des Vertragsverhältnisses, wandelt sich das Recht auf Ermäßigung in ein Recht auf Erstattung der bereits geleisteten Beträge.
( 52 ) Urteil Lexitor, Rn. 24 und 25.
( 53 ) Die Entstehungsgeschichte und die Entwicklung von der ersten Fassung in Art. 8 der Richtlinie 87/102 (mit dem Begriff „angemessen“) bis hin zur aktuellen Fassung geben keinen Aufschluss über die Art der Kosten, auf die die Ermäßigung zur Anwendung kommen muss. Die Debatte konzentrierte sich auf das Recht auf Rückzahlung und auf die Entschädigung des Kreditgebers. Die Ausgangssituation zeigt große Unterschiede bei den Positionen, die von den Mitgliedstaaten und den Verhandlungsführern in Bezug auf die Frage vertreten wurden, wie ein Ausgleich zwischen den Interessen der Vertragsparteien gefunden werden kann und welche Folgen eine vorzeitige Rückzahlung für das Kreditgeschäft im Allgemeinen hat.
( 54 ) Dazu gehört die Voraussetzung aus Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17, dass in bestimmten Situationen „aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt“.
( 55 ) Mit der Entschädigung sollen die Verluste des Kreditgebers ausgeglichen werden. In der Richtlinie 2014/17 ist diese Entschädigung nicht zwingend auf den Zinsbetrag begrenzt, den der Verbraucher in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Vertrags bezahlt hätte. Da der Verbraucher im Voraus über die Rückzahlungsbedingungen zu informieren ist, wird ein vernünftiger Verbraucher es vorziehen, sein Recht auf vorzeitige Rückzahlung nicht auszuüben, falls seine Verpflichtung zur Entschädigung des Kreditgebers auf einen so hohen Betrag hinausläuft, dass er durch die Rückzahlung tatsächlich keine Einsparung erzielt.
( 56 ) Mit der bereits angeführten Ausnahme aus Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17.
( 57 ) Außerdem könnte der Kreditgeber theoretisch das zurückgezahlte Kapital erneut mit einem eventuell höheren Gewinn als beim vorhergehenden Kredit verleihen. Diese Darstellung der tatsächlichen Situation ist vielleicht etwas zu einfach, wie die diesbezügliche Debatte zur Richtlinie 2014/17 zeigt, auf die ich mich in Fn. 53 beziehe.
( 58 ) D. h. mit einem anderen Zinssatz und anderen Gebühren, die wahrscheinlich niedriger ausgefallen wären. Auch die Steuern, als deren Bemessungsgrundlage der verliehene Betrag herangezogen wird, wären dann auf einen anderen Betrag hinausgelaufen.
( 59 ) Technisch gesehen entscheidet jeder einzelne Mitgliedstaat, ob die vorzeitige Rückzahlung zur Auflösung des Vertrags führt oder, im Fall einer teilweisen Rückzahlung, zu einer Neuauflage des Vertrags, durch die der bisherige Vertrag erlischt oder bloß abgeändert wird.
( 60 ) Vgl. Art. 25 Abs. 3.
( 61 ) Dies wäre der Fall, wenn dem Verbraucher infolge der Ermäßigung, wenn auch anteilig, Kosten zu erstatten wären, die bei jedem Kreditvertrag in gleicher Höhe anfallen.
( 62 ) Die vom Kreditnehmer zu leistende Entschädigung ist als Reaktion auf die Nachteile anzusehen, die die vorzeitige Rückzahlung für den Kreditgeber aufgrund der Änderung seiner Rechtsstellung mit sich bringt, vgl. Fn. 55.
( 63 ) Ein ganz anderer Fall liegt vor, wenn Verträge mit Dritten, mit denen eine Nebenleistung zum Kredit vereinbart wird und die während der gleichen Vertragslaufzeit ausgeführt werden sollen, vor Beendigung des Kreditvertrags beendet werden und der Verbraucher Anspruch auf Ermäßigung der noch zu zahlenden Beträge hat. Die Richtlinie 2014/17 enthält diesbezüglich keine Bestimmungen.
( 64 ) Die in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Unterscheidung danach, wer ein Interesse an der Leistung des Dritten hat, ist meiner Meinung nach wenig angemessen (da beide Parteien ein Interesse am Vertragsschluss haben) und äußerst unsicher.
( 65 ) Rn. 34 des Urteils Lexitor.
( 66 ) Standardisierte Informationen finden sich auch in der Richtlinie 2008/48; sie werden dort jedoch hinsichtlich der Art der Kosten nicht genauso detailliert aufgeführt.
( 67 ) Vgl. Fn. 53.
( 68 ) Vgl. 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17.
( 69 ) Laut der Studie Evaluation of the Mortgage Credit Directive (Directive 2014/17/EU), von Risk & Policy Analysts (RPA), 2021, Anhang I, Tabelle 163, hatten bis Oktober 2020 zwanzig Mitgliedstaaten Vorschriften zur Entschädigung des Kreditgebers im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung erlassen, vier hatten keine Vorschriften erlassen und aus den anderen drei fehlten Informationen. Nach den Ausführungen seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung sieht Italien im Gegensatz zu Deutschland und Österreich kein Recht auf Entschädigung vor (wobei dieses Recht in Österreich strengen Grenzen unterliegt).
( 70 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkredite, COM(2021) 347 final, Art. 29 Abs. 1: „Bei der Berechnung dieser Ermäßigung werden alle Kosten berücksichtigt, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.“
( 71 ) Vermerk des Ausschusses der Ständigen Vertreter an den Rat vom 7. Juni 2022, Dokument 9433/1/22 Rev. 1, Nr. 13 Buchst. c: „Die Delegationen hielten es für wichtig, klarzustellen, dass die Senkung der Gesamtkreditkosten bei vorzeitiger Rückzahlung die vom Kreditgeber auferlegten Kosten und nicht die Steuern oder Gebühren, die an Dritte zu entrichten sind, betrifft“ (Hervorhebung nur hier).
( 72 ) Rn. 4.4 seiner schriftlichen Erklärungen. Theoretisch ist eine solche Gesetzesumgehung auch dann möglich, wenn der Kreditgeber gesetzlich zur Übernahme der an Dritte zu entrichtenden Kosten verpflichtet ist.
( 73 ) Vgl. Urteile vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C‑339/19, EU:C:2020:709, Rn. 49), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 216), und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 132).
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