ECLI:EU:C:2022:279•Schlussanträge des Generalanwalts N. Emiliou vom 7. April 2022.#I und S gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid.#Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 – Unbegleiteter Minderjähriger mit einem sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Verwandten – Ablehnung des Aufnahmegesuchs für diesen Minderjährigen durch diesen Mitgliedstaat – Recht dieses Minderjährigen oder seines Verwandten auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung – Art. 7, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Kindeswohl.#Rechtssache C-19/21.
Schlussanträge des Generalanwalts N. Emiliou vom 7. April 2022.#I und S gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid.#Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 – Unbegleiteter Minderjähriger mit einem sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Verwandten – Ablehnung des Aufnahmegesuchs für diesen Minderjährigen durch diesen Mitgliedstaat – Recht dieses Minderjährigen oder seines Verwandten auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung – Art. 7, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Kindeswohl.#Rechtssache C-19/21.
ECLI:EU:C:2022:279Eu Cjeu7 de abr. de 2022
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
Rechtssache C‑19/21
I,
S
gegen
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem [Gericht Den Haag, Sitzungsplatz Haarlem, Niederlande])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin‑III-Verordnung) – Art. 8 Abs. 2 – Unbegleiteter Minderjähriger, der behauptet, einen Verwandten zu haben, der sich rechtmäßig auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält – Art. 27 – Ablehnung der zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats, den Antragsteller aufzunehmen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“
I. Einführung
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1. |
Während der gemeinhin als „Flüchtlingskrise“ bezeichneten Situation des Jahres 2015 beantragten mehr als 95000 unbegleitete Minderjährige internationalen Schutz, was 7 % aller Anträge auf internationalen Schutz in der Europäischen Union ausmachte ( 2 ). Die Ankunft unbegleiteter Minderjähriger ist ein Phänomen, das bereits einige Zeit andauert und von dem vor allem Griechenland betroffen ist, das im Jahr 2020 mehr als 20 % aller als unbegleitete Minderjährige eingestuften Asylbewerber aufnahm. Von allen EU-Mitgliedstaaten hatte Griechenland die höchste Zahl zu verzeichnen ( 3 ). |
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2. |
Die Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande) hat dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ( 4 ) vorgelegt, der Asylbewerbern das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen „Überstellungsentscheidungen“ der Mitgliedstaaten einräumt, sowie zur Auslegung von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der „jede[r] Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind“, das Recht einräumt, einen solchen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen. |
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3. |
Das Ausgangsverfahren betrifft einen Asylbewerber, I (im Folgenden: Kläger), der zum Zeitpunkt seines Ersuchens um internationalen Schutz in Griechenland ein unbegleiteter Minderjähriger war. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung ist, wenn ein solcher Minderjähriger einen Verwandten hat, der für ihn sorgen kann und der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags des Minderjährigen auf internationalen Schutz zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. |
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4. |
Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, einen solchen Verwandten zu haben, nämlich seinen angeblichen Onkel, S, der in den Niederlanden wohne. Dementsprechend haben die griechischen Behörden den Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) ersucht, den Kläger aufzunehmen, damit sein Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden geprüft werde und er währenddessen bei S leben könne. Die Klage beim vorlegenden Gericht, die der Kläger und S gegen den Staatssekretär erhoben haben, richtet sich gegen dessen Ablehnungsentscheidung. |
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5. |
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung oder Art. 47 Abs. 1 der Charta, für sich genommen oder bei einer Gesamtbetrachtung beider Vorschriften) dem Kläger und S ein Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des Staatssekretärs zu gewähren ist. |
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6. |
Die vorliegende Rechtssache wirft erneut ( 5 ) die Frage nach dem ausgewogenen Verhältnis zwischen zwei Zielen auf, die mit der Dublin‑III-Verordnung verwirklicht werden sollen, nämlich einerseits dem Ziel, über ein zügiges Verfahren zu verfügen, um die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unter den Mitgliedstaaten zu verteilen, und andererseits dem Ziel, den Schutz der Grundrechte der Betroffenen zu gewährleisten, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten mit unbegleiteten Minderjährigen zu tun haben, bei denen es sich um eine Gruppe von besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern handelt. |
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7. |
Wie ich im Folgenden erläutern werde, bin ich der Auffassung, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung zwar auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, dass ein unbegleiteter Minderjähriger jedoch nach Art. 47 Abs.1 der Charta die Möglichkeit haben muss, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch die Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. |
II. Rechtlicher Rahmen
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8. |
Die Erwägungsgründe 13, 14, 16, 19 und 39 der Dublin-III-Verordnung lauten:
…
…
…
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9. |
Art. 8 („Minderjährige“) dieser Verordnung lautet in Abs. 2: „Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger[ ( 6 )], der einen Verwandten[ ( 7 )] hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.“ |
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10. |
Kapitel VI Abschnitt II („Aufnahmeverfahren“) der Dublin‑III-Verordnung enthält deren Art. 21 und 22, in denen die auf die Mitgliedstaaten bei der Stellung und Entscheidung über ein Aufnahmegesuch anwendbaren Verpflichtungen geregelt werden. In Art. 21 Abs. 1, soweit hier einschlägig, heißt es u. a.: „Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung …, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. …“ |
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11. |
Art. 22 Abs. 1 sieht vor, dass „der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor[nimmt] und über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs [entscheidet]“. |
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12. |
Kapitel VI Abschnitt IV („Verfahrensgarantien“) der Dublin-III-Verordnung enthält Art. 27, der in Abs. 1 bestimmt: „Der Antragsteller … hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.“ |
III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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13. |
Der Kläger ist ein ägyptischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2002 geboren wurde. Am 23. Dezember 2019 stellte er, noch nicht 18 Jahre alt, in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. |
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14. |
Während des von den griechischen Behörden durchgeführten Verfahrens, das der Bestimmung des nach den Kriterien der Dublin‑III-Verordnung für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats diente (im Folgenden: Dublin-Verfahren), gab der Kläger gegenüber den griechischen Behörden an, dass er mit S zusammengeführt werden wolle, der, wie er behauptet, sein Onkel sei und in den Niederlanden wohne. |
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15. |
Am 10. März 2020 richteten die griechischen Behörden gemäß Art. 21 der Dublin‑III-Verordnung ein Aufnahmegesuch an die zuständige niederländische Behörde, den Staatssekretär. Das Ersuchen stützte sich auf das in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltene Kriterium der Zuständigkeit. |
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16. |
Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 lehnte der Staatssekretär das Aufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass die familiäre Verbindung zwischen dem Kläger und S nicht nachgewiesen werden könne. |
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17. |
Am 28. Mai 2020 ersuchten die griechischen Behörden den Staatssekretär um eine neuerliche Prüfung seiner Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 ( 8 ) (im Folgenden: Durchführungsverordnung). |
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18. |
Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 bestätigte der Staatssekretär seine Feststellung hinsichtlich des Fehlens ausreichender Beweise für eine familiäre Verbindung zwischen dem Kläger und S und lehnte das Gesuch einer neuerlichen Prüfung ab. |
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19. |
Am 24. Juni 2020 legten der Kläger und S gegen die Entscheidung des Staatssekretärs, mit der das Aufnahmegesuch zurückgewiesen wurde, Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 wurde diese Beschwerde vom Staatssekretär als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, nachdem er festgestellt hatte, dass die Dublin‑III-Verordnung keine Bestimmung enthalte, die es Stellern von Anträgen auf internationalen Schutz ermögliche, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs anzufechten. |
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20. |
Am selben Tag griffen der Kläger und S die in dem Schreiben enthaltene Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht an ( 9 ). |
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21. |
Der Kläger ( 10 ) macht vor diesem Gericht geltend, dass der Staatssekretär bei der Ablehnung seines Aufnahmegesuchs unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe. Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung und Art. 47 Abs. 1 der Charta verlangten daher, dass ihm ein wirksames Rechtsmittel bzw. ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des Staatssekretärs gewährt werde. |
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22. |
Der Kläger macht ferner geltend, dass nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Ghezelbash ( 11 ) und Karim ( 12 ) der Schutz der Rechte von Asylbewerbern innerhalb der Europäischen Union verstärkt worden sei, so dass diese Personen generell in die Lage versetzt werden sollten, die fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung festgelegten Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats anzufechten. |
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23. |
Der Staatssekretär ist der Ansicht, dass der Kläger kein Recht habe, die Ablehnung seines Aufnahmegesuchs vor einem Gericht anzufechten. Hierzu trägt er vor, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung nur dann einen Rechtsbehelf vorsehe, wenn eine „Überstellungsentscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift erlassen werde. Er weist darauf hin, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausschließlich auf der Ebene der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinde und den Asylbewerbern daraus kein Recht erwachse, einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats entgegenzutreten ( 13 ). |
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24. |
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die griechischen Behörden nach den ihm vorliegenden Informationen beschlossen hätten, die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens auszusetzen. |
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25. |
Es stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Österreich, Schweden und ehedem das Vereinigte Königreich) hinsichtlich der Frage, ob einem Asylbewerber gegen die ablehnende Entscheidung eines Mitgliedstaats über sein Aufnahmegesuch ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen sollte, eine unterschiedliche Herangehensweise gewählt hätten. |
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26. |
Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, dass der Begriff „Überstellungsentscheidung“ in Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung weit ausgelegt werden sollte, unabhängig davon, ob er in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta auszulegen sei oder nicht. Eine enge Auslegung von Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung sei willkürlich und nicht gerechtfertigt. Da ferner nur die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats das „Schlichtungsverfahren“ im Sinne von Art. 37 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung einleiten könnten, könne nicht angenommen werden, dass bereits diese Bestimmung Asylbewerbern einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta gewähre. |
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27. |
Schließlich äußert das Gericht Zweifel, ob der „Verwandte“ eines unbegleiteten Minderjährigen ein eigenes Recht habe, die das Aufnahmegesuch betreffend den Minderjährigen ablehnende Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem dieser Verwandte sich rechtmäßig aufhalte, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung anzufechten. |
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28. |
In diesem Zusammenhang hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaat Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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29. |
Das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Januar 2021 wurde am 13. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs registriert. Der Kläger und S, die griechische, die französische, die niederländische und die Schweizer Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Kläger und S, die belgische, die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2021 vertreten. |
IV. Würdigung
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30. |
Die Dublin‑III-Verordnung legt die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats fest, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in der Europäischen Union gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Wie aus Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung hervorgeht, soll mit dieser Bestimmung nicht nur sichergestellt werden, dass ein solcher Antrag in jedem Fall geprüft wird, sondern auch, dass nur ein Mitgliedstaat (derjenige, der nach den in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird) zuständig ist. Geht ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, aufgrund dieser Kriterien davon aus, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, ersucht der erstgenannte Mitgliedstaat (im Folgenden: ersuchender Mitgliedstaat) den zweiten Mitgliedstaat (im Folgenden: ersuchter Mitgliedstaat) um Aufnahme des Asylbewerbers (indem er ein „Aufnahmegesuch“ stellt) ( 14 ). |
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31. |
Im vorliegenden Fall wurde ein solches Aufnahmegesuch von den griechischen Behörden an die niederländischen Behörden gerichtet. Das Gesuch wurde auf Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gestützt, der ein „verbindliches Zuständigkeitskriterium“ ( 15 ) enthält, das darauf abzielt, unbegleitete Minderjährige zu schützen, indem sie mit ihren „Verwandten“ zusammengeführt werden ( 16 ). Der Staatssekretär lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem angeblichen Onkel, S, nicht festgestellt werden könne. Beide möchten dieser Ablehnungsentscheidung vor den niederländischen Gerichten entgegentreten in der Hoffnung, dass der Kläger an diesen Mitgliedstaat überstellt und wieder mit S zusammengeführt werde. |
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32. |
Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt. Die ersten beiden Fragen betreffen das Vorhandensein eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen diese Ablehnung sowie die hierfür bestehende Rechtsgrundlage. Die dritte Frage, die von der Antwort auf die ersten beiden Fragen abhängt, betrifft die praktischen Modalitäten eines solchen Rechtsbehelfs. |
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33. |
In den folgenden Abschnitten werde ich diese Fragen der Reihe nach prüfen. Zunächst werde ich erläutern, warum der Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nicht dahin erweitert werden kann, dass er auch einen Rechtsbehelf eröffnet, der einem Asylbewerber im Fall einer Ablehnung des ihn betreffenden Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat (hier die Niederlande) zusteht (A). Sodann werde ich darlegen, dass dieser Mitgliedstaat, wenn diese Ablehnung ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch betrifft, gleichwohl gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit den Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta (Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Schutz des Kindeswohls) verpflichtet ist, dem unbegleiteten Minderjährigen einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewähren (B). Schließlich werde ich die praktischen Folgen dieser Verpflichtung im Hinblick auf das Gesamtkonzept der Dublin‑III-Verordnung betrachten (C). |
A. Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung (Frage 1)
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34. |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gerichtet wird und der einen solchen Antrag ablehnt, verpflichtet, dem betreffenden unbegleiteten Minderjährigen und/oder seinem Verwandten einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht zur Verfügung zu stellen. |
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35. |
Wie alle Beteiligten und im Gegensatz zum Kläger und zu S bin ich der Auffassung, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung diesem Mitgliedstaat eine solche Verpflichtung nicht auferlegt. |
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36. |
Ich erinnere daran, dass nach dieser Bestimmung „der Antragsteller“ oder „eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d“ (d. h. im Wesentlichen der Steller eines Antrags auf internationalen Schutz) das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine „Überstellungsentscheidung“ in Form eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung vor einem Gericht haben muss. |
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37. |
Aus dieser Formulierung ergibt sich zum einen, dass der Verwandte eines Antragstellers auf internationalen Schutz nicht zu den Adressaten dieser Bestimmung gehört. Nur dem Antragsteller selbst steht ein solches Recht zu. |
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38. |
Zweitens betrifft Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung eine spezifische Situation. Der Begriff der „Überstellungsentscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung, der in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung zu lesen ist ( 17 ), bezieht sich auf eine Entscheidung, die (i) von dem Mitgliedstaat getroffen wird, in dem sich ein Asylbewerber aufhält, und die (ii) bezweckt, dass diese Person in den Mitgliedstaat „überstellt“ wird, der nach den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ( 18 ). Solch eine Entscheidung wird getroffen, nachdem die Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats (des ersuchenden Mitgliedstaats) ein „Aufnahmegesuch“ (oder gegebenenfalls ein „Wiederaufnahmegesuch“ ( 19 )) an die Behörden des letztgenannten Mitgliedstaats (des ersuchten Mitgliedstaats) gerichtet haben und diesem Ersuchen von diesen Behörden stattgegeben wurde ( 20 ). |
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39. |
Hieraus ergibt sich, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er einen Rechtsbehelf vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats (hier der Niederlande) gegen eine Entscheidung der Behörden dieses Mitgliedstaats vorsähe, ein Aufnahmegesuch abzulehnen – was zur Folge hat, dass der Antragsteller nicht in den zweiten Mitgliedstaat zu überstellen ist. Situationen, in denen ein Asylbewerber seine Überstellung in einen bestimmten Mitgliedstaat verlangt, dieser sich jedoch weigert, ihn aufzunehmen (oder wieder aufzunehmen), fallen schlechthin nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. |
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40. |
Auch wenn der Gerichtshof eine weite Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgenommen hat ( 21 ) und diese Bestimmung im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta zu lesen ist ( 22 ), ist für mich klar, dass eine Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung dahin, dass die Ablehnung des ersuchten Mitgliedstaats, einem einen Minderjährigen wie den Kläger betreffenden Aufnahmegesuch stattzugeben, gerichtlicher Überprüfung unterliegen solle, darauf hinausliefe, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen ( 23 ). |
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41. |
Meine diesbezügliche Ansicht wird dadurch gestützt, dass die Kommission bei dem Versuch einer Überarbeitung der Dublin‑III-Verordnung die Einfügung einer neuen Bestimmung vorgeschlagen hatte, die einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht für den Fall vorsah, dass der Antragsteller nicht überstellt werden solle, aber behaupte, einen „Familienangehörigen“ oder, im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, einen „Verwandten“ zu haben, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalte ( 24 ). |
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42. |
Dieser Vorschlag ist inzwischen zurückgenommen worden ( 25 ). Meines Erachtens ging daraus jedoch hervor, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung in seiner derzeitigen Fassung weder ausdrücklich noch implizit ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem solchen Fall vorsieht ( 26 ). |
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43. |
Ich wende mich nun der Frage zu, ob ein solches Recht allein aus Art. 47 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 dieser Charta abgeleitet werden kann. |
B. Art. 47 Abs. 1 der Charta (Frage 2)
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44. |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 dieser Charta dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gerichtet wird, verpflichtet, einem Asylbewerber, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und/oder seinem angeblichen Verwandten einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Gesuchs zur Verfügung zu stellen. |
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45. |
Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta den zuvor bereits vom Gerichtshof festgestellten allgemeinen Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes kodifiziert hat ( 27 ). Das in Abs. 1 dieser Bestimmung garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entspricht dem in Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorgesehenen Recht ( 28 ). |
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46. |
Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren „durch das [Unionsrecht] garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen“. Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, genügt zur Geltendmachung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf allein diese Bestimmung, ohne dass deren Inhalt der Konkretisierung durch andere Bestimmungen des Unionsrechts oder durch Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten bedarf ( 29 ). |
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47. |
Allerdings setzt das Bestehen eines solchen Rechts, wie aus Art. 47 Abs. 1 der Charta hervorgeht, voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf eine(s) oder mehrere durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft ( 30 ). Dies bedeutet nicht nur, dass der betreffende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen muss – andernfalls wäre die Charta insgesamt gar nicht anwendbar ( 31 ) –, sondern es muss auch ein durch das Unionsrecht garantiertes konkretes Recht oder eine konkrete Freiheit bestehen, die dem fraglichen Kläger zustehen ( 32 ). |
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48. |
Was die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 der Charta in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens betrifft, werde ich zunächst erläutern, dass, wenn ein Mitgliedstaat ein an ihn gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gerichtetes Aufnahmegesuch ablehnt, diese Ablehnung nicht nur offensichtlich in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, da die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats im Fall einer solchen Entscheidung die Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung anwenden ( 33 ), sondern auch eine Reihe konkreter „durch das Recht der Union garantierte[r] Rechte“ betrifft (und letztlich zu deren Verletzung führen kann), die dem unbegleiteten Minderjährigen gewährt werden. Somit muss dem Minderjährigen (nicht jedoch seinem angeblichen Verwandten) gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Ablehnung vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats zustehen (1). Anschließend werde ich im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb ich der Auffassung bin, dass die Dublin‑III-Verordnung insgesamt nicht gegen die Anerkennung eines solchen Rechtsbehelfs spricht ( 34 ) und es keinen Widerspruch zwischen dieser Verordnung und Art. 47 Abs. 1 der Charta gibt (2). Schließlich werde ich erläutern, warum eine solche Auffassung entgegen den durch die Beteiligten zum Ausdruck gebrachten Bedenken nicht zu einer Revision des Dublin-Systems führen wird (3). |
1. Die „durch das Recht der Union garantierten Rechte“, für die ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben sein muss
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49. |
Wie ich oben in Nr. 31 ausgeführt habe, führt Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ein „verbindliches Zuständigkeitskriterium“ ein, mit dem festgelegt werden soll, welcher Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat, der von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellt wird, der einen erwachsenen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Dieses Kriterium hat Vorrang vor allen anderen Kriterien dieser Verordnung ( 35 ). Sofern die in Art. 8 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, begründet diese Vorschrift zwei klare, präzise und vorbehaltlose Verpflichtungen des Mitgliedstaats, in dem der Verwandte lebt: Er „führt den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen“, und er „ist der zuständige Mitgliedstaat“, der für die Prüfung des Asylantrags des Minderjährigen verantwortlich ist ( 36 ). |
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50. |
Meines Erachtens sind diese beiden Verpflichtungen eine logische Folge bestimmter „durch das Recht der Union garantierte[r] Rechte“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta, die unbegleiteten Minderjährigen, die in der Europäischen Union internationalen Schutz beantragen, zugutekommen. |
1) Welches sind die „durch das Recht der Union garantierte[n] Rechte“, um die es geht?
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51. |
Der Gedanke, dass Asylbewerbern bestimmte individuelle materielle Rechte zustehen, liegt der Dublin‑III-Verordnung zugrunde. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die „uneingeschränkte Wahrung“ bestimmter in der Charta verankerter Rechte zu gewährleisten, die im Rahmen der Anwendung der Verordnung von besonderer Bedeutung sind ( 37 ). Diese Rechte werden durch verschiedene Verfahrensgarantien geschützt ( 38 ), die sicherstellen sollen, dass die Asylbewerber in das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, einbezogen werden ( 39 ). Die genannten Rechte spiegeln sich auch schon in der Ausgestaltung (zumindest einiger) der Vorschriften wider, die der Unionsgesetzgeber in diesen Rechtsakt aufgenommen hat ( 40 ). |
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52. |
In diesem Zusammenhang wurde Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung mit dem ausdrücklichen Ziel erlassen, „die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes zu gewährleisten“ ( 41 ) und damit den in Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta enthaltenen Grundrechten Wirkung zu verleihen, denen bei der Anwendung der in der Dublin‑III-Verordnung enthaltenen Vorschriften eine „vorrangige Erwägung“ der Mitgliedstaaten gelten soll ( 42 ). |
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53. |
Insoweit erinnere ich zunächst daran, dass Art. 7 der Charta das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens garantiert. Dieses Recht entspricht dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährten Recht. Es ist daher im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) auszulegen ( 43 ). Nach dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob ein „Familienleben“ besteht, eine Frage des Sachverhalts. Dieser Begriff wurzelt in dem Schutz der Kernfamilie (oder der unmittelbaren Familie). Jedoch können anerkanntermaßen auch enge „Verwandte“ außerhalb dieser Kernfamilie eine Rolle spielen und zum Familienleben beitragen ( 44 ). Somit kann der Begriff „Familienleben“ die Beziehung zwischen einem Kind und seinem „Verwandten“ umfassen, die dem Zuständigkeitskriterium in Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung zugrunde liegt (wie etwa die Beziehung zwischen einem Kind und seinem Onkel). |
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54. |
Zweitens wird in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Dieses zweite Grundrecht sollte in Verbindung mit dem ersten Grundrecht verstanden werden ( 45 ). Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass sich aus den Erwägungsgründen 14 bis 16 und u. a. aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. a ( 46 ) und Art. 6 Abs. 4 ( 47 ) sowie aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung ergibt, dass die Achtung des Familienlebens, genauer gesagt die Wahrung der Einheit des Familienverbunds, grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient ( 48 ). Mit anderen Worten: Das Prinzip des „Kindeswohls“ verlangt von den Mitgliedstaaten häufig, dem Recht des Minderjährigen auf ein Familienleben in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen, indem sie die Einheit seiner Familie wahren und ihn unter bestimmten Umständen mit Familienangehörigen oder Verwandten zusammenführen. |
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55. |
Mit der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber meines Erachtens im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR ( 49 ) anerkannt, dass es sich bei unbegleiteten Minderjährigen um besonders schutzbedürftige Personen handelt ( 50 ), deren Wohlergehen von dem notwendigen Schutz und der notwendigen Fürsorge Erwachsener sowie von angemessenen Aufnahmebedingungen abhängt. Ungeachtet der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Garantien ( 51 ) liegt es auf der Hand, dass den Bedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger im Allgemeinen am besten gedient ist und ihre „soziale Entwicklung“, „Sicherheit“ und ihr Schutz vor Gefahren ( 52 ) am besten gewährleistet sind, wenn sie in Ermangelung eines „Familienangehörigen“ im Gebiet der Europäischen Union ( 53 ) von einem erwachsenen „Verwandten“ ( 54 ) betreut werden, anstatt sie für den Zeitraum, in dem ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird, in einer Pflegefamilie oder (schlimmer noch) einem Unterbringungszentrum in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich ein solcher „Verwandter“ aufhält, unterzubringen. |
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56. |
Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung, entgegen dem Vorbringen der Kommission und dem der Regierungen der am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten, nicht nur eine organisatorische Regelung enthält, die die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Die den Mitgliedstaaten darin auferlegte Verpflichtung, unbegleitete Minderjährige mit ihren Verwandten zusammenzuführen, soll die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Minderjährigen auf Achtung des Familienlebens (Art. 7 der Charta) und auf Schutz ihres Wohls (Art. 24 Abs. 2 der Charta) gewährleisten. Nach Maßgabe dieser Vorschrift entsprechen diesen Verpflichtungen daher meiner Ansicht nach konkrete Rechte dieser Personen. |
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57. |
Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass mich zum einen das Vorbringen der Kommission sowie der belgischen und der niederländischen Regierung nicht überzeugt, wonach der Unionsgesetzgeber die Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger mit ihren Verwandten im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung nicht habe fördern wollen, da die Einheit der Familie bereits in anderen Unionsrechtsakten wie der Familienzusammenführungsrichtlinie thematisiert worden sei ( 55 ). Nach dieser Auffassung soll diese Verordnung vor allem darauf abzielen, eine zügige Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zu gewährleisten, nicht aber darauf, Familien zusammenzuführen. Darüber hinaus stehe es einem unbegleiteten Minderjährigen, falls dessen Antrag erfolgreich sei und er den „Flüchtlingsstatus“ erhalte, nach der Qualifikationsrichtlinie ( 56 ) ohnehin frei, in einen anderen Mitgliedstaat und somit zu seinen Verwandten zu ziehen. |
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58. |
Ich muss einräumen, dass für mich nicht erkennbar ist, weshalb der Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger aus der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie aus der Anerkennungsrichtlinie bestimmte Rechte ableitet, ihn daran hindern sollte, sich im Rahmen der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung auf den Schutz seines in der Charta verankerten Rechts auf Familienleben und den Schutz des Kindeswohls zu berufen. |
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59. |
Diese verschiedenen Instrumente kommen nämlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Tragen. Im Ausgangsverfahren kann sich der Kläger möglicherweise auf die Anerkennungsrichtlinie oder die Richtlinie über die Familienzusammenführung berufen, um zu seinem Onkel in die Niederlande zu ziehen oder um andere Mitglieder seiner Familie (z. B. seine Mutter oder seinen Vater) ( 57 ) zu sich nach Griechenland zu holen, nachdem (und falls) er den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Während der Zeit, in der sein Antrag auf internationalen Schutz von den griechischen Behörden geprüft wird, würden ihm diese beiden Richtlinien jedoch nicht weiterhelfen, und lediglich Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung könnte sicherstellen, dass er nicht unter Verkennung seines Kindeswohls von einem Verwandten getrennt bleibt, der in der Lage wäre, sich um ihn zu kümmern ( 58 ). |
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60. |
In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, dass die negativen Auswirkungen, die für einen unbegleiteten Minderjährigen damit verbunden sind, während der Zeit der Prüfung seines Antrags von seinem „Familienangehörigen“ oder seinem „Verwandten“ getrennt zu sein, nicht zu übersehen sind. Soweit ich weiß, kann diese Prüfung theoretisch bis zu sechs Monate nach der Stellung des Antrags auf ein Prüfungsverfahren ( 59 ) und in der Praxis sogar manchmal noch länger dauern ( 60 ). Aus der Sicht eines Minderjährigen kann dies je nach seinem Alter als eine sehr lange Zeit und sogar als eine nicht enden wollende Situation erscheinen ( 61 ). |
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61. |
Zweitens vermag ich auch nicht zu erkennen, wie diese Auslegung darauf hinauslaufen soll, unbegleiteten Minderjährigen ein Recht auf Prüfung ihres Antrags in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu gewähren – was dem allgemeinen Grundgedanken der Dublin‑III-Verordnung widersprechen und ein forum shopping begünstigen würde. Sie bedeutet lediglich, dass er dann, wenn dies seinem Kindeswohl entspricht ( 62 ), gerade nach der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Vorschrift das Recht hat, mit einem Verwandten, der in der Lage ist, für ihn zu sorgen, in einem anderen Mitgliedstaat zusammengeführt zu werden und dort seinen Asylantrag prüfen zu lassen, so dass seinem Interesse am besten entsprochen wird. |
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62. |
Drittens überzeugt mich das Argument nicht, wonach aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung keine materiellen Rechte unbegleiteter Minderjähriger abgeleitet werden könnten, weil Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung (die sogenannte Souveränitätsklausel) in jedem Fall dem Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, die Möglichkeit einräume, von den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien abzuweichen und sich selbst für die Prüfung des Antrags für zuständig zu erklären. |
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63. |
Es trifft zu, dass die Souveränitätsklausel den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bezüglich der Anwendung der Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung belässt. Gleichwohl sollte, wie der 17. Erwägungsgrund deutlich macht, von dieser Klausel primär aus humanitären Gründen und zum Schutz vor möglichen Verletzungen der Grundrechte der Antragsteller Gebrauch gemacht werden, z. B., um eine Familie zusammenzuführen, nicht aber um sie zu trennen. |
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64. |
Jedenfalls wird die Anwendung dieser Klausel notwendigerweise durch die in der Charta garantierten Grundrechte näher umschrieben ( 63 ). Die (hypothetischen) Interessen, die ein Mitgliedstaat (ausnahmsweise) anführen kann, um von Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung abzuweichen, können daher das gemäß dieser Bestimmung geschützte Interesse eines unbegleiteten Minderjährigen an der Zusammenführung mit seinem Verwandten nicht überwiegen ( 64 ). Daraus folgt, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, der Grundsatz des Kindeswohls die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichten kann, von der Souveränitätsklausel Gebrauch zu machen ( 65 ), sie jedoch in vielen Fällen daran hindert ( 66 ). |
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65. |
Abschließend möchte ich feststellen, dass meines Erachtens in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein weiteres „durch das Recht der Union garantiertes Recht“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta betroffen ist, nämlich das Recht eines unbegleiteten Minderjährigen auf eine ordnungsgemäße, unparteiische und gerechte Bearbeitung des ihn betreffenden Aufnahmegesuchs. |
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66. |
In der Tat legt die Dublin‑III-Verordnung (und legt die Durchführungsverordnung) den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen auf, vor allem was die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der erstgenannten Verordnung betrifft. Insbesondere ist ein Mitgliedstaat, an den sich ein auf diese Vorschrift gestütztes Aufnahmegesuch richtet, verpflichtet, die „erforderlichen Überprüfungen“ vorzunehmen, bevor er auf ein Ersuchen antwortet. Dieser Mitgliedstaat „überprüft … auf umfassende und objektive Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher ihm unmittelbar und mittelbar verfügbaren Informationen“ ( 67 ), ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind ( 68 ), und er muss hierbei eine Reihe weiterer materiell-rechtlicher ( 69 ), verfahrensrechtlicher ( 70 ) und beweisrechtlicher Vorschriften ( 71 ) beachten, die in den beiden Rechtsakten aufgeführt sind. |
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67. |
Meines Erachtens folgt aus diesen Verpflichtungen – ebenso wie denjenigen aus Art. 7 (Recht auf Familienleben) und Art. 24 Abs. 2 (betreffend das Wohl des Kindes) der Charta – nicht nur, dass die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, der mit einem unbegleiteten Minderjährigen zu tun hat, proaktiv dessen Wohl zu ermitteln und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung erfüllt sind; ihnen entspricht auch ein Recht des Minderjährigen auf eine unparteiische und faire Behandlung des ihn betreffenden Aufnahmegesuchs im Einklang mit dem Kindeswohl ( 72 ). |
2) Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs
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68. |
Aus den Ausführungen des vorausgehenden Abschnitts geht hervor, dass ein Mitgliedstaat, der, aus welchen Gründen auch immer, einem auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung formulierten Aufnahmegesuch nicht stattgibt, die durch das Unionsrecht geschützten Rechte eines unbegleiteten Minderjährigen beeinträchtigen kann, wenn diese Ablehnung unsubstantiiert, unbegründet oder ganz allgemein rechtswidrig ist. Die konkrete Wirkung dieser Entscheidung besteht darin, dass der Antragsteller nicht überstellt wird und somit nicht mit seinem Verwandten zusammengeführt werden kann. Daher muss dieser Minderjährige gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta gegen eine solche Entscheidung einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht einlegen können ( 73 ). |
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69. |
Demgegenüber lässt sich für den angeblichen Onkel eines unbegleiteten Minderjährigen meines Erachtens aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung kein konkretes Recht herleiten. Diese Bestimmung konzentriert sich auf den unbegleiteten Minderjährigen und den Schutz seines Rechts auf eine vorrangige Berücksichtigung seines Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2 der Charta) und seines Familienlebens (Art. 7 der Charta). In ihr geht es im Kern weder um Familienangehörige oder Verwandte des Minderjährigen noch gewährt sie diesen irgendwelche Rechte. |
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70. |
Ich möchte betonen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, wenn es ihm nicht möglich wäre, einer Ablehnung seines Aufnahmegesuchs durch die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats entgegenzutreten, keine Möglichkeit hätte, seine Rechte vor einem Gericht geltend zu machen, weil die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in einem solchen Fall jedenfalls keine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung treffen würden ( 74 ). |
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71. |
Außerdem besteht für mich kein Zweifel daran, dass ein solcher Rechtsbehelf von dem ersuchten Mitgliedstaat (hier den Niederlanden) vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats (wie dem vorlegenden Gericht) gewährt werden muss. Der ersuchende Mitgliedstaat kann ihn in der Tat nicht vor seinen nationalen Gerichten gewähren. Obwohl das Dublin-System auf gegenseitigem Vertrauen beruht ( 75 ), handelt es sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht um ein vollständig integriertes System, in dem die Gerichte eines Mitgliedstaats A eine von den Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats B getroffene Entscheidung überprüfen und Urteile erlassen könnten, die für diese Behörden verbindlich sind. |
2. Kein Widerspruch zwischen Art. 47 Abs. 1 der Charta und der Dublin‑III-Verordnung
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72. |
Nachdem ich dargelegt habe, dass in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens der Steller eines Antrags auf internationalen Schutz Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta hat, werde ich nun prüfen, ob der Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung sowie die allgemeine Systematik und die Ziele dieser Verordnung gegen die Einräumung eines solchen Rechtsbehelfs sprechen. |
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73. |
In diesem Fall bestünde ein Konflikt zwischen der Dublin‑III-Verordnung und Art. 47 Abs. 1 der Charta. Erstere würde zu einer Einschränkung des in Letzterer garantierten Rechts führen ( 76 ). Diese Einschränkung wäre nur dann zulässig, wenn sie den in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgeführten strengen Vorgaben entspräche, nämlich erstens „gesetzlich vorgesehen“ ist, zweitens den „Wesensgehalt“ des Rechts und drittens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achtet. Einem unbegleiteten Minderjährigen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einen wirksamen Rechtsbehelf vorzuenthalten, würde meines Erachtens den „Wesensgehalt“ seines Rechts auf einen solchen Rechtsbehelf berühren. Dem Gerichtshof bliebe dann nichts anderes übrig, als Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung (oder gegebenenfalls auch die gesamte Verordnung) für ungültig zu erklären. |
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74. |
Es gibt jedoch mehrere Gründe, die mich dazu veranlassen, einen solch drastischen Schluss nicht zu ziehen und zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es letztlich keinen Konflikt zwischen der Dublin‑III-Verordnung und Art. 47 Abs. 1 der Charta gibt. |
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75. |
Zum einen deutet meines Erachtens im Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nichts darauf hin, dass diese Bestimmung, weil sie lediglich einen Rechtsbehelf gegen „Überstellungsentscheidungen“ vorsieht ( 77 ), die Möglichkeit ausschließt, im vorliegenden Fall einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewähren. Der Unionsgesetzgeber hat diese Bestimmung ausdrücklich erlassen, um den Rechtsschutz von Asylbewerbern zu stärken ( 78 ), und nicht, um diese Bestimmung als „Trumpfkarte“ zu benutzen, um ihnen in anderen, nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Fällen einen wirksamen Rechtsbehelf zu versagen. Selbst wenn man den Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 in dieser Hinsicht für mehrdeutig hielte, wäre es meiner Auffassung nach nicht möglich, diese Bestimmung in einem solch abschließenden Sinn zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich für den Fall, dass eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zulässt, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht (einschließlich der auf der Charta beruhenden Rechte und Freiheiten) vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit diesem führt ( 79 ). |
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76. |
Zweitens stelle ich mit Blick auf die allgemeine Systematik und die Ziele der Dublin‑III-Verordnung fest, dass die meisten Argumente, die von der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten in der mündlichen Verhandlung und in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebracht wurden, auf der (meines Erachtens unzutreffenden) Prämisse beruhen, dass die Gewährung eines Rechtsbehelfs mit dem dieser Verordnung innewohnenden Ziel, die „zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz“ und eine zügige „Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ sicherzustellen, und mit den zu diesem Zweck vorgesehenen strengen Fristen unvereinbar wäre. Die französische Regierung macht insbesondere geltend, dass die Ausübung eines Rechtsbehelfs in der Praxis nicht möglich wäre, da diese Fristen weiterliefen und sich möglicherweise darauf auswirkten, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig sei ( 80 ). |
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77. |
Meiner Auffassung nach wird bei dieser Argumentation übersehen, dass der Unionsgesetzgeber diese Fristen eingeführt hat, um vor allem „effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten“ ( 81 ) und die im Asylrecht der Union und in der Charta verankerten Rechte der Asylbewerber zu schützen ( 82 ). |
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78. |
Wenn man, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Shiri ( 83 ), davon ausgeht, dass die in der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Fristen ausdrücklich dem Schutz der Asylbewerber dienen sollen, so muss man auch anerkennen, dass sich diese Fristen sodann nicht gegen die Asylbewerber kehren dürfen, indem sie diese daran hindern, einen effektiven Rechtsbehelf einzulegen, und zwar insbesondere dann nicht, wenn diese Asylbewerber geltend machen, dass ihre (übrigen) in der Charta verankerten Rechte (im vorliegenden Fall das Recht auf Familienleben und das Recht von Minderjährigen auf Schutz ihres Kindeswohls gemäß Art. 7 und Art, 24 Abs. 2 der Charta) verletzt worden seien. |
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79. |
Die gegenteilige Schlussfolgerung würde zu der recht absurden Situation führen, dass einem Asylbewerber ein wirksamer Rechtsbehelf mit der Begründung verweigert würde, dass es in seinem mutmaßlichen Interesse liege, dass die in der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Verfahren zügig durchgeführt würden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über ein uneingeschränktes Ermessen verfügten. Hier wäre es sicher besser, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Asylbewerber, der von seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Gebrauch macht, dies deshalb tut, weil er der Ansicht ist, dass der gerichtliche Schutz seiner Rechte und Interessen wichtiger sei als eine rasche Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ( 84 ). |
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80. |
Der Gerichtshof hat im Rahmen der Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung anerkannt, dass Verzögerungen bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine unvermeidliche Folge der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen sind, einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen ( 85 ). Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, zu dem Schluss zu gelangen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass dieser Verordnung nicht die Absicht gehabt habe, „dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz der Asylbewerber zu opfern“ ( 86 ). Ich sehe keinen Grund, weshalb es im vorliegenden Fall nicht möglich sein sollte, eine ähnliche Auslegung vorzunehmen ( 87 ). |
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81. |
Des Weiteren gebe ich zu bedenken, dass nach Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ein Überschreiten der für die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch oder für die Durchführung der Überstellung eines Minderjährigen geltenden Fristen in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens oder die Durchführung einer solchen Überstellung nicht unbedingt ein Hindernis darstellt. Nach meinem Verständnis bestätigt diese Bestimmung, dass, soweit es um unbegleitete Minderjährige geht, das Ziel der Einhaltung der strengen Fristen, die in den Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung oder der Durchführungsverordnung festgelegt sind, gegenüber dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der in diesen Rechtsinstrumenten enthaltenen Regelungen und einen angemessenen Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten, nachrangig ist. Kurz gesagt, kann man sich nicht einfach auf diese Fristen berufen, um einen unbegleiteten Minderjährigen daran zu hindern, der Ablehnung seines Aufnahmegesuchs durch die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats entgegenzutreten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat zu dem Schluss gekommen ist, dass das Zuständigkeitskriterium in Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung den ersuchten Mitgliedstaat als den zuständigen Mitgliedstaat bestimmt. |
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82. |
Das Problem, dass Gerichtsverfahren die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verzögern, lässt sich jedenfalls auf einfache Weise lösen. Denn das der Dublin‑III-Verordnung zugrunde liegende Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge verlangt meines Erachtens sowohl im Interesse der unbegleiteten Minderjährigen als auch im Interesse des ordnungsgemäßen allgemeinen Funktionierens des durch diese Verordnung begründeten Systems, dass der solchen unbegleiteten Minderjährigen gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährte Rechtsbehelf selbst zügig zu behandeln ist ( 88 ). |
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83. |
Insoweit ist es für mich auch offensichtlich, dass der Ausübung dieses Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zukommen muss. Sollten die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats letztlich entscheiden, dass die zuständigen Behörden dieses Staates einen Fehler begangen haben, als sie das Aufnahmegesuch eines unbegleiteten Minderjährigen wie des Klägers abgelehnt haben, wäre ihre Entscheidung aufzuheben (wenn sie nicht abgeändert werden kann), und diese Behörden müssten dann innerhalb der eingeräumten Frist eine erneute Entscheidung treffen, die dann abermals Geltung beanspruchte ( 89 ). Die Konsequenzen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Fristen ergeben würden, blieben somit in vollem Umfang bestehen. |
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84. |
Drittens bin ich der Ansicht, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im vorliegenden Fall einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, mit der Absicht des Unionsgesetzgebers übereinstimmt, unbegleitete Minderjährige in das Verfahren einzubeziehen, das zur Bestimmung des für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaats dient. Dieses Ziel kommt vielleicht am besten in Art. 6 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung und in Art. 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung sowie in den darin enthaltenen spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck ( 90 ). |
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85. |
Meines Erachtens könnte mit diesen Verpflichtungen gerade erreicht werden, dass der Rechtsbehelf des unbegleiteten Minderjährigen im vorliegenden Fall wirksam ist und nicht ins Leere geht. So kann man z. B. annehmen, dass diese Bestimmungen angesichts des Umstands, dass sie hinreichend allgemein und weit gefasst sind, in der Praxis eine konkrete und präzise Verpflichtung des Mitgliedstaats beinhalten, den Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen darüber zu informieren, dass die Behörden des genannten Mitgliedstaats ein Aufnahmegesuch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung an einen anderen Mitgliedstaat (den ersuchten Mitgliedstaat) gerichtet hat, sowie auch über die ablehnende Antwort der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. Eine solche Verpflichtung würde es dem unbegleiteten Minderjährigen ermöglichen, von dem Inhalt der Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats Kenntnis zu erlangen und, falls er dies wünscht, einen Rechtsbehelf hiergegen einzulegen. |
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86. |
Viertens – und dies ist der wichtigste Punkt – kann die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, der korrekten und wirksamen Anwendung der Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung und der Durchführungsverordnung tatsächlich förderlich sein. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeitskriterien und sämtliche andere materiell-rechtliche, verfahrensrechtliche und beweisrechtliche Regelungen, die in diesen Rechtsinstrumenten zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger aufgeführt sind ( 91 ), in gewisser Weise sinnlos und/oder ihrer praktischen Wirkung beraubt wären, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung von Aufnahmegesuchen über ein uneingeschränktes Ermessen bezüglich der Anwendung dieser Vorschriften verfügen und nur in denjenigen Fällen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen würden, in denen der Minderjährige in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden soll (die von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung erfasst werden). Insgesamt könnte das Ziel, sicherzustellen, dass die Bestimmung des Mitgliedstaats nach „objektiven und … gerechten Kriterien“ ( 92 ) erfolgt, verfehlt werden; Unterschiede hinsichtlich der Anwendung dieser Regelungen und Kriterien könnten das reibungslose Funktionieren der Dublin‑III-Verordnung, die auf den Grundsätzen der „Verwaltungskooperation“ ( 93 ), der Solidarität ( 94 ) und des gegenseitigen Vertrauens ( 95 ) beruht, gefährden. Die unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten könnten sogar zu einer Pattsituation führen, die auch durch das in Art. 37 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Schlichtungsverfahren möglicherweise nicht ausgeräumt werden kann ( 96 ). Im Extremfall könnte ein Mitgliedstaat – falls er dies wollte – systematisch jedes an ihn gerichtete Aufnahmegesuch ablehnen ( 97 ). |
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87. |
In Anbetracht all dieser Erwägungen bezweifle ich, ob die Beibehaltung einer Unterscheidung der Situation, in der ein unbegleiteter Minderjähriger überstellt werden soll (und ihm gemäß Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ein Rechtsbehelf zusteht), von derjenigen, in der der ersuchte Mitgliedstaat die Aufnahme des Minderjährigen auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung verweigert, so dass er in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem er sich befindet (und ihm nach Ansicht der Beteiligten kein Rechtsbehelf zusteht), noch sinnvoll ist. Man kann sich leicht den Fall vorstellen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in Griechenland ankommt, dem es anschließend gelingt, die Niederlande zu erreichen, wo sich sein angeblicher Onkel aufhält. Ein solcher Minderjähriger würde genau das tun, was nach dieser Verordnung nicht erwünscht ist und was mit „sekundären Migrationsbewegungen“ umschrieben wird (der Stellung aufeinanderfolgender Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Mitgliedstaaten). Würden die Niederlande jedoch ein Wiederaufnahmegesuch an Griechenland richten und schließlich eine Entscheidung über eine Überstellung des unbegleiteten Minderjährigen zurück nach Griechenland anordnen, würde eine solche Entscheidung in den Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung fallen, und der Minderjährige hätte dann die Möglichkeit, sich vor den niederländischen Gerichten zu verteidigen. Demselben Minderjährigen stünde nach Ansicht der genannten Beteiligten aber kein solcher Rechtsbehelf zu Gebote, wenn er sich wie der Kläger an die Vorschriften hielte und in Griechenland bliebe, weil die Niederlande sich einfach weigerten, ihn aufzunehmen ( 98 ). |
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88. |
Meines Erachtens würde ein solcher Ansatz diejenigen belohnen, die sich in rechtswidriger Weise an sekundären Migrationsbewegungen beteiligen. Dies würde einen weiteren Anreiz schaffen, der unbegleitete Minderjährige dazu veranlassen würde, illegal – und unter Gefährdung ihrer Sicherheit und ihres Wohlergehens und unter Gefahr – in den Mitgliedstaat zu reisen, in dem sich ihr „Familienmitglied“ oder ihr „Verwandter“ aufhält. |
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89. |
Abschließend möchte ich betonen, dass der Gerichtshof bereits früher in dem hier vorgeschlagenen Sinn entschieden hat, dass Art. 47 Abs. 1 der Charta die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, wenn ein solcher in den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Das kürzlich in der Rechtssache Minister van Buitenlandse Zaken ( 99 ) ergangene Urteil, in dem es um die Auslegung des Visakodex ging, wäre etwa ein Beispiel einer solchen Entscheidung. |
3. Droht ein Umbruch des Dublin-Systems?
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90. |
Sehr viele der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geäußerten Bedenken scheinen mir zumindest zum Teil darauf zurückzuführen zu sein, dass, sollte der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Rechtsbehelf zu gewähren ist, dies auch Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Fälle hätte, was letztlich das Dublin-System obsolet machen würde. |
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91. |
Meiner Ansicht nach würde die von mir vorgeschlagene Lösung jedoch nicht zu einem solchen Ergebnis führen, und zwar aus drei Hauptgründen. |
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92. |
Erstens darf nicht übersehen werden, dass ein erheblicher Teil, wenn nicht sogar die Mehrzahl der Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche tatsächlich Asylbewerber betrifft, die sich physisch in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie eine Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz wünschen und die eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat (in Anwendung von Art. 13 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. c bis d der Dublin‑III-Verordnung) zu vermeiden suchen. Für solche Fälle sieht Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung bereits ein Rechtsmittel vor und regelt abschließend die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solches Rechtsmittel zu gewähren ist ( 100 ). Wie der Gerichtshof in der Rechtssache M.A. u. a. betont hat ( 101 ), reicht es zur Wahrung der individuellen Rechte des Antragstellers auf internationalen Schutz aus, dass ein wirksames Rechtsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt des Dublin-Verfahrens zur Verfügung steht. |
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93. |
Zweitens ist die von mir vorgeschlagene Lösung auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt. Sie betrifft die Anwendung einer ganz konkreten Bestimmung der Dublin‑III-Verordnung (Art. 8 Abs. 2), die sich auf eine bestimmte Gruppe von Asylbewerbern bezieht (unbegleitete Minderjährige) und die die uneingeschränkte Achtung bestimmter Grundrechte (Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta) gewährleisten soll. Ein solcher Rechtsbehelf müsste nicht allen Asylbewerbern im Hinblick auf sämtliche in dieser Verordnung genannten Kriterien gewährt werden. |
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94. |
Die Feststellungen, die mich zu dem Schluss geführt haben, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Rechtsbehelf zu gewähren ist, könnten meines Erachtens zugegebenermaßen auch in einem Fall gelten, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger, der auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung überstellt werden möchte, geltend macht, dass seine Grundrechte (Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta) nicht durch eine Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats (hier der Niederlande), sondern durch eine Handlung oder Unterlassung der Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller sich aufhält (hier Griechenlands), beeinträchtigt werden ( 102 ). |
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95. |
Offenkundig kann ein unbegleiteter Minderjähriger verschiedene Gründe für eine solche Anfechtung haben: Er kann geltend machen, dass die Behörden dieses Mitgliedstaats es versäumt hätten, ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung zu formulieren, oder dass sie Fristen (entweder für die Stellung dieses Gesuchs oder für die Überstellung des Minderjährigen) nicht eingehalten hätten, oder auch, dass sie die Souveränitätsklausel des Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung nicht richtig angewendet hätten. Was auch immer der Grund sein mag: Dieser Mitgliedstaat ist letztlich für die Prüfung des Antrags des Minderjährigen zuständig. Eine solche Entscheidung hat natürlich für den Minderjährigen die gewichtige Folge, dass er nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, sondern während der Zeit, in der sein Antrag auf internationalen Schutz bearbeitet und geprüft wird, an dem Ort verbleiben muss, wo er sich befindet. |
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96. |
Drittens ist jedoch klar, dass auch dann, wenn ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem solchen Fall wie auch im vorliegenden Fall anzuerkennen wäre, jede Entscheidung eines der beiden Mitgliedstaaten, sei es des ersuchten oder des ersuchenden, nur und erst dann angefochten werden könnte, wenn es sich um eine abschließende Entscheidung handelt. |
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97. |
Insoweit liegt auf der Hand, dass der ersuchende Mitgliedstaat aufeinanderfolgende Aufnahmegesuche nur innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung hierfür vorgesehenen verbindlichen Frist stellen kann ( 103 ). Nach Ablauf dieser Frist wird jedes Versäumnis dieses Mitgliedstaats, ein Aufnahmegesuch nach Art. 8 Abs. 2 der Dublin III Verordnung zu stellen, nicht mehr korrigierbar und ist damit meines Erachtens potenziell gerichtlicher Kontrolle unterworfen. Vor diesem Zeitpunkt sollte jedoch eine Anfechtung jedenfalls nicht möglich sein. Entsprechend ist nach Ablauf der Frist für die Entscheidung über das endgültige Aufnahmegesuch des ersuchenden Mitgliedstaats ( 104 ) (oder gegebenenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Beantwortung eines Antrags auf erneute Prüfung) ( 105 ) über die Ablehnung durch den ersuchten Mitgliedstaat abschließend entschieden und kann mithin ein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt werden. Eine vor diesem Zeitpunkt übermittelte Ablehnung sollte jedoch nicht angefochten werden können, solange sie nicht mit einer endgültigen Entscheidung zusammenfällt oder Bestandteil einer solchen Entscheidung wird. |
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98. |
In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass, wenn der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Lösung folgen und feststellen sollte, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta zur Verfügung gestellt werden muss, dies nicht zu dem von den Regierungen der Mitgliedstaaten befürchteten Umbruch des Systems führen würde. |
C. Einige Überlegungen zu den praktischen Modalitäten des Rechtsbehelfs (Frage 3)
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99. |
Mit seiner dritten Frage erkundigt sich das vorlegende Gericht nach der konkreten Ausgestaltung des Rechtsbehelfs, der einem Asylbewerber wie dem Antragsteller meiner Ansicht nach gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta zu gewähren ist. Es möchte konkret wissen, auf welche Weise und durch welchen Mitgliedstaat dem Betreffenden die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats und das Recht, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen, bekannt zu geben ist. Ich werde mich bei der Beantwortung dieser Frage relativ kurzfassen, da ich bereits darauf hingewiesen habe, dass (i) dieser Rechtsbehelf vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats eingelegt werden sollte und (ii) dieser Mitgliedstaat gewährleisten muss, dass einem solchen Asylbewerber ein schneller Rechtsbehelf zur Verfügung steht ( 106 ). |
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100. |
Ich möchte ergänzen, dass die konkrete Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs nach ständiger Rechtsprechung mangels einer Harmonisierung der nationalen Verfahren gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Einzige Vorgabe hierbei ist, dass diese Regelung nicht weniger günstig sein darf als die Bestimmungen, die für vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte gelten (Äquivalenzprinzip), und dass sie vor allem die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren soll (Effektivitätsgrundsatz) ( 107 ). |
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101. |
Diese Erfordernisse der Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen. Sie gelten sowohl für die Bestimmung der Gerichte, die für die Entscheidung über auf dieses Recht gestützte Klagen zuständig sind, als auch für die Bestimmung der konkreten Verfahrensmodalitäten ( 108 ). |
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102. |
Ich bin mir dessen bewusst, dass es im vorliegenden Fall Sache des vorlegenden Gerichts ist, das allein für die Auslegung seines nationalen Rechts zuständig ist, zu prüfen, ob und inwieweit das Überprüfungssystem in den Niederlanden diesen Anforderungen genügt und ob die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch den Staatssekretär im Rahmen dieses Systems überprüft werden kann ( 109 ). Abgesehen davon ist zu betonen, dass das zuständige Gericht, um einen wirklich wirksamen Rechtsbehelf zu schaffen, meines Erachtens eine in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung vornehmen muss, um beurteilen zu können, ob die Rechte ( 110 ) des Antragstellers verletzt worden sind oder nicht, und um gegebenenfalls die fragliche Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. |
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103. |
Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs (gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta) erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, sei es durch die Einsichtnahme in die Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe ( 111 ). |
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104. |
Insoweit bin ich der Auffassung, dass es letztlich Sache der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats ist (hier der griechischen Behörden), die allein mit dem unbegleiteten Minderjährigen in Kontakt stehen, ihn über die Ablehnungsentscheidung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats und über sein Recht, eine Aufhebung oder Abänderung dieser Entscheidung zu erlangen, zu informieren ( 112 ). |
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105. |
Meines Erachtens ist diese Lösung aus zwei Gründen richtig. Erstens hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Dublin‑III- Verordnung die Bedeutung einer Verwaltungskooperation betont ( 113 ) und sich offenbar für die Regelung eines einzigen „Anlaufstaates“ ausgesprochen, was es Asylbewerbern ermöglicht, es nur mit den Behörden eines einzigen Mitgliedstaats zu tun zu haben und alle administrativen Formalitäten an einer einzigen Stelle zu erledigen. Zweitens scheint mir, dass diese Verpflichtung im vorliegenden Fall einem unbegleiteten Minderjährigen wie dem Kläger die Mühe ersparen würde, sich mit den zuständigen Behörden sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Mitgliedstaats (die jeweils unterschiedliche Regelungen anwenden) auseinandersetzen zu müssen, zumindest so lange bis er beschließt, von seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Alles in allem würde ihm somit in Übereinstimmung mit den Zielen des Dublin-Systems ein größerer Schutz zuteil ( 114 ). |
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106. |
Darüber hinaus folgt aus dem Grundsatz der Verwaltungskooperation meines Erachtens notwendigerweise, dass die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats (hier der Niederlande) im Fall eines Rechtsbehelfs, den ein unbegleiteter Minderjähriger wie der Kläger gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch diese Behörden bei den Gerichten dieses Staates einlegt, die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats (hier Griechenlands) hiervon unterrichten müssen ( 115 ). |
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107. |
Meines Erachtens ist dies erforderlich, um die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in die Lage zu versetzen, während der Anhängigkeit des Rechtsbehelfs ( 116 )das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auszusetzen. Eine solche aufschiebende Wirkung ist erforderlich, damit diese Behörden nicht zu dem Schluss gelangen, sie seien für die Prüfung des Antrags des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuständig, und deshalb zur Prüfung der Begründetheit seines Asylantrags übergehen. |
V. Ergebnis
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108. |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in den Schlüsselwörtern und in Nr. 4 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.
( 2 ) Vgl. Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Jahresbericht zur Asylsituation in der Europäischen Union 2015, 2016, S. 109.
( 3 ) Vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/ddn-20210423-1.
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31) (im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).
( 5 ) Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409), vom 23. Januar 2019, M.A. u. a. (C‑661/17, EU:C:2019:53), und vom 19. März 2019, Jawo (C‑163/17, EU:C:2019:218).
( 6 ) Art. 2 Buchst. i und j der Dublin‑III-Verordnung definiert einen „Minderjährigen“ im Sinne dieser Verordnung als „einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren“ und einen „unbegleiteten Minderjährigen“ als „einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet“.
( 7 ) Nach Art. 2 Buchst. h der Dublin‑III-Verordnung ist ein „Verwandter“„der volljährige Onkel, die volljährige Tante oder ein Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält …“.
( 8 ) Verordnung der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3) in der konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1).
( 9 ) In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht ferner darauf hin, dass die griechischen Behörden den Staatssekretär am 2. Juli 2020 erneut ersucht hätten, den Kläger aufzunehmen. Der Staatssekretär lehnte diesen Antrag am 9. Juli 2020 ab. Diese Ablehnung ist nicht Gegenstand des Rechtsmittels vor dem vorlegenden Gericht.
( 10 ) Wie oben in Nr. 20 ausgeführt, sind sowohl der Kläger als auch S Parteien des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht. In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht jedoch nur das Vorbringen des Klägers wiedergegeben.
( 11 ) Urteil vom 7. Juni 2016 (C‑63/15, EU:C:2016:409).
( 12 ) Urteil vom 7. Juni 2016 (C‑155/15, EU:C:2016:410).
( 13 ) Der Staatssekretär weist darauf hin, dass Asylbewerber außer in den ausdrücklich in Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung genannten Fällen zwar kein Recht auf einen Rechtsbehelf hätten, die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats jedoch in allen Fällen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats die Aufnahme eines Asylbewerbers ablehnten, berechtigt seien, eine erneute Prüfung des Aufnahmegesuchs (gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung) zu beantragen oder das in Art. 37 Abs. 2 der Dublin III Verordnung genannte Schlichtungsverfahren einzuleiten.
( 14 ) Vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung (oben wiedergegeben in den Nrn. 10 und 11).
( 15 ) Vgl. 16. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung.
( 16 ) Ich möchte betonen, dass es für die Beurteilung, ob der Antragsteller „minderjährig“ ist, nur auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ankommt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 39 bis 64). Daher ist der Umstand, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens nunmehr das 18. Lebensjahr vollendet hat, nachdem er seinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat, unerheblich.
( 17 ) Art. 26 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt: „Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen“ (Hervorhebung nur hier). In Art. 29 Abs. 1 heißt es, dass die Überstellung der betreffenden Person „spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs“ erfolgt (Hervorhebung nur hier).
( 18 ) Vgl. hierzu auch 19. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung, wonach der in Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf „die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfass[t], in den der Antragsteller überstellt wird“ (Hervorhebung nur hier).
( 19 ) Art. 23 und 24 der Dublin‑III-Verordnung regeln das Verfahren für „Wiederaufnahmegesuche“ (die nur in den in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Dublin‑III-Verordnung genannten Fällen gestellt werden können). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Aufnahmegesuch, nicht um ein Wiederaufnahmegesuch.
( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Hassan (C‑647/16, EU:C:2018:368, Rn. 60), und vom 4. Oktober 2018, Fathi (C‑56/17, EU:C:2018:803, Rn. 54).
( 21 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).
( 22 ) Dies hat seinen Grund darin, dass, wie aus dem 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung hervorgeht, Art. 27 Abs. 1 die Intention zugrunde liegt, Art. 47 der Charta umfassend Rechnung zu tragen.
( 23 ) Eine solche Auslegung wäre mit anderen Worten contra legem und somit nicht akzeptabel. Vgl. entsprechend Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Vgl. Art. 28 Abs. 5 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM[2016] 270 final).
( 25 ) ABl. 2021, C 143, S. 4.
( 26 ) Ich stelle fest, dass der aktuelle Vorschlag der Kommission keine entsprechende Bestimmung enthält (vgl. Art. 33 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Änderung der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates und der vorgeschlagenen Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] [COM(2020) 610 final]).
( 27 ) Vgl. zum Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, EU:C:1986:206, Rn. 18). Vgl. aus neuerer Zeit, in Verbindung mit Art. 47 der Charta, u. a. Urteile vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37), und vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45).
( 28 ) Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta haben deshalb die durch die EMRK gewährten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte der Charta, auch wenn das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewähren kann.
( 29 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 30 ) Ebd. (Rn. 55).
( 31 ) Vgl. Art. 51 Abs. 1 der Charta in der Auslegung, die er insbesondere im Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 bis 23), erfahren hat.
( 32 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek in der Rechtssache El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:659, Nr. 76). Diese letztgenannte Voraussetzung ist jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs recht weit ausgelegt worden. So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass sich eine Person auf den allgemeinen Grundsatz des Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Hand in die Sphäre ihrer privaten Tätigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und 58) oder die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit gemäß den Art. 56 und 49 AEUV (vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a.,C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 58) berufen kann.
( 33 ) Diese Behörden handeln somit in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta.
( 34 ) Obgleich Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung einen solchen Rechtsbehelf nicht vorsieht (vgl. meine Würdigung der ersten Vorlagefrage).
( 35 ) Mit Ausnahme des in Art. 8 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung geregelten Kriteriums, das den Aufenthalt eines „Familienmitglieds“ in einem anderen Mitgliedstaat betrifft.
( 36 ) Hervorhebung nur hier. Diesen Verpflichtungen steht das Ermessen gegenüber, das Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Möglichkeit gewährt, von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, insbesondere aus humanitären Gründen und in Härtefällen, um Familienangehörige und Verwandte zusammenzuführen oder sonstige familiäre Beziehungen zu berücksichtigen und einen bei ihnen oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen (vgl. 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung).
( 37 ) Vgl. 39. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung, der insbesondere die gemäß den Art. 1, 4, 7, 18, 24 und 47 der Charta gewährten Grundrechte erwähnt.
( 38 ) Abgesehen von der Anerkennung eines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unter bestimmten Voraussetzungen in Art. 27 Abs. 1 enthält die Dublin‑III-Verordnung Regelungen, die sich auf das Recht auf Zugang zum Asylverfahren (Art. 3), das Recht auf Information (Art. 4), und das Recht, gehört zu werden (Art. 5), die Haft (Art. 28) und die Speicherung personenbezogener Daten (Art. 38) beziehen.
( 39 ) Vgl. Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409), vom 7. Juni 2016, Karim (C‑155/15, EU:C:2016:410), und vom 25. Oktober 2017, Shiri (C‑201/16, EU:C:2017:805).
( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 9, 13, 14, 16 und 19 der Dublin‑III-Verordnung.
( 41 ) 16. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung (Hervorhebung nur hier).
( 42 ) Vgl. Erwägungsgründe 13 und 14 dieser Verordnung.
( 43 ) Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta.
( 44 ) Vgl. in dieser Hinsicht EGMR, 13. Juni 1979, Marckx/Belgien, (CE:ECHR:1979:0613JUD000683374, §45). Der EGMR hat auch bestätigt, dass „Familienleben“ nicht auf die Beziehung zwischen „Familienangehörigen“ im Sinne der Definition in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1), beschränkt ist (vgl. EGMR, 7. Mai 2013, L.H. und V.S./Belgien, CE:ECHR:2013:0507DEC006742910, §73).
( 45 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34).
( 46 ) Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung des Kindeswohls u. a. die Möglichkeiten der Familienzusammenführung angemessen berücksichtigen.
( 47 ) Nach dieser Bestimmung muss der Mitgliedstaat, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 der Dublin‑III-Verordnung so bald wie möglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, wobei das Wohl des Minderjährigen im Mittelpunkt der Überlegungen steht.
( 48 ) Vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, M.A. u. a. (C‑661/17, EU:C:2019:53, Rn. 89).
( 49 ) Der EGMR hat entschieden, dass Minderjährige „in Anbetracht ihrer besonderen Bedürfnisse und ihrer sehr großen Verletzlichkeit“ mehr Schutz verdienen als andere Asylbewerber. Die staatlichen Behörden haben die Pflicht, sie zu schützen und geeignete Maßnahmen im Rahmen ihrer positiven Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK zu ergreifen. Vgl. insbesondere EGMR, 19. Januar 2012, Popov/Frankreich (CE:ECHR:2012:0119JUD003947207, § 91), und EGMR, 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712, §§ 118 und 119).
( 50 ) Vgl. 13. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung. Vgl. ebenso Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96) (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie). Gemäß dieser Richtlinie, die für Antragsteller auf internationalen Schutz auch während des „Dublin-Verfahrens“ Anwendung findet (vgl. 11. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung und deren Art. 3), berücksichtigen die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen“, einschließlich Minderjähriger und unbegleiteter Minderjähriger (Art. 21), indem sie insbesondere „einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung [ein]es Kindes angemessenen Lebensstandard [gewährleisten]“ (Art. 23).
( 51 ) Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie sollen unbegleitete Minderjährige insbesondere grundsätzlich nur dann in einer Pflegefamilie, in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften untergebracht werden, wenn sie keinen erwachsenen Verwandten haben.
( 52 ) Vgl. 13. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung.
( 53 ) Hat ein unbegleiteter Minderjähriger einen Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat, so sieht Art. 8 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vor, dass diese Personen in der Regel zusammengeführt werden sollen. Auch in Art. 23 Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie heißt es, dass minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem für sie verantwortlichen Erwachsenen untergebracht werden, sofern dies in ihrem Interesse ist.
( 54 ) Ebenso ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie, dass ein unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber, der einen erwachsenen Verwandten in demselben Mitgliedstaat hat, bei diesem untergebracht wird, vorausgesetzt natürlich, dass damit seinem Wohl entsprochen wird.
( 55 ) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12, im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie).
( 56 ) Vgl. Art. 33 („Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats“) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9, im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie).
( 57 ) Vgl. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie.
( 58 ) Außerdem erscheint es unwahrscheinlich, dass sich der Onkel des Klägers (der sich rechtmäßig in den Niederlanden aufhält) auf die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie berufen könnte, um den Kläger (seinen Neffen) zu sich zu holen. Nach dieser Richtlinie haben nämlich Personen, die nicht Unionsbürger sind und die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Union aufhalten, nur das Recht, in diesem Staat mit ihrem Ehegatten, ihren minderjährigen Kindern und den Kindern ihres Ehegatten zusammengeführt zu werden. Die Mitgliedstaaten können (müssen aber nicht) auch die Zusammenführung mit einem unverheirateten Partner, mit erwachsenen unterhaltsberechtigten Kindern oder mit unterhaltsberechtigten älteren Verwandten gestatten.
( 59 ) Vgl. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60). Insgesamt kann die Frist sogar bis zu 21 Monate betragen (vgl. Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie). Selbstverständlich können die Mitgliedstaaten Anträge unbegleiteter Minderjähriger prioritär bearbeiten (vgl. Art. 31 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie), verpflichtet dazu sind sie aber nicht.
( 60 ) In dieser Hinsicht stimme ich nicht mit der Ansicht der griechischen Regierung überein, dass das Dublin-Verfahren lediglich ein Zwischenverfahren und nur einer der Schritte im Gesamtprozess sei, den Asylbewerber von dem Moment an, in dem sie internationalen Schutz beantragen, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag durchlaufen. Meines Erachtens können die Folgen dieses Verfahrens für unbegleitete Minderjährige, insbesondere wenn sie besonders jung sind, tatsächlich sehr konkret sein.
( 61 ) Vgl. entsprechend EGMR, 19. Januar 2012, Popov/Frankreich (CE:ECHR:2012:0119JUD003947207, § 100). Dies gilt umso mehr, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige tatsächlich aufhält, mit einer besonders hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz konfrontiert wird und ihm nicht die Aufmerksamkeit zukommen lassen kann, die sein Wohl erfordern würde.
( 62 ) Wie aus Art. 6 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung hervorgeht, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Feststellung des Wohls des Minderjährigen eine Reihe von Faktoren angemessen berücksichtigen, von denen der Wille des Minderjährigen (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife) nur einer ist.
( 63 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 69 und 108).
( 64 ) Der EGMR hat anerkannt, dass in Einwanderungsfragen die große Verletzlichkeit des Kindes der entscheidende Faktor ist, der Vorrang vor anderen Erwägungen hat (vgl. EGMR, 19. Januar 2012, Popov/Frankreich, CE:ECHR:2012:0119JUD003947207, § 91).
( 65 ) Vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, M.A. u. a. (C‑661/17, EU:C:2019:53).
( 66 ) Auf jeden Fall kann sich nur der Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auf diese Bestimmung berufen. Sie hat daher nichts mit der Frage zu tun, ob ein Asylbewerber einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats einlegen kann (in dem kein Asylantrag gestellt und registriert wurde).
( 67 ) Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Art. 22 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung.
( 68 ) Insbesondere das Vorhandensein nachgewiesener familiärer Bindungen zwischen dem Minderjährigen und seinem mutmaßlichen Verwandten, die Anwesenheit dieses Verwandten in seinem Aufenthaltsstaat, seine Fähigkeit, für den Minderjährigen zu sorgen, und die Frage, ob eine Zusammenführung dem Wohl des Minderjährigen dienen würde.
( 69 ) Vgl. z. B. Art. 6 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung, der alle relevanten Faktoren aufführt, die bei einer Würdigung des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind, oder Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, die bestimmen, dass dieser Mitgliedstaat ein Aufnahmegesuch nur „nach Prüfung der Unterlagen“ und wenn der ersuchte Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass sich aus ihnen seine Zuständigkeit nicht ableiten lässt, ablehnen kann. Vgl. auch Art. 12 der Durchführungsverordnung.
( 70 ) Zum Beispiel die Vorschriften über die Frist, innerhalb deren ein Mitgliedstaat auf ein Aufnahmegesuch antworten muss (in Art. 22 Abs. 1 der Dublin III Verordnung oder Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung).
( 71 ) Vgl. u. a. die Vorschriften in Anhang II Verzeichnis A.I.1, in denen die verschiedenen Beweise aufgeführt sind, die für den Nachweis des Vorhandenseins eines „Familienangehörigen“, „Verwandten“ oder „Verschwägerten“ eines unbegleiteten Minderjährigen herangezogen werden können.
( 72 ) Vgl. insoweit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der guten Verwaltung, wie er insbesondere im Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 50), angeführt wird.
( 73 ) Ebenso wie für das vorlegende Gericht (siehe oben, Nr. 26) ist auch für mich offensichtlich, dass das in Art. 37 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Schlichtungsverfahren kein wirksames Rechtsmittel im Sinne von Art. 47 der Charta darstellt. Auch wenn dieses Verfahren unbestreitbar „für die Mitgliedstaaten und die Antragsteller … gleichermaßen wichtig“ ist (vgl. 37. Erwägungsgrund der Verordnung), möchte ich darauf hinweisen, dass (i) dieses Verfahren ausschließlich auf Initiative der Mitgliedstaaten stattfindet und den Antragstellern nicht offensteht (und sie auch in keiner Weise einbezieht) und (ii) es nicht vor einem unparteiischen „Gericht“ stattfindet, das die fehlerhafte Anwendung des Rechts ahndet. Es handelt sich lediglich um einen Dialog zwischen verschiedenen Verwaltungen.
( 74 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Förigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatósák (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 290).
( 75 ) Siehe unten, Fn. 95.
( 76 ) Der Gerichtshof hat über diese Frage noch nicht entschieden, da er in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi (C‑56/17, EU:C:2018:803, Rn. 54), lediglich festgestellt hat, dass die Dublin‑III-Verordnung „keine derartigen spezifischen Verfahrensgarantien [enthält], wenn der … bestimmende Mitgliedstaat wie im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überstellung des Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat nicht angezeigt ist“ (d. h. für den Fall, dass eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung nicht ergeht).
( 77 ) Siehe oben, Abschnitt A.
( 78 ) Dies ergibt sich eindeutig aus dem 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung, wonach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung erlassen wurde, „um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten“.
( 79 ) Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 80 ) Im Zusammenhang mit der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung kommt nämlich den Fristen eine Bedeutung zu, die über eine Reihe von Verfahrensgarantien hinausgeht. Hält ein Mitgliedstaat die geltenden Fristen nicht ein, so kann dies darauf hinauslaufen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz auf ihn übergeht und nicht auf den Mitgliedstaat, der sonst in diesem Rechtsakt benannt ist (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 der Dublin‑III-Verordnung).
( 81 ) Vgl. fünfter Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung.
( 82 ) Vgl. in diesem Sinne 21. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung.
( 83 ) Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017 (C 201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44).
( 84 ) Ich stelle hierzu fest, dass sich nach dem jetzigen Stand der Dublin‑III-Verordnung Verzögerungen bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats jedenfalls dann ergeben können, wenn der ersuchende Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 37 der Dublin‑III-Verordnung einzuleiten. Dem Asylbewerber steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren jedoch keinerlei Mitspracherecht zu, anders als in Konstellationen, in denen er einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegt.
( 85 ) Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 56).
( 86 ) Ebd. (Rn. 57).
( 87 ) Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 2019, M.A. u. a. (C‑661/17, EU:C:2019:53), das Bestehen eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaats, von der in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel keinen Gebrauch zu machen, abgelehnt (ebd., Rn. 79) und zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge „nahe[legt], keine weiteren Rechtsbehelfe vorzusehen“ (ebd., Rn. 76). Der Gerichtshof hat jedoch auch hervorgehoben, dass eine solche Entscheidung in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung in jedem Fall im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die letztlich zu treffende Überstellungsentscheidung angefochten werden kann (ebd., Rn. 78 und 79). Daher bezweifle ich, dass der Gerichtshof in diesem Urteil davon ausgegangen ist, dass die Gewährung eines Rechtsbehelfs in allen Situationen ausscheidet, einschließlich derjenigen, in der – wie im vorliegenden Fall (siehe oben, Nr. 70) – andernfalls keine Möglichkeit bestünde, die in einer bestimmten Phase des Dublin-Verfahrens getroffenen Feststellungen vor einem Gericht anzufechten.
( 88 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44).
( 89 ) D. h. innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 22 der Dublin‑III-Verordnung.
( 90 ) Zu diesen Verpflichtungen gehört es, einen persönlichen Vertreter zu benennen, der den unbegleiteten Minderjährigen in allen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren vertritt und/oder unterstützt, diesem Vertreter Zugang zu den Akten des Minderjährigen zu gewähren und ihn „so weit wie möglich“ in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einzubeziehen (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung).
( 91 ) Siehe oben, Nr. 66.
( 92 ) Vgl. fünfter Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung.
( 93 ) Vgl. Kapitel VII („Verwaltungskooperation“) der Dublin‑III-Verordnung.
( 94 ) Vgl. Erwägungsgründe 7 bis 9 der Dublin‑III-Verordnung.
( 95 ) Vgl. 22. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung. Siehe auch Heijer, M., „Remedies in the Dublin Regulation: Ghezelbash and Karim“, Common Market Law Review, Bd. 54, 2017, S. 869.
( 96 ) Nach dieser Bestimmung kann das „Schlichtungsverfahren“ auf Antrag eines einzelnen Mitgliedstaats eingeleitet werden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Mitglieder des zur Beilegung der Streitigkeit eingesetzten Ausschusses, die mit der Angelegenheit nicht befasste Mitgliedstaaten vertreten, nicht den gleichen Verhaltensnormen unterliegen, die für einen unparteiischen Richter in einem Fall gelten würden, in dem dem Asylbewerber selbst ein Rechtsbehelf zustünde.
( 97 ) Ich stimme mit der Kommission und der griechischen Regierung völlig darin überein, dass die Vorschriften über die „Verwaltungskooperation“ eine Reihe von Garantien vorsehen, die den Schutz der Rechte von Asylbewerbern gewährleisten sollen. Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass diese Garantien es ausschließen, dass daneben auch einem unbegleiteten Minderjährigen wie dem Kläger ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt wird.
( 98 ) Es trifft zu, dass der Rechtsbehelf im Fall eines „Wiederaufnahmegesuchs“ im Vergleich zu dem Rechtsbehelf im Fall eines „Aufnahmegesuchs“ in seinem Anwendungsbereich restriktiver ist, da ein Wiederaufnahmegesuch nur in den Situationen gestellt werden kann, die ausdrücklich unter Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Dublin‑III-Verordnung fallen, und die nationalen Gerichte nicht prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin‑III-Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, korrekt angewandt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C‑582/17 und C‑583/17, EU:C:2019:280, Rn. 68). Meines Erachtens ändert dies jedoch nichts daran, dass ein „böswilliger“ unbegleiteter Minderjähriger (der illegal von Mitgliedstaat A nach Mitgliedstaat B reist und in beiden Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nachsucht) immer noch in Mitgliedstaat B rechtliches Gehör erhalte kann, während dies einem „sich an die Regeln haltenden“ Minderjährigen (der wie der Kläger in Mitgliedstaat A bleibt) verwehrt ist.
( 99 ) Vgl. Urteil vom 24. November 2020 (C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 52). Der Gerichtshof entschied, dass einem Kläger, der aufgrund des auf einen der anwendbaren Ablehnungsgründe gestützten Einwands eines Mitgliedstaats kein Visum erhält, in der Lage sein sollte, den konkreten Grund für diese Ablehnung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfahren. Vgl. auch als weiteres Beispiel Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44), wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass sowohl Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung (in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung) als auch Art. 47 Abs. 1 der Charta verlangen, dass einem Asylbewerber, dessen Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat unter Verletzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III- Verordnung geregelten Sechsmonatsfrist erfolgt ist, ein effektiver und schneller Rechtsbehelf gewährt werden muss.
( 100 ) Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C‑63/15, EU:C:2016:409), vom 7. Juni 2016, Karim (C‑155/15, EU:C:2016:410), sowie vom 25. Oktober 2017, Shiri (C‑201/16, EU:C:2017:805).
( 101 ) Urteil vom 23. Januar 2019 (C‑661/17, EU:C:2019:53, Rn. 76 bis 79).
( 102 ) Meines Erachtens könnte die in diesen Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung entsprechend auch auf die Situation angewandt werden, in der ein unbegleiteter Minderjähriger die Überstellung mit der Begründung beantragt, dass er einen „Familienangehörigen“ (Art. 8 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung) in einem anderen Mitgliedstaat hat.
( 103 ) Vgl. Urteil vom 13. November 2018, X und X (C‑47/17 und C‑48/17, EU:C:2018:900, insbesondere Tenor).
( 104 ) Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung erfolgt diese innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aufnahmegesuchs.
( 105 ) Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch den Staatssekretär genau in diesem Moment bestandskräftig wurde.
( 106 ) Vgl. jeweils oben, Nrn. 71 und 82.
( 107 ) Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 108 ) Ebd. (Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 109 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:960, Rn. 31).
( 110 ) Vgl. Abschnitt B.1. dieser Schlussanträge.
( 111 ) Vgl. Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 112 ) Vgl. oben, Nr. 85.
( 113 ) Vgl. oben, Nr. 86.
( 114 ) Vgl. u. a. 13. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung.
( 115 ) Meines Erachtens haben die niederländischen Behörden im vorliegenden Fall genau dies getan, da die griechischen Behörden beschlossen haben, den Antrag des Klägers auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, solange das Ausgangsverfahren anhängig ist (vgl. oben, Nr. 24).
( 116 ) Vgl. oben, Nr. 83.
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