ECLI:EU:C:2022:158•Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 3. März 2022.###
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 3. März 2022.###
ECLI:EU:C:2022:158Eu Cjeu3 de mar. de 2022
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 3. März 2022 ( 1 )
Rechtssache C‑620/20 P
International Management Group (IMG)
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Haushaltsordnung – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Entwicklungszusammenarbeit – Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation – Beschluss, die Übertragung des Haushaltsvollzugs an eine Einrichtung abzulehnen, weil Zweifel an ihrem Status bestehen – Nichtigerklärung – Schadensersatz – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Grundsatz der guten Verwaltung – Durchführung einer Entscheidung über die Nichtigerklärung“
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1. |
Die Haushaltsordnungen sehen für den Vollzug des Unionshaushalts die Möglichkeit der indirekten Mittelverwaltung vor. Die Kommission machte hiervon im Jahr 2013 Gebrauch, indem sie die Verwaltung bestimmter Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit an die International Management Group (im Folgenden: IMG) übertrug, deren Status als internationale Organisation in der Ausgangsrechtssache streitig ist. |
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2. |
Im Jahr 2014 setzte die Kommission die Beziehungen zu IMG aufgrund von Zweifeln an deren Rechtsstatus aus, und 2015 teilte sie ihr mit, dass sie mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung abschließen werde. |
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3. |
IMG erhob gegen diese Beschlüsse der Kommission Klage beim Gericht, die abgewiesen wurde ( 2 ). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens jedoch gab der Gerichtshof dem Rechtsmittel von IMG statt, hob die Beschlüsse der Kommission auf und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Schadensersatzantrag von IMG an das Gericht zurück ( 3 ). |
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4. |
Nachdem die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen worden war, wies dieses die Schadensersatzklage schließlich ab ( 4 ). Gegen dieses Urteil des Gerichts hat IMG Rechtsmittel eingelegt. |
I. Rechtlicher Rahmen
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5. |
Ich verweise auf die Darstellung der auf die indirekte Mittelverwaltung des Unionshaushalts anwendbaren Haushaltsordnungen im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P und gebe diese daher nicht erneut wieder. |
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6. |
In diesem Urteil werden die einschlägigen Bestimmungen aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ( 5 ) (insbesondere die Art. 53 und 53d), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ( 6 ) (insbesondere Art. 43), der Verordnung Nr. 966/2012 ( 7 ) (insbesondere die Art. 58 Abs. 1 und Art. 84 bis 86) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 ( 8 ) (insbesondere Art. 43) zitiert. |
II. Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten
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7. |
Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist im Einzelnen im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P sowie im angefochtenen Urteil dargelegt, auf die verwiesen wird. |
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8. |
Aus den Urteilen C‑183/17 und C‑184/17 ( 9 ) gebe ich die folgende Vorgeschichte wieder:
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III. Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P
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9. |
IMG erhob beim Gericht eine Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 (Rechtssache T‑29/15) und eine Klage gegen den Beschluss vom 8. Mai 2015 (Rechtssache T‑381/15). Mit beiden Klagen beantragte sie die Nichtigerklärung der jeweiligen Beschlüsse und mit der zweiten Klage zusätzlich den Ersatz des verursachten Schadens. |
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10. |
Am 2. Februar 2017 erließ das Gericht zwei Urteile, mit denen die Klagen T‑29/15 und T‑381/15 abgewiesen wurden. |
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11. |
IMG legte gegen diese beiden Urteile jeweils Rechtsmittel ein. In der Entscheidung im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P gab der Gerichtshof in beiden Rechtssachen dem jeweils zweiten Klagegrund statt und hob die erstinstanzlichen Urteile auf. |
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12. |
Nach Überzeugung des Gerichtshofs war dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es „den Erlass der streitigen Beschlüsse [der Kommission] mit ihren Zweifeln hinsichtlich des Status von IMG als ‚internationale Organisation‘ im Sinne der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 gerechtfertigt“ hat ( 10 ). |
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13. |
Der Gerichtshof stellte fest, dass die vom Gericht zur Rechtfertigung der Zweifel der Kommission vorgebrachten Gesichtspunkte nicht geeignet waren, diese rechtlich zu begründen ( 11 ). |
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14. |
Der Umstand, dass dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben wurde, hatte gemäß dem Urteil des Gerichtshofs folgende Auswirkungen:
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15. |
IMG beantragte beim Gerichtshof die Auslegung der Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P. Die Kommission könne keinen Zweifel an ihrem Status als internationale Organisation gemäß den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 haben. |
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16. |
Der Gerichtshof lehnte den Antrag auf Auslegung von IMG insbesondere mit dem Argument ab ( 12 ), er habe sich lediglich darauf beschränkt, die von der Kommission geäußerten Zweifel am Status von IMG als internationale Organisation auf der Grundlage von rechtlichen Gesichtspunkten für falsch zu erklären. Er habe jedoch nicht darüber entschieden, ob IMG bei einer nicht rechtsfehlerhaften Würdigung und unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte diesen Status innehabe oder nicht ( 13 ). |
IV. Angefochtenes Urteil
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17. |
Nach der Urteilsverkündung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑183/17 P und C‑184/17 P hat das Gericht nach Eingang der Erklärungen der Parteien das angefochtene Urteil erlassen, in dem es den Antrag von IMG auf Ersatz der Schäden, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden seien, zurückgewiesen hat. |
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18. |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden:
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19. |
Im Ergebnis hat das Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, verneint und aus diesem Grund die Schadensersatzklage von IMG in vollem Umfang abgewiesen. |
V. Weitere Verfahren mit eventueller Auswirkung auf den Rechtsstreit
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20. |
Parallel zum Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑381/15 RENV kam es im Zusammenhang mit der Durchführung des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P zu einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und IMG. Aus diesem Schriftwechsel geht hervor, dass beide die Entscheidungsgründe unterschiedlich auslegen:
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21. |
Im Verlauf dieses Schriftwechsels sandte die Kommission am 18. Juli 2019 ein Schreiben an IMG, in dem sie darauf hinwies, der Gerichtshof sei in seinem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P nicht zu dem Schluss gekommen, dass IMG eine internationale Organisation sei. Für die Durchführung des Urteils sei somit „nicht die automatische Anerkennung von IMG als internationale Organisation, sondern eine erneute Prüfung ihres Status im Lichte der verfügbaren Informationen und der anwendbaren Finanzregelungen“ erforderlich ( 15 ). |
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22. |
Gegen dieses Schreiben erhob IMG Klage beim Gericht (T‑645/19) und beantragte zum einen seine Nichtigerklärung und zum anderen den Ersatz der ihr entstandenen Schäden. |
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23. |
Das Gericht wies die Klage T‑645/19 mit Beschluss vom 9. September 2020 ( 16 ) ab. Gegen diesen Beschluss hat IMG das Rechtsmittel C‑619/20 P eingelegt. |
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24. |
Außerdem hat IMG gegen die Kommission beim Gericht eine weitere Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung erhoben (Rechtssache T‑752/20, IMG/Kommission, noch anhängig), mit der sie den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden beantragt, die ihr im Rahmen der gegen sie geführten Untersuchung durch die Handlung der Kommission und des OLAF entstanden seien. |
VI. Anträge der Parteien und Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑620/20 P
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25. |
IMG beantragt,
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26. |
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und IMG die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. |
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27. |
Der Gerichtshof hat beschlossen, die Rechtsmittel C‑619/20 P und C‑620/20 P für das Urteil zu verbinden. |
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28. |
Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Rechtssache C‑620/20 P. |
VII. Würdigung des Rechtsmittels C‑620/20 P
A. Vorbemerkung: der von der Kommission aufgenommene Rechtsmittelgrund
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29. |
Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 hat die Kommission die Kanzlei des Gerichtshofs über einen Umstand informiert, den sie als „bedeutenden neuen Sachverhalt“ bezeichnet, nämlich die Mitteilung an IMG vom 8. Juni 2021, dass zur Durchführung des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P eine Beurteilung ihres Status als internationale Organisation im Lichte der Haushaltsordnungen 2002, 2012 und 2018 vorgenommen worden und diese negativ ausgefallen sei. |
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30. |
Dieser Beurteilung zufolge, die rückwirkend ab 2014 gilt, ist IMG nicht befugt, die Verwaltung von Unionsmitteln in Form der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation zu übernehmen. |
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31. |
Nach Ansicht der Kommission sind die Rechtsmittel C‑619/20 P und C‑620/20 P somit gegenstandslos, und daher macht sie diesen Umstand gemäß Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als (neuen) Rechtsmittelgrund geltend. |
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32. |
IMG lehnt den Antrag der Kommission ab und hat darüber hinaus beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben vom 8. Juli 2021 enthaltenen Beschlusses der Kommission erhoben ( 17 ). |
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33. |
Mit dem neuen Rechtsmittelgrund bezweckt die Kommission, dass der Gerichtshof darüber entscheidet, ob IMG eine internationale Organisation ist oder nicht, und das Rechtsmittel für erledigt erklärt. |
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34. |
Der Antrag der Kommission ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aus folgenden Gründen unzulässig:
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B. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P
1. Vorbringen der Parteien
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35. |
IMG macht geltend, das Gericht halte sich im angefochtenen Urteil nicht an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑183/17 P und C‑184/17 P. |
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36. |
Obwohl der Gerichtshof im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P entschieden habe, dass die Zweifel der Kommission am Status von IMG unbegründet seien, sehe das Gericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Mai 2015 nicht als gegeben an, sondern lasse zu, dass die Kommission ihren Status als internationale Organisation weiterhin in Frage stelle. |
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37. |
Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes. |
2. Würdigung
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38. |
Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor: „Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.“ |
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39. |
Meiner Meinung nach verstößt das Gericht weder gegen diese Bestimmung noch gegen das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P, wenn es den von IMG beantragten Schadensersatz mit der Begründung ablehnt, dass sich aus diesem Urteil nicht die Pflicht ableiten lasse, diese Einrichtung als internationale Organisation anzusehen, die nach den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 zur Übernahme von Haushaltsvollzugsaufgaben und zum Empfang der entsprechenden Mittel im Rahmen einer indirekten Mittelverwaltung befugt sei. |
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40. |
Entgegen dem Vorbringen von IMG geht aus dem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P nicht hervor, dass die Kommission, sobald sie einer Einrichtung den Status einer internationalen Organisation zuerkannt hat, diesen Status nicht mehr in Frage stellen kann. |
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41. |
Aus dem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P sowie dem nachfolgenden Beschluss C‑183/17 P‑INT ergibt sich vielmehr, dass eine Anerkennung des Status als internationale Organisation im Sinne der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 durch die Kommission nicht endgültig ist und unter bestimmten Voraussetzungen neu beurteilt werden kann. |
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42. |
Besonders aussagekräftig ist insoweit der Beschluss C‑183/17 P‑INT. Wie ich bereits dargestellt habe, legt der Gerichtshof darin dar, wie das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P zu verstehen ist, und stellt fest, dass er in dem Urteil nicht der Frage vorgreift, ob IMG nach einer Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte über den Status einer internationalen Organisation verfügt oder nicht. Für die Entscheidung hierüber ist das Gericht zuständig. |
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43. |
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt wird, ergibt sich aus der Aufhebung des Urteils des Gerichts und des Beschlusses der Kommission durch den Gerichtshof somit nicht, dass die Haushaltsordnungen der Rechtsmittelführerin das Recht einräumen, als internationale Organisation anerkannt zu bleiben und mit der Kommission Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung abschließen zu können. |
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44. |
Es kann darüber hinaus argumentiert werden, dass die Kommission bei Zweifeln am Status einer internationalen Organisation wie IMG verpflichtet ist, diesen Status neu zu beurteilen, bevor sie ihr die indirekte Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt überträgt. |
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45. |
Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. |
C. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den in den Haushaltsordnungen vorgesehenen Begriff der internationalen Organisation
1. Vorbringen der Parteien
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46. |
IMG macht geltend, das angefochtene Urteil verkenne a) den in den Haushaltsordnungen vorgesehenen Begriff der internationalen Organisation und verstoße b) gegen die internationale Anerkennung und die Normenhierarchie sowie c) gegen die Auslegung der Haushaltsordnungen der Union im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P. |
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47. |
Nach Ansicht von IMG verwechselt das Gericht die Einstufung der Einrichtung als internationale Organisation mit ihrer Fähigkeit zur Sicherstellung der Mittelverwaltung für die Union. Die Kommission müsse für die Mittel aus dem Unionshaushalt die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherstellen, dürfe jedoch nicht die Existenz einer internationalen Organisation, d. h. ihre Stellung nach dem Völkerrecht, verneinen. |
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48. |
Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend bzw. offensichtlich unbegründet. |
2. Würdigung
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49. |
Nach Nr. 4 des Tenors des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P hat das Gericht nach der Zurückverweisung der Rechtssache „über den Antrag [von IMG] auf Ersatz der Schäden, die dieser Einrichtung durch den [im Schreiben vom 8. Mai 2015 enthaltenen] Beschluss der Kommission entstanden sein sollen“, zu entscheiden. |
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50. |
Für diese Entscheidung musste das Gericht nicht über den Status von IMG als internationale Organisation im Licht der für die Union verbindlichen Bestimmungen des Völkerrechts befinden. Der Hinweis in den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils, dass der in den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 verwendete Begriff der internationalen Organisation dem Völkerrecht entlehnt sei, in diesen Vorschriften jedoch zum spezifischen Zweck des Vollzugs des Unionshaushalts eingesetzt werde, war ausreichend. |
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51. |
Das Gericht hat meiner Meinung nach zu Recht entschieden ( 19 ), dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf den Abschluss von Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung um eine internationale Organisation handelt, „nicht nur die Grundsätze des Völkerrechts in Bezug auf internationale Organisationen berücksichtigen, sondern auch gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ( 20 ) alle zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen ergreifen“ musste. |
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52. |
Für die Entscheidung über die außervertragliche Haftung der Union ist somit in der vorliegenden Rechtssache die Stellung von IMG als internationale Organisation nach dem Völkerrecht nicht relevant. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit des vom Gerichtshof für nichtig erklärten Beschlusses der Kommission (vom 8. Mai 2015) als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht, angesehen werden könnte. |
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53. |
Obwohl die völkerrechtlichen Vorschriften, auf die sich IMG beruft, Teil des Unionsrechts sind, geben sie einer internationalen Organisation keinen Anspruch darauf, dass ihr Status, nachdem er von der Union anerkannt wurde, nicht erneut überprüft werden kann ( 21 ). Sofern ausreichende Beweise vorliegen, steht eine erneute Überprüfung durch die Kommission im Einklang mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union sicherzustellen. |
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54. |
Außerdem kann eine internationale Organisation nicht davon ausgehen, dass ihre Beteiligung an der indirekten Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt während eines bestimmten Zeitraums ihr das Recht verleiht, dies auch in Zukunft zu tun. |
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55. |
Die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 geben der Kommission bei der Auswahl der internationalen Organisationen, die sich in Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung am besten für die indirekte Mittelverwaltung ihres Haushalts eignen, einen weiten Ermessensspielraum. |
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56. |
Die übrigen Argumente von IMG zur Anerkennung internationaler Organisationen gehen ins Leere, weil sie auf der irrigen Annahme basieren, dass der Gerichtshof im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P IMG diesen Status zuerkannt habe. |
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57. |
Nachdem die Kommission ihren neuen Beschluss vom 8. Juli 2021 ( 22 ) erlassen und IMG hiergegen die Nichtigkeitsklage T‑509/21 erhoben hat, ist im Rahmen jenes Verfahrens vor dem Gericht zu entscheiden, ob die Einrichtung zum Zweck der indirekten Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als internationale Organisation anzusehen ist oder nicht. Der Gerichtshof kann logischerweise dem Urteil, das das Gericht im Rahmen des entsprechenden Verfahrens fällen wird, nicht vorgreifen. |
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58. |
Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet und ins Leere gehend zurückzuweisen. |
D. Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung
1. Vorbringen der Parteien
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59. |
IMG macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der zu einer außervertraglichen Haftung der Kommission führen könne, abgelehnt (Rn. 90 bis 93 des angefochtenen Urteils). |
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60. |
Die ungerechtfertigten Zweifel am Status von IMG, die zur Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. Mai 2015 durch den Gerichtshof geführt hätten, zeigen nach Auffassung von IMG, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (Art. 41 der Charta) sowie gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, ihre Situation sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. |
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61. |
Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittelgrundes. |
2. Würdigung
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62. |
Der dritte Rechtsmittelgrund beruht auf einer unzutreffenden Annahme, die weitere Fehler zur Folge hat: Dem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P wird erneut entnommen, dass die Kommission den Status als internationale Organisation zum Zweck der indirekten Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt automatisch und unwiderruflich anerkennen müsse. |
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63. |
Nach Ansicht von IMG stellt die von der Kommission mit ihrem Beschluss vom 8. Mai 2015 begangene Rechtswidrigkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung dar, der automatisch die außervertragliche Haftung der Union auslöse. |
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64. |
Wie ich im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes (der sich mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund überschneidet) genauer ausführen werde, ist ein bloßer Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung für eine Begründung der außervertraglichen Haftung der Union nicht ausreichend. Für eine solche Haftung ist vielmehr erforderlich, dass es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß handelt. |
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65. |
IMG bringt im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes keine Argumente hervor, die das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes belegen. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Rechts- und Beurteilungsfehler, die den Gerichtshof zur Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Mai 2015 veranlasst haben, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung, unparteiisch zu handeln) darstellen sollen. |
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66. |
Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. |
E. Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen
1. Vorbringen der Parteien
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67. |
IMG macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 87 bis 98 des angefochtenen Urteils fehlerhaft das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, als Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union herangezogen. |
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68. |
Internationale Organisationen, denen die Kommission die Möglichkeit der indirekten Verwaltung von Unionsmitteln zuerkenne, hätten gemäß den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 Anspruch darauf, dass ihr Status nicht nachträglich von der Kommission überprüft werde. |
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69. |
IMG ist außerdem der Auffassung, die Kommission verfüge über keinen Ermessensspielraum und die bloße Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass ihr Status nicht in Frage gestellt werde, stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihe. |
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70. |
In den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung durch die Kommission abgelehnt. Dieser Verstoß liege darin, dass die Kommission nicht mit der von diesem Grundsatz geforderten Unparteilichkeit gehandelt habe, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihe. |
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71. |
Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes und führt aus, er sei teilweise unzulässig, da der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nicht hinreichend klar dargelegt worden sei. |
2. Würdigung
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72. |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen folgender Voraussetzungen ab ( 23 ):
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73. |
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen ( 24 ). |
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74. |
Der Gerichtshof stellt fest, dass „für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht irgendein Verstoß [genügt]. Es muss sich vielmehr um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm handeln. Verfügt ein Organ oder eine Einrichtung der Union über ein Ermessen, kann nur eine offenkundige, erhebliche Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen ( 25 ).“ |
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75. |
Ein solcher hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, natürlichen oder juristischen Personen Rechte zu verleihen, ist gegeben, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. |
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76. |
Die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren sind u. a. die Komplexität der Sachverhalte, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm sowie der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Rechtsnorm dem Unionsorgan belässt ( 26 ). |
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77. |
Verfügt ein Unionsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen und die außervertragliche Haftung der Union auszulösen ( 27 ). |
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78. |
Es besteht jedoch kein automatischer Zusammenhang zwischen dem fehlenden Ermessen des Organs und dem Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes. Die außervertragliche Haftung der Union setzt die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte ( 28 ). |
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79. |
Das im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geäußerte Vorbringen von IMG, es liege ein zweifacher Verstoß der Kommission vor – zum einen ein Verstoß gegen die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 und zum anderen ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (bzw. das Recht darauf) – ist in Übereinstimmung mit diesen Kriterien zu prüfen. |
a) Verstoß gegen die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012
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80. |
Meiner Ansicht nach stellt das Gericht zu Recht fest, dass „die Bestimmungen der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 über die indirekte Mittelverwaltung, die sich auf internationale Organisationen beziehen, keine Rechtsnormen sind, mit denen Einrichtungen, denen die Kommission den Status einer internationalen Organisation zuerkannt hat, das Recht verliehen werden soll, dass dieser Status nicht in Frage gestellt wird …“ ( 29 ). |
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81. |
Die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012
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82. |
Unter diesen Voraussetzungen kann dieser Teil des vierten Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben, und zwar aus zwei Gründen:
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83. |
Ich erinnere daran, dass die Kommission IMG in ihrem Beschluss vom 8. Mai 2015 mitteilte, dass ihre Dienststellen erst dann mit IMG neue Übertragungsvereinbarungen nach dem für internationale Organisationen vorgesehenen Modus der indirekten Mittelverwaltung abschließen würden, wenn hinsichtlich des Status von IMG als internationale Organisation absolute Gewissheit bestehe. |
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84. |
Zwar enthielt dieser Beschluss, was die Zweifel am Status von IMG betrifft, keine Würdigung, die ihn hinreichend rechtfertigen würde, wie der Gerichtshof im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P festgestellt hat. Die Nichtigkeit ergab sich aus den Mängeln der von der Kommission vorgelegten Beweise für die Rechtfertigung des Beschlusses. |
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85. |
Dieser Mangel, der auf einer Fehleinschätzung der Kommission beruhte, war jedoch nicht auf den ersten Blick erkennbar, sondern erst nach einer kontradiktorischen Verhandlung, in der triftige Argumente dafür und dagegen vorgetragen wurden ( 32 ). Es kann daher nicht bestätigt werden, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offenkundig überschritten hätte. |
b) Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung
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86. |
Das Recht auf eine gute Verwaltung (bzw. der entsprechende Grundsatz) ist in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankert. Dort heißt es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden ( 33 ).“ |
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87. |
Dieses Recht spiegelt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider ( 34 ). Wie aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte ( 35 ) hervorgeht, ist „Artikel 41 … auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt, deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben hat“. |
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88. |
Die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt für das Handeln der Kommission generell und gebietet, dass diese sorgsam und umsichtig handelt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „kann die Gemeinschaftsverwaltung zur außervertraglichen Haftung für rechtswidriges Verhalten verpflichtet sein, wenn sie nicht mit aller erforderlichen Sorgfalt handelt und dadurch einen Schaden verursacht“ ( 36 ). |
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89. |
Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass „[i]nsbesondere dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, das zuständige Organ habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, … der Richter der Europäischen Union zu kontrollieren [hat], ob dieses Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat, auf die die betreffende Beurteilung gestützt ist … Diese sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt generell für das Handeln der Unionsverwaltung“ ( 37 ). |
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90. |
Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Argumente von IMG zur Anwendung dieses Grundsatzes äußerst lakonisch zurückgewiesen:
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91. |
IMG wirft dem Gericht vor, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, aus dem sich das spezifische Recht auf gewissenhafte, sorgfältige und unparteiische Prüfung ihrer Situation durch die Kommission ergebe, verstoßen zu haben. Ein Beweis hierfür sei die Aufhebung der Beschlüsse der Kommission im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P. |
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92. |
Die Kommission weist dieses Vorbringen mit dem Argument zurück, für die Auslösung der außervertraglichen Haftung reiche ein rechtswidriges Verhalten allein nicht aus: Es müsse außerdem nachgewiesen werden, dass das Organ nicht mit hinreichender Sorgfalt oder Unparteilichkeit gehandelt habe, und diesen Beweis habe IMG nicht geführt. |
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93. |
Nachdem das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P ergangen ist, kann nicht mehr bestritten werden, dass die Kommission mit ihrem Beschluss vom 8. Mai 2015 rechtswidrig gehandelt hat. |
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94. |
Ein solcher rechtswidriger Beschluss hat jedoch nicht automatisch einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (in seiner Ausprägung des Rechts der Bürger, dass die Unionsorgane sorgfältig über ihre Belange entscheiden) und damit die Auslösung der Haftung der Union zur Folge. |
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95. |
Zwar ist der Beschluss vom 8. Mai 2015 in Bezug auf die ihn rechtfertigenden Beweise mit einem Beurteilungsfehler behaftet. Die Kommission hat den Beschluss in Ausübung ihres Ermessens auf der Grundlage einiger, aber nicht aller Faktoren gefasst, die sich nachträglich in einem kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren als erforderlich erweisen sollten, um den Status von IMG als internationale Organisation zu bestätigen oder abzulehnen. |
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96. |
Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. |
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97. |
Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann nicht festgestellt werden, ohne den Bereich, die Umstände und den Kontext der Sorgfaltspflicht, der das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung der Union unterliegt, zu berücksichtigen ( 38 ). |
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98. |
Die Kommission verfolgte das Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Unionshaushalts abzusichern, und dies entspricht einer beim Schutz der öffentlichen Mittel umsichtig handelnden Verwaltung. Obwohl die Zweifel am Status von IMG als internationale Organisation (und damit an ihrer Eignung für die indirekte Verwaltung von Unionsmitteln), wie ich an dieser Stelle wiederholen möchte, zu jenem Zeitpunkt nicht hinreichend begründet waren, kann nicht abgestritten werden, dass diesbezüglich Unsicherheit bestand. |
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99. |
Die Kommission handelte im Jahr 2015 beim Zusammentragen der Informationen zum tatsächlichen Status von IMG nicht mit hinreichender Sorgfalt und traf ihre Entscheidung daher, wie der Gerichtshof feststellte, auf einer unzureichenden Grundlage. Ihr kann vorgeworfen werden, dass sie damals keine gründlichere Prüfung vornahm, wie sie es anlässlich ihres neuen Beschlusses vom 8. Juni 2021 getan hat, um nachzuweisen, dass IMG keine internationale Organisation ist. |
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100. |
Die Kommission hätte mit der endgültigen Feststellung, ob es sich bei IMG um eine internationale Organisation handelt oder nicht, nicht bis zum 8. Juni 2021 warten dürfen. Tatsächlich forderte sie Informationen von IMG an und stellte diese die Informationen nicht zur Verfügung, so dass sich die Kommission an die als Mitglied von IMG dargestellten Staaten wenden musste, um Informationen über ihre Beteiligung an IMG zu erhalten. Mehr Sorgfalt der Verwaltung wäre zu wünschen gewesen, aber ich sehe im Verhalten der Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen ihre sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht, der eine außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte ( 39 ). |
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101. |
Wäre das System der außervertraglichen Haftung der Unionsorgane weniger streng, als es sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, könnte die bloße Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens führen. |
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102. |
Dies ist jedoch nicht der Fall, da die außervertragliche Haftung nicht durch irgendeinen Verstoß, sondern durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm ausgelöst werden muss. „Verfügt ein Organ oder eine Einrichtung der Union über ein Ermessen, kann nur eine offenkundige, erhebliche Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen“ ( 40 ), was, wie bereits erläutert, in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist. |
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103. |
Ich bin daher der Auffassung, dass die Kommission den Beschluss vom 8. Mai 2015 zwar ohne die erforderlichen Beweise erlassen hat, mit der Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht jedoch keinen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat. Der Fehler der Kommission kann zwar nicht bestritten, aber auch nicht als unentschuldbar bezeichnet werden ( 41 ), und ihre Schlussfolgerungen, bei denen das Fehlen weiterer Beweise bemängelt werden kann, waren nicht unangemessen ( 42 ). |
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104. |
Im Ergebnis ist der vierte Rechtsmittelgrund daher als unbegründet zurückzuweisen. |
F. Fünfter, sechster und siebter Rechtsmittelgrund: Verstöße im Zusammenhang mit dem von IMG erlittenen Schaden
1. Vorbringen der Parteien
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105. |
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht IMG zu den in Rn. 40 erster bis dritter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträgen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Naturalrestitution, gegen die Begründungspflicht des Richters, gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen. |
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106. |
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt IMG in Bezug auf die in Rn. 40 vierter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträge einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Richters sowie einen Verstoß gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts. |
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107. |
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund trägt IMG zum immateriellen Schaden vor, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Naturalrestitution, gegen die Begründungspflicht des Richters, gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie gegen die Befugnis des Unionsrichters zur unbeschränkten Nachprüfung verstoßen. |
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108. |
Die Kommission tritt diesen drei Rechtsmittelgründen entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen. |
2. Würdigung
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109. |
Meiner Ansicht nach muss der Gerichtshof, wenn er die vorhergehenden Rechtsmittelgründe zurückweist, auch diese drei Rechtsmittelgründe als ins Leere gehend zurückweisen. |
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110. |
Nach ständiger Rechtsprechung „hängt die außervertragliche Haftung der Union … vo[n] … der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden [b] … [W]enn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, [ist die Klage] insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung … geprüft zu werden brauchen … ( 43 ).“ |
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111. |
Vorstehend habe ich dargestellt, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die IMG Rechte verleiht, vorliegt. Da die erste der für die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, braucht über das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und die Schadenshöhe nicht entschieden zu werden. |
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112. |
Ich schlage daher vor, den fünften, den sechsten und den siebten Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
VIII. Kosten
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113. |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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114. |
Da IMG mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
IX. Ergebnis
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115. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
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( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2017, IMG/Kommission (T‑381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57).
( 3 ) Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78, im Folgenden: Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P).
( 4 ) Urteil des Gerichts vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T‑381/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:406). Im Folgenden: angefochtenes Urteil.
( 5 ) Verordnung des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 geänderten Fassung (ABl. 2006, L 390, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2002).
( 6 ) Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2002, L 357, S. 1), in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung.
( 7 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1). Diese wurde wiederum aufgehoben durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
( 8 ) Delegierte Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1).
( 9 ) Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P, Rn. 16 bis 28.
( 10 ) Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P, Rn. 97.
( 11 ) Ebd., Rn. 94 bis 96. In diesen Randnummern heißt es:
- In Bezug auf die Frage, „ob mehrere von IMG als Mitglied dargestellte Staaten tatsächlich Mitglieder der Organisation waren, geht nämlich aus den Feststellungen des Gerichts selbst hervor, dass die insoweit gehegten Zweifel der Kommission nur ‚bestimmte‘ Mitglieder von IMG betrafen, und zwar genauer fünf von insgesamt 16. Solche Zweifel, selbst wenn man unterstellt, dass sie begründet sind, führen aber völkerrechtlich nicht dazu, dass die Einrichtung, deren Mitglieder diese Staaten nicht – oder nicht mehr – sein sollen, ihre Eigenschaft als ‚internationale Organisation‘ verliert, erst recht nicht, wenn die betreffenden Staaten, wie hier, nur eine kleine Minderheit der Mitglieder der fraglichen Einrichtung darstellen.“
- Was den Gesichtspunkt angeht, „der sich auf Zweifel an den Vollmachten von Personen bezieht, die bestimmte Staaten bei der Unterzeichnung der Gründungsakte von IMG vertreten haben, ist ebenfalls festzustellen, dass dieser möglicherweise die Gültigkeit der Unterschriftshandlungen speziell dieser Staaten bei der Gründung von IMG in Frage stellen könnte, aber nicht die Gültigkeit der Gründung dieser Einrichtung selbst, da die geltend gemachten etwaigen Vertretungsmängel nur eine begrenzte Zahl der teilnehmenden Staaten betrafen“.
- „Zum dritten Gesichtspunkt, wonach der UN-Generalsekretär gegenüber dem OLAF angegeben habe, dass IMG keine Sonderorganisation der UNO sei, genügt die Feststellung, dass dieser rechtlich unerheblich ist. Wie nämlich Rn. 91 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, setzen die Finanzregelungen von 2002 und 2012 keineswegs voraus, dass eine Einrichtung eine Sonderorganisation der UNO sein muss, um als ‚internationale Organisation‘ qualifiziert werden zu können. Außerdem war es vorliegend unstreitig, dass IMG nie vorgegeben hat, eine solche Organisation zu sein, sondern die Eigenschaft einer ‚internationale[n] öffentliche[n Einrichtung], die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen [wurde]‘, für sich beanspruchte …“
( 12 ) Beschluss vom 9. Juni 2020, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P‑INT, EU:C:2020:507, im Folgenden: Beschluss C‑183/17 P INT).
( 13 ) Ebenda, Rn. 23.
( 14 ) Für diese Schlussfolgerung hat sich das Gericht auf drei Erwägungen gestützt. Zunächst verleihe der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung „als solcher dem Einzelnen keine Rechte …, es sei denn, er stellt eine Ausprägung spezifischer Rechte … dar“. Zudem ergebe sich aus der vorhergehenden rechtlichen Würdigung des Gerichts, dass die Kommission den Status von IMG als internationale Organisation im Sinne der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 in Frage stellen könne. Schließlich habe IMG nicht nachgewiesen, inwiefern die Rechtswidrigkeit, die den Gerichtshof zur Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Mai 2015 veranlasst habe, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere gegen die Sorgfaltspflicht der Kommission darstelle.
( 15 ) Die Kommission forderte IMG erneut auf, die in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2019 erwähnten Unterlagen nachzureichen, und erklärte, dass sie sich andernfalls direkt an die Staaten wenden werde, die IMG als ihre Mitglieder darstelle.
( 16 ) Beschluss vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T‑645/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:388).
( 17 ) Rechtssache T‑509/21.
( 18 ) In Rn. 39 des angefochtenen Urteils heißt es in Bezug auf den Streitgegenstand nach der Aufhebung und Zurückverweisung: „In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht über den Ersatz des Schadens hinausgehe, der sich aus der Entscheidung der Kommission ergebe, die in dem vom Gerichtshof für nichtig erklärten Schreiben der Kommission vom 8. Mai 2015 enthalten sei und besage, dass mit der Klägerin so lange keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung geschlossen würden, ‚bis absolute Gewissheit über [ihren] Status … als internationale Organisation besteht‘ …“ Hervorhebung nur hier.
( 19 ) Rn. 80 des angefochtenen Urteils.
( 20 ) Zu diesem Grundsatz vgl. die Urteile vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission (C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 100 bis 102), und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission (C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 65 bis 67).
( 21 ) Nach Angaben der Kommission handelt es sich bei der Neubeurteilung um eine übliche Verwaltungspraxis, die insbesondere anlässlich einer Änderung der Haushaltsordnungen, wie z. B. mit der Delegierten Verordnung 2015/2462, durchgeführt wird und außer bei IMG noch nie zu Rechtsstreitigkeiten geführt hat.
( 22 ) Nrn. 29 und 30 der vorliegenden Schlussanträge.
( 23 ) Urteile vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C‑650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138), vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 41), vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147), vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion (C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117), und vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42).
( 24 ) Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).
( 25 ) Urteil vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 37).
( 26 ) Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30).
( 27 ) Urteile vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C‑650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 142), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103), und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico (C‑312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 54).
( 28 ) Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43), vom 23. März 2004, Europäischer Bürgerbeauftragter/Lamberts (C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49), und vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31).
( 29 ) Rn. 88 des angefochtenen Urteils.
( 30 ) Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P, Rn. 89: „[W]enn sie den Erlass eines Beschlusses beabsichtigt, durch den Haushaltsvollzugsaufgaben unter diesem Gesichtspunkt auf eine bestimmte Einrichtung übertragen werden, [ist die Kommission] verpflichtet …, sich zu vergewissern, dass diese Einrichtung die Eigenschaft einer internationalen Organisation besitzt.“
( 31 ) Ebd., Rn. 90: „Erlässt die Kommission nach dem Erlass eines Beschlusses über die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf eine bestimmte Einrichtung in deren Eigenschaft als internationale Organisation Beschlüsse wie [der streitige Beschluss] auf der Grundlage von Gesichtspunkten, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, diese Eigenschaft in Frage zu stellen, müssen diese Beschlüsse … in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sein.“
( 32 ) Bestätigt wird dies meiner Meinung nach durch die Tatsache, dass Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P (EU:C:2018:782) argumentiert hat, dass „das Gericht keinen falschen Gebrauch von seiner Kontrollbefugnis gemacht hat, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Entscheidung der Kommission, IMG gewissermaßen vorsorglich mit keinen weiteren Aufgaben zum Haushaltsvollzug der Union zu betrauen, bis der Rechtsstatus von IMG geklärt sei, angesichts der Beweislage legitim und rechtmäßig gewesen sei“ (Nr. 64).
( 33 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Beachtung der von der Union garantierten Grundrechte verpflichtet, zu denen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung gehört (Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 51 und 52, und vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 34 ) Urteile vom 8. Mai 2014, N. (C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49), und vom 19. Juni 2014, Commune de Millau und SEMEA/Kommission (C‑531/12 P, EU:C:2014:2008, Rn. 97).
( 35 ) ABl. 2007, C 303, S. 17.
( 36 ) Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 91).
( 37 ) Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C‑691/15 P, EU:C:2017:882, Rn. 35).
( 38 ) Urteile vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 40), und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission (C‑363/88 und C‑364/88, EU:C:1992:44, Rn. 24).
( 39 ) Eine solche Unregelmäßigkeit hätte unter ähnlichen Umständen auch von jeder anderen Verwaltung begangen werden können, die Zweifel an der Rechtsstellung einer an der indirekten Verwaltung öffentlicher Mittel zu beteiligenden Organisation hegt.
( 40 ) Urteil vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 37).
( 41 ) Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission (C‑363/88 und C‑364/88, EU:C:1992:44, Rn. 22), und vom 4. Juli 2000, Haim (C‑424/97, EU:C:2000:357, Rn. 42 und 43).
( 42 ) Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle (C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 13).
( 43 ) Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).
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